Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie für die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens bei Bewerberinnen und Bewerbern für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg

Richtlinie für die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens bei Bewerberinnen und Bewerbern für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg
vom 9. September 2009
(JMBl/09, [Nr. 11], S.142)

Außer Kraft getreten am 16. März 2017 durch Rundverfügung vom 22. Februar 2017
(JMBl/17, [Nr. 3], S.20)

I.

1 Eignungsfeststellungsverfahren

1.1 Der Entscheidung über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für den allgemeinen Vollzugsdienst (im Folgenden: Bewerber) geht ein Eignungsfeststellungsverfahren voraus, durch das die besondere körperliche, geistige und charakterliche Eignung für die angestrebte Tätigkeit festgestellt werden soll.

1.2 Das Eignungsfeststellungsverfahren wird von der Dienstleistungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel (im Folgenden: DLA) vorbereitet und durchgeführt.

1.3 Die Entscheidung über die Eignungsfeststellung obliegt der von der DLA mit Zustimmung des Ministeriums der Justiz eingerichteten Eignungsfeststellungskommission (im Folgenden: Kommission).

1.4 Die Entscheidung über die Einstellung obliegt dem Leiter der DLA.

2 Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus

einem Leistungsteil, zu dem

  • ein Sporttest,
  • ein Schulleistungstest und
  • ein psychologischer Leistungstestgehören sowie

einem Explorationsteil, zu dem

  • ein Persönlichkeitstest,
  • ein Gruppengespräch,
  • ein halbstrukturiertes Interview durch die Kommission und
  • ein Abschlussgespräch mit der Kommission

gehören.

3 Besichtigung einer Justizvollzugsanstalt

Im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens sollen die Bewerber auch Gelegenheit erhalten, zu Informationszwecken eine Justizvollzugsanstalt zu besichtigen.

4 Eignungsfeststellungskommission

Der Vorsitzende der Eignungsfeststellungskommission ist der Leiter der DLA oder ein Angehöriger des höheren Dienstes mit Erfahrung in leitenden Funktionen im Justizvollzug. Als Beisitzer werden ein Diplom-Psychologe, ein Pädagoge und ein Bediensteter des allgemeinen Vollzugsdienstes bestellt. Mindestens ein Kommissionsmitglied muss gleichen Geschlechts wie der Bewerber sein. Weitere Mitglieder werden hinzugezogen, wenn es sich aus dem Verfahren oder sonstigen Gründen als notwendig oder geboten erweist. Zu weiteren Kommissionsmitgliedern werden nur Vollzugsbedienstete bestellt, die über umfassende Berufserfahrung verfügen und nach ihren Kenntnissen sowie Fähigkeiten für die Tätigkeit in der Kommission besonders geeignet sind.

5 Prüfungsverfahren

5.1 Der erste Teil des Verfahrens beginnt mit einer Einführung der Bewerber in den Sinn des Eignungsfeststellungsverfahrens und der Vorstellung der Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes.

5.2 Danach wird der Sporttest durchgeführt. Ergibt die Auswertung der Ergebnisse des Sporttests, dass die erbrachten Leistungen den Mindestanforderungen nicht genügen, wird der Bewerber aus dem Eignungsfeststellungsverfahren entlassen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn erkennbar ist, dass der Bewerber innerhalb der Ausbildung seine Leistungen so weit verbessern kann, dass diese den Anforderungen genügen.

5.3 Im Anschluss werden der Schulleistungstest und sodann der psychologische Leistungstest durchgeführt. Ergeben die Auswertung und Beratung der Ergebnisse des Leistungsteils, dass die erbrachten Leistungen nicht den an einen Beamten des mittleren Dienstes zu stellenden Mindestanforderungen genügen und ist eine Verbesserung nicht absehbar, so eröffnet der Vorsitzende der Kommission die bereits jetzt festgestellte fehlende Eignung. Diese Bewerber werden aus dem Verfahren entlassen.

5.4 Der zweite Teil des Eignungsfeststellungsverfahrens besteht aus:

  • einem Persönlichkeitstest,
  • einem Gruppengespräch,
  • einem halbstrukturierten Interview durch Mitglieder der Kommission und
  • einem Abschlussgespräch mit der Kommission.

5.5 Von der vorgenannten Prüfungsreihenfolge und der Besichtigung einer Justizvollzugsanstalt kann abgewichen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist. Die Bewerber sind hierüber zu unterrichten.

5.6 In der Beratung über alle Leistungen soll grundsätzlich eine einvernehmliche Entscheidung über die Eignung erzielt werden. Bei unterschiedlichen Auffassungen über die Eignung des Bewerbers stimmt die Kommission ab. Bei Stimmengleichheit ist der Bewerber als ungeeignet zu beurteilen. Nach Beratung und Entscheidung über alle Leistungen eröffnet der Vorsitzende der Kommission dem Bewerber das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens mit Begründung.

5.7 Über das mit dem Bewerber durchgeführte Eignungsfeststellungsverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen. In diese sind aufzunehmen die Ergebnisse des Sporttests, des Schulleistungstests, des psychologischen Leistungstests, des Persönlichkeitstests, des Interviews und des Abschlussgesprächs mit der Kommission. Weiterhin sind aufzunehmen die Beurteilung des Bewerbers durch die Kommission und die für die Entscheidung maßgeblichen (sonstigen) Gründe. Über vorzeitig aus dem Eignungsfeststellungsverfahren ausscheidende Bewerber ist ebenfalls eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich auch die Gründe des vorzeitigen Ausscheidens ergeben müssen.

5.8 Alle im Eignungsfeststellungsverfahren gefertigten Untersuchungsunterlagen und Niederschriften verbleiben bei der DLA und werden Bestandteil der dortigen Sachakten. Die psychologischen Testunterlagen sind unter Verschluss sicher zu verwahren.

6 Rechte der Personalvertretung

Der Personalvertretung ist Gelegenheit zur Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren zu geben. Ihre Rechte nach dem Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.

II.

Diese Rundverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Rundverfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 29. Dezember 1994 (2440-IV.1) außer Kraft.

Potsdam, den 9. September 2009

Die Ministerin der Justiz
In Vertretung

Reitz