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Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg (RLBau BB) - Abschnitt „K7 Beteiligung von bildenden Künstlerinnen und Künstlern (Kunst am Bau)“

Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg (RLBau BB) - Abschnitt „K7 Beteiligung von bildenden Künstlerinnen und Künstlern (Kunst am Bau)“
vom 21. Dezember 2018
(ABl./19, [Nr. 7], S.235)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Richtinie des MdFE vom 16. September 2022
(ABl./22, [Nr. 49S], S.980-3)

1 Vorbemerkung

Gemäß Einführungserlass des Ministeriums der Finanzen vom 3. November 1992 gelten im Land Brandenburg die Richtlinien für die Durchführung der Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (RBBau) als Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg (RLBau BB). Soweit keine abweichenden landesspezifischen Regelungen erlassen und per Erlass eingeführt wurden, gelten folglich die für den Bundesbau erlassenen Regelungen der RBBau im Wesentlichen für Bauaufgaben des Landes. Die RBBau wird regelmäßig vom Bund aktualisiert und fortgeschrieben. Diese Fortschreibungen werden über Austauschlieferungen bekannt gegeben und gelten automatisch für den Landesbau in Brandenburg. Mit der 17. Austauschlieferung zur RBBau in 2003 wurde ein neues Verfahren für den Haushaltsvollzug - explizit hinsichtlich der erforderlichen Veranschlagungsreife - für die in den Bundeshaushalt einzustellenden Bundesbaumaßnahmen eingeführt. Diese Regelung wurde im Land Brandenburg nicht übernommen und im Ergebnis keine der darauf folgenden Austauschlieferungen eingeführt. Somit gelten aktuell die Regelungen der 16. Austauschlieferung zur RBBau als RLBau BB (im Amtsblatt für Brandenburg und in BRAVORS nicht veröffentlicht).

2 Hinweise zur Neufassung des Abschnitts „K7 Beteiligung von bildenden Künstlerinnen und Künstlern (Kunst am Bau)“

Das Ministerium der Finanzen macht nachstehende Neufassung des Abschnitts „K7 Beteiligung von bildenden Künstlerinnen und Künstlern (Kunst am Bau)“ der RLBau BB bekannt. Mit der Neufassung wurde der Abschnitt „K7 Beteiligung Bildender Künstler“ der RLBau BB (Stand: 16. Austauschlieferung Februar 1995) grundlegend überarbeitet und neu benannt. Der Abschnitt K7 regelt die Beteiligung bildender Künstlerinnen und Künstler und das Verfahren zu Kunst am Bau bei Landesbaumaßnahmen.

Der neu gefasste Abschnitt „K7 Beteiligung von bildenden Künstlerinnen und Künstlern (Kunst am Bau)“ der RLBau BB wird mit Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2018 für sämtliche Landesbaumaßnahmen am 1. Januar 2019 verbindlich eingeführt.

Mit dieser Überarbeitung wurden Festlegungen zum Anwendungsbereich, zum Verfahren, zur Finanzierung, zu Verantwortlichkeiten, zu Urheberrechten, zum Umgang mit Kunst am Bau im Bestand und zur Dokumentation getroffen und gleichzeitig der bundesweit geltende Grundsatz:

  • über Kunst am Bau nach Art, Zweck und Bedeutung der Baumaßnahmen,
  • möglichst in einer frühen Planungsphase und
  • durch die staatliche Hochbauverwaltung zu entscheiden

für Landesbaumaßnahmen in Brandenburg übernommen.

Die verbindlichen landesspezifischen Durchführungsbestimmungen dienen der Konkretisierung der Regelungen zur Beteiligung bildender Künstlerinnen und Künstler bei der Durchführung von Landesbaumaßnahmen und befördern - wie der Landtag erwartet - den Stellenwert von Kunst am Bau.

Der überarbeitete Abschnitt K7 verdeutlicht den baukulturellen Anspruch des Landes als Bauherr und verbindet ihn mit der Notwendigkeit qualifizierter und praktikabler Verfahren. Dies gilt sowohl für die Realisierung neuer Kunst am Bau als auch für den nachhaltigen Umgang mit bestehender Kunst am Bau, die angemessen zu unterhalten und zu dokumentieren ist.

3 Neufassung des Abschnitts „K7 Beteiligung von bildenden Künstlerinnen und Künstlern (Kunst am Bau)“

Der Abschnitt „K7 Beteiligung von bildenden Künstlerinnen und Künstlern (Kunst am Bau)“ wird wie folgt gefasst:

„K7 Beteiligung von bildenden Künstlerinnen und Künstlern (Kunst am Bau)

1 Allgemeines

1.1 Es gehört zu den Aufgaben des Landes, zeitgenössische bildende Kunst zu fördern. Daher sind bei Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten des Landes (gemäß Abschnitt E)3 Leistungen zur künstlerischen Ausgestaltung (Kunst am Bau) an bildende Künstlerinnen und Künstler zu vergeben, soweit Zweck und Bedeutung der Baumaßnahmen dies rechtfertigen.

Dies gilt für Neubauten wie für Baumaßnahmen im Bestand, unabhängig vom Umfang der Maßnahme.

1.2 Zweck und Bedeutung einer Baumaßnahme, die in der Regel Kunst am Bau rechtfertigen, sind insbesondere:

  • Baumaßnahmen an exponierten oder städtebaulich wichtigen Standorten,
  • gesamtstaatlich oder für den Standort wichtige Funktionen oder Nutzungen,
  • Baumaßnahmen, die Gegenstand besonderer öffentlicher Wahrnehmung sind oder sein können,
  • Baumaßnahmen mit besonderen kultur- oder kunsthistorischen Bezügen und
  • Baumaßnahmen, an denen durch Kunst am Bau in besonders geeigneter Weise die baukulturelle Vorbildfunktion des Landes demonstriert werden kann.

Maßgebend ist die Prüfung und Abwägung im Einzelfall. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind - insbesondere im Falle einer Nichteignung für Kunst am Bau - im Rahmen der Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) aktenkundig zu machen.

1.3 Kunst am Bau soll auch Anwendung finden bei Baumaßnahmen Dritter, die maßgeblich durch das Land mitfinanziert werden.

1.4 Um das Kunstwerk rechtzeitig in die Bauplanung integrieren zu können, ist es erforderlich, bereits in einem frühen Planungsstadium die Leistungen der bildenden Künstlerinnen und Künstler einzuplanen.

Kunst am Bau ist als grundsätzliche Anforderung bereits in die Bedarfsplanung aufzunehmen, um bei der Bewertung der Alternativen zur Bedarfsdeckung angemessen berücksichtigt zu werden. Weiterführende Aussagen zur Umsetzung von Kunst am Bau und zur Beteiligung von bildenden Künstlerinnen und Künstlern sind in der HU-Bau darzustellen und in der Kostenermitt-lung zu berücksichtigen.

1.5 Ein vorhandener Bestand an Kunst am Bau ersetzt nicht die nach Nummer 1.2 notwendige Prüfung einer Baumaßnahme auf ihre Eignung für die neue Kunst am Bau.

2 Leistungen der bildenden Künstlerinnen und Künstler

2.1 Als Leistungen bildender Künstlerinnen und Künstler für Kunst am Bau kommen Kunstwerke in und an Gebäuden und in Außenanlagen in Betracht. Hierzu gehört auch die Anfertigung von Entwürfen für Kunstwerke oder künstlerisch gestaltete Bauteile, deren Herstellung gegebenenfalls zusätzlich handwerkliche Leistungen Dritter erforderlich macht. Für Kunst am Bau sollen alle dauerhaften Ausdrucksformen der bildenden Kunst berücksichtigt werden. Vorfestlegungen auf bestimmte Kunstgattungen sind zu vermeiden.

2.2 Grundsätzlich sollen die Kunstwerke ein eigenständiger Beitrag zur Bauaufgabe sein, der einen Bezug zum Bauwerk - Architektur beziehungsweise Funktion des Gebäudes - herstellt, auf die Umgebung reagiert sowie durch künstlerische Qualität und Aussagekraft beeindruckt.

Der Erwerb frei entstandener Kunstwerke, die nach Qualität und Einfügungsmöglichkeit ausgewählt werden, ist jedoch nicht ausgeschlossen. Der Ankauf erfolgt nach Nummer 7.

2.3 Die Leistungen der bildenden Künstlerinnen und Künstler umfassen:

  • das Anfertigen von Entwürfen für Kunstwerke,
  • deren Herstellung (einschließlich Leistungen Dritter),
  • eine Kostenaufstellung,
  • einen Erläuterungsbericht und
  • eine Dokumentation nach Abschluss der künstlerischen Gestaltung.

3 Kosten

3.1 Bei Baumaßnahmen, bei denen Kunst am Bau in Betracht kommt, müssen dafür angemessene Haushaltsmittel eingeplant werden. Kosten für künstlerische Leistungen sind bereits frühzeitig - bei Aufstellung der HU-Bau - festzulegen. Die Finanzierung erfolgt aus dem Bautitel. Bei Vorhaben im wirtschaftlichen Eigentum des Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen (BLB) - im Vermieter-Mieter-Modell - sind die Kosten auf die Miete umzulegen.

Die Finanzierung von Ankäufen von Kunstwerken zur Ausstattung von Diensträumen - als bewegliche Güter - hat nicht aus dem Bautitel, sondern aus den Ausstattungstiteln der nutzenden Verwaltungen zu erfolgen.

3.2 Die Ausgaben für Leistungen bildender Künstlerinnen und Künstler (Kostengruppen 620 und 752)1 müssen im angemessenen Verhältnis zu den Kosten des Bauwerks - Kostengruppen 300 und 4001 - stehen, wobei von einem Bauwerk mit üblichem Technisierungsgrad2 auszugehen ist.

3.3 Für die Höhe der Ausgaben für Künstlerhonorare - sowie für Material- und Herstellungskosten einschließlich Verfahrenskosten - gelten bei Landesbauvorhaben folgende Richtsätze:

Bei Bauwerkskosten (Kostengruppen 300 und 400)1 in Verbindung mit Nummer 3.2:

  1. bis 1 Million Euro
    1 Prozent für Leistungen bildender Künstlerinnen und Künstler gemäß Nummer 2.3 (Honorarkosten [Kostengruppe 752] einschließlich Herstellungskosten für das Kunstwerk [Kostengruppe 620])1, mindestens jedoch 5 000 Euro,

    1 Prozent für gegebenenfalls bauseitige Herstellungskosten (Kostengruppe 620)1 und sämtliche Verfahrenskosten einschließlich Honorare für Preisrichter (Kostengruppe 751)1,
     
  2. über 1 Million Euro
    0,5 Prozent für Leistungen bildender Künstlerinnen und Künstler gemäß Nummer 2.3 (Honorarkosten [Kostengruppe 752] einschließlich Herstellungskosten für das Kunstwerk [Kostengruppe 620])1, mindestens jedoch 10 000 Euro und höchstens 125 000 Euro (siehe Nummer 3.4).

    Abweichend hiervon kann im begründeten Einzelfall bei politisch, städtebaulich und baukulturell besonders herausgehoben bedeutenden Bauwerken in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen (MdF) der Richtsatz für Leistungen bildender Künstlerinnen und Künstler gemäß Nummer 2.3 (Honorarkosten [Kostengruppe 752] einschließlich Herstellungskosten für das Kunstwerk [Kostengruppe 620])1 bis auf 1 Prozent angehoben werden.

    0,5 Prozent für gegebenenfalls bauseitige Herstellungskosten (Kostengruppe 620)1 und sämtliche Verfahrenskosten einschließlich Honorare für Preisrichterinnen und Preisrichter (Kostengruppe 751)1.

3.4 Die Summe für Leistungen bildender Künstlerinnen und Künstler gemäß Nummer 2.3 (Kostengruppen 620 und 752)1 ist maximal auf 125 000 Euro begrenzt. Begründete Ausnahmen im Einzelfall können im Einvernehmen mit dem MdF zugelassen werden. Die Ausnahmen können auch im laufenden Verfahren nach Nummer 4.7 erteilt werden.

3.5 Honorare, soweit sie von den Kosten des Kunstwerks zu trennen und nicht in Kostengruppe 6201 bereits enthalten sind, sind als Baunebenkosten - Kostengruppe 7521 (vergleiche hierzu Abschnitt „K8 Baunebenkosten“)3 - zuzuordnen.

3.6 Sämtliche Herstellungskosten einschließlich der Kosten für unmittelbar zum Kunstwerk gehörende bauseitige Leistungen wie Fundamente, Leitungen, Änderung in der Baukonstruktion und so weiter sind der Kostengruppe 6201 zuzuordnen.

3.7 Kosten für Kunstwettbewerbe (Verfahrenskosten, Honorare für Preisrichterinnen und Preisrichter und Ähnliches) sind nicht Bestandteil der Kosten für Leistungen bildender Künstlerinnen und Künstler. Sie werden in der Kostengruppe 7511 des Musters 63 gesondert veranschlagt.

3.8 Im Rahmen des Kunstwettbewerbs anfallende Honorare für Leistungen bildender Künstlerinnen und Künstler (Bearbeitungshonorare) sowie gegebenenfalls Preisgelder sind hingegen der Kostengruppe 7521 zuzuordnen, sie werden bei Beauftragung auf das Künstlerhonorar angerechnet.

3.9 Zwischen den Ausgaben für Leistungen bildender Künstlerinnen und Künstler und den Wettbewerbskosten ist ein angemessenes Verhältnis sicherzustellen. Diese Angemessenheit ist in der Regel nicht mehr gegeben, wenn die Wettbewerbskosten (Kostengruppe 751)1 mehr als 15 Prozent der Kosten für das Kunstwerk (Kostengruppen 620 und 752)1 betragen.

3.10 Die auf Grundlage der Kostenberechnung mit der HU-Bau festgesetzten Kosten für Leistungen bildender Künstlerinnen und Künstler sind verbindlich, zweckgebunden und können nicht umgewidmet werden.

3.11 Der Unterhalt (Betrieb, Pflege und Instandhaltung) der Kunst am Bau ist Aufgabe und in Verantwortung des BLB beziehungsweise der hausverwaltenden Dienststelle (vergleiche Nummer 8). Wettbewerbsarbeiten und Angebote der Künstlerinnen und Künstler sollen deshalb zur voraussichtlichen Höhe des Unterhalts und zur Lebensdauer ihrer vorgeschlagenen Werke prüffähige Angaben machen beziehungsweise sachdienliche Informationen zur Einschätzung dieser Kosten liefern.

4 Verfahren

4.1 Die Entscheidung über die künstlerische Ausgestaltung (Kunst am Bau) obliegt dem BLB im Einvernehmen mit der nutzenden Verwaltung und dem fachlich zuständigen Ministerium. Der BLB hat vor der Entscheidung die mit der Planung der betreffenden Baumaßnahme beauftragte Architektin beziehungsweise den beauftragten Architekten zu beteiligen.

4.2 Zuständig für das gesamte Verfahren ist der BLB. Das Verfahren zur Erlangung von Kunst am Bau wird vom BLB im Rahmen seiner baufachlichen Bauherrenaufgaben in eigener Verantwortung durchgeführt und dokumentiert.

4.3 Die Wahl des Verfahrens zur Ermittlung der am besten geeigneten künstlerischen Arbeit ist abhängig von der Bedeutung der Baumaßnahme und der dafür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Transparenz und der Chancengleichheit sind zu beachten.

4.4 Das Vorgehen zur Auswahl des Verfahrens, der Kunststandorte, der Arten der Kunst am Bau und der Künstlerinnen und Künstler soll auf die Findung der bestmöglichen künstlerischen Lösung ausgerichtet sein und der Bedeutung des Bauvorhabens entsprechen.

4.5 Der Brandenburgische Verband Bildender Künstlerinnen und Künstler e. V. (BVBK) ist frühzeitig über die Verfahren und den Inhalt der Auslobung zu informieren.

4.6 Auswahl und Standort von Kunstwerken müssen den bauordnungs- und verkehrsrechtlichen Forderungen und Sicherheitsbelangen entsprechen.

4.7 Zur Ideenfindung und zur Vergabe der künstlerischen Leistungen ist bei Ausgaben für Leistungen bildender Künstlerinnen und Künstler über 20 000 Euro ein Kunstwettbewerb durchzuführen. Das MdF ist über die Durchführung von Kunstwettbewerben zu unterrichten.

Bei Leistungen bildender Künstlerinnen und Künstler bis 20 000 Euro ist eine freihändige Vergabe der künstlerischen Leistung oder ein Ankauf nach Nummer 7 möglich. Das Haushaltsrecht ist zu beachten.

4.8 Als Auslober soll der BLB die Wettbewerbsbetreuung so weit wie möglich selbst erbringen. Der BLB kann sich bei Bedarf für die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens oder einzelner Verfahrensschritte von fachkundigen Beraterinnen4 oder Beratern4 unter Beachtung von Nummer 3.9 beraten lassen. Diese haben die Interessen des Auslobers wahrzunehmen. Vergaberechtliche Entscheidungen sind ausdrücklich durch den BLB zu treffen.

Die fachkundigen Beraterinnen4 oder Berater4 dürfen nicht in demselben Verfahren Mitglieder des Preisgerichts sein.

4.9 Kunstwettbewerbe werden - soweit anwendbar - nach den Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW), ansonsten in Anlehnung an die RPW durchgeführt.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

4.9.1 Kunstwettbewerbe sollen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt durchgeführt werden, um eine erfolgreiche Kooperation zwischen Künstlerinnen und Künstlern und den weiteren am Bau Beteiligten zu ermöglichen und die Einbeziehung der künstlerischen Idee in die Bauplanung zu unterstützen.

4.9.2 Die Wettbewerbsbeiträge bleiben bis zur Entscheidung des Preisgerichts anonym, bei zweiphasigen Kunstwettbewerben bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens.

4.9.3 Es wird zwischen offenen und nicht offenen Kunstwettbewerben unterschieden:

4.9.3.1 Offene Kunstwettbewerbe

Offene Kunstwettbewerbe sind mit größerem personellen, zeitlichen und kostenmäßigen Aufwand verbunden. Sie sind deshalb nur im Einzelfall und bei entsprechend bedeutenden Bauvorhaben anzuwenden.

Offene Kunstwettbewerbe sind anonym und können auf Grund der oft sehr hohen Teilnehmerzahlen in zwei Phasen durchgeführt werden. Die erste Phase wird offen - das heißt unbeschränkt - ausgelobt. Die Teilnahme steht allen teilnahmeberechtigten Personen offen.

Die in der ersten Phase abgeforderte Leistung soll nicht mehr als erste Ideenskizzen beinhalten. Die Teilnahme an der ersten Phase wird nicht vergütet.

Aus den anonym eingegangenen Vorschlägen wählt das Preisgericht bis zu maximal zehn Arbeiten aus, die in der zweiten Phase detailliert auszuarbeiten sind. Die Teilnehmenden der zweiten Phase erhalten ein angemessenes Bearbeitungshonorar. Aus den (anonymen) Beiträgen der zweiten Phase wählt das Preisgericht die zur Realisierung vorgesehenen Arbeiten aus.

4.9.3.2 Nicht offene - beschränkte - Kunstwettbewerbe

Der nicht offene - beschränkte - Kunstwettbewerb ist das Regelverfahren.

Nicht offene - beschränkte - Kunstwettbewerbe sind anonym. Zu nicht offenen - beschränkten - Kunstwettbewerben wird eine begrenzte Zahl von geeigneten Künstlerinnen und Künstlern zur Teilnahme zugelassen. Dies sollen in der Regel fünf bis acht Teilnehmende sein. Die Auswahl der Teilnehmenden kann im Einzelfall durch Einladung - Einladungsverfahren - oder durch ein vorgeschaltetes Bewerberverfahren erfolgen.

  • Einladungsverfahren:

    Im Einzelfall werden die Teilnehmenden vom BLB (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlungen fachkundiger Beraterinnen4 oder Berater4) eingeladen.
     
  • Vorgeschaltetes Bewerberverfahren:

    Die Absicht, einen Kunstwettbewerb durchzuführen, wird öffentlich bekannt gegeben. Die Kriterien der Auswahl der Teilnehmenden und die geplante künstlerische Aufgabe sind klar zu definieren und bekannt zu machen.

Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt durch den BLB auf Basis einzureichender Referenzen im Hinblick auf künstlerische Qualität unter Berücksichtigung der Empfehlungen fachkundiger Beraterinnen4 oder Berater4. Die Auswahl der Teilnehmenden ist zu dokumentieren.

Die für das weitere Wettbewerbsverfahren ausgewählten Teilnehmenden werden aufgefordert, anonyme Entwürfe für die gestellte Aufgabe zum Beispiel in Form von Skizzen, Erläuterungen oder Arbeitsmodellen einzureichen (anonymer Kunstwettbewerb). Die Teilnehmenden werden für diese Leistung angemessen pauschal vergütet.

Unter diesen eingereichten Beiträgen legt das Preisgericht eine Reihenfolge und gegebenenfalls Preise fest und spricht eine Empfehlung zur Realisierung aus.

5 Zusammensetzung und Arbeit des Preisgerichts bei Kunstwettbewerben

5.1 Der BLB beruft in Abstimmung mit der nutzenden Verwaltung und dem zuständigen Fachministerium das Preisgericht für den jeweiligen Kunstwettbewerb.

5.2 Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen bestehen, die von den Teilnehmenden unabhängig sind.

5.3 Das Preisgericht, bestehend aus Fach- und Sachpreisrichterinnen und -richtern, umfasst eine ungerade Anzahl - mindestens drei, aber nicht mehr als sieben - stimmberechtigter Personen, von denen die überwiegende Anzahl Fachpreisrichterinnen und -richter - mit fachlicher Qualifikation der Teilnehmenden (Künstlerinnen oder Künstler) sowie Kunstwissenschaftlerinnen oder -wissenschaftler, Kuratorinnen oder Kuratoren - sein müssen. Die Preisrichterinnen und -richter sind regelmäßig zu wechseln.

Fachkundige Beraterinnen4 oder Berater4 und Preisrichterinnen und -richter dürfen nicht gewerblich tätig sein und müssen die Besonderheiten zeitgenössischer Kunst insbesondere im Hinblick auf künstlerische Qualität (gegebenenfalls auch hinsichtlich Lebenszyklus des Kunstwerks, baulicher und technischer Konsequenzen sowie Folgekosten) umfänglich fachlich beurteilen können.

5.4 Folgende stimmberechtigte Personen (Preisrichterinnen und -richter) gehören dem Preisgericht mindestens an:

  1. zwei Fachpreisrichterinnen oder -richter:
    • eine bildende freischaffende Künstlerin oder ein bildender freischaffender Künstler und
    • eine Kunstwissenschaftlerin oder ein Kunstwissenschaftler oder eine Kuratorin oder ein Kurator,
  2. eine Sachpreisrichterin oder ein Sachpreisrichter
    • eine Vertreterin oder ein Vertreter des für das Bauvorhaben fachlich zuständigen Ministeri-ums oder der nutzenden Verwaltung.

Weitere Sachpreisrichterinnen beziehungsweise -richter, insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter des für bildende Kunst im Land zuständigen Ministeriums, Vertreterinnen oder Vertreter des BLB, die Architektin beziehungsweise der Architekt und entsprechend weitere Fachpreisrichterinnen und -richter können, unter Beachtung der Nummern 3.9 und 5.3, zusätzlich benannt werden.

Das Preisgericht wählt seinen Vorsitz aus dem Kreis der Fachpreisrichterinnen beziehungsweise -richter.

5.5 Die Mitglieder des Preisgerichts sind nur der Auslobung verpflichtet. Jedes Mitglied des Preisgerichts entscheidet mit einer Stimme. Das Preisgericht entscheidet mehrheitlich.

5.6 Eine Empfehlung des Preisgerichts zur Realisierung soll nicht gegen das Votum der nutzenden Verwaltung ausgesprochen werden. Eine Abweichung der Entscheidung des Preisgerichts von der Meinung der nutzenden Verwaltung ist im Protokoll zu dokumentieren.

5.7 Bei Bedarf kann das Preisgericht um beratende (nicht stimmberechtigte) Sachverständige ergänzt werden. Bei Baumaßnahmen im denkmalgeschützten Bestand soll sachverständige Beratung hinzugezogen werden.

5.8 Der Empfehlung des Preisgerichts folgend, soll eine Preisträgerin beziehungsweise ein Preisträger, in der Regel die Gewinnerin beziehungsweise der Gewinner, mit der Realisierung beauftragt werden, sofern keine wichtigen Gründe der Beauftragung entgegenstehen und die Arbeit im Kostenrahmen herstellbar ist.

Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn die nutzende Verwaltung oder das zuständige Fachministerium in der Preisgerichtssitzung gegen die Realisierungsempfehlung gestimmt hat. In diesem Fall ist mit den übrigen Preisträgerinnen und Preisträgern zu verhandeln.

5.9 Der Brandenburgische Verband Bildender Künstlerinnen und Künstler e. V. und die nutzende Verwaltung können jeweils einen Beobachter mit Gaststatus (nicht stimmberechtigt, ohne Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung) in die Preisgerichtssitzungen entsenden.

6 Vergütung des Preisgerichts

Die Preisrichterinnen und -richter und die Sachverständigen erhalten eine Aufwandsentschädigung gemäß Erlass des MdF „Anpassung der Aufwandsentschädigung für Preisrichter-Innen, Sachverständige und Vorprüfer-Innen bei Planungswettbewerben nach RPW für Landesbaumaßnahmen“ vom 9. März 2017 (im Amtsblatt für Brandenburg und in BRAVORS nicht veröffentlicht), sofern sie nicht unentgeltlich oder im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit teilnehmen.

7 Ankaufverfahren

In Verbindung mit Nummer 2 ist bis zu einer Ankaufsumme von 20 000 Euro und in darüber liegenden begründeten Einzelfällen (in Abstimmung mit dem MdF und dem zuständigen Fachministerium) die Beschaffung von Kunstwerken im Ankaufsverfahren zulässig.

In diesem Verfahren wird eine Anzahl von Künstlerinnen und Künstlern aufgefordert, eine bestimmte Anzahl eigener Werke vorzustellen. Aus diesem Angebot wählt der BLB in Abstimmung mit der nutzenden Verwaltung und unter Berücksichtigung der Empfehlungen fachkundiger Beraterinnen4 oder Berater4 die Werke aus, deren Ankauf empfohlen wird.

8 Übergabe, Verantwortung, Umgang mit Kunst am Bau im Bestand

Kunst am Bau steht mit dem Bauwerk beziehungsweise dem Grundstück in einem Sachzusammenhang und geht mit der Bauübergabe gemäß Abschnitt H3 in die Verantwortung des BLB (für Liegenschaften des wirtschaftlichen Eigentums) beziehungsweise in die Verantwortung der hausverwaltenden Dienststelle (für Liegenschaften des Ressortvermögens) über. Kunst am Bau ist in die Baubestandsdokumentation des Gebäudes gemäß Abschnitt H3 aufzunehmen.

Dem BLB beziehungsweise der hausverwaltenden Dienststelle obliegt die Verantwortung, die Kunst am Bau der künstlerischen Idee entsprechend instand zu halten und ihre Standsicherheit zu gewährleisten. Die Übergabe der Kunst am Bau ist zu protokollieren. Im Übergabeprotokoll sind grundlegende Hinweise zur Pflege und zum Unterhalt des Kunstwerks festzuhalten.

Kunstwerke sind stets würdig und der künstlerischen Idee entsprechend zu präsentieren - optische Beeinträchtigungen durch Grünpflanzen, Werbung etc. sind unzulässig.

Der BLB gewährleistet eine ausreichende und passende Kennzeichnung des Kunstwerks.

Die Kunstwerke sind im Rahmen der regelmäßigen Baubegehungen auf einen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Erforderliche Erhaltungs- beziehungsweise Restaurierungsmaßnahmen können über die Baubedarfsnachweisung (BBN) gemäß Abschnitt C3 geltend gemacht werden. Der BLB kann sich bei Entscheidung über den Umgang mit bestehender Kunst am Bau, zum Beispiel bei durch die Baumaßnahme bedingtem Bearbeitungsbedarf, von Kunstsachverständigen beraten lassen.

Kunst am Bau ist - wie alle anderen Kunstwerke - urheberrechtlich geschützt. Im Umgang mit Kunst am Bau sind entsprechende gesetzliche Regelungen (beispielsweise § 14 des Urheberrechtsgesetzes [UrhG] - Entstellungsschutz) zu beachten.

Bei Veränderung der Liegenschaft (zum Beispiel durch Verkauf, Umnutzung, Umbau, Abriss) ist anzustreben, dass das bestehende Kunstwerk am ursprünglichen Standort erhalten werden kann. Sofern ein Erhalt am ursprünglichen Standort nicht möglich ist, sind die Künstlerin beziehungsweise der Künstler oder deren Rechtsnachfolgerin beziehungsweise Rechtsnachfolger über die notwendigen Veränderungen in Kenntnis zu setzen und eine gegebenenfalls erforderliche Zustimmung zur Veränderung ist schriftlich einzuholen.

Eine Zustimmung der Künstlerin beziehungsweise des Künstlers oder deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolgers ist insbesondere erforderlich, wenn:

  • das Kunstwerk verändert oder bearbeitet werden muss,
  • das Kunstwerk an einen neuen Standort verbracht werden soll,
  • die örtliche Situation maßgeblich verändert wird (zum Beispiel durch Neubaumaßnahmen oder Abbrüche im direkten Umfeld des Kunstwerks).

9 Dokumentation

Die Kunst am Bau bei Baumaßnahmen ist mit dem folgenden Formblatt „Kunst am Bau - Datenblatt“5 von der Künstlerin beziehungsweise dem Künstler zu dokumentieren. Das Datenblatt ist mit Fotos, Erläuterungsbericht zum Kunstwerk und gegebenenfalls Übergabeprotokoll spätestens drei Monate nach Realisierung des Kunstwerks dem BLB vorzulegen. Die Dokumentation soll weiterverwertbare Textbausteine und Bilder frei von Rechten Dritter auch in digitalisierter Form enthalten.

Die Einzeldokumentationen fließen in eine zentrale Datei zur Kunst am Bau ein. Die zentrale Datei zur Kunst am Bau wird vom BLB geführt.

Veränderungen des Standorts oder die Entfernung beziehungsweise Zerstörung von Kunst am Bau sind dem BLB von der Eigentümerin beziehungsweise von dem Eigentümer zur Einarbeitung in die zentrale Datei zur Kunst am Bau mitzuteilen.

Kunst am Bau - Datenblatt

Baumaßnahme

SAP-Nr.:
Liegenschaft:
Baumaßnahme/Bauteil:
Nutzende Verwaltung:
Straße, Postleitzahl, Ort:

Name der Künstlerin/des Künstlers und des Kunstwerks/der Kunstwerke

 
 
 
 

Fertigstellung

Fertigstellung des Gebäudes
Fertigstellung des Kunstwerks

Zuständige Landesbauverwaltung

Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)
Name, Adresse
Ansprechpartnerin/Ansprechpartner
 

1 Baumaßnahme, Kosten, prozentuale Anteile

Ressortvermögen
Wirtschaftliches Eigentum (Vermieter-Mieter-Modell)
Sonstiges (bitte angeben)
Neubau
Umbau/Sanierung/Erweiterung
ÖPP-Maßnahme6
Zuwendungsbauvorhaben
Sonstige (bitte angeben)
Bauwerkskosten (BWK)7 genehmigt
Bauwerkskosten2 abgerechnet

Kosten des Kunstwerks/der Kunstwerke

KG 6208

KG 7528

KG 7518

Genehmigte Summe
Summe gemäß Auslobung
Summe abgerechnet
Genehmigte Summe/genehmigte BWK7 in Prozent
Abgerechnete Summe/abgerechnete BWK7 in Prozent
KG 751/(620+752)8 in Prozent
Bemerkungen:

Kostengruppen (KG)8:
KG 6208: Kunstwerke
KG 7528: Honorare, soweit diese von den Kosten des Kunstwerks trennbar sind (auch Bearbeitungshonorare im Wettbewerb)
KG 7518: (Verfahrens-)Kosten für Wettbewerbe

Prozentsätze gemäß Nummer 3 des Abschnitts K7 RLBau BB9:
BWK7  ≤ 1,0 Million Euro 1,0 %
BWK7  > 1,0 Million Euro 0,5 %

Voraussichtliche Unterhaltskosten der Kunstwerke (Schätzung, Euro pro Jahr, Erläuterung)

Schätzung der Künstlerin/des Künstlers
Erläuterung:

Bei wirtschaftlichem Eigentum

Projektvereinbarung geschlossen am
Miete pro Monat
Weitere Hinweise

2 Entscheidung über künstlerische Beteiligung (gemäß Nummer 1 des Abschnitts K7 RLBau BB)
Anmerkung: Wenn nein, entfallen alle weiteren Punkte dieses Erhebungsbogens mit Ausnahme von Nummer 5.

Ja
Nein
Begründung:
Bei wirtschaftlichem Eigentum: (Hinweis zu Vorabstimmungen/Einbindung/Beratung der nutzenden Verwaltung)

3 Wahl der Beschaffungsart

a) Wettbewerb Kunst am Bau

Ja
Nein (wenn nein: weiter zu Buchstabe b)
Begründung:
Wettbewerbsart (zum Beispiel offen, beschränkt)
Teilnehmerzahl:
Auslobungsdatum:
Preisgericht am:
Ausstellung von - bis:
Auswahlverfahren:

Teilnehmende (Namen) und Ergebnis:

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15

b) Andere Vergabeform

Vergabeform, Begründung, Erläuterung:

Beauftragung Preisträger

Ja
Nein
Begründung: (wenn nicht der 1. Preis beauftragt wurde)

4 Beauftragtes Kunstwerk/beauftragte Kunstwerke und Information zu Künstlerinnen/Künstler
(Name, Geburtsjahr und -ort, Kontaktdaten:)

 
 
 
 
 

5 Weitere Projektbeteiligt
(Bezeichnung/Name, Adresse/Kontaktdaten Ansprechpartner:)

5.1 Eigentümer:

 

5.2 Maßnahmenträger:

 

5.3 Nutzende Verwaltung:

 

5.4 Fachlich zuständiges Ministerium der nutzenden Verwaltung:

 

5.5 Beteiligtes Architekturbüro:

 

6 Preisgericht/Beratung durch Sachverständige

Stimmberechtigte Fachpreisrichterinnen und -richter

 
 
 
 

Stimmberechtigte Sachpreisrichterinnen und -richter

 
 
 
 

Anwesende Vertretende

 
 

Fachkundige Beratung und Begleitung

 
 

Auswahlgremium

 
 
 
 

7 Titel und Art des Kunstwerks/der Kunstwerke

Titel der Kunst, Name der Künstlerin/des Künstlers, Standort Art der Kunst (zum Beispiel Plastik, Video etc.)
 
 

8 Beschreibung des Kunstwerks/der Kunstwerk
(Material, Technik, Format, Entstehungsjahr, Signatur, Auflage, gegebenenfalls Inventarnummer, gegebenenfalls ausführende
Firmen:)

 
 
 
 
Ausführliche Erläuterungen liegen vor (ja/nein)
Autor/Quelle/Dateiname
Datenträger beigefügt (ja/nein)

10 Dokumentation Übergabe

Das Übergabeprotokoll mit Pflege- und Wartungshinweisen wurde sowohl der nutzenden Verwaltung als auch dem Eigentümer übergeben (Datum, gegebenenfalls Aktenzeichen [AZ]).
Die vollständige Dokumentation mit Erläuterungen zur Wartung und Pflege wurde sowohl der nutzenden Verwaltung als auch dem Eigentümer übergeben (Datum, gegebenenfalls AZ).

11 Projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit für die Kunst

Flyer/Broschüre
Kennzeichnung am Kunstwerk
Einweihungsveranstaltung
Ausstellung der Wettbewerbsbeiträge
Sonstiges

12 Fotodokumentation der Kunstwerke oder des Kunstwerks
(Fotos farbig, Nutzungsrechte der Bilder für Eigendarstellung in print und online beim Land Brandenburg beziehungsweise BLB; mit Zuordnung gemäß Nummer 4, Name des Fotografen, Kontaktdaten:)

Fotodokumentation liegt vor (ja/nein)
Bilddateien (druckfähige Qualität, das heißt DIN-A4-Format mit 300 dpi) unter Angabe der Bildrechte liegen bei
Ausdrucke von 1 - 2 Bildern beigefügt
 

1 Nach DIN 276 Kosten im Bauwesen in der vom Land eingeführten Fassung.

2 Mit üblichem Technisierungsgrad wird ein Bauwerk angesehen, dessen Kosten der Kostengruppe 400 nicht mehr als ein Drittel der Bauwerkskosten (Kostengruppen 300 und 400) betragen; bei Bauwerken mit höherem Technisierungsgrad werden die Kosten der Kostengruppe 400 nur bis ein Drittel der Bauwerkskosten in Ansatz gebracht.

3 Bestandteil der RLBau BB

4 Fachkundige Beraterinnen oder Berater sind unabhängige Personen, die die Besonderheiten der zeitgenössischen Kunst und Kunst am Bau in besonderem Maße beurteilen können.

5 Anlage zum Abschnitt K7

6 Maßnahme der öffentlich-privaten Partnerschaft

7 Bauwerkskosten nach DIN 276 (KG 300 Bauwerk - Baukonstruktionen plus KG 400 Bauwerk - Technische Anlagen)

8 Kostengruppe nach DIN 276 (in der vom Land eingeführten Fassung)

9 Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg“.