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Richtlinie für die amtliche Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung


vom 20. Februar 2013
(ABl./13, [Nr. 10], S.613)

Außer Kraft getreten am 18. Januar 2018 durch Runderlass des MIL vom 20. Februar 2013
(ABl./13, [Nr. 10], S.613)

Für die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind die unteren Straßenverkehrsbehörden zuständig (§ 4 Absatz 2 Nummer 9 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts [Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeits-Verordnung - StVRZV] vom 11. August 2009 (GVBl. II S. 523).

Die Anerkennung ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

I.
Ausstattung

1 Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder des verantwortlichen Leiters der Sehteststelle nach § 67 Absatz 2 Nummer 1 FeV ist die Beibringung eines Führungszeugnisses erforderlich.

2 Personelle Ausstattung

2.1 Der Sehtest darf nur von Personen durchgeführt werden, die einen Nachweis darüber erbracht haben, dass sie das Sehtestgerät einwandfrei bedienen, den Sehtest sachgerecht durchführen und die Sehtestbescheinigung ordnungsgemäß ausfüllen können und mit den sonstigen Bestimmungen über den Sehtest vertraut sind.

Die Sehtester haben hierbei eine Arbeitsanweisung zu beachten (Anlage).

2.2 Die nach § 67 Absatz 2 Nummer 2 FeV vorgeschriebene ärztliche Aufsicht über die Durchführung des Sehtests kann nur von einem Arzt für Augenheilkunde oder einem in § 67 Absatz 5 Nummer 2 und 3 FeV genannten Arzt durchgeführt werden.

2.3 Der zur Aufsicht bestimmte Arzt hat eine Erklärung abzugeben, dass er festgestellte Beanstandungen und die eventuelle Beendigung der Aufsichtstätigkeit unmittelbar der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde mitteilt.

3 Sachliche Ausstattung

3.1 Es dürfen nur Sehtestgeräte verwendet werden, die im Genehmigungsverfahren genannt worden sind und der DIN-Norm 58220 Teil 6 Ausgabe Januar 1997 entsprechen. Die verwendeten Sehtestgeräte müssen eine zuverlässige Sehschärfebestimmung und eine Umrechnung in Visuswerte von 0,7 und 1,0 ermöglichen.

3.2 Sehtestbescheinigungen

Es dürfen nur Sehtestbescheinigungen gemäß dem mit Runderlass vom 20. Februar 2013 vorgeschriebenen Muster (ABl. S. 611, 612) verwendet werden.

Die zentrale Vergabe der Sehtestbescheinigungen erfolgt über die Augenoptikerinnung des Landes Brandenburg. Sie hat einen Nachweis zu führen, welche Nummernkreise an welche Sehteststellen übergeben wurden.

4 Räumliche Ausstattung

4.1 Der Sehtest darf nicht in Anwesenheit unbeteiligter dritter Personen vorgenommen werden. Es muss daher Vorsorge für eine individuelle Sehtestung getroffen werden.

4.2 Sehtests dürfen nur in den im Anerkennungsbescheid benannten und zugelassenen Räumen durchgeführt werden.

II.
Aufsicht über die Sehteststellen

Die Aufsicht über die Sehteststellen wird von der unteren Straßenverkehrsbehörde ausgeübt (§ 4 Absatz 2 Nummer 9 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts [Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeits-Verordnung - StVRZV] vom 11. August 2009 (GVBl. II S. 523).

Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann die untere Straßenverkehrsbehörde in den Fällen des § 67 Absatz 3 Satz 5 FeV selbst prüfen oder sich eines von ihr bestimmten Sachverständigen bedienen.

In den Fällen des § 67 Absatz 4 Satz 4 FeV bedient sich die untere Straßenverkehrsbehörde der Augenoptikerinnung des Landes Brandenburg, die nach § 6 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeits-Verordnung - StVRZV) vom 11. August 2009 (GVBl. II S. 523) die Aufsicht über die als amtlich anerkannten Sehteststellen geltenden Augenoptikerbetriebe ausübt.

1 In den Fällen des § 67 Absatz 1 und 3 FeV ist wie folgt zu verfahren:

Sollten sich bei der Vorlage der Sehtestergebnisse Abweichungen ergeben, entscheidet die untere Straßenverkehrsbehörde, ob eine gezielte Überprüfung der Sehteststelle angebracht ist. Das Gleiche gilt, wenn sonstige Bedenken an der ordnungsgemäßen Durchführung der Sehtests auftreten. Auch hier kann die untere Straßenverkehrsbehörde selbst prüfen oder sich der sachverständigen Hilfe eines von ihr bestimmten Sachverständigen bedienen.

Die entsprechenden Kosten für die Inanspruchnahme von Sachverständigen können zusammen mit den Gebühren für den eigenen Verwaltungskostenaufwand der Aufsichtsmaßnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) geltend gemacht werden; Gebühren-Nr. 214.2 der Anlage zu § 1 GebOSt ist entsprechend anzuwenden.

1.1 Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsichtsmaßnahmen ist die Anerkennung einer Sehteststelle daher unter anderem mit folgenden Nebenbestimmungen zu verbinden.

1.1.1 Über die eingesetzten Sehtester hat der aufsichtsführende Arzt eine Bescheinigung zu erstellen, aus der sich ergibt, dass der Betreffende

  • das Gerät einwandfrei bedienen,
  • den Sehtest sachgerecht durchführen,
  • die Sehtestbescheinigung ordnungsgemäß ausfüllen kann sowie
  • mit den sonstigen mit dem Sehtest zusammenhängenden Bestimmungen und Regelungen vertraut ist.

Die Bescheinigung ist bei der Sehteststelle aufzubewahren.

1.1.2 Eine technische Überprüfung der Geräte auf einwandfreie Funktion hat regelmäßig entsprechend den Vorschriften beziehungsweise Empfehlungen der Hersteller zu erfolgen. Die Überprüfungsabstände dürfen zwei Jahre nicht überschreiten. Unabhängig davon hat sich der aufsichtsführende Arzt mindestens jährlich von der einwandfreien Funktion der Sehtestgeräte zu überzeugen und dies zu dokumentieren. Die entsprechenden Nachweise sind bei der Sehteststelle aufzubewahren.

1.1.3 Von jeder Sehtestbescheinigung hat eine Durchschrift bei der Sehteststelle zu verbleiben. Sie ist dort mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Vordrucke der Sehtestbescheinigungen sind jederzeit so zu verwahren, dass eine Kenntnisnahme durch Unbefugte und ein sonstiger Missbrauch ausgeschlossen sind.

1.1.4 Werden vom aufsichtsführenden Arzt Mängel festgestellt, dürfen weitere Sehtestungen erst durchgeführt werden, wenn die Mängel behoben sind. Von der Feststellung und der Behebung der Mängel ist die zuständige untere Straßenverkehrsbehörde zu unterrichten.

1.1.5 Änderungen in der räumlichen Unterbringung der Sehteststelle sind der unteren Straßenverkehrsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

1.1.6 Die Anerkennung ist auf längstens drei Jahre zu erteilen. Sie ist zu verlängern, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin bestehen.

2 In den Fällen des § 67 Absatz 4 FeV ist wie folgt zu verfahren:

Gemäß § 67 Absatz 4 Satz 1 FeV gelten die Betriebe von Augenoptikern als amtlich anerkannt. Bei der Überprüfung der Betriebe von Augenoptikern als Sehteststelle gelten daher folgende Sonderregelungen:

2.1 Der Sehtest ist von einem Augenoptikermeister, ersatzweise mindestens durch einen Augenoptikergesellen, durchzuführen.

2.2 Die Einrichtung einer Sehteststelle bei einem Augenoptiker ist von der Augenoptikerinnung des Landes Brandenburg nach Maßgabe des § 67 Absatz 2 Nummer 2 FeV zu überprüfen; ebenso die räumliche und sachliche Ausstattung. Sie stellt auch fest, dass ein Augenoptikermeister/
Augenoptikergeselle die Sehtestung durchführt.

2.3 Für die Sehtestbescheinigung gilt Abschnitt I. Nummer 3.2 entsprechend.

2.4 Nach der Prüfung durch die Augenoptikerinnung des Landes Brandenburg wird die zuständige untere Straßenverkehrsbehörde hierüber informiert. Der Augenoptikerbetrieb wird in die Liste der Sehteststellen des Landkreises/der kreisfreien Stadt aufgenommen.

2.5 Stellt die zuständige untere Straßenverkehrsbehörde Auffälligkeiten fest, erhält die Augenoptikerinnung des Landes Brandenburg eine Mitteilung.

III.
Allgemeines und Schlussbestimmung

1 Die Augenoptikerinnung des Landes Brandenburg hat die Augenoptikerbetriebe stichprobenweise oder in besonderen Fällen auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen in einem festgelegten zeitlichen Rhythmus, der einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten sollte, zu überprüfen.

Satz 1 gilt entsprechend für alle übrigen durch die unteren Straßenverkehrsbehörden amtlich anerkannten Sehteststellen.

2 Ergeben sich bei einer Überprüfung Anhaltspunkte dafür, dass Gründe für einen Widerruf nach § 67 Absatz 3 Satz 3 FeV vorliegen, ist die zuständige untere Straßenverkehrsbehörde unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen über den Sachverhalt zu unterrichten.

3 Für die amtliche Anerkennung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf sowie für Überprüfungen einer Sehteststelle wird gegenüber der anerkannten Stelle eine Gebühr nach der GebOSt festgesetzt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebühren-Nr. 214.2 der Anlage zu § 1 GebOSt.

4 Für die Sehtests ist gegenüber dem Probanden eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 403 der Anlage zu § 1 GebOSt zu erheben.

5 Mitarbeitern des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft und der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörden ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren sowie der jederzeitige Zutritt zu den Geschäftsräumen, in denen Sehtests durchgeführt werden, zu ermöglichen.

6 Die Richtlinie tritt am 19. Januar 2013 in Kraft und mit Ablauf des 18. Januar 2018 außer Kraft.

Anlage

Arbeitsanweisung für Sehtester

1. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, B, BE, AM, L oder T sind nach § 12 FeV verpflichtet, sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle durchgeführt. Sehtester haben ihre Aufgaben objektiv und neutral zu erfüllen.

2. Sehtester unterstehen der Aufsicht. Der Sehtester hat dem Aufsichtführenden die Aufsicht jederzeit auf dessen Verlangen zu ermöglichen.

3. Der Sehtester hat sich sorgfältig von der Identität des Probanden anhand des vor der Abnahme des Sehtests vorzulegenden Personalausweises oder Reisepasses zu überzeugen. Sollte der Proband infolge seines Alters noch nicht im Besitz dieser Dokumente sein, kann der Nachweis auch durch einen anderen von öffentlichen Stellen ausgestellten Ausweis mit Lichtbild geführt werden. Hierzu zählt unter anderem ein Lichtbildausweis oder der Schülerausweis.

Der Sehtest darf ohne Vorlage der erforderlichen Personaldokumente nicht durchgeführt werden.

4. Der Sehtest ist nicht vorzunehmen, wenn bei dem Probanden Erkrankungen oder Deformationen der Augen erkennbar sind. In diesem Fall ist dem Probanden zu empfehlen, einen Augenarzt aufzusuchen. Der Sehtest ist ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn der Proband darauf besteht, den Test mit Hilfe einer Brille mit stark getönten Gläsern zu absolvieren (mehr als 15 Prozent Tönung).

5. Der Sehtest ist nicht in Anwesenheit dritter Personen vorzunehmen, um Befangenheit oder Störung des Probanden zu vermeiden und die Geheimhaltung des Testergebnisses zu gewährleisten. Der Leiter der Sehteststelle oder/und berechtigte übrige Aufsichtspersonen haben Zutritt zu den Sehtests.

6. Brillen- und Kontaktlinsenträger werden mit Brille beziehungsweise Kontaktlinsen getestet, soweit es sich um Korrektionen für die Ferne handelt. Andere Sehhilfen können das Testergebnis ungünstig beeinflussen.

7. Der Sehtester soll seine Anweisungen klar und gut verständlich geben.

Bei Personen, die die deutsche Sprache nicht einwandfrei beherrschen, muss sich der Sehtester sorgfältig vergewissern, dass seine Anweisungen verstanden worden sind.

Der Sehtester soll während des Tests den Probanden daraufhin beobachten, ob seinen Anweisungen richtig entsprochen wird.

Der Sehtester darf weder durch Zeichen noch durch mündliche Äußerungen zu erkennen geben, ob der Proband eine Zahl oder ein Zeichen richtig oder falsch gelesen hat.

Bei besonders erregten oder durch die Anfahrt oder die Berufstätigkeit erschöpften Probanden soll gegebenenfalls der Test abgebrochen und wiederholt werden, wenn sich die Probanden an die Testsituation gewöhnt haben.

8. Die Sehtestbescheinigung ist eine Urkunde und demgemäß nach den zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.

Die Sehtestbescheinigung muss deutlich lesbar ausgefüllt sein.

Auf den Sehtestbescheinigungen zu vermerkende Auffälligkeiten sind eindeutig zu formulieren.

Eintragungen in die Sehtestbescheinigungen soll der Sehtester nicht während des Sehtests vornehmen.

In der Sehtestbescheinigung ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Als Vordruck sind nur die von der Sehteststelle ausgegebenen Formblätter zu verwenden.

9. Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens beträgt:

Bei Klassen A, A2, A1, B, BE, AM, L oder T: 0,7/0,7

Der Sehtest ist auch bestanden, wenn die vorgenannten Werte erzielt werden, jedoch Zweifel an ausreichendem Sehvermögen bestehen, weil der Proband zum Beispiel

  • sehr starke (dicke) Brillengläser trägt
  • grob schielt
  • ein starkes Augenzittern aufweist.

Der Sehtester hat Auffälligkeiten in dem auf der Sehtestbescheinigung dafür vorgesehenen Kästchen anzukreuzen und die beobachtete Auffälligkeit unter der Rubrik „Art der Zweifel“ auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.

Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung als 0,7/0,7, ist der Sehtest nicht bestanden. Der Sehtester hat dem Probanden zu erläutern, dass er den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen darf.

10. Über die Ergebnisse der Sehtests hat der Sehtester gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Das gilt nicht gegenüber berechtigten Aufsichtspersonen.

11. Der Sehtester hat die Bedienungsanleitung bezüglich des Sehtestgerätes des Herstellungswerkes genau zu beachten. Die Bedienungsanleitung ist Bestandteil dieser Arbeitsanweisung und ist stets beim Gerät aufzubewahren.

12. Der Sehtester hat das gesamte Gerät pfleglich zu behandeln und auftretende Mängel sofort dem Leiter der Sehteststelle zu melden. Der Sehtester hat sich jeweils vor Inbetriebnahme des Gerätes von dessen voller Funktionsfähigkeit zu überzeugen. Ferner ist eine Kontrolle der Lampen auf Leuchtdichteunterschiede durch Vergleich vorzunehmen. Bei Nachlassen der Leuchtkraft einer Lampe ist diese auszuwechseln. Der Sehtester hat dafür zu sorgen, dass eine  Ersatzlampe stets funktionsbereit vorhanden ist. Bei Nutzung eines Sehtestgerätes mit anderen Leuchtmitteln kann diese Forderung entfallen.