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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur zusätzlichen finanziellen Förderung für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus Flüchtlingsfamilien an allgemeinbildenden Ersatzschulen (RL-SuSFl-SifT)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur zusätzlichen finanziellen Förderung für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus Flüchtlingsfamilien an allgemeinbildenden Ersatzschulen (RL-SuSFl-SifT)
vom 20. Januar 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 5], S.50)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2022
(Abl. MBJS/21, [Nr. 5], S.50)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Ziel der Zuwendungen ist es, die Beschulung von im Land Brandenburg schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern aus Flüchtlingsfamilien an allgemeinbildenden Ersatzschulen in den Schuljahren 2020/2021und 2021/2022 zu fördern.

1.2 Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien im Sinne dieser Richtlinie sind Personen, die

  1. eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 1, 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes innehaben,
  2. denen der Aufenthalt gemäß § 55 des Asylgesetzes zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist,
  3. deren Abschiebung gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes nach Durchführung des Asylverfahrens ausgesetzt ist,
  4. die eine Aufenthaltsgewährung gemäß §§ 23a oder 24 des Aufenthaltsgesetzes innehaben oder
  5. die gemäß § 29 Absatz 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis aus Gründen des Familiennachzugs innehaben, sofern dieser an Personen anknüpft, für die ein Tatbestand gemäß § 25 Absatz 1, 2 oder 3 oder ein Tatbestand gemäß § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

Unbegleitete Kinder und Jugendliche gelten als Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien, wenn auf sie einer der unter a) bis d) genannten Tatbestände zutrifft.

1.3 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung des § 44 der Landes­haushalts­ordnung sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvor­schriften Zuwendungen zur pauschalen finanziellen Unterstützung von Trägern von Ersatzschulen zu den Mehrkosten, die für die zusätzliche Förderung von im Land Branden­burg für das Schuljahr 2020/2021 und für das Schuljahr 2021/2022 schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern im Sinne der Nummer 1.2 an allgemeinbildenden Ersatzschulen entstehen.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushalts­mittel.

2. Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Richtlinie die zusätzliche Förderung der Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien an allgemeinbildenden Ersatzschulen finanziell unterstützt.

Gefördert werden nur Mehrkosten (Personalkosten, Sachkosten), die durch die zusätzliche Förderung von Schülerinnen und Schülern aus Flüchtlingsfamilien anfallen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen werden an den Antragsteller im Sinne der Nummer 7.1.2 dieser Richtlinie ausgezahlt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung können für das Schuljahr 2020/2021Zuwendungen rückwirkend zum Schuljahresbeginn bewilligt werden, sofern der Antrag bis zum 31.03.2021 eingeht und nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die Zuwendungen in diesem Zeitraum bereits vorlagen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Die Finanzierung erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung pro Schülerin oder Schüler aus einer Flüchtlingsfamilie, der oder die im betreffenden Schuljahr die allgemeinbildende Ersatzschule besucht.

5.3 Form der Zuwendung: Die Zuwendungen werden in Form eines Zuschusses bewilligt.

5.4 Bemessungsgrundlage:

Der Festbetrag beläuft sich pro Schuljahr und pro Schülerin oder Schüler aus einer Flüchtlingsfamilie

  • in der Primarstufe auf 2.709 €,
  • in der Sekundarstufe I und II allgemeinbildender Ersatzschulen auf 2.925 €.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, sich die jeweiligen persönlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien nach Nummer 1.2 dieser Richtlinie nachweisen zu lassen und die entsprechenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde in Kopie einzureichen.

Änderungen in den dem Zuwendungsbescheid zu Grunde liegenden erheblichen Tatsachen sind unverzüglich anzuzeigen.

6.2 Die Vorschriften zur Beantragung von Änderungen des Genehmigungsbescheides gemäß § 121 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleiben unberührt.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Bewilligungsbehörde ist das für Schule zuständige Landesministerium.

7.1.2 Antragsberechtigt sind Träger von allgemeinbildenden Ersatzschulen.

7.1.3 Anträge sind nach Schuljahren getrennt frühestens drei Monate vor dem jeweiligen Schuljahresbeginn schriftlich unter Verwendung der zu diesem Zweck bereitgestellten Antragsformulare zu stellen. Für den Fall, dass ein Träger für mehrere Ersatzschulen Zuwendungen begehrt, ist für jede Schule ein gesonderter Antrag zu stellen.

7.1.4 Im Antrag ist darzulegen,

  • dass an der jeweiligen Ersatzschule zusätzliche Förderungen der Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien durchgeführt werden sowie deren konzeptionelle Ausgestaltung und
  • die voraussichtliche Teilnehmerzahl.

Weiteres ist den Antragsvordrucken zu entnehmen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungen werden ab dem 31. Januar schriftlich erteilt. Soweit die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder keine ausreichenden Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen, wird der Antrag auf Zuwendungen abgelehnt.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung an den Zuwendungsempfänger erfolgt abweichend von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in einer Summe. Der Mittelabruf ist der Bewilligungsbehörde mit folgenden Nachweisen zu übergeben:

  • Anzahl der im jeweiligen Durchführungszeitraum beschulten Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien,
  • Nachweise zu den in Nummer 1.2 genannten Tatbeständen in Kopie,
  • Kopien der abgeschlossenen Schulverträge.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde bis zum im Bewilligungsbescheid genannten Datum folgende Nachweise vor:

  • Namen und Adressen der im Bewilligungszeitraum beschulten Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien,
  • Übersicht über die Daten ihrer Zu- und Abgänge,
  • Kopien der vollständigen Schulverträge,
  • sofern Schulverträge über Betreuer abgeschlossen wurden, Nachweise über die Betreuung,
  • Nachweise zu den in Nummer 1.2 genannten Tatbeständen in Kopie,
  • eine Verwendungsbestätigung gemäß Nummer 6.5 der ANBest-P, sofern eine solche im Bescheid zugelassen wurde, anderenfalls Verwendungsnachweise einschließlich entsprechender Belege zu den tatsächlich ange­falle­nen höheren Personal- und Sachkosten für die zusätzliche Förderung.

7.4.2 Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung wird geprüft, ob Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien die betreffende allgemeinbildende Ersatzschule mindestens in der im Zuwendungsbescheid zu Grunde gelegten Anzahl tatsächlich besucht haben und dem Träger in diesem Zusammenhang bei den Personal- und Sachkosten tatsächlich Mehrkosten in Höhe des Zuwendungsbetrages entstanden sind. Die tatsächliche Schülerzahl ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule, die mehr als die Hälfte des Monats in einem vertraglichen Schulverhältnis zur Ersatzschule steht und für die kein Anhaltspunkt auf Grund unregelmäßiger Teilnahme am Unterricht und an sonstigen pflichtigen Veranstaltungen oder auf Grund unentschuldigten Fehlens besteht, dass von einem Abbruch des Besuchs der Schule auszugehen ist. In Ferienzeiten oder in Zeiten, in denen auf Grund erfolgter Abschlussprüfungen kein Unterricht mehr stattfindet, sind unentschuldigte Fehlzeiten ausgeschlossen.

Die Gewährung des Betriebskostenzuschusses gemäß §§ 124, 124a des Brandenburgischen Schulgesetzes bleibt unberührt. Eine Berücksichtigung der Kosten sowohl im Verwendungsnachweisverfahren gemäß dieser Richtlinie als auch im Verwendungsnachweisverfahren für den Betriebskostenzuschuss gemäß §§ 124, 124a des Brandenburgischen Schulgesetzes ist ausgeschlossen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.5.2 Der Landesrechnungshof ist gemäß §§ 88 Absatz 1 und 91 der Landeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen einer Überprüfung Einblick in die Unterlagen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

8. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01. August 2020 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2022 außer Kraft.

Potsdam, den 20. Januar 2021

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Britta Ernst