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Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung der sozialen Integration im Quartier (RL SIQ)

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung der sozialen Integration im Quartier (RL SIQ)
vom 5. Juli 2017
(ABl./17, [Nr. 35], S.759)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Richtlinie des MIL vom 5. Juli 2017
(ABl./17, [Nr. 35], S.759)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung „VV Investitionspakt Soziale Integration im Quartier 2017“ und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Maßnahmen zur sozialen Integration im Quartier.

1.2 Die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der sozialen Integration im Quartier, die Sicherung von Wachstum und Beschäftigung, die Förderung von Bildung und Familie sowie Maßnahmen zum Klimaschutz sind gemeinsame Anliegen von Bund, Ländern sowie Städten und Gemeinden. Die Erneuerung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen bildet dabei einen zentralen Ansatzpunkt. Dies schließt die Öffnung dieser zum Stadtteil sowie die Beteiligung der Zivilgesellschaft mit ein. Mit der Richtlinie zur Förderung der sozialen Integration im Quartier werden somit folgende Ziele verfolgt:

  • Schaffung von Orten der Integration und des sozialen Zusammenhalts im Quartier,
  • qualitative Verbesserung von Einrichtungen der unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen sozialen Infrastruktur, auch durch Herstellung von Barrierearmut und -freiheit,
  • Errichtung, Erhalt, Ausbau und qualitative Verbesserung von Grün- und Freiflächen,
  • Beitrag zur Quartiersentwicklung durch Verbesserung der baukulturellen Qualität.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) auf der Grundlage eines Vorschlages der Bewilligungsbehörde und aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Maßnahmen für soziale Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die der Integration dienen, deren erwartete Wirkung für die soziale Integration gesondert aufgezeigt wird und die den sozialen Zusammenhalt im Quartier stärken. Soziale Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Gebäude, Anlagen sowie Grün- und Freiflächen.

Der angemessene Einsatz von investitionsvorbereitenden und -begleitenden Maßnahmen im Sinne von Nummer 4.6 ist förderfähig.

2.1.1 Förderfähig sind Maßnahmen, die sozialen Problemen begegnen. Die Integrationswirkung der Maßnahmen ist von zentraler Bedeutung. Zur Integrationswirkung tragen insbesondere Maßnahmen bei,

  • die das Engagement und die Toleranz der Nutzergruppen der sozialen Infrastruktur unterstützen;
  • die die Integration von Bevölkerungsgruppen mit Migrationshintergrund unterstützen;
  • die die Integration von Menschen mit Behinderungen fördern;
  • die Begegnungen und das Zusammenleben der Generationen ermöglichen und befördern;
  • die Begegnungen und das Zusammenleben von neuen und alten Nachbarn, Familien, Senioren, Jugendlichen und anderer befördern;
  • die den Zugang zu Bildung und Betreuung im Quartier verbessern;
  • die demokratische Strukturen aufbauen und autoritären Tendenzen entgegenwirken.

2.1.2 Förderfähig sind soziale Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die eine enge Verzahnung von geförderter Maßnahme und umgebendem Quartier im Sinne einer nachhaltigen und bedarfsgerechten Stadt- und Quartiersentwicklung anstreben. Einen Quartiersbezug in diesem Sinne stellen insbesondere Maßnahmen her,

  • die quartiersbezogene Angebote in den Bereichen Soziales, Sport, Kultur und Freizeit für alle Bewohnerinnen und Bewohner des Stadtteils unabhängig von Alter, Herkunft, Einkommen, Handicap, Bildung und Status vorsehen;
  • die im Umfeld der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung die Möglichkeiten der Begegnung verbessern;
  • die zur Anpassung von Einrichtungen an eine veränderte Nachfrage (zum Beispiel aufgrund von Altersstrukturveränderung, Zuzügen und anderem) dienen;
  • die einen Beitrag zur Quartiersentwicklung durch Verbesserung der baukulturellen Qualität leisten;
  • die Bewohnerinnen und Bewohner in verschiedenen Phasen des Projekts einbeziehen und ihnen Gestaltungsmöglichkeiten geben.

2.1.3 Förderfähig sind Maßnahmen, die Verbindungen von geförderter Maßnahme zu bestehenden, möglichst stadtteilbezogenen, sozialen Angeboten aufnehmen oder verstärken. Darunter fallen insbesondere Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, welche durch folgende Programme oder Maßnahmen unterstützt werden:

  • Bundesprogramm „Sprach-Kitas - Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“;
  • Landesinvestitionsprogramm „Infrastruktur der Kindertagesbetreuung“;
  • Bundesförderung für Migrationsberatung für Erwachsene beziehungsweise Jugendmigrationsdienste;
  • Landesprogramm „Deutsch für Flüchtlinge in Brandenburg“;
  • Einrichtungen mit Migrationssozialberatung nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG);
  • Projekte der Fachstellen „Altern und Pflege im Quartier“ im Land Brandenburg;
  • IQ Netzwerk Brandenburg (Arbeitsmarktintegration);
  • sonstige Programme der Landesregierung mit integrativem Ansatz.

2.2 Städte und Gemeinden werden in Abhängigkeit ihrer Entwicklungsdynamik und unabhängig von ihrer Größe unterstützt. Städte und Gemeinden werden entsprechend den Anforderungen ihrer jeweiligen demografischen Entwicklung und aufgrund ihres Integrationsbedarfs gefördert. Ziel ist die Unterstützung der geeignetsten Maßnahmen in den anpassungsbedürftigsten Räumen. Auf folgende Entwicklungsdynamiken soll dabei insbesondere eingegangen werden:

  • Konsolidierung von weiter schrumpfenden Städten
  • Stärkung von sich stabilisierenden Städten
  • Entlastung von wachsenden Städten

Insbesondere ist die Unterstützung von Gemeinden mit einer starken Entwicklungsdynamik, von Gemeinden mit hohem Anpassungsdruck zur Schaffung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen der sozialen Infrastruktur und von Gemeinden mit besonderen sozialen Herausforderungen Gegenstand der Förderung. Regionale Wachstumskerne werden bei gleicher Qualität der Anträge bevorzugt berücksichtigt.

3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen sind Städte und Gemeinden. Die Zuwendungen können gemäß VVG Nummer 12 zu § 44 LHO an Dritte (Träger, Vereine) weitergeleitet werden. Eine nochmalige Weiterleitung ist nicht zulässig.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die geförderten Maßnahmen müssen sich aus einem integrierten Stadtentwicklungskonzept (INSEK) oder einer vergleichbaren Planung ableiten lassen.

4.2 Zuwendungen werden in der Regel für Investitionen in Verbindung mit Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen der sozialen Integration und des sozialen Zusammenhalts ausgereicht, die sich innerhalb einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme, die auf der Grundlage der Städtebauförderungsrichtlinie 2015 (StBauFR 2015) vom 26. Oktober 2015 (ABl. S. 1255) gefördert wird, befinden.

Die oben genannten Einrichtungen können auch in Untersuchungsgebieten zur Vorbereitung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme gefördert werden. Die Einhaltung des § 140 Nummer 1, 3 bis 6 sowie § 141 Absatz 1 BauGB ist in diesem Fall nachzuweisen.

4.3 In besonderen Fällen kann eine Zuwendung auch außerhalb einer Gebietskulisse der Städtebauförderung ausgereicht werden. Der besondere Bedarf zur Förderung der Einrichtung zur sozialen Integration beziehungsweise zur Förderung des sozialen Zusammenhalts im Quartier ist darzustellen. Die Darstellung des besonderen Bedarfs erfordert die Ableitung der Maßnahme aus einer städtebaulichen Gesamtstrategie oder einer vergleichbaren integrierten Planung der Stadt oder Gemeinde.

4.4 In den Fällen von Nummer 4.2 ist die Sanierung, die Erweiterung und, falls die Sanierung oder Erweiterung unwirtschaftlich ist, der Ersatzneubau förderfähig. Der Neubau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen der sozialen Integration und des sozialen Zusammenhalts ist förderfähig, sofern nachweislich notwendige Einrichtungen im Sinne dieser Richtlinie fehlen.

In den Fällen von Nummer 4.3 ist die Sanierung, der Ausbau und, falls die Sanierung oder Erweiterung unwirtschaftlich ist, der Ersatzneubau förderfähig.

4.5 Für die geförderten Einrichtungen muss gemäß hinreichenden Beurteilungsgrundlagen festgestellt sein, dass diese langfristig für Zwecke der sozialen Infrastruktur genutzt werden.

4.6 Förderfähig sind insbesondere baulich investive Maßnahmen.

Der angemessene Einsatz von investitionsvorbereitenden und -begleitenden Maßnahmen, insbesondere der Einsatz von Integrationsmanagerinnen oder Integrationsmanagern, ist förderfähig. Investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen sind nur zur Vorbereitung beziehungsweise Begleitung von aus dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen förderfähig.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind Investitionen in die unter der Nummer 2 dargestellten Maßnahmen.

5.4.1 Die Höhe der Zuwendung in Form eines Zuschusses beträgt 90 Prozent zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben gelten alle zur Vorbereitung und Durchführung der geförderten Maßnahme notwendigen und angemessenen Ausgaben, die im Rahmen der baufachlichen Prüfung ermittelt und durch die Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind. Die Zuwendungsempfängerin hat einen Eigenanteil von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bereitzustellen. Die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wird nach Abzug gegebenenfalls anfallender Einnahmen oder Leistungen Dritter errechnet. Einnahmen oder Leistungen Dritter werden zuschussmindernd berücksichtigt.

5.4.2 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich aus den in den Planungsunterlagen tatsächlich nachgewiesenen und baufachlich anerkannten Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Kostengruppen. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bei Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen.

5.4.3 Falls zur Erreichung des Förderzwecks die Anmietung oder -pachtung von Flächen notwendig ist, wird eine Förderung insoweit ermöglicht, als dass es sich um einen untergeordneten Anteil (bis höchstens 20 Prozent der Grundfläche oder der zuwendungsfähigen Ausgaben) der zur Förderung vorgesehenen Maßnahme handelt. Ist eine Anmietung oder -pachtung von Flächen erforderlich, gelten die Regelungen unter Nummer 6.3 analog.

5.4.4 Zuwendungen in Form von Zuschüssen sollen eine Höhe von 50 000 Euro nicht unterschreiten.

5.4.5 Von der Förderung bleiben ausgeschlossen:

  • die Personal- und Sachkosten der Städte und Gemeinden sowie der Gemeindeverbände,
  • die Ausgaben im Zusammenhang mit der Aufbringung des Eigenanteils und der Verwendung oder Vorfinanzierung dieser Mittel,
  • die Kostenanteile in der Höhe, in der die Erstempfängerin beziehungsweise die Letztempfängerin der Zuwendung steuerliche Vergünstigungen nach §§ 9 und 15 des Umsatzsteuergesetzes in Anspruch nehmen können; in diesen Fällen reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf die Nettoausgaben (Preise ohne Umsatzsteuer),
  • die Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen und Einrichtungen,
  • die Ausgaben, die infolge des Verzichts auf Einnahmen entstehen (Abgaben- oder Auslagenbefreiung).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bei Baumaßnahmen sind die VVG Nummer 6 zu § 44 LHO zu beachten.

6.2 Alle mithilfe der Zuwendung hergestellten investiven Maßnahmen sind fünfundzwanzig Jahre an den Zuwendungszweck gebunden. Ihre Verwendung innerhalb dieses Zeitraums für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

6.3 Ist die Zuwendungsempfängerin nicht Grundstückseigentümerin oder Erbbauberechtigte mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem vorgesehenen Baugrundstück, so kann die Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines über die Zweckbindungsdauer erstreckenden Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages mit der Grundstückseigentümerin oder der Erbbauberechtigten abhängig machen.

6.4 Die geförderten Städte und Gemeinden sind zur Teilnahme an der Evaluierung des Bundes als Grundlage für eine Wirkungsanalyse der Investitionen verpflichtet. Die elektronischen Begleitinformationen des Bundes (eBi) sind durch die geförderten Städte und Gemeinden auszufüllen und freizugeben.

6.5 In öffentlichkeitswirksamen Darstellungen der nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen ist das Logo „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier“ zu nutzen. Des Weiteren sind die Förderanteile des Bundes und des Landes zu benennen.

7 Verfahren

7.1 Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) ist Bewilligungsbehörde. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor oder stehen Haushaltsmittel nicht in aus-reichendem Umfang zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.

7.2 Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 in schriftlicher Form an die Bewilligungsbehörde zu übersenden.

7.2.1 Fristende zur Einreichung der Projektanträge bei der Bewilligungsstelle ist der 21. August 2017. Sofern eine Stadt oder Gemeinde mehrere Anträge stellt, sind diese mit einer Priorität zu versehen.

7.2.2 Die Bewilligung erfolgt für Einzelmaßnahmen, die jeweils innerhalb des Programmjahres umsetzbar und am Ende des Programmjahres abrechenbar sind. Das Programmjahr 2017 besteht aus fünf Kalenderjahren (2017 bis 2021).

7.2.3 Die Förderung einer Maßnahme aus mehreren Programmjahren ist unzulässig. Die Bildung einzelner, für sich abrechenbarer Teilleistungen ist zulässig.

7.2.4 Der Antrag muss die Erklärung der Antragstellerin enthalten, dass mit dem beantragten Projekt noch nicht begonnen wurde.

7.3.1 Umschichtungen von Mitteln des Investitionspaktes zu Programmen der Städtebauförderung sind nicht zulässig.

7.3.2 Nicht in Anspruch genommene Kassenmittel können bis zum übernächsten Jahr in Anspruch genommen werden, wenn Ausgabemittel im Bund und Land verfügbar sind.

7.4 Die baufachliche Prüfung der Bauplanungsunterlagen erfolgt grundsätzlich durch die zuständigen bautechnischen Dienststellen der Gemeinden (GV). Übersteigt die beantragte Zuwendung den Betrag von 500 000 Euro, veranlasst die Bewilligungsbehörde die baufachliche Prüfung durch den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB).

Für den Fall, dass eine bautechnische Dienststelle in Gemeinden nicht vorhanden ist beziehungsweise die baufachliche Prüfung aus Kapazitätsgründen innerhalb des geforderten Zeitrahmens nicht geleistet werden kann, veranlasst die Bewilligungsbehörde auf Antrag der Zuwendungsempfängerin die baufachliche Prüfung durch den BLB.

Auf eine Beauftragung des BLB besteht seitens der Antragsteller kein Anspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber unter Berücksichtigung des Vorbereitungsstandes der Maßnahme und deren landespolitischer Priorität.

7.5 Der Mittelabruf richtet sich nach der Nummer 1.4.4 der Anlage (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden [GV] - [ANBest-G]) zu VVG Nummer 5.1 zu § 44 LHO. Die Mittelabrufe sind mit entsprechenden Erklärungen an das LBV zu übergeben.

7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht Abweichungen zugelassen worden sind.

7.7 Die Einzelmaßnahmen des Programmjahres 2017 sind bis spätestens zum 31. Mai 2023 abzurechnen. Der Bewilligungsbescheid einer Maßnahme kann ein früheres Abrechnungsdatum festsetzen.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft. An die Durchführungs- und Auszahlungsphase schließt ein zweijähriger Abrechnungszeitraum an.

Anlagen