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Richtlinie für die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter und diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg (Schwerbehindertenrichtlinie - SchwbRL)

Richtlinie für die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter und diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg (Schwerbehindertenrichtlinie - SchwbRL)
vom 16. März 2022
(ABl./22, [Nr. 13], S.326)

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkungen

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich
1.2 Grundsätze

2 Geschützter Personenkreis

2.1 Personenkreis
2.2 Mitteilung und Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft

3 Beschäftigungspflicht

3.1 Pflicht zur Beschäftigung
3.2 Berufsausbildung
3.3 Beschäftigungsquote

4 Grundsätze für die Einstellung schwerbehinderter Menschen

4.1 Erleichterung der Einstellung schwerbehinderter Menschen
4.2 Eignung von Arbeitsplätzen
4.3 Beurteilung der Eignung der Bewerbenden
4.4 Vorzug bei gleicher Eignung
4.5 Benachteiligungsverbot

5 Einstellungsverfahren

5.1 Hinweispflicht bei Stellenausschreibungen
5.2 Anfrage- und Beteiligungspflicht
5.3 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
5.4 Förmliches Auswahlverfahren
5.5 Einstellung im Beamtenverhältnis
5.6 Benachrichtigung des Integrationsamtes
5.7 Inanspruchnahme von Leistungen

6 Ausbildung, Fortbildung und Prüfungserleichterungen für schwerbehinderte Menschen

6.1 Aus- und Fortbildung
6.2 Nachteilsausgleiche
6.3 Inhalt der Nachteilsausgleiche
6.4 Bewertung der Prüfungsleistungen

7 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

7.1 Ausübung der beruflichen Tätigkeit
7.2 Ausgestaltung des Arbeitsplatzes
7.3 Arbeitsplatzwechsel
7.4 Dienstliche Beurteilung/Bewährungsfeststellung schwerbehinderter Beschäftigter

8 Allgemeine und ergänzende Maßnahmen der Schwerbehindertenfürsorge und -teilhabe

8.1 Arbeitszeit, Arbeitspausen
8.2 Vertretung
8.3 Mehrarbeit
8.4 Teilzeitbeschäftigung
8.5 Zusatzurlaub
8.6 Dienstbefreiung bei extremen Wetterlagen
8.7 Dienstreisen
8.8 Parkmöglichkeiten
8.9 Behindertensport und Mobilitätstraining

9 Dienst- und arbeitsrechtliche Angelegenheiten

9.1 Personalaktenführung
9.2 Pflichtverletzungen schwerbehinderter Beschäftigter
9.3 Betriebliches Eingliederungsmanagement

10 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

10.1 Versetzung in den Ruhestand
10.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

11 Schwerbehindertenvertretungen, Vertrauenspersonen, Inklusionsbeauftragte der Dienststellen

11.1 Schwerbehindertenvertretungen
11.2 Vertrauenspersonen
11.3 Inklusionsbeauftragte der Dienststellen
11.4 Integrationsteam
11.5 Inklusionsvereinbarung

12 Schlussbestimmungen

12.1 Ordnungswidrigkeiten
12.2 Bekanntgabe
12.3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Vorbemerkungen

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am Arbeits- und gesellschaftlichen Leben.

Diese Richtlinie ergänzt und konkretisiert die im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Bestimmungen zur Einstellung, Beschäftigung, Förderung und Unterstützung schwerbehinderter Menschen. Sie ist Ausdruck der Verpflichtung unserer Gesellschaft, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft besonders zu fördern, und verfolgt das Ziel, die zugunsten von schwerbehinderten Menschen gesetzlich festgelegten Nachteilsausgleiche, Beteiligungsrechte und Handlungsvorschriften verbindlich zu regeln und für alle Beteiligten verpflichtend zu gestalten.

Die besondere Fürsorge- und Förderungspflicht des Landes Brandenburg als Dienstherr und Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Menschen geht über die allgemeine beamten- und arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht hinaus. Sie obliegt vor allem den Leitungen der Dienststellen, den unmittelbaren Vorgesetzten schwerbehinderter Beschäftigter sowie den Personen, die über die Einstellung und Verwendung von Beschäftigten entscheiden und für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten zuständig sind. Alle Angehörigen der Landesverwaltung, die in ihrer dienstlichen Eigenschaft mit den Belangen schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und Beschäftigter befasst sind, sind verpflichtet, diese Richtlinien zu beachten und mit Leben zu erfüllen.

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

1.1.1 Diese Schwerbehindertenrichtlinie gilt für die obersten Landesbehörden und die zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden nachgeordneten Behörden, Einrichtungen des Landes und Landesbetriebe (im Folgenden: Landesverwaltung). Darunter fallen die staatlichen Hochschulen, mit Ausnahme der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder).

1.1.2 Den Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, bei der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach diesen Richtlinien zu verfahren, soweit sie hierzu nicht bereits gesetzlich verpflichtet sind. Arbeits- und tarifrechtliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

1.1.3 Bei besonderen dienstlichen Gegebenheiten können die obersten Dienstbehörden im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales von der Schwerbehindertenrichtlinie abweichende oder ergänzende Regelungen treffen.

1.1.4 Unter den Begriff „Personalvertretung“ fallen alle in der Landesverwaltung zu bildenden Personalräte, Richterräte usw.

1.2 Grundsätze

1.2.1 Bei der Anwendung des SGB IX besteht für das Land Brandenburg als Dienstherr und Arbeitgeber eine erhöhte Fürsorge- und Förderungspflicht gegenüber den schwerbehinderten Menschen. Der öffentliche Dienst hat bei der Einstellung und Beschäftigung schwer­behinderter Menschen eine Vorbildfunktion.

1.2.2 Alle beteiligten Stellen und Personen arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Ein vom Gesetzgeber eingeräumtes Ermessen ist großzügig und im Interesse der schwerbehinderten Menschen auszuüben.

1.2.3 Damit die gesetzlichen Fürsorge- und Förderungspflichten sachdienlich und wirkungsvoll erfüllt werden können, haben sich alle Beschäftigten, die in Personalangelegenheiten tätig sind, sowie alle unmittelbaren Vorgesetzten mit den Vorschriften des SGB IX und weiteren einschlägigen Bestimmungen vertraut zu machen. Das SGB IX und andere wichtige ergänzende Regelungen sind regelmäßig in Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Personalführung zu behandeln.

2 Geschützter Personenkreis

2.1 Personenkreis

2.1.1 Zu den schwerbehinderten Menschen im Sinne dieser Schwerbehindertenrichtlinie gehört der Personenkreis nach § 2 Absatz 2 SGB IX (schwerbehinderte Menschen) und nach § 2 Absatz 3 SGB IX (gleichgestellte Menschen mit Behinderung) sowie nach § 151 Absatz 4 SGB IX. Zu diesem Personenkreis gehören auch schwerbehinderte Personen, die sich im Vorbereitungsdienst befinden.

2.1.2 Für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, mindestens jedoch 30, die nicht Gleichgestellte im Sinne des § 2 SGB IX sind, gelten die Regelungen der Nummern 6 und 7 sowie die Nummer 8.9 entsprechend. Für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gilt § 178 SGB IX.

2.1.3 Beschäftigte im Sinne dieser Richtlinie sind Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Beschäftigte im Bereich der Landesverwaltung.

2.2 Mitteilung und Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft

2.2.1 Voraussetzung für die Verwirklichung der Rechte der schwerbehinderten Menschen sowie für ihre berufliche Förderung durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber ist, dass die schwerbehinderten Beschäftigten ihm die Schwerbehinderteneigenschaft sowie wesentliche Änderungen des Grades der Behinderung und der Merkzeichen mitteilen. Hieraus dürfen ihnen keine Nachteile entstehen. Die Dienststellen sollen die in Betracht kommenden Beschäftigten darauf hinweisen, dass sie nach dem SGB IX die Anerkennung als schwerbehinderte Menschen oder die Gleichstellung beantragen können.

2.2.2 Die Schwerbehinderteneigenschaft als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX, anderen Rechtsvorschriften oder nach dieser Bekanntmachung zustehen, ist grundsätzlich durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises (§ 152 Absatz 5 SGB IX) nachzuweisen. Ein Nachweis kann auch durch die Vorlage eines bestandskräftigen Rentenbescheides oder einer entsprechenden rechtskräftigen Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung erfolgen, in welchen das Vorliegen einer Behinderung und der Grad einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt werden. Die Angabe der Art der Behinderung darf nicht verlangt werden, es sei denn, dass es darauf im Einzelfall ankommt. Beschäftigten, die einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung gestellt haben, ist zu empfehlen, dies der Dienststelle in Textform mitzuteilen. Bis zur Entscheidung über den Antrag sollen sie, soweit rechtlich möglich und sachlich zweckmäßig, unter Vorbehalt als schwerbehinderte Beschäftigte behandelt werden.

3 Beschäftigungspflicht

3.1 Pflicht zur Beschäftigung

Die Landesregierung sieht es als besondere Verpflichtung an, die Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen nach Kräften zu fördern, ihnen eine ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende berufliche Tätigkeit zu ermöglichen und sie in ihrem beruflichen Fortkommen in jeder Weise zu unterstützen.

3.2 Berufsausbildung

Eine besondere Verpflichtung besteht auch darin, die Ausbildung schwerbehinderter Menschen zu fördern (§ 155 Absatz 2 SGB IX). Bei Vorhandensein von Stellen für Auszubildende ist auf die Besetzung dieser Stellen mit schwerbehinderten Jugendlichen oder nach § 151 Absatz 4 SGB IX gleichgestellten Jugendlichen und jungen Erwachsenen vorrangig zu achten.

3.3 Beschäftigungsquote

3.3.1 Der Anteil schwerbehinderter Beschäftigter ist gesetzlich auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze festgelegt, schwerbehinderte Frauen sind dabei besonders zu berücksichtigen (§ 154 Absatz 1 SGB IX). Ein zur Ausbildung beschäftigter schwerbehinderter Mensch wird auf zwei Pflichtplätze angerechnet (§ 159 Absatz 2 Satz 1 SGB IX). Sofern die gesetzliche Mindestquote nicht erfüllt wird, ist eine Ausgleichsabgabe für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen zu entrichten (§ 160 Absatz 1 Satz 1 SGB IX).

3.3.2 Über die gesetzliche Mindestquote hinaus strebt die Landesregierung die Erfüllung einer Beschäftigungsquote von Menschen mit Schwerbehinderungen mit mindestens 6,5 Prozent in der unmittelbaren Landesverwaltung an. Ausgenommen sind die staatlichen Hochschulen.

3.3.3 Die Beschäftigungsquote gilt für jede oberste Landesbehörde einschließlich ihres nachgeordneten Geschäftsbereichs gesondert. Jede einzelne Dienststelle ist aufgefordert, die gesetzliche Vorgabe zumindest zu erfüllen. Dienststellen mit wenigen oder keinen Vollzugsbediensteten sollen zusätzlich zum Quotenausgleich beitragen. Dienststellen, die weniger als fünf Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen, haben jährlich im Zusammenhang mit der Erstattung der Anzeige nach § 163 Absatz 2 SGB IX an die vorgesetzte oberste Landesbehörde Bericht zu erstatten, welche Maßnahmen zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im vergangenen Jahr ergriffen wurden und welche Maßnahmen für die Zukunft beabsichtigt sind. In den obersten Landesbehörden ist der Behördenleitung ein entsprechender Bericht vorzulegen. Der Bericht soll auch den Anteil der schwer­behinderten Beschäftigten an der Gesamtzahl der Beschäftigten wiedergeben. Die Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung der jeweiligen Dienststelle erhalten Kenntnis von dem Bericht.

4 Grundsätze für die Einstellung schwerbehinderter Menschen

4.1 Erleichterung der Einstellung schwerbehinderter Menschen

Die Einstellung schwerbehinderter Menschen - mit Ausnahme für Dienste, bei denen eine besondere körperliche Eignung gefordert wird (zum Beispiel Polizei-, Justizvollzugs- und Justizwachtmeisterdienst, feuerwehrtechnischer Dienst) - ist zu fördern. Alle Dienststellen haben daran mitzuwirken, dass die schwerbehinderten Beschäftigten einen ihnen angemessenen Arbeitsplatz erhalten, auf dem sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten voll entfalten können.

4.2 Eignung von Arbeitsplätzen

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jeder Arbeitsplatz in der Landesverwaltung zur Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet ist, soweit nicht in einzelnen Tätigkeitsbereichen besondere gesundheitliche Anforderungen an die Beschäftigten gestellt werden müssen. Die Entscheidung über Arbeitsplätze, für deren Verwendung schwerbehinderte Menschen nicht in Betracht kommen, ist im Benehmen mit der Schwerbehindertenvertretung zu treffen. Ist ein Arbeitsplatz nicht für die Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet, soll geprüft werden, ob durch Umsetzung oder Versetzung von Beschäftigten oder Neugestaltung von Aufgabenbereichen ein geeigneter Arbeits­platz für schwerbehinderte Menschen geschaffen werden kann.

4.3 Beurteilung der Eignung der Bewerbenden

Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen sind mit besonderer Aufmerksamkeit und Aufgeschlossenheit zu prüfen. Bei der Beurteilung ihrer Eignung für die zu besetzende Stelle ist auf die Schwerbehinderteneigenschaft Rücksicht zu nehmen. Eine im Vergleich zu anderen Bewerbenden geringere Eignung, die allein durch die Behinderung verursacht ist, darf nicht zum Nachteil gewertet werden, es sei denn, dass gerade die fehlenden Eigenschaften oder Fähigkeiten für die Erfüllung der Aufgaben unverzichtbar sind und nicht durch technische Arbeitshilfen oder andere Maßnahmen ausgeglichen werden können.

4.4 Vorzug bei gleicher Eignung

Bei gleicher Eignung und unter Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit ist eine schwerbehinderte Person gegenüber nicht schwerbehinderten Bewerbenden zu bevorzugen, wenn die übrigen beamten- oder tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

4.5 Benachteiligungsverbot

Von einer Einstellung schwerbehinderter Bewerbender darf nicht deshalb abgesehen werden, weil hierfür im Einzelfall besondere Maßnahmen zur Gestaltung des Arbeitsplatzes gemäß § 164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 SGB IX notwendig sind.

5 Einstellungsverfahren

5.1 Hinweispflicht bei Stellenausschreibungen

In Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Bewerbende bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt werden.

5.2 Anfrage- und Beteiligungspflicht

Vor jeder Neueinstellung oder gleichzeitig mit einer Stellenausschreibung ist mit dem aus der Anlage ersichtlichen Formblatt zu prüfen, ob die Stelle für die Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet ist und ob insbesondere bei der zuständigen Agentur für Arbeit, bei akademischen Berufen (zum Beispiel Bachelor, Master, Diplom, Magister usw.) zusätzlich bei dem Arbeitgeber-Service für schwerbehinderte Akademiker der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), geeignete arbeitslos gemeldete schwerbehinderte Menschen berücksichtigt werden können. Das gilt nicht bei Einstellungen für den Polizei-, Justizwachtmeister- und Justizvollzugsdienst sowie für andere Aufgaben, für die schwerbehinderte Menschen nicht in Betracht kommen; die Entscheidung darüber ist im Benehmen mit der Schwerbehindertenvertretung zu treffen. Bei der Prüfung soll die Schwerbehindertenvertretung beteiligt und die Personalvertretung gehört werden. Die Anfrage bei der zuständigen Agentur für Arbeit und gegebenenfalls bei der ZAV soll die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes beschreiben. Eine Kopie der Anfrage ist der Schwerbehindertenvertretung und der Personalvertretung zuzuleiten.

Standen keine geeigneten schwerbehinderten Menschen für die Besetzung freier Stellen zur Verfügung oder hat die Schwerbehindertenvertretung der Stellenbesetzung widersprochen, ist dies nachprüfbar aktenkundig zu machen.

5.3 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen sind mit der Schwerbehindertenvertretung unter Vorlage der Bewerbungsunterlagen zu erörtern und mit ihrer Stellungnahme der Personalvertretung mitzuteilen. Das gilt nicht, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt (§ 164 Absatz 1 Satz 10 SGB IX). Beim Vorliegen von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen aller Bewerbenden des Stellen­besetzungsverfahrens (§ 178 Absatz 2 Satz 4 SGB IX). Über Vermittlungsvorschläge der Agenturen für Arbeit oder eines beauftragten Integrationsfachdienstes und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen hat die Dienststelle die Schwerbehindertenvertretung sowie die Personalvertretung unmittelbar nach Eingang zu unterrichten (§ 164 Absatz 1 Satz 4 SGB IX).

5.4 Förmliches Auswahlverfahren

5.4.1 Schwerbehinderte Bewerbende, die das konstitutive Anforderungsprofil der Stellenausschreibung erfüllen, sind grundsätzlich zu förmlichen Auswahlverfahren zuzulassen und zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Im Benehmen mit der Schwerbehindertenvertretung kann von einer Zulassung abgesehen werden, wenn aus den vorgelegten Unterlagen erkennbar ist, dass die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (§ 165 Satz 4 SGB IX).

5.4.2 Beim Vorliegen von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen sowie Vermittlungsvorschlägen der Agenturen für Arbeit hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf Teilnahme an allen Vorstellungsgesprächen (§ 178 Absatz 2 Satz 4 SGB IX).

5.5 Einstellung im Beamtenverhältnis

5.5.1 Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen in ein Beamtenverhältnis darf gemäß den laufbahnrechtlichen Vorschriften nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. Diese Eignung ist im Allgemeinen auch dann gegeben, wenn schwerbehinderte Menschen aufgrund ihrer Behinderung bestimmte Dienstposten der betreffenden Laufbahn nicht wahrnehmen können.

5.5.2 Schwerbehinderte Menschen können, dem Regelungsgedanken des § 211 Absatz 1 SGB IX folgend, in ein Beamtenverhältnis auch dann eingestellt werden, wenn als Folge der Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich erscheint. Diese Bewerbenden sind darauf hinzuweisen, dass sie bei einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit vor Erfüllung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von fünf Jahren gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben und lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht aber bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nachversichert werden können. Dienstunfähig gewordene Beamtinnen und Beamte können somit unter Umständen gegenüber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in ihrer Gesamtversorgung schlechter gestellt sein.

5.5.3 Ist bei schwerbehinderten Menschen die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gemäß § 18 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) aufgrund eines ärztlichen Gutachtens nach § 43 LBG festzustellen, ist die Schwer­behindertenvertretung unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; der Dienstherr hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen (§ 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX).

5.5.4 Bei der Entscheidung über die Einstellung schwerbehinderter Menschen, die sich unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung beworben haben, sind die Regelungen der Nummer 5.5 sinngemäß anzuwenden.

5.6 Benachrichtigung des Integrationsamtes

Werden schwerbehinderte Menschen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf Probe eingestellt, ist dies gemäß § 173 Absatz 4 SGB IX dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen anzuzeigen. Eine Einstellung auf Probe liegt nicht vor, wenn die Probezeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis aufgrund eines Tarifvertrags abzuleisten ist.

5.7  Inanspruchnahme von Leistungen

Leistungen von Rehabilitationsträgern, insbesondere von der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB IX oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und den dazu erlassenen Verordnungen, sind von den Dienststellen nach Möglichkeit in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt für die Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach § 185 Absatz 3 Nummer 2 SGB IX. Das Integrationsamt und die Agenturen für Arbeit informieren über die finanziellen Hilfen, die zur Ausstattung von Arbeitsplätzen - insbesondere mit technischen Hilfsmitteln - zur Verfügung stehen.

6 Ausbildung, Fortbildung und Prüfungserleichterun­gen für schwerbehinderte Menschen

6.1 Aus- und Fortbildung

6.1.1 Besonderer Wert ist auf eine bevorzugte berufliche Bildung schwerbehinderter Beschäftigter zu legen (§ 164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB IX). Schwerbehinderten Beschäftigten ist Gelegenheit zu geben, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern. Bei außerbehördlichen Maßnahmen sollen ihnen die möglichen Erleichterungen gewährt werden. Bei Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung sind schwerbehinderte Menschen durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber auf die Hilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem SGB IX sowie den dazu ergangenen Rechtsverordnungen hinzuweisen.

6.1.2 Schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, und solche, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (Personenkreis gemäß § 155 SGB IX), sollen wegen der Art und Schwere ihrer gesundheitlichen Schädigung und ihrer dadurch bedingten stärkeren beruflichen Behinderung im Rahmen der beamten-, tarif- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten individuell gefördert werden. Ist nachgeordneten Dienststellen wegen der Auswirkung der Behinderung eine Förderung dieser schwerbehinderten Beschäftigten nicht möglich, ist die vorgesetzte Dienststelle hiervon zu unterrichten. Diese prüft die Möglichkeiten der individuellen Förderung.

6.1.3 Eine Berufsförderung im Rahmen dieser Richtlinie soll auch für in Teilzeit tätige schwerbehinderte Beschäftigte im Sinne des § 155 SGB IX ermöglicht werden. Zu diesem Zweck ist je nach Lage des Einzelfalls zu prüfen, ob diesen schwerbehinderten Beschäftigten ein geeigneter Dienstposten übertragen oder für sie durch Zusammenfassen mehrerer Aufgaben ein geeigneter Dienstposten geschaffen und dadurch die für die Fördermaßnahmen notwendige Vollbeschäftigung erreicht werden kann.

6.2 Nachteilsausgleiche

6.2.1 Bei Prüfungen jeder Art (Eignungs-, Zwischen-, Aufstiegs-, Laufbahn- und andere Prüfungen) können sich für schwerbehinderte Menschen besondere Härten im Wettbewerb mit nicht schwerbehinderten Menschen ergeben. Zum Ausgleich solcher Härten sind der Behinderung angemessene Nachteilsausgleiche zu gewähren. Hierauf ist der oder die zu Prüfende rechtzeitig vor der Prüfung hinzuweisen.

6.2.2 Dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses ist vor dem Prüfungstermin von der personalverwaltenden Stelle die Schwerbehinderteneigenschaft von Prüfungsteilnehmenden mitzuteilen, sofern das Einverständnis der Betroffenen dazu vorliegt. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses erörtert mit der oder dem schwerbehinderten Beschäftigten die Notwendigkeit von Nachteilsausgleichen und hört die Schwerbehindertenvertretung dazu an. Sodann entscheidet es über Art und Umfang von Nachteilsausgleichen.

6.2.3 Die übrigen an der Prüfung teilnehmenden Beschäftigten dürfen durch die Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Beschäftigte nicht gestört werden. Falls Störungen, beispielsweise durch Benutzung technischer Hilfsmittel, zu erwarten sind, soll der Prüfungsteil in einem anderen Raum oder zeitlich versetzt durchgeführt werden.

6.2.4 Während der Prüfungen darf die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein, wenn die oder der schwerbehinderte Beschäftigte damit einverstanden ist. Nach Abschluss mündlicher Prüfungen - vor Beratung des Ausschusses über das Prüfungsergebnis - kann die Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Prüfungsausschuss eine Stellungnahme abgeben.

6.3 Inhalt der Nachteilsausgleiche

Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, kommen insbesondere folgende Nachteilsausgleiche in Betracht:

6.3.1 Die Frist für die Ablieferung schriftlicher Arbeiten kann bei schwerbehinderten Menschen, die infolge ihrer Behinderung gegenüber anderen an der Prüfung teilnehmenden Beschäftigten wesentlich beeinträchtigt sind, bis zu 50 Prozent der regulären Bearbeitungszeit verlängert werden.

6.3.2 Die Prüfungsdauer darf für schwerbehinderte Menschen in besonderen Fällen, vor allem bei mündlichen Prüfungen, bis zu 50 Prozent verkürzt werden.

6.3.3 Mündliche Prüfungen können auf Antrag des schwerbehinderten Menschen als Einzelprüfung durchgeführt werden.

6.3.4 Falls erforderlich, sind Erholungspausen zu ermöglichen.

6.3.5 Schwerbehinderte Menschen, welche in ihrer Schreibfähigkeit beeinträchtigt sind, können von schriftlichen Prüfungen für den mittleren Dienst ganz oder teilweise befreit werden. Gleiches gilt für schwerbehinderte Menschen mit erheblichen psychischen Beeinträchtigungen. Dies gilt nur, soweit nach der jeweiligen Prüfungsordnung eine Befreiung für die nach Satz 1 beeinträchtigten Personen von der Ablieferung der schrift­lichen Prüfung möglich ist.

6.3.6 Sehbeeinträchtigten Personen können schriftliche Rechenaufgaben erlassen werden.

6.3.7 Bei schriftlichen Prüfungen schwerbehinderter Menschen mit Beeinträchtigungen der Schreib- und Lese­fähigkeit darf eine im Prüfungsfach nicht vorgebildete Schreibkraft hinzugezogen oder dürfen Hilfsmittel der Informationstechnik zur Verfügung gestellt werden.

6.3.8 Von schwerbehinderten Menschen, die im Zeichnen behindert sind, sollen Zeichnungen nur in unbedingt erforderlichem Umfang gefordert werden.

6.3.9 Bei kognitiv oder psychisch beeinträchtigten Menschen kann in der mündlichen Prüfung auf die Prüfung von Gedächtnisleistungen verzichtet werden, soweit es sich mit dem Zweck der Prüfung vereinbaren lässt. Es genügt, dass die Lösung einer Aufgabe erkennen lässt, dass die erforderlichen Kenntnisse und die Urteils­fähigkeit für richtige Entscheidungen vorhanden sind.

6.3.10 Menschen mit Hörbehinderungen sollen in der mündlichen Prüfung die Prüfungsfragen gegebenenfalls schriftlich vorgelegt werden. In diesen Fällen ist, ebenso wie bei stark sprachbehinderten Personen, die schriftliche Beantwortung der Fragen zu ermöglichen.

6.3.11 Zur Prüfung soll sofern erforderlich eine die Gebärdensprache dolmetschende Person hinzugezogen werden.

6.3.12 Bei der Gestaltung einer praktischen Prüfung ist die Art der Schwerbehinderung angemessen zu berücksichtigen.

6.4 Bewertung der Prüfungsleistungen

6.4.1 Prüfungserleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken. In Zeugnisse dürfen Hinweise auf Prüfungserleichterungen nicht aufgenommen werden.

6.4.2 Bei der Beurteilung schriftlicher und mündlicher Prüfungsleistungen sowie bei der Bildung des Gesamt­urteils ist auf die physischen und psychischen Einflüsse, die Folgeerscheinungen der Behinderung sind, Rücksicht zu nehmen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen sein.

6.4.3 Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung gegenüber den anderen Prüfungsbewerbern wesentlich benachteiligt sind - regelmäßig bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 -, dürfen eine Prüfung einmal mehr wiederholen als sonstige Prüfungsteilnehmende, soweit Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. In diesem Rahmen darf die Wiederholungsprüfung auf die Fächer beschränkt werden, in denen die Leistungen mit weniger als „ausreichend“ bewertet wurden.

7 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

7.1 Ausübung der beruflichen Tätigkeit

7.1.1 Für schwerbehinderte Menschen ist es selbstverständlich, ihre Dienst- beziehungsweise Arbeitspflichten wie alle anderen Beschäftigten zu erfüllen. Behinderungsbedingten persönlichen Befindlichkeiten und Beeinträchtigungen des Arbeitsablaufs ist mit Verständnis zu begegnen. Soweit schwerbehinderte Beschäftigte für eine Arbeit mehr Zeit benötigen als Nichtschwerbehinderte, ist dies zu akzeptieren.

7.1.2 Schwerbehinderte Menschen sind so zu beschäftigen, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll anwenden können (§ 164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB IX). Bei der Einstellung und Übertragung eines neuen Aufgabengebietes sind sie besonders sorgfältig am neuen Arbeitsplatz einzuweisen. Ihnen ist, falls erforderlich, eine angemessene längere Einarbeitungszeit zu gewähren. Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten sind berufsbegleitende Hilfen am Arbeitsplatz vorzunehmen. Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben sind durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu nutzen.

7.2 Ausgestaltung des Arbeitsplatzes

7.2.1 Behinderungsgerechte Arbeitsbedingungen

Für schwerbehinderte Beschäftigte sind behinderungsgerechte Arbeitsbedingungen zu schaffen, welche die Art der Behinderung berücksichtigen. Dies kann im Einzelfall auch durch Umsetzungen innerhalb der Dienststelle oder durch besondere Regelung der Geschäftsverteilung erfolgen.

Zur Erleichterung der Arbeit und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind die nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen Hilfsmittel bereitzustellen; die Arbeitsplätze sind mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten (§ 164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 SGB IX). Die Einweisung in die Handhabung dieser ist sicherzustellen. Bei der Beschaffung der technischen Arbeitshilfen sollen das Integrationsamt und die Agenturen für Arbeit beratend hinzugezogen werden (§ 164 Absatz 4 Satz 2 SGB IX). Ein Anspruch nach dieser Nummer besteht nicht, soweit deren Erfüllung für die Dienststelle nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 164 Absatz 4 Satz 3 SGB IX). Bei der Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsräume für schwerbehinderte Beschäftigte ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.

In Ausnahmefällen können im Rahmen des geltenden Haushalts-, Tarif- und Dienstrechts besondere, nach Art und Umfang dem Leistungsvermögen angepasste Arbeitsplätze für schwerbehinderte Beschäftigte geschaffen werden.

7.2.2 Alternative Arbeitsplatzmodelle

Schwerbehinderten Beschäftigten ist vorrangig die Inanspruchnahme besonderer Arbeitsplatzmodelle (zum Beispiel Wohnraumarbeit oder Arbeitsortflexibilisierung) zu ermöglichen. Dabei sind die sozialen Belange der übrigen Beschäftigten zu berücksichtigen.

7.2.3 Barrierefreiheit

Es ist darauf hinzuwirken, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht an baulichen und technischen Hindernissen scheitert. Bei der Planung und bei Baumaßnahmen beziehungsweise bei größeren Umbaumaßnahmen oder Anmietungen ist auf Barrierefreiheit zu achten (vgl. § 50 der Brandenburgischen Bauordnung). Dabei ist der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig (bei Planungsbeginn) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In diesem Zusammenhang sind Fragen der barrierefreien Gestaltung im Außenbereich, unter anderem der Parkmöglichkeiten, des Gebäudezugangs, der vertikalen und horizontalen Erschließung, der sanitären Anlagen, von Arbeits- und Sozialräumen sowie der Inneneinrichtung, zu klären. Es ist sicherzustellen, dass diese barrierefrei errichtet und gestaltet werden. Die einschlägigen Normen sind bei der Planung und Umsetzung zu berücksichtigen. Neben der Verordnung über Arbeitsstätten sind DIN-Normen, beispielsweise die DIN 18040-1, gemäß eingeführter Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Auf die Beratungsstelle Barrierefreies Bauen der Brandenburger Architektenkammer sowie aktuelle Richt­linien, zum Beispiel Leitfaden Barrierefreies Bauen, sowie die Information 215-112 der Deutschen Gesetz­lichen Unfallversicherung wird hingewiesen.

7.2.4 Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik

Die Dienststellen haben - mit Unterstützung der IT-Dienstleister des Landes Brandenburg - sicherzustellen, dass eingesetzte Informationstechnik (Hard- und Software) den Anforderungen an die technische Barrierefreiheit (vgl. Brandenburgische Barrierefreie Informa­tionstechnik-Verordnung) genügt.

Dies betrifft beispielsweise die assistive PC-Technologie (Screen-Reader) oder Informationstechnik für motorisch eingeschränkte Menschen. Für Intranet-Auf­tritte sowie die Bereitstellung und Verwendung elektronischer Dokumente gelten die gleichen Anforderungen an die Barrierefreiheit wie für öffentlich zugängliche Internet-Auftritte.

Es wird insbesondere auf das Brandenburgische Behindertengleichstellungsgesetz vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 5) und § 10 Absatz 1 des Brandenbur­gischen E-Government-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.

7.2.5 Assistenzkraft

Sehbeeinträchtigten und anderen schwerbehinderten Menschen, die zur Ausübung der Beschäftigung wegen der Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen (§ 155 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SGB IX), ist neben technischen Hilfsmitteln eine Vorlese- oder andere Hilfskraft zur Verfügung zu stellen. Die Leistungen der Rehabilitationsträger sind in Anspruch zu nehmen (siehe auch Nummer 5.7).

Bei der Einstellung von Blinden dürfen Vorlesekräfte bis zur Bewilligung entsprechender Stellen durch den Haushaltsgesetzgeber außerhalb des Stellenplanes beschäftigt werden. Das gilt auch für andere schwerbehinderte Beschäftigte, die zur Ausübung der Beschäftigung wegen der Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen (§ 155 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SGB IX).

7.3 Arbeitsplatzwechsel

7.3.1 Ein Wechsel des Arbeitsplatzes kann für schwerbehinderte Beschäftigte mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein als für andere Beschäftigte. Daher sind Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen, soweit sie nicht von der oder dem schwerbehinderten Beschäftigten selbst beantragt wurden, auf ein unumgängliches Maß zu beschränken. Sie sollen insbesondere nur dann vorgenommen werden, wenn schwerbehinderten Beschäftigten gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen geboten werden. Schwerbehinderte Beschäftigte und Schwerbehindertenvertretung müssen bei jedem Arbeitsplatzwechsel vorher gehört werden; dies gilt auch dann, wenn er überwiegend im Interesse der schwerbehinderten Beschäftigten beabsichtigt ist. Begründeten Anträgen von schwerbehinderten Beschäftigten auf Versetzung oder sonstige Wechsel des Arbeitsplatzes soll entsprochen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

7.3.2 Bei der Überprüfung von Arbeitsplätzen schwerbehinderter Beschäftigter im Rahmen von Organisationsprüfungen oder Arbeitsplatzbewertungen ist die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen, es sei denn, die oder der schwerbehinderte Beschäftigte ist damit nicht einverstanden. Über das Ergebnis ist die Schwerbehindertenvertretung in jedem Fall zu unterrichten.

7.3.3 Schwerbehinderte Beschäftigte sind in ihrem Bestreben nach Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit zu unterstützen. Ihnen sind im Rahmen der vorhandenen Entwicklungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten höherwertige Tätigkeiten bevorzugt zu übertragen, wenn sie für diese Tätigkeiten im Wesentlichen in gleicher Weise fachlich und persönlich geeignet sind wie sonstige Bewerbende. Angemessene Probe- und Bewährungszeiten sind ihnen einzuräumen. Entsprechende Förderungsmöglichkeiten können, soweit es die haushaltsrecht­lichen Voraussetzungen zulassen, durch Versetzung, Umsetzung oder Änderung der Geschäftsverteilung geschaffen werden.

7.3.4 Bei der Besetzung freier Stellen sind schwerbehinderte Beschäftigte bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie in gleicher Weise fachlich und persönlich geeignet sind wie die übrigen Bewerbenden.

7.3.5 In allen Fällen, in denen aufgrund der Behinderung die künftige Notwendigkeit eines Arbeitsplatzwechsels abzusehen ist, sind diese schwerbehinderten Beschäftigten bei beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen bevorzugt zu berücksichtigen.

7.3.6 Bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten, Beförderung und bei der Zulassung zum Aufstieg gelten für Beamtinnen und Beamte die Regelungen der Nummer 5.5.1 entsprechend.

7.3.7 Vor Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens oder vor einer Beförderung ist die Schwerbehindertenvertretung zu hören, wenn der höher bewertete Dienstposten ausgeschrieben war und ein schwerbehinderter Bewerbender oder eine schwerbehinderte Bewerbende nicht berücksichtigt werden soll. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung sind dem oder der schwerbehinderten Bewerbenden nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung darzulegen.

Die Anhörung soll vor der Beteiligung der Personalvertretung erfolgen.

7.4 Dienstliche Beurteilung/Bewährungsfeststellung schwerbehinderter Beschäftigter

7.4.1 Bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte ist zu berücksichtigen, dass diese im Regelfall zur Erbringung gleichwertiger Leistungen im Verhältnis zu nicht schwerbehinderten Beschäftigten eines größeren Einsatzes bedürfen. Bei der Bewertung der Leistung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter sind Minderungen der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. Es ist hinzunehmen, wenn nur ein Teil des Arbeitspensums einer nicht schwerbehinderten Beamtin oder eines nicht schwerbehinderten Beamten bewältigt werden kann. An die Qualität des Arbeitsergebnisses sind dagegen die allgemeinen Bewertungsmaßstäbe anzulegen.

7.4.2 Ausfallzeiten, insbesondere durch Erkrankungen oder Rehabilitationsmaßnahmen, die als Folge der Schwerbehinderung anzusehen sind, dürfen nicht zum Nachteil der schwerbehinderten Beamtin oder des schwerbehinderten Beamten gewertet werden. Sie dürfen nur dann in die dienstliche Beurteilung aufgenommen werden, wenn der zu bewertende Zeitraum dadurch wesentlich verkürzt war und der verminderte Aussagegehalt der dienstlichen Beurteilung verdeutlicht werden soll.

7.4.3 Im Verfahren der dienstlichen Beurteilung ist bei dem vorgesehenen Entwurfsgespräch mit schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten über Art und Umfang der Behinderung und deren Auswirkung auf Leistung und Einsatzmöglichkeiten zu sprechen. Auf Verlangen der schwerbehinderten Person ist die Schwerbehindertenvertretung zu diesem Gespräch hinzuzuziehen (Nummer 8.1 der Beurteilungsrichtlinie). Dies gilt auch, wenn die dienstliche Beurteilung nur in Form des Bestätigungsvermerkes erstellt wird.

7.4.4 Die Schwerbehindertenvertretung ist rechtzeitig über die anstehende dienstliche Beurteilung einer schwerbehinderten Beamtin oder eines schwerbehinderten Beamten zu unterrichten. Sie ist auf Wunsch der schwerbehinderten Beamtin oder des schwerbehinderten Beamten auch rechtzeitig und umfassend über den beabsichtigten Inhalt der dienstlichen Beurteilung  zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dazu wird der Schwerbehindertenvertretung der Beurteilungsentwurf zur Verfügung gestellt, sofern dies dem Wunsch der schwerbehinderten Beamtin oder des schwerbehinderten Beamten entspricht. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist in der dienstlichen Beurteilung zu vermerken.

7.4.5 Findet mit schwerbehinderten Beamtinnen oder Beamten ein Beurteilungsgespräch statt, ist auf deren Verlangen die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Bei der Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung kann die Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch der schwerbehinderten Beamtin oder des schwerbehinderten Beamten teilnehmen.

7.4.6 Bei Bewährungsfeststellungen in Anwendung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zu den fachlichen Bewährungsfeststellungen (BewährVV) vom 22. Mai 2020 (ABl. S. 531) finden die Grundsätze der Nummern 7.4.1 bis 7.4.4 entsprechende Anwendung. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist in der Bewährungsfeststellung zu vermerken.

7.4.7 Soweit Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eine Leistungsbeurteilung erhalten, finden die Bestimmungen der Nummern 7.4.1 bis 7.4.5 sinngemäß Anwendung.

8 Allgemeine und ergänzende Maßnahmen der Schwerbehindertenfürsorge und -teilhabe

8.1 Arbeitszeit, Arbeitspausen

Besondere Regelungen für Arbeitszeit und Arbeitspausen können bei Einhaltung der täglichen Regelarbeitszeit unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit der schwerbehinderten Beschäftigten im Einzelfall vereinbart werden. Das gilt auch bei Anwendung der gleitenden Arbeitszeit. Diese Maßnahmen erfolgen in Abstimmung zwischen der Dienststelle und der Schwerbehindertenvertretung.

8.2 Vertretung

Schwerbehinderte Beschäftigte im Sinne des § 155 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX sollen auf ihren Wunsch nicht für Urlaubs- und Krankenvertretungen eingesetzt werden.

8.3 Mehrarbeit

Schwerbehinderte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (§ 207 SGB IX). Das gilt auch für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.

8.4 Teilzeitbeschäftigung

Nach § 164 Absatz 5 SGB IX ist die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen zu fördern. Schwerbehinderte Beschäftigte haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 164 Absatz 5 SGB IX).

8.5 Zusatzurlaub

8.5.1 Personenkreis

Schwerbehinderte Beschäftigte im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX haben Anspruch auf einen bezahlten jährlichen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen (§ 208 Absatz 1 SGB IX). Gleichgestellte behinderte Menschen haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub (§ 151 Absatz 3 SGB IX).

8.5.2 Allgemeine Grundsätze

Der Zusatzurlaub wird zusätzlich zum vertraglichen und tariflichen Zusatzurlaub und zum gesetzlichen Mindesturlaub gewährt. Er unterliegt hinsichtlich seines Entstehens und Erlöschens, abgesehen von dem Erfordernis des Bestehens der Schwerbehinderten­eigenschaft, denselben Voraussetzungen wie der Anspruch auf Erholungsurlaub. Auch die Regelungen für die Übertragung und den Verfall von Erholungsurlaub gelten für den Zusatzurlaub entsprechend.

8.5.3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Teilurlaub ist entsprechend den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes sowie den ergänzenden tariflichen Bestimmungen zu gewähren.

8.5.4 Beamtinnen und Beamte

Teilurlaub ist entsprechend den Regelungen der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung (EUrlDbV) zu gewähren. Die Vorschriften zur Ansparung und zur Abgeltung von Erholungsurlaub (§§ 8 und 10 EUrlDbV) finden auf den Zusatzurlaub keine Anwendung.

8.5.5 Lehrkräfte

Der Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 208 SGB IX ist durch die Schulferien und Ermäßigungsstunden abgegolten.

8.5.6 Angabe des Anspruchs auf Zusatzurlaub

Wenn sich eine beantragte Feststellung der Schwerbehinderung in das Folgejahr hinein verzögert, sollen die Beschäftigten ihren (vielleicht entstandenen) Anspruch auf Zusatzurlaub gegenüber dem Dienstherrn oder Arbeitgeber noch im laufenden Urlaubsjahr geltend machen.

8.5.7 Zeitliche Lage des Erholungs- und Zusatzurlaubs

Den Wünschen schwerbehinderter Beschäftigter hinsichtlich des Urlaubstermins und der -einteilung soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

8.6 Dienstbefreiung bei extremen Wetterlagen

An Tagen mit extremen Wetterlagen, die wegen der Behinderung für schwerbehinderte Beschäftigte ein besonderes Erschwernis bedeuten, ist auf Wunsch der schwerbehinderten Person, wenn dienstlich möglich, die Nutzung eines alternativen Arbeitsplatzmodells, eine Änderung der Arbeitszeit oder in erforderlichem Umfang Dienst- beziehungsweise Arbeitsbefreiung zu gewähren. Die letztgenannte Möglichkeit ist gegenüber der Nutzung alternativer Arbeitsplatzmodelle und der Änderung der Arbeitszeit nachrangig zu ermöglichen. Treten hierbei Unstimmigkeiten zwischen der Dienststelle und der oder dem schwerbehinderten Beschäftigten auf, ist die Schwerbehindertenvertretung zu hören. Nacharbeit oder Belastung des Gleitzeitkontos bei gleitender Arbeitszeit wegen gewährter Dienst- beziehungsweise Arbeitsbefreiung sind auszuschließen.

8.7 Dienstreisen

8.7.1 Wenn bei Dienstreisen und Dienstgängen schwerbehinderter Beschäftigter die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel wegen der Art der Behinderung beschwerlicher wäre als die Fahrt mit einem eigenen Kraftfahrzeug, liegt regelmäßig ein triftiger Grund für die Kraftfahrzeugbenutzung vor. Hierzu sind Angaben über die Art der Schwerbehinderung im Dienst­reiseantrag erforderlich. Soweit der für die Berechnung der Reisekosten zuständigen Stelle diese Informationen vorliegen, kann darauf Bezug genommen werden.

8.7.2 Aus Gründen der Fürsorge kann es geboten sein, wegen der Art der Schwerbehinderung die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges oder das Selbststeuern eines Dienstkraftfahrzeuges im Rahmen einer Dienstreise zu untersagen. Vor einer entsprechenden Untersagung hat die Dienststelle die Maßnahme mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern.

8.7.3 Schwerbehinderte Beschäftigte, die eine Dienstreise nur mit fremder Hilfe durchführen können, dürfen sich auch von einer Person begleiten lassen, die nicht der Dienststelle angehört, wenn seitens der Dienststelle keine Begleitperson zur Verfügung gestellt werden kann. Dadurch entstehende Fahrkosten werden, sofern nicht Anspruch auf unentgeltliche oder ermäßigte Beförderung besteht, bei Benutzung regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel in dem Umfang erstattet, in dem sie den schwerbehinderten Beschäftigten entstehen. Vergünstigungen, die der Begleitperson zustehen, sind zu nutzen. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird für die Begleitperson Mitnahmeentschädigung gewährt. Notwendige Auslagen für Verpflegung und Unterkunft der Begleitperson werden gegen Einzelnachweis unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnisse als Nebenkosten der Dienstreise erstattet.

8.7.4 Werden schwerbehinderte Beschäftigte, die Dienstreisen nur mit fremder Hilfe durchführen können, von Personen begleitet, die selbst Angehörige der Dienststelle sind, ist für diese eine Dienstreise anzuordnen; sie erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz.

8.8 Parkmöglichkeiten

8.8.1 Schwerbehinderten Beschäftigten, die wegen einer außerordentlichen Gehbehinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind (§ 229 Absatz 3 SGB IX), ist auf den für die Dienststelle vorhandenen Parkplätzen für private Kraftfahrzeuge oder in der Nähe der Dienststelle eine ausreichende Anzahl von Abstellflächen bereitzustellen. Die Abstellflächen sind besonders zu kennzeichnen.

8.8.2 Können Abstellflächen nicht bereitgestellt werden, ist von der Dienststelle für die genannten schwerbehinderten Beschäftigten eine Ausnahmegenehmigung zum Parken während der Dienstzeit auf bestimmten Flächen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung zu beantragen.

8.9 Behindertensport und Mobilitätstraining

Die Teilnahme am Behindertensport und Mobilitätstraining ist zu fördern. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist bei der Gewährung von Dienst- und Arbeitsbefreiung großzügig zu verfahren.

9 Dienst- und arbeitsrechtliche Angelegenheiten

9.1 Personalaktenführung

9.1.1 In allen Personalangelegenheiten schwerbehinderter Beschäftigter ist auf die Schwerbehinderteneigenschaft hinzuweisen, soweit dies für die Entscheidung von Bedeutung ist und die oder der schwerbehinderte Beschäftigte dem nicht widersprochen hat.

9.1.2 Die Angaben über den Grad der Behinderung und über die Merkzeichen sowie eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, bei Gleichgestellten eine Kopie des Gleichstellungsbescheides, sind in die Personalakten schwerbehinderter Beschäftigter aufzunehmen. Eintretende Änderungen sind zu vermerken, nachdem die entsprechenden Bescheide bestandskräftig geworden sind. Die Personalakten von schwerbehinderten Beschäftigten sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

9.2 Pflichtverletzungen schwerbehinderter Beschäftigter

9.2.1 Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung bei Beamtinnen und Beamten

Wird ein Disziplinarverfahren gegen eine schwerbehinderte Beamtin oder einen schwerbehinderten Beamten eingeleitet, so ist die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich zu unterrichten. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX erfolgt unverzüglich nach Abschluss der Ermittlungen und vor Erlass der nach §§ 33 bis 35 des Landesdisziplinargesetzes in Betracht kommenden Ent­scheidungen.

9.2.2 Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Bei Arbeitspflichtverletzungen schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist bei arbeitgeberseitigen Maßnahmen die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Die schwerbehinderte Arbeitnehmerin oder der schwerbehinderte Arbeitnehmer ist darauf hinzuweisen und kann der Beteiligung widersprechen.

9.3 Betriebliches Eingliederungsmanagement

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Dienstherr oder Arbeitgeber mit der Personalvertretung und bei schwerbehinderten Beschäftigten außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person, die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Dienstposten beziehungsweise Arbeitsplatz erhalten werden kann (§ 167 Absatz 2 SGB IX). Zur näheren Ausgestaltung des Verfahrens können Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden.

10 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

10.1 Versetzung in den Ruhestand

10.1.1 Schwerbehinderte Beamtinnen oder Beamte sind gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer Behinderung nur dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens (§ 43 LBG) festgestellt wird, dass sie auch bei weitestgehender Rücksichtnahme nicht mehr fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen.

10.1.2 Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind zunächst alle Möglichkeiten für eine Weiterverwendung nach den §§ 26 und 27 des Beamtenstatusgesetzes zu prüfen. Im ersten Schritt ist dabei zu prüfen, ob die körperliche Eignung ausreicht, um der Beamtin oder dem Beamten irgend­eine amtsangemessene Beschäftigung zuweisen zu können, die mit den dienstlichen Bedürfnissen in Einklang steht. Kann eine schwerbehinderte Beamtin oder ein schwerbehinderter Beamter die Anforderungen eines nach der Wertigkeit in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund ihrer oder seiner Behinderung nicht erfüllen, darf die gesundheitliche Eignung nur verneint werden, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung der Beamtin oder des Beamten zwingend ausschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitsplatz mit zumut­barem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann.

10.1.3 Die Schwerbehindertenvertretung ist gemäß § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX bereits vor der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu beteiligen. Die Versetzung in den Ruhestand stellt keine Kündigung dar und bedarf daher nicht der Zustimmung des Integrations­amtes.

10.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

10.2.1 Hinsichtlich der Kündigung durch den Arbeitgeber und Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung sind die Regelungen der §§ 168 ff. SGB IX zu beachten. Insbesondere ist unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu prüfen, ob eine Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist.

10.2.2 Sofern die weitere Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen Auflösung oder Verlegung der Dienststelle nicht möglich ist, ist entsprechend den Regelungen des Zweiten Tarifvertrags über Maßnahmen zur Begleitung des Umbaus der Landesverwaltung Brandenburg vom 21. November 2017 (TV Umbau II) in der jeweils geltenden Fassung zu verfahren. Insbesondere hat die für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten zuständige Stelle betroffene schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über andere Dienststellen am Ort oder in vertretbarer Entfernung zu unterrichten, bei denen eine Verwendung in Betracht kommen könnte.

10.2.3 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags oder durch Auflösungsvertrag stellt keine Kündigung dar und bedarf daher nicht der Zustimmung des Integrationsamtes.

11 Schwerbehindertenvertretungen, Vertrauenspersonen, Inklusionsbeauftragte der Dienststellen

11.1 Schwerbehindertenvertretungen

11.1.1 Die örtliche Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten ihrer Dienststelle. Gemäß § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

11.1.2 Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gesamt- und Hauptschwerbehindertenvertretungen gilt § 180 Absatz 6 SGB IX. Die Hauptschwerbehindertenvertretungen können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen.

11.1.3 Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Dienstherr oder Arbeitgeber (§ 179 Absatz 8 SGB IX). Die Dienststelle hat der Schwerbehindertenvertretung die zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren (zum Beispiel bei der Erledigung von Schreib- und Büroarbeiten). Soweit einschlägiges Schrifttum sowie Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und Verfügungen zur Aufgabenerfüllung benötigt werden, sind diese auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf ist der Schwerbehindertenvertretung die Nutzung eines Besprechungsraums zu ermöglichen.

11.1.4 Für Bekanntmachungen der Schwerbehindertenvertretung ist in geeigneter Weise Platz zur Verfügung zu stellen. Dies schließt die Nutzung eines von der Dienststelle eingerichteten Intranets ein.

11.1.5 Notwendige Reisekosten der Schwerbehindertenvertretungen werden nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes vergütet.

11.2 Vertrauenspersonen

11.2.1 Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 179 Absatz 1 und 2 SGB IX).

11.2.2 Gegenüber dem Dienstherrn und Arbeitgeber besitzen die Vertrauenspersonen die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Mitglieder einer Personalvertretung (§ 179 Absatz 3 SGB IX).

11.2.3 Die Vertrauenspersonen sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das gilt auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind (§ 179 Absatz 4 SGB IX). Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Dienst- oder Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts (§ 179 Absatz 6 SGB IX).

11.3 Inklusionsbeauftragte der Dienststellen

11.3.1 Die oder der Inklusionsbeauftragte im Sinne des § 181 SGB IX ist über die Aufgaben und Befugnisse von der Leitung der Dienststelle oder der von dieser bestimmten Stelle zu unterrichten und mit den erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten.

11.3.2 Die Bestellung und Abberufung sind schriftlich vorzunehmen und den personalverwaltenden Stellen, der Schwerbehindertenvertretung, der Personalvertretung sowie der zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt mitzuteilen. Gemäß § 182 Absatz 1 Satz 2 SGB IX ist die oder der Inklusionsbeauftragte ebenso wie die Schwerbehindertenvertretung Verbindungsperson zur Bundesagentur für Arbeit und zum Integra­tionsamt.

11.3.3 Die oder der Inklusionsbeauftragte soll ausgleichend und vermittelnd wirken und insoweit auch Entscheidungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers vorbereiten. Die Tätigkeit erfordert neben Lebens- und Verwaltungserfahrung Aufgeschlossenheit für die Belange sowohl der schwerbehinderten Menschen als auch des Dienstherrn oder Arbeitgebers.

11.4 Integrationsteam

Die Schwerbehindertenvertretung, die oder der Inklu­sionsbeauftragte der Dienststelle und die oder der Vorsitzende der Personalvertretung können zur wirksamen Durchführung der Schwerbehindertenfürsorge in der Dienststelle ein Integrationsteam bilden. Dieses kann bei Bedarf im Einzelfall um entsprechend qualifizierte Personen (zum Beispiel Ärzte, medizinische oder psychologische Beraterinnen und Berater, Vertreterinnen und Vertreter des Integrationsamtes) erweitert werden.

11.5 Inklusionsvereinbarung

Die Behörden im Sinne von § 154 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 Satz 1 SGB IX genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit der oder dem Inklusions­beauftragten der Dienststelle eine verbindliche Inklu­sionsvereinbarung (§ 166 Absatz 1 Satz 1 SGB IX). Gemäß § 166 Absatz 1 Satz 4 SGB IX kann das Inte­grationsamt beim Abschluss der Vereinbarung einbezogen werden. Die Inklusionsvereinbarung hat sich an den Gegebenheiten der Dienststelle zu orientieren.

12 Schlussbestimmungen

12.1 Ordnungswidrigkeiten

Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbeachtung eines in § 238 Absatz 1 SGB IX aufgeführten Tatbestandes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

12.2 Bekanntgabe

Die Schwerbehindertenrichtlinie ist den Schwerbehindertenvertretungen, den Beauftragten der Dienststellen, den Personalvertretungen, den Beschäftigten in den personalverwaltenden Stellen sowie den Vorgesetzten von schwerbehinderten Beschäftigten bekannt zu geben.

12.3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig treten die Schwerbehindertenricht­linien vom 6. April 2005 (ABl. S. 530) außer Kraft.

Anlagen