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§ 3 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung - Maßgebender Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für das Jahr 2018

§ 3 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung - Maßgebender Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für das Jahr 2018
vom 21. Dezember 2017
(ABl./18, [Nr. 2], S.72)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdF vom 30. November 2018
(ABl./18, [Nr. 51], S.1330)

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) ist zuletzt durch die Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3906) geändert worden.

Die maßgebenden Sachbezugswerte werden ab 1. Januar 2018 wie folgt festgesetzt:

  1. Für Gemeinschaftsunterkunft

    für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende einschließlich Anwärter

    in Euro pro Monat
    im Einzelzimmer 158,20
    im Doppelzimmer 67,80
    im Dreibettzimmer 45,20
    im Vierbettzimmer und mehr 22,60
  2. Für Verpflegung sind folgende Beträge maßgebend:

    in Euro pro Tag
    volle Tagesverpflegung 8,19
    für Frühstück 1,73
    für Mittag- oder Abendessen je 3,23

Die Sachbezugswerte haben Auswirkungen auf die Anwendung folgender Vorschriften:

1. Trennungsgeldverordnung - TGV -

Das Trennungstagegeld beträgt gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 TGV ab dem 1. Januar 2018

täglich 8,19 Euro,

für Berechtigte im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis c TGV

täglich 12,30 Euro.

Die Tagessätze des Trennungsgeldes und die Einbehaltungsbeträge bei unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 TGV können der beigefügten Übersicht - Stand 1. Januar 2018 - entnommen werden.

2. Unterkunft und Verpflegung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg an den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg gegen angemessenes Entgelt

In dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 27. November 1996 (ABl. S. 1158), das zuletzt durch das Rundschreiben - 45-FD 2794.3/2016#01#02 - vom 5. Dezember 2016 (ABl. S. 1596) geändert worden ist, werden die Beträge in Nummer 2 Buchstabe b und in der als Anlage beigefügten Muster-Vereinbarung durch die vorgenannten geänderten Sachbezugswerte für das Jahr 2018 ersetzt.

Anlagen