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Richtlinien des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Sozialfonds für Schülerinnen und Schüler (RL-Sozialfonds - RL-Sofo)

Richtlinien des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Sozialfonds für Schülerinnen und Schüler (RL-Sozialfonds - RL-Sofo)
vom 6. Oktober 2014
(Abl. MBJS/14, [Nr. 16], S.252)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2017 durch Zeitablauf vom 6. Oktober 2014
(Abl. MBJS/14, [Nr. 16], S.252)

1 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 

(1) Ziel der Richtlinien ist, allen Schülerinnen und Schülern an Schulen im Land Brandenburg unabhängig von der sozialen Lage der Eltern in Ergänzung der Leistungen für Bildung- und Teilhabe gemäß § 28 SGB II oder § 34 SGB XII die Teilhabe an kostenpflichtigen schulischen Angeboten und Aktivitäten zu ermöglichen. 

(2) Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und unter Beachtung des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur finanziellen Unterstützung von Schülerinnen und Schülern zu den Kosten, die im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen oder mit besonderem schulbezogenem Bedarf entstehen.

(3) Zielgruppe für die Gewährung der finanziellen Unterstützung sind Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 10, der Jahrgangsstufen 11 und 12 der freien Waldorfschulen sowie aller Lernstufen der Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “geistige Entwicklung“, deren Eltern sich in einer finanziellen Notlage befinden. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Eltern eine Befreiung vom Eigenanteil gemäß den Bestimmungen der Lernmittelverordnung geltend gemacht haben oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz (SGB XII), Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) erhalten.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 - Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Leistungen, die nicht der Kostentragungspflicht des Schulträgers unterfallen. Dies sind insbesondere ergänzende, kostenpflichtige Ganztagsangebote, Lern- und Arbeitsmittel, die von der Lernmittelfreiheit ausgenommen sind und die Nutzung höherwertiger technischer Hilfsmittel.

Die Leistungen nach diesen Richtlinien dienen nicht der Deckung von schulspezifischen Bedarfen, soweit diese im Einzelfall bereits durch Leistungen gemäß dem SGB II, SGB XII, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes gedeckt sind, z. B. Schulausflüge, Lernförderung oder Mittagessen.

3 - Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden, Ämter, Landkreise und Schulverbände als Träger der Schulen in öffentlicher Trägerschaft und die Träger von Schulen in freier Trägerschaft, die Schülerinnen und Schülern gemäß Nummer 1 Absatz 3 finanzielle Unterstützung zu den in Nummer 2 genannten Zwecken gewähren.

4 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

(1) Zuwendungsart: Projektförderung

(2) Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

(3) Form der Zuwendung: Zuschuss

(4) Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

Bemessungsgrundlage ist der im Haushaltsplan des Landes Brandenburg für diesen Zweck veranschlagte Ansatz, der nach Maßgabe der vom Schulträger gemeldeten Zahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 10, der Jahrgangsstufen 11 und 12 der freien Waldorfschulen sowie aller Lernstufen der Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “geistige Entwicklung“, die vom Eigenanteil nach der Lernmittelverordnung befreit sind, auf die Schulträger verteilt wird.

5 - Antrags- und Durchführungsverfahren

(1) Der Schulträger teilt dem für Schule zuständigen Ministerium mit, dass er an dem Verfahren teilnehmen will und übermittelt bis zum 31. Oktober eines Jahres (Ausschlussfrist) die Anzahl der Schülerinnen und Schüler gemäß Nummer 4 Absatz 4 (Anlage 1).

(2) Das für Schule zuständige Ministerium weist den Schulträgern die Mittel für ihre Schulen jeweils zum 31. Januar für das laufende Haushaltsjahr zu.

(3) Die Schulträger teilen den Schulen die Höhe der Mittel mit, über die sie jeweils verfügen können, sowie eine Übersicht über die vom Eigenanteil gemäß der Lernmittelverordnung befreiten Schülerinnen und Schüler, soweit nicht an der Schule vorhanden.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Dabei kann sie oder er sich durch die für den Zahlungsanlass verantwortliche Lehrkraft unterstützen lassen. Die finanzielle Notlage, in der sich die Eltern befinden, wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich dokumentiert.

(5) Die finanzielle Unterstützung wird in der Regel nicht an die Schülerinnen und Schüler ausgezahlt, sondern direkt für den jeweiligen schulischen Anlass verwendet. Sie kann in besonders zu begründenden Ausnahmefällen auch bar ausgezahlt werden.

(6) Das Verfahren der zahlungstechnischen Abwicklung an der Schule wird durch den Schulträger im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter geregelt. Die Form des Nachweises über die Verwendung der Mittel wird zwischen dem Schulträger und der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. Die Vorschriften über das kommunale Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind zu beachten.

6 - Verwendungsnachweisverfahren

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Nachweis über den Anlass und die Höhe der Ausgabe nach den Vorgaben des Schulträgers. Die Belege verbleiben in der Schule und sind dem Schulträger auf dessen Anforderung vorzulegen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter weist die zahlenmäßige Verwendung der Mittel spätestens zum Jahresabschluss gegenüber dem Schulträger nach (Ausgabennachweis). Das Verfahren und die Termine des Nachweises werden vom Schulträger festgelegt. Auf einen Sachbericht wird verzichtet. In dem Ausgabennachweis werden keine Individualdaten der Schülerinnen und Schüler, denen Leistungen gewährt wurden, ausgewiesen.

(3) Der Schulträger weist den Einsatz der Mittel in listenmäßiger Form gegenüber dem für Schule zuständigen Ministerium jeweils zum 31. März nach (Anlage 2).

(4) Grundsätzlich stehen Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht ausgeschöpfte Mittel am Ende eines Haushaltsjahres entsprechend den Regelungen über das kommunale Haushaltsrecht im Folgejahr erneut zur Verfügung, soweit mindestens der aus dem Vorjahr übertragene Betrag verbraucht wurde. Von einzelnen Schulen nicht ausgeschöpfte Mittel kann der Schulträger im Benehmen mit den Schulen auch anderen Schulen in seinem Zuständigkeitsbereich für die nach diesen Richtlinien vorgesehenen Zwecke zur Verfügung stellen. Träger von Schulen in freier Trägerschaft verfahren entsprechend.

7 - Geltungsdauer

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Potsdam, den 6. Oktober 2014

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Dr. Martina Münch

Anlagen