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Rundschreiben 6/15 (RS 6/15)

Rundschreiben 6/15 (RS 6/15)
vom 1. Juli 2015
(Abl. MBJS/15, [Nr. 20], S.192)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2017 durch Zeitablauf vom 1. Juli 2015
(Abl. MBJS/15, [Nr. 20], S.192)

Leistungsbewertung unter den Bedingungen des Pilotprojektes „Inklusive Grundschule" (PING)

1 Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Dieses Rundschreiben ergänzt das Rundschreiben 4/15 „ Fortsetzung der Arbeit der Schulen unter den Bedingungen des Pilotprojektes ‚Inklusive Grundschule‘ (PING)“ vom 11.06.2015 und gilt für die Schulen, für die die Genehmigung erteilt wurde, in der „Anschlussphase“  unter den Bedingungen des Pilotprojektes „Inklusive Grundschule“ weiterzuarbeiten.    

1.2 Ziel ist es, die Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler prozessbegleitend und indikatorenbasiert zu bewerten, um den individuellen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler gerecht zu werden. Für die Leistungsbeobachtung, die Dokumentation der Leistungsentwicklung und die Rückmeldung an die Eltern und Schülerinnen und Schüler einer Klasse ist eine einheitliche Grundlage erforderlich. Dies gilt auch für die Erteilung der Zeugnisse.

1.3 Gemäß § 57 Absatz 1 BbgSchulG erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 am Ende des Schuljahres schriftliche Informationen zur Lernentwicklung. Auf der Grundlage dieses Rundschreibens besteht die Möglichkeit, die schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung entweder wie bisher gemäß Anlage 1 der VV-Zeugnisse oder als indikatorenorientiertes Zeugnis (Anlage 1) zu erstellen. Die Elternversammlung entscheidet im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz, in welcher Form die Zeugnisse erteilt werden. Wird kein Einvernehmen erzielt, werden die schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung wie bisher auf der Grundlage der VV-Zeugnisse erteilt.  

1.4 Treten auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Klassenkonferenz und der Elternversammlung in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle des Notenzeugnisses, findet Nummer 1.3 entsprechende Anwendung. Als indikatorenorientierte Zeugnisse sind die Formulare gemäß Anlage 1 bis 2c zu verwenden.

1.5 Für Schülerinnen und Schüler, die an einem konfessionell gebundenen Religionsunterricht oder am Unterricht in Humanistischer Lebenskunde teilnehmen und für die ein indikatorenorientiertes Zeugnis erstellt wird, ist das entsprechende Zeugnisformular der Anlage zu verwenden.

2 Schriftliche Informationen zur Lernentwicklung als indikatorenbasierte Rückmeldung

2.1 Indikatorenorientiertes Zeugnis

2.1.1 Das indikatorenorientierte Zeugnis ist eine Variante der verbalen Beurteilung. Es ersetzt den herkömmlichen Fließtext der verbalen Beurteilung durch eine standardisierte Darstellung fachspezifisch definierter Einzelleistungen in tabellarischer Form.

2.1.2 Es folgt einem kompetenzorientierten Ansatz, bildet wesentliche Lern- und Entwicklungsziele mit Bezug auf die Rahmenlehrpläne und die individuelle Lernausgangslage (ILeA) ab und kennzeichnet differenziert und transparent die individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler und ihre Lernentwicklung.

2.1.3 Für jedes Fach oder jeden Lernbereich sind Indikatoren fachlich-didaktisch fundiert und verständlich für die Eltern dargestellt.

2.1.4 Einzelne Indikatoren ermöglichen eine individuelle Rückmeldung zu den auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne vermittelten Kenntnisse und sind mit „*“ oder „**“ gekennzeichnet. Diese sind entsprechend dem Vermittlungsstand zu ergänzen oder zu streichen.

2.1.5 Jeder Indikator ist auf der Basis einer vierstufigen Skala zu bewerten. Die Bewertung erfolgt in den Ausprägungsstufen „sehr ausgeprägt“, „ausgeprägt“, „teilweise ausgeprägt“ oder „gering ausgeprägt“.

2.1.6 Zusätzlich zu den verbindlichen Vorgaben, hat jede Schule Raum für Ergänzungen, z. B. für Indikatoren, die sich aus dem schulinternen Curriculum oder dem Schulprofil ergeben oder um schulspezifischen Rahmenbedingungen gerecht zu werden. Sofern Leerfelder nicht verwendet werden, sind sie durchzustreichen. Sofern einzelne Kompetenzen ausnahmsweise nicht beurteilt werden, ist dies unter Bemerkungen mit dem Zusatz „wurde noch nicht vermittelt“ darzustellen.

2.1.7 Für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern die Fertigung eines Notenzeugnisses zum Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 4 für den Übergang in eine LuBK beantragen, sind die bewerteten Leistungen auf der Basis der Indikatoren in einer pädagogischen Notengebung gemäß § 57 Absatz 3 BbgSchulG darzustellen.

2.2 Leistungsbeobachtung, Dokumentation und Rückmeldung

2.2.1 Die Leistungsbeobachtung erfolgt auf der Basis der in den Anlagen ausgewiesenen Indikatoren für jedes Fach der Stundentafel.

2.2.2 Zu Beginn des Beurteilungszeitraums sind im Rahmen einer Elternversammlung die Kriterien der Leistungsbeobachtung zu erläutern. Daneben sind prozessbegleitende und zeitnahe Rückmeldungen an die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern zur individuellen Lernentwicklung zu berücksichtigen.

2.2.3 Zur Dokumentation der Lernentwicklungsgespräche ist das Formular gemäß Anlage 3 bis 3c für die Jahrgangsstufen 1 und 2 und das Formular gemäß Anlage 4 bis 4c für die Jahrgangsstufen 3 und 4 zu nutzen. Den Eltern ist eine Kopie des Protokolls auszuhändigen.

2.3 Leistungsbewertung

2.3.1 Die Leistungsbewertung erfolgt auf der Grundlage der Grundsätze gemäß § 57 BbgSchulG und der VV-Leistungsbewertung. Sie orientiert sich in der Darstellung an den in Nummer 2.1 und 2.2 dargestellten Kriterien. Erfolgt die Bewertung der erbrachten Leistungen durch eine indikatorenorientierte Rückmeldung ist es erforderlich, dass die Lehrkraft vor der Leistungserbringung bestimmt, welche Indikatoren bewertet werden sollen.

2.3.2 Sofern eine individuelle Rückmeldung zur Bewertung der erbrachten Leistungen auf der Grundlage der Indikatoren durch die Lehrkraft als für die Schülerin oder den Schüler nicht ausreichend erscheint, kann der zu bewertende Indikator durch zusätzliche Aussagen in mündlicher oder schriftlicher Form ergänzt werden.

3. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2015 in Kraft und am 31. Juli 2017 außer Kraft.

Anlagen