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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz für die Förderung von Maßnahmen zur Alphabetisierung und Grundbildung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 - 2020

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz für die Förderung von Maßnahmen zur Alphabetisierung und Grundbildung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 - 2020
vom 8. August 2019
(Abl. MBJS/19, [Nr. 27], S.356)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021
(Abl. MBJS/19, [Nr. 27], S.356)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 – 2020, Prioritätsachse C, Investitionspriorität 3, Spezifisches Ziel 4 Zuwendungen aus Mitteln des ESF für die Förderung der Alphabetisierung und Grundbildung Erwachsener im Land Brandenburg. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

1.2 Ziel der Förderung ist die Verbesserung des Zugangs zum Lebenslangen Lernen durch Bildungsmaßnahmen, die Erwachsenen Lese- und Schreibkompetenzen vermitteln sowie Grundbildungsdefizite ausgleichen und damit Voraussetzungen für die Verbesserung erwerbsbezogener Kompetenzen schaffen. Die Förderung trägt zur Reduzierung des funktionalen Analphabetismus im Land Brandenburg und zur Verbesserung der Beschäftigung und Beschäftigungsfähigkeit bei. Das Programm schließt die Alphabetisierung und Grundbildung Erwachsener in Justizvollzugsanstalten ein.

1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.5 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 Regionale Grundbildungszentren

Regionale Grundbildungszentren sind Organisationseinheiten, in denen Aufgaben zur Unterstützung der Alphabetisierung und Grundbildung auf regionaler Ebene wahrgenommen werden. Die Verteilung der Grundbildungszentren soll ein regional ausgewogenes Angebot schaffen.

Sie haben insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • die Öffentlichkeit und relevante Ansprechpartner über Analphabetismus zu informieren,
  • Betroffene und Personen aus deren Umfeld sowie Multiplikatoren zu sensibilisieren und zu beraten, über Bildungsangebote zu informieren und in Kurse zu vermitteln; dies schließt betroffene Geflüchtete ein,
  • regionale Akteure mit dem Ziel zu vernetzen, Analphabetismus zu reduzieren und Grundbildungskompetenzen zu verbessern sowie niedrigschwellige Zugänge zum Lernen (wie zum Beispiel Lernwerkstatt, Lerncafé, Selbsthilfegruppen) anzubieten.

Die Regionalen Grundbildungszentren weisen einen profilbildenden Schwerpunkt aus.

2.2 Koordinierungsstelle und Kurse

Die Koordinierungsstelle begleitet die Kursangebote und berät die Bildungsanbieter unter Aspekten der Fachlichkeit und der Qualitätssicherung und unterstützt die Nutzung bereits entwickelter Kursmodelle durch die Bildungsanbieter. Zudem koordiniert sie das Kursangebot zur Alphabetisierung und Grundbildung auf Landesebene und organisiert das Förderverfahren der Kurse nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2. Die Ausschreibung, vertragliche Umsetzung und landesweite Organisation der Kurse erfolgt durch diese Stelle. Folgende Kurse werden durchgeführt:

2.2.1 Kurse zur Verbesserung der Alphabetisierung und Grundbildung für Brandenburgerinnen und Brandenburger ab 16 Jahren mit der Erstsprache Deutsch. Zur Zielgruppe gehören auch Zweisprachige, die zunächst eine andere Sprache als Erstsprache erworben haben, aber Deutsch auf einem nahezu muttersprachlichen Niveau beherrschen.

Diese Kurse vermitteln Lese- und Schreibkompetenzen auf den alpha-level 1 bis 4 und verbessern die Kompetenzen zu den Themen: Mathematik; Computer sowie digitale Medien und Kommunikation; Lernen lernen; Familie, Gesundheit und Soziales; Arbeitswelt und Finanzen; Orientierungswissen Politik, Gesellschaft und Recht; Basiswissen Englisch. Die Grundbildungskurse vermitteln neben Fachinhalten stets auch sinnverstehende Lese- und Schreibkenntnisse.

2.2.2 Kurse nach Nummer 2.2.1 für Inhaftierte am Lernort Justizvollzugsanstalt im Land Brandenburg.

3 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger können sein

3.1 für Maßnahmen nach Nummer 2.1 juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg, insbesondere Landkreise und kreisfreie Städte, deren Weiterbildungseinrichtungen sowie freie Träger oder deren Weiterbildungseinrichtungen. Sie verfügen über mehrjährige Erfahrung in der Alphabetisierungs- und Grundbildungsarbeit.

3.2 für Maßnahmen nach Nummer 2.2 juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg haben, in der Weiterbildungsarbeit tätig und für die Alphabetisierung und Grundbildung qualifiziert sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Für Regionale Grundbildungszentren

Die Regionalen Grundbildungszentren gemäß Nummer 2.1 weisen mit der Antragstellung ein Konzept und einen konkreten Arbeitsplan für die beantragte Laufzeit nach. Dieser gibt Auskunft über den profilbildenden Schwerpunkt und die Wahrnehmung der Aufgaben des Grundbildungszentrums in den Bereichen

  • Öffentlichkeitsarbeit und Information,
  • Sensibilisierung von Multiplikatoren,
  • Organisation von Unterstützung durch Beratung und Hilfestrukturen sowie Information über Bildungsangebote und Vermittlung in Kurse,
  • Zusammenarbeit und Vernetzung regionaler Akteure,
  • Angebot nichtkursförmiger Lernangebote.

Angaben zur einschlägigen Qualifizierung und Eignung des Fachpersonals sind erforderlich. Dies gilt auch für Honorarkräfte, die regelmäßig mehr als 15 Wochenstunden tätig sind.

4.2 Für die Koordinierungsstelle und die Kurse

4.2.1 Voraussetzung für die Zuwendung an die Koordinierungsstelle gemäß Nummer 2.2 sind Kenntnisse und Erfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers in den Arbeitsbereichen

  • Alphabetisierungs- und Grundbildungsarbeit,
  • Ausübung landesweiter koordinierender Tätigkeiten,
  • Projektmanagement und
  • Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds oder ähnlicher Fonds.

Der Nachweis erfolgt mit der Antragstellung.

Mit der Vorlage eines Konzepts und Arbeitsplans weist die Antragstellerin oder der Antragsteller nach, wie die Anforderungen an die Koordinierungsstelle erfüllt werden, um die erfolgreiche Umsetzung des Projekts zu gewährleisten.

4.2.2 Für das von der Koordinierungsstelle zu organisierende Angebot an Alphabetisierungs- und Grundbildungskursen gemäß den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 gilt Folgendes:

4.2.2.1 An den Kursen können Personen ab 16 Jahren mit Defiziten in den schriftsprachlichen Kompetenzen teilnehmen (alpha-level 1 bis 4), die ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben oder in einer Justizvollzugsanstalt des Landes Brandenburg inhaftiert sind. Die Alphabetisierungskurse vermitteln Schreib- und Lesefertigkeiten auf den genannten alpha-level. Die Kurse sind für die Teilnehmenden kostenfrei. Grundbildungskurse vermitteln Schreib- und Lesefertigkeiten sowie Kompetenzen in den unter Nummer 2.2.1 genannten Bereichen. Den geförderten Kursen liegt jeweils ein Curriculum zugrunde, das dem Angebot beigefügt wird. Auf die vom Landesinstitut für Schule und Medien bereitgestellten Curricula für Grundbildung ist im Antrag hinzuweisen. Sie müssen dem Antrag aber nicht gesondert beigefügt werden. Die Kurse können grundsätzlich bis zum Umfang von 100 Unterrichtsstunden à 45 Minuten gefördert werden. Kurse, die diesen Zeitumfang überschreiten, bedürfen der Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Bei Kursen am Lernort Justizvollzugsanstalt bedarf es der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums. Allgemeine Einführungskurse zu den unter Nummer 2.2.1 genannten Inhalten entsprechen nicht den Anforderungen an Grundbildungskurse. Im Durchschnitt aller Unterrichtseinheiten eines Kursträgers sollen mindestens zu 50 Prozent sinnverstehende Lese- und Schreibkenntnisse vermittelt werden.

4.2.2.2 Die Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer müssen zu Beginn und am Ende der Alphabetisierungskurse (Lesen, Schreiben und Rechnen) eine Lernstandsfeststellung durchlaufen. Personen, die vorzeitig Kurse beenden (Abbrecher), sind von der Lernstandsfeststellung am Ende des Kurses ausgenommen. Für die Durchführung der Lernstandsfeststellung können je Kurs zum Lesen, Schreiben und Rechnen zusätzlich bis zu vier Unterrichtsstunden angerechnet werden.

Bei Teilnehmenden, die zeitnah einen Anschlusskurs besuchen, kann in beiderseitigem Einvernehmen von Teilnehmenden und Kursleitung auf die Lernstandsfeststellung zu Beginn verzichtet werden, wenn der vorherige Kurs mit einer Lernstandsfeststellung beendet wurde.

4.2.2.3 Kurse, zu denen sich nicht mindestens fünf Personen angemeldet haben, können nicht gefördert werden.

4.2.2.4 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist von den Kursträgern eine kostenfreie Ausfertigung einer Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Ein verbindliches einheitliches Muster wird mit dem Zuwendungsbescheid vorgegeben.

4.2.2.5 Zur Umsetzung der Alphabetisierungs- und Grundbildungskurse gemäß den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 hat die Koordinierungsstelle mindestens einmal jährlich eine Vergaberunde durchzuführen.

4.2.2.6 Die Alphabetisierungs- und Grundbildungskurse gemäß Nummer 2.2.1 müssen öffentlich zugänglich sein und öffentlich beworben werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Projekte nach Nummer 2.1 Anteilfinanzierung

Projekte nach Nummer 2.2 Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Projekte nach Nummer 2.1

Die Gesamtausgaben für Grundbildungszentren nach Nummer 2.1 können sich aus den Ausgaben für die Basisausstattung nach Nummer 5.4.1.1 und aus den Ausgaben für nicht kursförmige Lernangebote nach Nummer 5.4.1.2 zusammensetzen.

5.4.1.1 Ausgaben für die Basisausstattung

Die förderfähigen Ausgaben für die Basisausstattung je Grundbildungszentrum setzen sich zusammen aus Personal- und Sachausgaben und können bis zu 80 Prozent aus Mitteln des ESF gefördert werden. Die Förderung darf höchstens 70 000 Euro pro Jahr umfassen. Die Kofinanzierung erfolgt durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger und soll über 15 000 Euro pro Jahr betragen.

Ausnahmen sind für finanzschwache Kommunen gemäß § 6 Absatz 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) möglich, die keine Förderung gemäß Nummer 5.4.1.2 und eine Förderung aus ESF-Mitteln von höchstens 60 000 Euro jährlich beantragen. Sie können für die erforderliche Kofinanzierung in Höhe von 15 000 Euro pro Jahr ergänzend zu ihrem Eigenanteil, dessen Höhe dem im Zuwendungsbescheid auf Basis der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz für die Förderung von Maßnahmen zur Alphabetisierung und Grundbildung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 - 2020 vom 8. Dezember 2016 (ABl. MBJS S. 517; ABl. 2017 S. 5) festgelegten Wert für 2020 entspricht, zusätzlich Landesmittel in entsprechender Höhe beantragen.

5.4.1.2 Ausgaben für nicht kursförmige Lernangebote

Über die Basisausstattung hinausgehend kann jedes Grundbildungszentrum Fördermittel für nicht kursförmige Lernangebote mit Beratungsangebot beantragen. Diese Lernangebote mit Beratungsangebot sind außerhalb des Hauptstandorts des Grundbildungszentrums als dezentrale Lernzugänge mit verbindlichen Öffnungszeiten einzurichten. Das Angebot umfasst sechs Stunden pro Woche. Die förderfähigen Ausgaben können bis zu 80 Prozent aus Mitteln des ESF gefördert werden. Die Förderung darf höchstens 10 800 Euro pro Lernangebot und Jahr umfassen. Die Kofinanzierung erfolgt in der Regel durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger.

5.4.1.3 Die förderfähigen Ausgaben für die Grundbildungszentren bestehen aus

  1. den direkten Personalausgaben, die die Ausgaben für eigenes Personal und für Honorarkräfte umfassen, wobei Honorarkräfte ausschließlich für die in Nummer 4.1 definierten Aufgaben eingesetzt werden können, sowie
  2. einer Pauschale nach Artikel 68b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für alle restlichen Ausgaben einschließlich der Beiträge zu den Berufsgenossenschaften in Höhe von 16,5 Prozent der direkten Personalausgaben nach Buchstabe a.

5.4.2 Projekte nach Nummer 2.2

5.4.2.1 Zuwendungsfähig für die Tätigkeit der Koordinierungsstelle sind jährlich Personal- und Sachausgaben bis zu einer Gesamthöhe von 115 000 Euro.

Personalausgaben werden bis zur Gesamthöhe von 100 000 Euro gefördert. Nachgewiesene Sachausgaben können bis zu einer Gesamthöhe von 15 000 Euro gefördert werden. Die Gesamtausgaben umfassen auch die Ausgaben für die fachliche Begleitung der Auftragnehmer.

5.4.2.2 Für das von der Koordinierungsstelle zu organisierende Angebot an Alphabetisierungs- und Grundbildungskursen gemäß den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 gilt Folgendes:

5.4.2.2.1 Der Höchstbetrag für die Förderung einer nachgewiesenen Unterrichtsstunde wird für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 vom Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz festgelegt und der Koordinierungsstelle mitgeteilt.

5.4.2.2.2 Die Unterrichtsstunde eines Kurses nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 umfasst jeweils 45 Minuten. Die Ausgaben für die Lernstandsfeststellung können entsprechend bei Kursen zum Lesen, Schreiben und Rechnen zusätzlich mit bis zu vier Unterrichtsstunden à 45 Minuten pro Kurs berücksichtigt werden. Der Nachweis über die durchgeführten Stunden wird mit der Vorlage der Teilnehmerlisten erbracht.

5.4.2.2.3 Die Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds beträgt maximal 80 Prozent der ESF-zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die nationale Kofinanzierung in Höhe von mindestens 20 Prozent erfolgt aus Mitteln des Landes. Für Kurse am Lernort Justizvollzugsanstalten wird die nationale Kofinanzierung über die Ausbildungsbeihilfe erbracht.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, den für Bildung und für Justiz (für den Lernort Justizvollzugsanstalt) zuständigen Ministerien und der Bewilligungsbehörde auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

6.2 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport sowie des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen der Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger zum Ausdruck zu bringen. Das vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vorgegebene Logo ist zu verwenden. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Website www.esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger verbindlich.

6.3 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen),
  2. Bezeichnung des Vorhabens,
  3. Zusammenfassung des Vorhabens,
  4. Datum des Beginns des Vorhabens,
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens),
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens,
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg,
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren,
  9. Land,
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

6.4 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 – 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zur Antragstellerin oder zum Antragsteller/der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).  

Mit seinem Antrag erklärt sich die Antragstellerin oder der Antragsteller damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfängerinnen oder Fördermittelempfänger.

Zuwendungsempfängerinnen oder Zunwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert. Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger holen die entsprechende Einwilligung ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die und aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31. Dezember jeden Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU), soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 – 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern, beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

6.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

6.7 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF im Land Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge auf Förderung für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind einschließlich der erforderlichen Anlagen über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

Den Anträgen zu den Nummern 2.1 und 2.2 sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ausführliche Konzeption,
  2. Arbeits- und Zeitplan, 
  3. personelle Ausstattung und Arbeitsbereiche,
  4. Nachweis über Erfahrungen und Kenntnisse in der Alphabetisierungs- und Grundbildungsarbeit,
  5. Nachweis über ein Qualitätsmanagement.

Antragstellerinnen und Antragsteller nach Nummer 2.1 versichern, dass sie Besucherinnen und Besuchern den Zugang zu einer einschlägigen Lernplattform, zum Beispiel ich-will-lernen.de, gewähren.

Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nummer 2.2 erbringen darüber hinaus Nachweise zu den unter Nummer 4.2.1 aufgeführten Anforderungen.

7.1.2 Die Koordinierungsstelle hat für die jährlichen Vergaberunden nach Nummer 4.2.2.5 Vergabeverfahren durchzuführen und Aufträge für Alphabetisierungs- und Grundbildungskurse an Auftragnehmer gemäß den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 zu vergeben. Die Ausschreibung hat auf der elektronischen Bekanntmachungsplattform vergabemarktplatz.brandenburg.de zu erfolgen. Nach Ausschreibung sind Angebote für die Durchführung von Alphabetisierungs- und Grundbildungskursen an die Koordinierungsstelle zu richten. Name, Anschrift und Aufruf der Koordinierungsstelle werden auf dem Portal der ILB bekannt gegeben.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen unter Einbeziehung der fachlichen Voten der für Bildung und Justiz zuständigen Ministerien über die Gewährung der Förderung.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung für Maßnahmen erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

Alle Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet unaufgefordert zur Erfolgskontrolle jährliche Sachberichte mit folgenden zusätzlichen Angaben vorzulegen.

Für Maßnahmen nach Nummer 2.1

  • quantitative und qualitative Aussagen zu Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit und Information und Dokumentation,
  • Anzahl und Beschreibung erreichter Multiplikatoren,
  • Anzahl durchgeführter Beratungen,
  • Anzahl und Beschreibung von Begleitmaßnahmen und Netzwerkarbeit,
  • Anzahl von Besucherinnen und Besuchern von Lernangeboten und Nutzerinnen und Nutzern der Lernplattform,
  • Nachweis über die Teilnahme an fachspezifischer Fortbildung,
  • Nachweis zur Qualitätssicherung,
  • Umsetzung des Profilschwerpunkts.

Für Maßnahmen nach Nummer 2.2

  • Dokumentation der Vergabeverfahren,
  • tabellarische Übersicht über durchgeführte Kurse,
  • durchgeführte Maßnahmen der Koordinierungsstelle zur fachlichen Begleitung,
  • durchgeführte Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Die Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz für die Förderung von Maßnahmen zur Alphabetisierung und Grundbildung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 - 2020 vom 8. Dezember 2016 (ABl. MBJS S. 517; ABl. 2017 S. 5) tritt mit Ablauf des Tages der Unterzeichnung der in Absatz 1 genannten Richtlinie außer Kraft.

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
Britta Ernst Stefan Ludwig