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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Überwachung von Inhabern einer Seminarerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz


vom 15. August 2005
(ABl./05, [Nr. 36], S.884)

zuletzt geändert durch Runderlass des MIL vom 12. August 2013
(ABl./13, [Nr. 36], S.2345)

Außer Kraft getreten am 31. August 2016 durch Runderlass des MIL vom 31. August 2011
(ABl./11, [Nr. 40], S.1763)

Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung erlässt gemäß § 32 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336) in seiner aktuellen Fassung und der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung - StVRZV) vom 26. Februar 1999 (GVBl. II S. 166) in seiner aktuellen Fassung folgenden Runderlass:

I. Vorbemerkungen

Gemäß § 33 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) sind die Erlaubnisbehörden verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) (Fahrerlaubnis auf Probe) und § 4 StVG (Punktsystem) zu überprüfen.

Um einen einheitlichen Standard sowie ein einheitliches Verfahren zur Überwachung zu gewährleisten, wurden die nachfolgenden Kriterien entwickelt, die eine Überwachung durch die Erlaubnisbehörden oder eine geeignete Stelle ermöglichen.

II. Inhalt

1 Zuständigkeit für die Überwachung

Zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen sind nach §§ 32 und 33 Abs. 1 Satz 1 FahrlG die Erlaubnisbehörden. Dies sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie können sich hierbei einer geeigneten Stelle bedienen.

2 Geeignete Stelle

Als geeignete Stelle wird für das Land Brandenburg das „IVS Institut für Verkehrssicherheit gGmbH“ (nachfolgend „Geschäftsstelle“ genannt) benannt.

3 Ziele der Überwachung

Ziel dieser Form der Überwachung ist es - entsprechend der Intention von § 33 FahrlG -, eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufbauseminare mit einer inhaltlichen Mindestqualität sicherzustellen. Ergänzend wird die Überwachung dazu genutzt, formale Rechtsverstöße aufzudecken.

4 Überwachungsarten

4.1 Regelüberwachung

Bei Fahrlehrern, die Inhaber der Seminarerlaubnis für Aufbauseminare für Fahranfänger (ASF) und/oder Aufbauseminare für das Punktsystem (ASP) (im Folgenden Seminarleiter) sind, ist zu prüfen, ob die Aufbauseminare ordnungsgemäß betrieben werden. Damit einher geht die Prüfung, ob die Unterrichtsräume und Lehrmittel zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ob die sonstigen Vorschriften des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen einschließlich der erlassenen Auflagen in der Seminarerlaubnis erfüllt werden.

4.2 Sonderüberwachung

Eine Sonderüberwachung ist bei konkreten Anlässen vorzunehmen, insbesondere wenn der Erlaubnisbehörde Mängel bekannt werden. Die Überwachung kann in diesen Fällen zu jeder Sitzung und/oder zur Beobachtungsfahrt durchgeführt werden.

5 Anforderungen an den Prüfer

Nach § 33 Abs. 1 FahrlG können sich die Erlaubnisbehörden bei der Überwachung einer geeigneten Stelle bedienen, die sich ihrerseits geeigneter Personen bedienen sollte. An diese Personen (Prüfer) sind besondere Anforderungen zu stellen. Prüfer müssen geistig, körperlich und fachlich geeignet sein. Folgende persönliche Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE,
  • Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 31 FahrlG für Aufbauseminare für Fahranfänger (ASF) und Aufbauseminare für das Punktsystem (ASP) seit mindestens fünf Jahren,
  • Erfahrungen bei der Durchführung von Aufbauseminaren von mindestens je drei Aufbauseminaren (Kurse) je Erlaubnis in den letzten fünf Jahren,
  • erfolgreiche Teilnahme an einer insgesamt zwölftägigen besonderen Einweisung für die Überwachung der Aufbauseminare; mit der Durchführung wurde der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) beauftragt,
  • Nachweis der Eignung mittels aktuellen Auszugs aus dem Verkehrszentralregister und dem Bundeszentralregister,
  • keine rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellten Verfahren wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche oder fahrlehrerrechtliche Vorschriften oder darauf beruhende Rechtsvorschriften,
  • eine schriftliche Erklärung, dass keine Verfahren wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche oder fahrlehrerrechtliche Vorschriften oder darauf beruhende Rechtsvorschriften anhängig sind.

Darüber hinaus sollte ein täglicher Zugriff auf ein E-Mail-Post-fach bestehen.

6 Überwachung

6.1 Verfahren

Die Erlaubnisbehörden sind nach § 33 Abs. 1 FahrlG verpflichtet, Fahrlehrer sowie Fahrschulen und deren Zweigstellen nach § 33 Abs. 2 FahrlG wenigstens alle zwei Jahre an Ort und Stelle zu überwachen. Diese Frist kann nach § 33 Abs. 2 Satz 4 FahrlG von der Erlaubnisbehörde auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringe Mängel festgestellt wurden.

Die Erlaubnisbehörde kann sich bei der Überwachung der Geschäftsstelle bedienen. In diesem Fall schließt sie mit der Geschäftsstelle eine Vereinbarung (Anlage 2) und teilt dieser unter Angabe des Überwachungsgrundes den Namen des Seminarleiters, den Namen und die Anschrift der Fahrschule, den Namen des Inhabers der Fahrschule/verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes und den Ort des Unterrichtsraumes mit. Die Erlaubnisbehörde hat sich bei der Beauftragung eines Formblattes (Anlage 4) zu bedienen. In diesem Zusammenhang trifft sie die Festlegung, ob die Überwachung eines Seminars nach § 2b Abs. 2 StVG oder § 4 Abs. 8 Satz 3 StVG erfolgt und ob es sich um eine Regel- oder Sonderüberwachung handelt. Ferner informiert die Erlaubnisbehörde den Seminarleiter über die Überwachung (Anlage 5).

Die Überwachung je Seminarerlaubnis sollte wechselweise erfolgen. Nach Erwerb der Seminarerlaubnis sollte die Überwachung ab der Durchführung des zweiten Aufbauseminars erfolgen.

Der Seminarleiter teilt spätestens drei Werktage nach der 1. Sitzung die Termine der weiteren Sitzungen der Geschäftsstelle mit. Überwacht werden die 2. oder die 3. oder die 4. Sitzung.

Nach Abschluss der Überwachung übersendet die Erlaubnisbehörde eine Ausfertigung des Überwachungsberichtes mit ihrer Entscheidung über etwaige Folgemaßnahmen dem Inhaber der Fahrschule/verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs. Dabei hat die Erlaubnisbehörde die vom Prüfer festgestellten und protokollierten Mängel zu würdigen und kann geeignete, auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Maßnahmen festlegen.

6.2 Folgemaßnahmen

Als Folgemaßnahmen kommen in Betracht:

  • Nachkontrolle durch die Erlaubnisbehörde (bei formalen Mängeln),
  • Hospitation oder Praxisberatung bei einem Fahrlehrer, der zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist,
  • erneute Überwachung durch einen Prüfer,
  • vorgezogene Fortbildungsmaßnahme nach § 33a Abs. 2 FahrlG oder Wiederholung des Einweisungslehrgangs nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG,
  • Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG bei Verstößen gegen die Auflagen,
  • Widerruf der Seminarerlaubnis, gegebenenfalls der Fahrlehr-/Fahrschulerlaubnis (§ 8 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 31 Abs. 5 Satz 2 FahrlG).

Erfolgt die Überwachung durch einen Prüfer, hat dieser einen Vorschlag für eine (oder mehrere) Folgemaßnahme(n) im Überwachungsbericht zu unterbreiten.

7 Kosten

Die Überwachungen sind gemäß § 34a FahrlG kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtssprechung gilt es als allgemein anerkannt, dass juristische Personen als Sachverständige herangezogen werden können. Die Geschäftsstelle ist daher Sachverständiger im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Auslagen sind gemäß § 4 Abs. 2 GebOSt durch den Kostenschuldner (den Inhaber der Fahrschule/verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs) zu tragen.

7.1 Auslagen der Geschäftsstelle gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Der beauftragte Prüfer und die Geschäftsstelle erhalten eine Vergütung und einen Kostenersatz gemäß Anlage 1.

7.1.1 Vergütung nach Zeitaufwand

Der von der Geschäftsstelle beauftragte Prüfer erhält eine Vergütung nach Zeitaufwand bestehend aus Vorgespräch, Überwachung und Abschlussgespräch (Nachbereitung). Die Reisezeit wird nicht vergütet. Als Stundensatz ist entsprechend § 9 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 24586) geändert worden ist, in  der jeweils geltenden Fassung die Honorargruppe 1 (derzeit 65 Euro) anzusetzen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand ist im Einzelfall nachzuweisen.

7.1.2 Fahrtkosten

Für die Fahrstreckenentschädigung gilt § 2 Abs. 1 Nr. 5 GebOSt in Verbindung mit § 5 JVEG. Danach werden bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.

8 Ahndung von festgestellten Verstößen - Folgemaßnahmen

Die im Rahmen der Überwachung festgestellten Verstöße und/oder Ordnungswidrigkeiten sind von der zuständigen Erlaubnisbehörde gemäß § 32 Abs. 1 FahrlG, §§ 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten aufgrund der im Maßnahme- und Bußgeldkatalog des Landes Brandenburg genannten Tatbestände und Richtsätze nach pflichtgemäßem Ermessen zu ahnden.

9 Regelungen zur Seminarerlaubnis

Ab sofort sind Seminarerlaubnisse nach der Mustererlaubnis zu fertigen. Die Seminarerlaubnisse, die vor diesem Zeitpunkt erteilt worden sind, sind gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 FahrlG durch die Erlaubnisbehörde anlassbezogen nachträglich mit zusätzlichen Auflagen zu versehen.

10 Wissenschaftliche Begleitung

Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) wird die Überwachung durch Befragung der Überwachten und Auswertung der Überwachungsprotokolle der Prüfer wissenschaftlich begleiten. Die Ergebnisse werden in die regelmäßig stattfindenden Erfahrungsaustausche mit den Prüfern einfließen und so für eine kontinuierliche Fortschreibung sorgen.

III. In-Kraft-Treten

Der Runderlass tritt am 1. September 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft. Der Runderlass vom 27. Oktober 2003 (ABl. S. 1058) tritt mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.