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Rundschreiben 58/97 (RS 58/97)

Rundschreiben 58/97 (RS 58/97)
vom 15. Oktober 1997
(Abl. MBJS/97, [Nr. 17], S.877)

Betreff: Unterrichtsvorgaben “Sport in der beruflichen Bildung” (Nr. des Plans 504001.97) für Bildungsgänge an Oberstufenzentren im Land Brandenburg 

Bezug:
1. § 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102)
2. Verwaltungsvorschriften über Rahmenpläne an den Schulen im Land Brandenburg vom 11. Juli 1996 (ABl. MBJS S. 432)
3. Berufsschulverordnung (BSV) vom 28. April 1997, Anlagen 1 bis 3 (GVBl. II S. 294)
4. Verordnung über die Bildungsgänge der Fachoberschule (Fachoberschulverordnung - FOSV) vom 24.05.1997, Anlage 1 (GVBl. II S. 434)
5. Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses in kaufmännischen Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz (Berufsfachschulverordnung kaufmännische Berufe nach BBiG - KaufBFSV) vom 19. Juni 1997, Anlage 1 (GVBl. II S. 490)
6. Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zur Erlangung eines Berufsabschlusses nach Landesrecht (Berufsfachschulverordnung - BFSV) vom 19. Juni 1997, Anlage 1 (GVBl. II S. 586)
7. Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung (Berufsfachschulverordnung Berufsabschluß nach BBiG oder HWO - BBHwBFSV) vom 3. Juli 1997, Anlage 1 (GVBl. II S. 610)

  1. Für den Unterricht im Bildungsgang der Berufsschule zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, für den Unterricht in den Bildungsgängen zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung, für den Unterricht im einjährigen Bildungsgang zum Erwerb beruflicher Grundbildung sowie dem Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses in kaufmännischen Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz, für den Unterricht im Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, für den Unterricht im Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht (außer Berufsfachschule für Sozialpflegeassistentin/Sozialpflegeassistent) und in den Bildungsgängen zum Erwerb der Fachhochschulreife sind die Unterrichtsvorgaben “Sport in der beruflichen Bildung” (Nr. des Plans 504001.97) im Land Brandenburg anzuwenden.
  2. Die Unterrichtsvorgaben “Sport in der beruflichen Bildung” sind Grundlage des Unterrichts im Fach Sport der berufsübergreifenden Lernbereiche im Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, in den Bildungsgängen zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung, im einjährigen Bildungsgang zum Erwerb beruflicher Grundbildung, im Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, im Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht, im Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses in kaufmännischen Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz und in den Bildungsgängen der Fachoberschule
  3. Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur Unterrichtsorganisation, zur fächerübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zu Formen der Leistungsbewertung entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
  4. Die Unterrichtsvorgaben werden zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Rahmenplan abgelöst. In die Erarbeitung des Rahmenplans sollen Erfahrungen und Einsichten aus der schulpraktischen Anwendung der Unterrichtsvorgaben einfließen.
  5. Die Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.
  6. Werden die Unterrichtsvorgaben durch einen Rahmenplan außer Kraft gesetzt, so sind die außer Kraft gesetzten Unterrichtsvorgaben fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
  7. Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt das zu archivierende Rundschreiben 73/96 Unterrichtsvorgaben “Vorläufiger Rahmenplan Sport (11/12)” (Nr. des Plans 80015.92) für den Bildungsgang der Fachoberschule im Land Brandenburg vom 30. August 1996 (ABl. MBJS S. 492) außer Kraft.