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Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der naturnahen Entwicklung von Gewässern und zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes (Richtlinie Gewässerentwicklung/Landschaftswasserhaushalt - RL GewEntw/LWH)

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der naturnahen Entwicklung von Gewässern und zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes (Richtlinie Gewässerentwicklung/Landschaftswasserhaushalt - RL GewEntw/LWH)
vom 19. Februar 2019
(ABl./19, [Nr. 9], S.275)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2019 durch Richtlinie des MLUL vom 9. Juli 2019
(ABl./19, [Nr. 32], S.795)

1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie auf der Grundlage

  • der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und
  • der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates sowie des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins 2014 - 2020 (EPLR, Maßnahmenummer 7.2) in der jeweils geltenden Fassung oder
  • des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)

Zuwendungen zur Förderung von nachhaltigen Maßnahmen zur Entwicklung von Gewässern und der Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes.

Mit dieser Förderung wird eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen, die Verbesserung der Gewässerqualität und der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und für die Umsetzung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie und EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie verfolgt. Die Finanzierung dient der nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung gemäß § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Die mit ELER/Land-Mitteln geförderten Vorhaben nach Nummer 2.1 und damit in Verbindung stehende Vorhaben nach Nummer 2.2 von gemeinnützigen Körperschaf-ten des privaten Rechts werden gemäß Nummer 3.2 Randnummer 644 Buchstabe b der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 - 2020 (2014/C 204/01) notifiziert und sind unter der entsprechenden Beihilfenummer registriert.

Die Beihilfe darf erst gewährt werden, nachdem sie von der Kommission genehmigt wurde.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Mit dem Vorhaben darf grundsätzlich nicht vor Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit zur Beantragung des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung mit der Antragstellung. Die Antragstellenden dürfen mit der Durchführung des beantragten Vorhabens beginnen, sobald ihnen die Genehmigung des Antrages auf vorzeitigen Vorhabenbeginn von der Bewilligungsbehörde vorliegt. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Vorhabenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zugerechneten Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und bauvorbereitende Maßnahmen (zum Beispiel Abbruch- und Planierarbeiten) nicht als Beginn des Vorhabens.

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in männlicher und weiblicher Form.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Nummern 2.2 bis 2.4,

unter anderem Machbarkeitsstudien, Untersuchungen, Konzepte, Dokumentationen und Planungen nach Leistungsphasen 1 bis 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

2.2 Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, um den ökologischen und chemischen Zustand beziehungsweise das Potenzial der oberirdischen Gewässer zu ver-bessern durch:

  1. Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen durch Einrichtung und Gestaltung von Gewässerrandstreifen einschließlich standortgerechter Pflanzungen
  2. Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen durch Gewässerentwicklungskorridore, Schaffung naturnaher Gewässerstrukturen beziehungsweise Initiieren einer eigendynamischen Entwicklung, zum Beispiel durch
    • Änderung der Gewässerdynamik oder der Gewässermorphologie
    • Laufverlängerung begradigter Gewässer
    • Beseitigung von Gewässerverbau
    • Anbindung von Altarmen
    • Revitalisierung von Auen
  3. Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen durch Veränderung von Menge, Struktur und Zusammensetzung des Substrats im Fließgewässerbett und Gewässerboden
  4. Verbesserung/Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit der Gewässer, insbesondere durch die Errichtung geeigneter Fischwanderhilfen, Rückbau oder bauliche Anpassung von Querbauwerken
  5. Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustandes durch Minderung von Stoffeinträgen in die Gewässer aus diffusen oder punktuellen Quellen sowie die Reduzierung der Auswirkungen solcher Stoffeinträge, zum Beispiel
    • durch Anlage von Retentionsbodenfiltern
    • mit anlagenbezogenen Maßnahmen zur Erfüllung von Anforderungen zur Stoffreduzierung, die über Mindestanforderungen hinausgehen
    • durch Sauerstoffanreicherung (Tiefenwasserbelüftung)
    • chemische und physikalische Freiwasser- und Sedimentbehandlung (Phosphat-Fällung, Destratifikation, Tiefenwasserableitung)
    • Sedimententnahme
    • durch biologische Verfahren (Biomasseentnahme/ Biomanipulation).

2.3 Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft

  1. Hydromorphologische Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, die der Verbesserung des Wasserrückhalts im Gewässer dienen, wie Anhebung der Gewässersohle, Reduzierung von Sohleintiefungen
  2. Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, die durch Schaffung und Wiederherstellung von Speicherfunktionen in der Landschaft, zum Beispiel Anbindung von Kleingewässern oder das Anlegen von Pufferräumen, der Verbesserung des Wasserrückhalts dienen
  3. Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, die durch Herstellung und Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten des Gebietsabflusses durch wasserwirtschaftliche Anlagen der Verbesserung des Wasserrückhalts dienen.

2.4 Maßnahmen zur Verbesserung des Abflussvermögens der Gewässer und der Verbesserung des Steuerungspotenzials für ein optimiertes Wassermanagement durch den Umbau oder Ersatzneubau von Wehren, Schöpfwerken und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen zur Vermeidung und Verminderung künftiger Vernässungen durch extreme Niederschlagsereignisse.

Mit der Antragstellung entscheidet der Zuwendungsempfänger über die beabsichtigte Förderung mit ELER/Land-Mitteln oder mit GAK/Land-Mitteln. Dabei sind die jeweils geltenden Vorschriften gemäß Nummer 1 im Weiteren zu beachten. Planung und Umsetzung eines Vorhabens werden auch bei getrennter Beantragung beide entweder mit ELER/Land-Mitteln oder mit GAK/Land-Mitteln gefördert (beachte die gesonderten Antragsformulare).

Ausgenommen hiervon sind Vorhaben nach Nummer 2.2 Buchstabe e (Gewässerentwicklung) sowie Nummer 2.4 (Landschaftswasserhaushalt). Diese werden ausschließlich mit ELER/Land-Mitteln gefördert. Vorhaben nach Nummer 2.1 im Zusammenhang mit Vorhaben nach Nummer 2.2 Buchstabe e oder Nummer 2.4 werden ebenfalls ausschließlich mit ELER/Land-Mitteln gefördert.

Nach Nummer 2.1 können Planungskosten der Leistungsphasen 3 und 4 nach HOAI ausschließlich mit GAK/Land-Mitteln separat gefördert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Gewässerunterhaltungsverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme des Landes.

Darüber hinaus für mit ELER/Land-Mitteln geförderte Vorhaben nach Nummer 2.1 und damit in Verbindung stehenden Vorhaben nach Nummer 2.2 auch nach § 52 der Abgabenordnung (AO) gemeinnützige Körperschaften des privaten Rechts, zum Beispiel Naturschutzverbände und Vereine.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Vorhaben müssen mit der EG-Wasserrahmenrichtlinie und mit der EG-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie vereinbar sein.

4.2 Zu dem Vorhaben müssen bei Antragstellung die Vorprüfungen gemäß Nummer 7.1 abgeschlossen sein.

4.3 Für alle Vorhaben gilt die im EPLR für Brandenburg definierte Fördergebietskulisse „Ländlicher Raum“.

Sofern Vorhaben nach Nummer 2.2 und damit in Verbindung stehende Vorhaben nach Nummer 2.1 (Gewässerentwicklung) mit ELER/Land-Mitteln gefördert werden, gilt dem EPLR für Brandenburg entsprechend die definierte Fördergebietskulisse: „Gebiete mit spezifischen Natur- und Gewässerschutzzielen im ländlichen Raum Brandenburgs“.

4.4 Für mit ELER/Land-Mitteln geförderte Vorhaben gilt ferner:

Die Vorhaben müssen der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27, 29, 30, 47 WHG sowie § 24 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) dienen und zur Umsetzung der Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 der EG-Wasserrahmenrichtlinie beitragen.

Die Vorhaben müssen auf der Grundlage oder im Einklang mit Konzeptionen des Wasserwirtschaftsamtes stehen.

Anträge, die im Projektauswahlverfahren die Mindestpunktzahl nicht erreichen, sind von einer ELER-Förderung ausgeschlossen (siehe Nummer 7.3 Buchstabe b).

Im Zuge der Antragstellung von Vorhaben nach Nummer 2.1 (für Vorhaben der HOAI-Leistungsphasen 3 und 4) sowie Nummern 2.2 bis 2.4 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die bestandskräftige behördliche Zulassung beziehungsweise eine Inaussichtstellung der Zulassung (bei vorliegendem Zulassungsantrag) durch die Behörde;
  • der Nachweis eines Nutzungsrechts zugunsten des Vorhabenträgers oder die Zustimmung des Grundstückeigentümers. Für Anlagen, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden, ist nachzuweisen, dass das zweckbestimmte Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 6.3 vertraglich gesichert oder der Zuwendungsempfänger gesetzlich zum Betrieb der Anlage verpflichtet ist.

4.5 Für Planungskosten der HOAI-Leistungsphasen 3 und 4 bei mit GAK/Land-Mitteln geförderten Vorhaben nach Nummer 2.1 gilt darüber hinaus:

Das Erreichen der erforderlichen behördlichen Zulassung muss spätestens zum Zeitpunkt des Verwendungsnachweises erfüllt sein und durch Vorlage nachgewiesen werden.

4.6 Für mit ELER/Land-Mitteln geförderte Vorhaben nach Nummer 2.1 und damit in Verbindung stehenden Vorhaben nach Nummer 2.2 von gemeinnützigen Körperschaften des privaten Rechts gilt:

4.6.1 Hinweise auf Randnummern 70 und 71 (schriftliche Antragstellung):

Die Anträge entsprechen den Vorgaben nach Randnummer 71 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 - 2020 (2014/C 204/01). Die Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder die betreffenden Tätigkeiten dürfen gemäß Randnummer 70 nicht bereits aufgenommen worden sein, bevor der Empfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat.

4.6.2 Die Beihilfen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 35 Absatz 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 - 2020 (2014/C 204/01) handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:

für mit ELER/Land-Mitteln geförderte Maßnahmen: Vollfinanzierung

für mit GAK/Land-Mitteln geförderte Vorhaben: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

  1. Es gilt eine Bagatellgrenze in Höhe von 2 500 Euro.
  2. Bei den mit ELER/Land-Mitteln geförderten Vorhaben beträgt die Höhe der Förderung bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten.

    Die Förderung ist je Vorhaben auf 8 Millionen Euro der förderfähigen Gesamtkosten begrenzt.1

    Für die Vorhaben sind Kosten für die Durchführung von Vergabeverfahren förderfähig.
  3. Bei mit GAK/Land-Mitteln geförderten Vorhaben beträgt die Förderung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten.

    Der Eigenanteil kann durch auf diesen Zweck gerichtete finanzielle Leistungen Dritter erbracht werden.
  4. Förderfähig sind alle Kosten zur Umsetzung eines Vorhabens im Sinne dieser Richtlinie, dazu zählen unter anderem:
    • Kosten für gutachterliche und beratende Leistungen;
    • allgemeine Aufwendungen für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung;
    • Investitionen für die Umsetzung des Vorhabens einschließlich der notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen;
    • Notar- und Gerichtskosten zur Gewährleistung der Vorhabenumsetzung;
    • notwendiger Grunderwerb bis maximal 10 Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 Prozent. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden. Dabei handelt es sich um eine Fall-zu-Fall-Entscheidung nach Maßgabe fachlicher Prioritäten zur Zielerreichung der EG-Wasserrahmenrichtlinie für Gewässerentwicklungskorridore, die Wiederanbindung von Auen, Altarmanschlüsse und Pufferzonen gegenüber Stoffeinträgen in Gewässern, für die keine anderweitige Option zur Flächensicherung in Betracht kommt;
    • unbare Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers bei mit GAK/Land-Mitteln geförderten Vorhaben.
  5. Von der Förderung ausgeschlossen sind:
    • der Bau von Verwaltungsgebäuden;
    • die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten;
    • die Unterhaltung und Pflege von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen;
    • gewässerkundliche Daueraufgaben;
    • institutionelle Förderungen;
    • Geldzahlungen anstelle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen;
    • Gerichts- und Anwaltskosten bei Klagen des Antragstellers gegen das Land Brandenburg.

5.5 Die Mehrwertsteuer ist förderfähig für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

5.6 Bis zum Abschluss des Notifizierungsverfahrens (Entscheidung durch EU-Kommission):

Für die gemeinnützigen Körperschaften des privaten Rechts erfolgt die Unterstützung der Maßnahmen zur Förderung der naturnahen Entwicklung von Gewässern unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 („De-minimis“-Beihilfen) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV. Danach dürfen die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200 000 Euro innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren je Zuwendungsempfänger nicht übersteigen.

„De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt werden.

6.2 Eine Weitergabe der Zuwendung ist nicht zulässig.

6.3 Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger;
  • technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.4 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des ELER beziehungsweise des GAK-Rahmenplans zu beachten (siehe unter www.eler.brandenburg.de).

6.5 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof, der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER, die Zahlstelle und Bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Finanzierung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Finanzierungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen.

6.6 Es wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften die einschlägigen Festlegungen gemäß § 44 LHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds [EFRE, ELER, EMFF und ESF] finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 [ANBest-EU], Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P] und Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden [GV] - [ANBest-G]) gelten. Diese sind als Anlage Bestandteil des Bescheides.

7 Verfahren

7.1 Fachliche Vorprüfungen

Alle Projekte müssen ein zweistufiges fachliches Verfahren vor Antragstellung durchlaufen haben. Auf eine vorab einzureichende Projektidee ist ein Votum durch die Regionale Arbeitsgruppe unter Leitung des Wasserwirtschaftsamtes zu erstellen. In Vorbereitung der Antragstellung sind bei positivem Votum die Antragsunterlagen zur fachlichen Stellungnahme beim Wasserwirtschaftsamt einzureichen. Mit Vorlage der fachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird der Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt. Dabei darf die Stellungnahme nicht älter als zwei Monate sein (Posteingangsdatum bei der Bewilligungsbehörde). Sie ist Bestandteil der An-tragsunterlagen. Die der fachlichen Stellungnahme zugrunde liegenden Projektinhalte müssen mit dem Projektantrag übereinstimmen.

7.2 Antragsverfahren

Der Antrag ist vollständig und formgebunden in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Antragstermin wird auf der Internetseite des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) veröffentlicht.

7.3 Bewilligungsverfahren

  1. Bewilligungsbehörde

    Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).
  2. Projektauswahl/Vorhabenauswahl

    Für mit ELER/Land-Mitteln geförderte Vorhaben werden auf der Grundlage des Erlasses der Verwaltungsbehörde ELER zur Auswahl der Vorhaben (Projektauswahlkriterien) in Brandenburg und Berlin 2014 - 2020 im Rahmen des ELER Prioritäten bei der Entscheidung zur Bewilligung von Maßnahmen gesetzt. Die Projektauswahl erfolgt durch festgelegte Auswahlkriterien und Antragsfristen, die auf der Internetseite des MLUL http://www.mlul.brandenburg.de beziehungsweise auf der Internetseite http://www.eler.brandenburg.de veröffentlicht sind.

    Die Auswahl von Vorhaben, die mit GAK/Land-Mitteln gefördert werden, erfolgt bei Mittelknappheit entsprechend den Kriterien, welche im Projektauswahlverfahren der mit ELER/Land-Mitteln geförderten Vorhaben Anwendung finden.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlungsanträge sind schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten.

Für mit ELER/Land-Mitteln geförderte Vorhaben gilt:

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt im Wege der Erstattung. Dem Antrag sind Originalbelege (Rechnungen) und Ausgabebelege sowie eine Angabe zu vorhabenbezogenen Einnahmen beizufügen.

Die Auszahlung eines letzten Teilbetrages in Höhe von 10 Prozent beziehungsweise des Einmalbetrages der bewilligten Zuwendungssumme erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises.

Für mit GAK/Land-Mitteln geförderte Vorhaben gilt:

Die Auszahlung der Fördermittel kann auch im Wege einer Vorschusszahlung erfolgen. Dabei darf die Anforderung der Zuwendung nicht eher erfolgen, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Mit dem Auszahlungsantrag hat der Zuwendungsempfänger eine Dokumentation der Auftragsvergabe einzureichen. Die Abrechnung der Vorschusszahlung erfolgt jährlich. Die Abrechnung der Gesamtkosten erfolgt nach Beendigung durch den Verwendungsnachweis (siehe Nummer 7.5).

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist zur Prüfung gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu §§ 23 und 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Aufgrund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten bei mit ELER/Land-Mitteln geförderten Vorhaben vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2014 bis 2020, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

Die Daten des Zuwendungsempfängers werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben elektronisch gespeichert und verarbeitet.

Das Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten haben, wird mindestens einmal jährlich veröffentlicht.

Bei einer ELER-Kofinanzierung der Nummer 2.1 und damit in Verbindung stehenden Vorhaben nach Nummer 2.2 gilt:

Für Vorhaben von gemeinnützigen Körperschaften des privaten Rechts wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Juli 2016 die Angaben nach Randnummer 128 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 - 2020 (2014/C 204/01) auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden, soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden.

Der Mitgliedstaat kann beschließen, die Einzelbeihilfe nicht auf der Beihilfe-Website zu veröffentlichen, sofern die betreffende Einzelbeihilfe

  • in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fällt,
  • entweder aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt wird oder
  • gemäß den Artikeln 111, 112 und 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bereits auf www.agrar-fischerei-zahlungen.de veröffentlicht wurde.

In diesen Fällen soll der Mitgliedstaat auf der Beihilfe-Website gemäß Randnummer 130 der Rahmenregelung auf die Website gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verweisen. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht.

Der Verweis erfolgt auf der Seite des BMEL unter

https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Foerderung-Agrarsozialpolitik/_Texte/StaatlicheBeihilfenAgrar-Fischerei-undForstsektor.html.

7.7 Kürzungen und Verwaltungssanktionen

Bei Verstößen werden Kürzungen oder Verwaltungssanktionen nach den Vorschriften der Verordnungen (EU) Nr. 640/2014 und Nr. 809/2014 in der jeweils geltenden Fassung durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen, soweit mit ELER-Mitteln finanzierte Vorhaben betroffen sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der naturnahen Entwicklung von Gewässern und zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes vom 31. Mai 2017 (ABl. S. 567) außer Kraft.


1 Die Definition „kleine Infrastruktur“ entspricht dem Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Sinne des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum in der aktuell geltenden Fassung (gemäß Nummer 8.2.6.3.2.11).