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Rundschreiben 10/02 (RS 10/02)

Rundschreiben 10/02 (RS 10/02)
vom 8. April 2002
(Abl. MBJS/02, [Nr. 6], S.246)

Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Rundschreiben vom 23. Juni 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S.248)

Lehrerwechsel und Lehrertauschverfahren zwischen den Bundesländern

hier:
1. Wechsel im Bewerbungs- und Auswahlverfahren
2. Übernahme im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Tauschverfahren)

Anlagen:
1. KMK-Beschluss vom 10.05.2001
2. Muster Freigabeerklärung
3. Antragsformular
4. Mitteilung Nr. 52/98
5. Behördenverzeichnis

Gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.05.2001 (Anlage 1) können Lehrkräfte, die bereits im Schuldienst eines Landes beschäftigt sind und in den öffentlichen Schuldienst eines anderen Bundeslandes wechseln wollen, sowohl am Bewerbungs- und Auswahlverfahren (allgemeines Einstellungsverfahren) als auch am Einigungsverfahren (besonderes Tauschverfahren) der Bundesländer teilnehmen.

Die Verfahren sind nach folgenden Maßgaben zu führen:

1. Wechsel von im Schuldienst stehenden Lehrkräften über das Bewerbungs- und Auswahlverfahren (allgemeines Einstellungsverfahren)

1.1 Lehrkräfte des Landes Brandenburg können jederzeit an einem Bewerbungsverfahren in einem anderen Land teilnehmen, sie sind verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung des zuständigen staatlichen Schulamtes über die Freigabe beizufügen.

1.2 Das aufnehmende Land verpflichtet sich, das abgebende Land zum frühestmöglichen Zeitpunkt über eine vorgesehene Einstellung bzw. Stellenbesetzung zu informieren.

1.3 Der Wechsel im Bewerber- und Auswahlverfahren erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn, in Ausnahmefällen auch zum Beginn des Schulhalbjahres.

1.4 Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Verfahren ist die Freigabeerklärung der jeweiligen zuständigen Dienstbehörde (siehe Anlage 2), die bei Vorliegen der Voraussetzungen jeweils zum nächsten Schulhalbjahr erklärt wird und im Hinblick auf die Unterrichtsplanung in ihrer Wirksamkeit beschränkt ist. Sie tritt, wenn vorher keine Einstellungs- oder Übernahmezusage des anderen Bundeslandes vorliegt, einen Monat vor Beginn des nächsten Schulhalbjahres außer Kraft. Ausnahmen hiervon sind nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der ggf. abgebenden Dienstbehörde und dem aufnehmenden Bundesland möglich.

1.5 Dienst- und arbeitsrechtliche Hinweise zur Versetzung bzw. zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1.5.1 Gemäß § 86 des Landesbeamtengesetzes kann der Beamte zu einem anderen Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Versetzung wird vom abgebenden staatlichen Schulamt ausgesprochen. Durch die Versetzung des Beamten in ein Amt eines anderen Dienstherrn wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

Bei der Aufnahme von Lehrkräften aus anderen Bundesländern gilt das entsprechend. Diese Lehrkräfte dürfen nur dann in den Schuldienst des Landes Brandenburg übernommen werden, wenn sie über eine Lehrbefähigung verfügen, die in § 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes beschrieben ist. Danach muss bei Lehrkräften mit einer Lehramtsbefähigung aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in jedem Einzelfall gemäß den §§ 18, 19 Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz die erworbene Lehramtsbefähigung durch das Landesprüfungsamt anerkannt werden. Erst dann kann durch das jeweilige staatliche Schulamt als künftige zuständige Dienststelle entschieden werden, ob der Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen werden darf.

1.5.2 Gemäß § 58 BAT-O kann das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen in Form eines Auflösungsvertrages jederzeit beendet werden.

Für Lehrkräfte, die in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen, gelten die Kündigungsfristen gemäß § 53 BAT-O. Ein außerordentliches Kündigungsrecht unter Hinweis, ein neues Arbeitsverhältnis zu besseren Bedingungen einzugehen, besteht nicht. Die Aussicht auf eine bessere Stelle ist nach ständiger Rechtsprechung kein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nicht möglich. Zwar wird mit den befristet eingestellten Lehrkräften ebenfalls wie bei den unbefristet Beschäftigten im Arbeitsvertrag die Geltung des BAT-O vereinbart, so dass auch im Rahmen der befristeten Arbeitsverhältnisse zunächst § 53 BAT-O gilt. § 53 BAT-O regelt allerdings nur die Kündigungsfristen, nicht das Kündigungsrecht. Es gilt soweit § 15 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

2. Wechsel von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (besonderes Tauschverfahren)

2.1 Grundlage ist weiterhin die Vereinbarung über „Einheitliche Regelungen für den Lehreraustausch zwischen den Ländern“, und das Verfahren zur Durchführung dieser Vereinbarung vom 16.2.1978 in der Fassung vom 14.1.1988, die nach dem eingangs zitierten KMK-Beschluss überarbeitet wird.

2.2 Lehrkräfte können danach auch einen Antrag für das Einigungsverfahren stellen. Über das Einigungsverfahren soll Lehrkräften insbesondere aus sozialen Gründen, z. B. zur Familienzusammenführung, eine zusätzliche Möglichkeit eines Länderwechsels eröffnet werden.

2.3 An diesem besonderen Verfahren sind im Land Brandenburg die jeweils personalaktenführende Dienstbehörde (staatliche Schulämter), das federführend zuständige Schulamt Cottbus und das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport beteiligt.

2.4 Der Wechsel im Tauschverfahren zwischen den Bundesländern erfolgt jeweils zum Beginn des Schuljahres (Haupttermin) und zum Beginn des Schulhalbjahres (1. August bzw 1. Februar eines Jahres), die Tauschverhandlungen hierzu finden Ende März/Anfang April für den Termin 1. August des Jahres und Ende September/Anfang Oktober für den Termin 1. Februar des Folgejahres statt.

3. Verfahrensgrundsätze für Anträge von Brandenburger Lehrkräften auf Versetzung in ein anderes Bundesland im Rahmen des besonderen Tauschverfahrens

3.1 Die Versetzungsanträge sind auf den vorgesehenen Formularen in fünffacher Ausfertigung zu stellen, ein Antragsmuster ist beigefügt (Anlage 3). Wird der Antrag für mehr als ein Bundesland gestellt, sind pro Zielland fünf Ausfertigungen erforderlich.

Die Anträge können jeweils nur zu einem Tauschtermin gestellt werden. Führen sie nicht zu einer Versetzung, ist bei weiter bestehendem Versetzungswunsch ein erneuter termingerechter Antrag erforderlich.

3.2 Antragsvoraussetzungen

Versetzungsanträge können Lehrkräfte stellen, die im öffentlichen Schuldienst des Landes Brandenburg in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als Angestellte oder in einem Beamtenverhältnis stehen.

Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR, für die keine Bewährungsfeststellung nach der mit Ablauf des 31.12.1996 außer Kraft gesetzten Bewährungsanforderungsverordnung getroffen wurde, ist in allen Fällen eine Feststellung über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Rahmen eines Antrages auf Teilnahme am Lehreraustausch zwischen den Bundesländern entsprechend meiner Mitteilung Nr. 52/98 vom 18.12.1998 (siehe Anlage 4) erforderlich.

Für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR, für die keine Bewährungsfeststellung nach der mit Ablauf des 31.12.1996 außer Kraft gesetzten Bewährungsanforderungsverordnung getroffen wurde, sondern die nur unter den Voraussetzungen des Grundsatzbeschlusses Nr. 23 des Landespersonalausschusses vom 29.04.1998 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, ist keine gesonderte Feststellung über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Rahmen eines Antrages auf Teilnahme am Lehreraustausch zwischen den Bundesländern entsprechend meiner Mitteilung Nr. 52/98 vom 18.12.1998 (s. Anlage 4) erforderlich. Der Landespersonalausschuss hat in dem vorgenannten Grundsatzbeschluss die gleichen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis festgestellt, die Lehrkräfte erfüllen mussten, die nach der Bewährungsanforderungsverordnung in ein Beamtenverhältnis übernommen wurden.

Bei Anfragen bitte ich den Sachverhalt, ggf. unter Beifügung des Grundsatzbeschlusses Nr. 23 und auszugsweise des Textes des § 51 der Schullaufbahnverordnung, entsprechend zu erläutern.

3.3 Freigabe der Lehrkraft

Zur Erklärung der Freigabe auf dem Antrag gilt Nummer 1.4 entsprechend.

3.4 Weitergabe der Anträge und Versendung der Personalakten zur Einsichtnahme

Die Dienstbehörde prüft die Angaben der Lehrkräfte und beteiligt die Personalvertretung. Vier Ausfertigungen des Versetzungsantrages sind an das für das Einigungsverfahren zwischen den Bundesländern federführende Schulamt Cottbus mit der Stellungnahme des Personalrates und dem Bearbeitungsvermerk des staatlichen Schulamtes abzugeben. Wird die Freigabe durch das staatliche Schulamt verweigert, ist eine kurze Begründung insbesondere auch mit Blick auf Nummer 1.2 des KMK-Beschlusses vom 10.05.2001 (großzügiges Freigabeverfahren) beizufügen. Gegebenenfalls kann die Zustimmung des Personalrates auch nachgereicht werden, wenn sonst die Abgabefristen nicht eingehalten werden können.

Das federführende Schulamt verfährt mit den ihm übersandten Versetzungsanträgen wie folgt:

  • Eine Ausfertigung erhält die entsprechende Dienstaufsichtsbehörde des Zielbereiches im anderen Bundesland zur Vorabinformation. Der Zielbereich ist den Versetzungsanträgen zu entnehmen, für die entsprechende Zuordnung liegt das Behördenverzeichnis sowie soweit vorhanden, Gebietskarten und Anschriftenverzeichnisse bei (Anlage 5).
  • Eine Aufstellung der Zielländer, für die bereits den Anträgen auch die Personalakte der betreffenden Lehrkraft zur Einsichtnahme beizufügen sind, wird von mir bekannt gegeben und bei Bedarf aktualisiert. Für die anderen Behörden ist im Anschreiben die Bitte aufzunehmen, die Personalakte bei Interesse zur Einsichtnahme anzufordern.
  • Eine Ausfertigung erhalten einschließlich einer Übersicht, in der alle Lehrkräfte mit Namen, Vornamen, Lehramt, Status und Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe sowie die Freigabe oder Nichtfreigabe aufgeführt sind, die Kultusministerien der anderen Bundesländer jeweils zusammengefasst für ihren Bereich.
  • Eine Antragsausfertigung erhält das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.
    Das federführende Schulamt fügt den Anträgen zwei nach Zielländern und zwei nach dem Herkunftsschulamt geordnete Übersichten der Lehrkräfte sowie eine erste Einschätzung der Tauschmöglichkeiten im Vergleich mit den an einer Versetzung nach Brandenburg interessierten Lehrkräften bei. Diese Listen enthalten die Angaben zu Namen, Vornamen, Lehramt, Status und Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe, Zielland, Herkunftsschulamt, gegebenenfalls zusammengefasste Kurzbegründung sowie die Freigabe beziehungsweise Nichtfreigabe. Eine Ausfertigung verbleibt beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im für das besondere Tauschverfahren zwischen den Ländern zuständigen Referat; die zweite Ausfertigung dieser Übersicht erhält der Hauptpersonalrat über das hierfür zuständige Referat im MBJS zur Information und Abgabe seines Votums.
  • Eine Ausfertigung des Antrages verbleibt beim staatlichen Schulamt und wird zur Personalakte genommen.

3.5 Über zurückgezogene Versetzungsanträge, werden das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) und das federführende Schulamt unter Angabe der Gründe, soweit sie bekannt sind, und die Dienstbehörde des beantragten Ziellandes vom staatlichen Schulamt unterrichtet.

3.6 Termine

3.6.1 Die Anträge sind beim staatlichen Schulamt:

für den Wechsel zum 1. August bis spätestens 31. Januar des laufenden Jahres und
für den Wechsel zum 1. Februar bis spätestens 31. Juli des Vorjahres einzureichen.

3.6.2 Für die Weitergabe der Anträge an das federführende Schulamt Cottbus ist

für den Wechsel zum 1. August der 15. Februar des laufenden Jahres und
für den Wechsel zum 1. Februar der 15. August des Vorjahres maßgebend.

3.6.3 Anträge an das MBJS und die Kultusministerien der anderen Bundesländer sind

für den Wechsel zum 1. August bis zum 1. März des laufenden Jahres und
für den Wechsel zum 1. Februar bis zum 1. September des Vorjahres weiterzuleiten.

Anträge, die nach dem Abgabetermin beim staatlichen Schulamt eingehen, sind bereits dort als verspätet zurückzuweisen. Sie können nur in begründeten Ausnahmefällen nach Rücksprache mit dem federführenden Schulamt weiter geleitet werden.

4. Verfahren bei Anträgen von Lehrkräften anderer Bundesländer auf Versetzung im Rahmen des Einigungsverfahrens nach Brandenburg

4.1 Die Anträge werden von den Behörden des Herkunftslandes an das federführende Schulamt gesandt. Das federführende Schulamt informiert die infrage kommenden Schulämter und koordiniert die Prüfungsergebnisse der jeweiligen Dienstbehörden zu Einsatz- und Übernahmemöglichkeiten.

4.2 In den Fällen, in denen den staatlichen Schulämtern die Versetzungsanträge von den Behörden des Herkunftslandes direkt zugeleitet werden, bitte ich ebenfalls die Einsatz- und Übernahmemöglichkeiten zu prüfen und dem federführenden Schulamt umgehend das Ergebnis mit der Übersendung der Anträge mitzuteilen.

4.3 Die Prüfung der Einsatzmöglichkeit ist spätestens drei Wochen vor Beginn der jeweiligen Verhandlungen, also in der Regel Anfang März bzw. Anfang September abschließend dem federführenden Schulamt mitzuteilen. Von Unterrichtungen der Behörden des Herkunftslandes ist abzusehen, diese bleiben dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vorbehalten.

4.4 Das federführende Schulamt erfasst in einer Übersichtsliste nach Herkunftsländern und Antragsziel (Staatliches Schulamt) geordnet, die an einer Versetzung interessierten Lehrkräfte der anderen Bundesländer und legt diese mit jeweils einer Antragsausfertigung dem MBJS vor.

Die Liste enthält Angaben zu Namen, Vornamen, Lehramt, Status und Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe, Herkunftsland, Zielbereich, Kurzbegründung sowie die Angabe zur Freigabe oder Nichtfreigabe. Eine Ausfertigung dieser Übersicht erhält über das Referat 23 der Hauptpersonalrat zur Information und der Bitte ggf. sein Votum abzugeben.

Diesen Übersichten ist eine Einschätzung der Tauschmöglichkeiten im Vergleich mit den an einer Versetzung in andere Bundesländer interessierten Lehrkräften (siehe Ziffer 3) beizufügen.

4.5 Die Personalakten sind bei Bedarf und insbesondere bei hohem Interesse an einer Übernahme von der Dienstbehörde zur Einsichtnahme anzufordern.

5. Verfahren nach den Tauschverhandlungen

5.1 Unmittelbar nach den Tauschverhandlungen wird das federführende Schulamt vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport über das vorläufige im Lauf der Nachbereitung noch endgültig abzustimmende Ergebnis in Kenntnis gesetzt und informiert die staatlichen Schulämter über die vereinbarten Personalzu- und Abgänge. Diese leiten die zur Versetzung bzw. Übernahme erforderlichen dienst- oder arbeitsrechtlichen Schritte in eigener Zuständigkeit ein.

5.2 Die staatlichen Schulämter unterrichten ihre Dienstkräfte, ob und ggf. unter welchen Bedingungen sie vorbehaltlich der noch ausstehenden Abstimmung berücksichtigt sind oder ob ein Tausch zu dem gewünschten Termin nicht erfolgen kann.

5.3 Zugänge aus anderen Bundesländern

Die Zusage der beabsichtigten Übernahme in das Land Brandenburg im Tauschverfahren erfolgt vorbehaltlich der Beteiligung des örtlichen Personalrates gemäß § 63 des Personalvertretungsgesetzes im Rahmen der Mitbestimmung und der Anerkennung der Lehrbefähigung durch das Landesprüfungsamt, ggf. auch der Bestätigung der gesundheitlichen Eignung durch eine amtsärztliche Untersuchung. Eine endgültige Zusage ist erst danach möglich.

Spätestens nach dieser Absichtserklärung sind von den staatlichen Schulämtern die Personalakten der zu übernehmenden Lehrkräfte anzufordern.

Lehrkräfte dürfen nur dann in den Schuldienst des Landes Brandenburg übernommen werden, wenn sie über eine Lehrbefähigung verfügen, die in § 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes beschrieben ist. Danach muss bei Lehrkräften mit einer Lehramtsbefähigung aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in jedem Einzelfall nach den §§ 18 und 19 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes durch das Landesprüfungsamt eine Anerkennung über die erworbene Lehramtsbefähigung erfolgen. Erst dann kann durch das jeweilige staatliche Schulamt als künftige zuständige Dienststelle entschieden werden, ob eine Übernahme im Tauschverfahren möglich ist.

Die gesundheitliche Eignung kann nach Aktenlage beurteilt werden, nur bei begründeten Zweifeln ist eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen.

Der Personalrat ist gemäß § 63 Personalvertretungsgesetz im Rahmen der Mitbestimmung zu beteiligen. Das Ergebnis ist umgehend dem federführenden Schulamt mitzuteilen.

Die staatlichen Schulämter erklären bei Vorliegen aller Voraussetzungen gegenüber den anderen Bundesländern die Bereitschaft zur Übernahme, bei Beamten die Bitte zur Versetzung gemäß § 123 in Verbindung mit § 18 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

Für Angestellte sind die weiteren arbeitsrechtlichen Schritte zwischen dem staatlichen Schulamt und der abgebenden Dienstaufsichtsbehörde des Herkunftslandes abzustimmen.

5.4 Abgänge aus Brandenburg

Die Versetzung von Beamten aus persönlichen Gründen wird unter Hinweis darauf, das eine Reise - und Umzugskostenvergütung sowie eine Trennungsentschädigung nicht gewährt werden kann, nach der Erklärung der Übernahmebereitschaft und der Bitte um Versetzung des übernehmenden Bundeslandes durch das staatliche Schulamt ausgesprochen.

Für Angestellte sind nach der Erklärung der Übernahmebereitschaft durch das aufnehmende Bundesland die weiteren arbeitsrechtlichen Schritte zwischen dem staatlichen Schulamt und der aufnehmenden Dienstbehörde abzustimmen.

5.5 Sollte ein vereinbarter Tausch nicht zustande kommen, ist sowohl das federführende Schulamt als auch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport umgehend unter Angabe des Grundes zu unterrichten. Das federführende Schulamt korrigiert die Ergebnisliste entsprechend.

6. Für Zugänge im Lehrertauschverfahren im Sinne von Nr. 2 dieses Rundschreibens kann das übernehmende staatliche Schulamt aus dem Stellenrahmen der Schulen in öffentlicher Trägerschaft nach Maßgabe der stellenwirtschaftlichen Möglichkeiten je eine Vollzeiteinheit für ein Schuljahr (Übernahmen zum 1.August) bzw. ein Schulhalbjahr (Übernahmen zum 1. Februar) erhalten.

7. Mein Rundschreiben Nr. 62/95 vom 23.11.1995 wird durch dieses Rundschreiben ersetzt.

Anlage 1

Sekretariat der ständigen Konferenz der Kulturminister der Länder
in der Bundesrepublik Deutschland

Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.05.2001)

Jede Lehrkraft kann sich nach Abschluss der Lehrerausbildung bundesweit bewerben und dort in den Schuldienst eingestellt werden, wo sie nach erfolgter Auswahl ein Angebot erhalten hat.

Lehrkräfte, die bereits im Schuldienst eines Landes beschäftigt sind und das Land wechseln wollen, können unter Beachtung des Anspruchs der Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtskontinuität von einem anderen Land nach folgendem Verfahren übernommen werden:

1. Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften über das Bewerbungs- und Auswahlverfahren

1.1 Lehrkräfte können jederzeit an Bewerbungsverfahren in einem anderen Land teilnehmen. Sie sind verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung über die Freigabe seitens ihrer Dienststelle beizufügen.

1.2 Die Länder verpflichten sich, Freigabeerklärungen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interessen zu erteilen, sie kommen überein, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach der Erstantragsstellung auf Freigabe zu erteilen (z. B. bei Einsatz in abiturvorbereitenden Kursen oder bei schulspezifischen Mangelsituationen).

1.3 Die Familienzusammenführung steht für die Kultusministerkonferenz im Mittelpunkt der Bemühungen. Die Kultusministerkonferenz strebt an, in allen Ländern Freigabeerklärungen zur Familienzusammenführung zu erreichen. Sie appellieren an die Finanzminister, über die Regelung des § 107 b BeamtVG hinaus Versorgungsbezüge in diesen Fällen anteilig zu übernehmen. Eine entsprechende gesetzliche Festschreibung ist anzustreben.

1.4 Das aufnehmende Land verpflichtet sich, das abgebende Land zum frühestmöglichen Zeitpunkt über eine vorgesehene Einstellung bzw. Stellenbesetzung zu informieren.

2. Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Tauschverfahren)

2.1 Lehrkräfte können auch einen Antrag für das Einigungsverfahren stellen. Über das Einigungsverfahren soll Lehrkräften insbesondere aus sozialen Gründen. z. B. zur Familienzusammenführung, eine zusätzliche Möglichkeit eines Länderwechsels eröffnet werden.

2.2 Um möglichst vielen Lehrkräften einen Länderwechsel zu ermöglichen, wird das Ländertauschverfahren flexibilisiert, z. B. durch fächer- und lehramtsübergreifende Handhabung.

2.3 Die Länder werden die Anerkennung einer Lehrbefähigung von im Schuldienst befindlichen Lehrkräften entsprechend den Beschlüssen zur Anerkennung von Lehrkräften (Husum 1999) großzügig handhaben.

2.4 Der erforderliche Arbeitsaufwand in den Schulbehörden wird durch ein EDV-Verfahren vermindert, dessen einheitlicher Minimal-Datenkatalog von allen Ländern angewandt wird.

3. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Die Übernahme im Verfahren zu 1. und 2. erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn, in Ausnahmefällen auch zum Beginn des Schulhalbjahres.

Die Vorschläge sollen auch Anwendung finden für Lehrkräfte an Privatschulen und für an deutschen Schulen im Ausland tätige Bundesprogrammlehrkräfte.

Anlage 2

Staatliches Schulamt
.................................
.................................
................................. 

Ort, Datum ..............

Freigabeerklärung

Für die Lehrkraft Frau/Herrn _________________________,
                                                      (Vor- und Nachnahme)
geb. am ___________, wird für die Teilnahme am Bewerbungs- und Auswahlverfahren eines anderen Bundeslandes die Freigabe erteilt.
Die Freigabe wird zum nächsten Schulhalbjahr , d. h. zum _______________ erklärt und ist im Hinblick auf die Unterrichtsplanung in ihrer Wirksamkeit beschränkt. Sie tritt, wenn vorher keine Einstellungs- bzw. Übernahmezusage des anderen Bundeslandes vorliegt, einen Monat vor Beginn des nächsten Schulhalbjahres, das ist der 1. _________ außer Kraft. Ausnahmen hiervon sind nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der abgebenden Dienstbehörde und dem aufnehmenden Bundesland möglich.

_____________________________
(Unterschrift)

Mitteilung Nr. 52/98

Lehreraustauschverfahren

hier: Feststellung fachlicher und pädagogischer Voraussetzungen im Rahmen eines Antrages auf Teilnahme am Lehreraustausch zwischen den Bundesländern

Für die Teilnahme am Lehreraustausch zwischen den Bundesländern war für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR bis zum 31.12.1996 die Feststellung der Bewährung nach der außer Kraft gesetzten Bewährungsanforderungsverordnung erforderlich. Da die rechtliche Ermächtigung der neuen Länder, fehlende Laufbahnbefähigung durch eine Bewährungsfeststellung im Rahmen adäquater Berufstätigkeiten ersetzen zu können, mit dem 31.12.1996 entfallen war, hatte ich zunächst als Übergang mit meiner Mitteilung Nr. 76/96 eine Bescheinigung über die Feststellung über die fachliche und pädagogische Voraussetzung im Rahmen eines Antrags auf Teilnahme am Lehreraustausch zwischen den Bundesländern übersandt, die für die betroffenen Lehrkräfte auszufüllen war.

Inzwischen haben die entsprechenden Ausschüsse der Kultusministerkonferenz folgendes Verfahren abgestimmt:

1. In Anlehnung an die „Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen (sogenannte „Greifswalder Vereinbarung“ der KMK vom 07.05.1993) stellt das abgebende Land für Teilnehmer am Lehreraustauschverfahren folgende Voraussetzung fest:

  • Die Bewerberinnen und Bewerber sind von der jeweiligen Schule oder der vorausgesetzten Dienstbehörde positiv beurteilt worden,
  • die oberste Dienstbehörde oder eine durch sie beauftragte nachgeordnete Behörde hat bei den Bewerberinnen und Bewerbern einen oder mehrere Unterrichtsbesuche sowie ein damit in Zusammenhang stehendes Kolloquium durchgeführt und beides insgesamt positiv beurteilt,
  • die Betroffenen können die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in den jeweiligen Fächern nachweisen und
  • auf der Basis der vorliegenden Lehrerbildungsabschlüssen der Bewerberinnen und Bewerber in Verbindung mit den vorgenannten Feststellungen und Nachweisen wird
    1. entweder die Zuordnung zu dem jeweiligem Landesrecht ausgebrachten Amt bzw. Lehramtsabschluss wie durch Landesbesoldungsgesetz bzw.Laufbahnregelung festgelegt oder
    2. die Zuordnung gemäß Landesvergütungsregelung

vorgenommen.

Die oberste Dienstbehörde zeichnet deren Richtigkeit.

Hierzu ist der beigefügte Vordruck entwickelt worden, der alle Versetzungsanträge von Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR beigefügt werden muss, die über keine vor dem 31.12.1996 ausgestellte Bewährungsfeststellung verfügen. Ich bitte, ab sofort ausschließlich diesen Vordruck zu verwenden.

Die Bescheinigung ist vom staatlichen Schulamt zu erstellen und mir - 44.21 - unter Beifügung der entsprechenden Personalakte zur Bestätigung zuzuleiten. Für die Lehrkräfte, deren Versetzungsvertrag zum Versetzungstermin 01.08.1999 mir bereits zugeleitet worden ist, bitte ich die Bescheinigung nachzureichen.

Die auf der Grundlage der Feststellung des abgebenden Landes zu treffenden Entscheidungen des aufnehmenden Landes ergehen unter Berücksichtigung des KMK-Beschluss vom 05.10.1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen“ sowie der „Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmliche Laufbahnen“ (KMK-Beschluss vom 07.05.1993). Die Laufbahnrechtliche Entscheidungen erfolgen auf der Grundlage der jeweiligen Regelungen des aufnehmenden Landes.