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Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung für die Förderung von Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg - Teil kommunaler Straßenbau - (Rili KStB Bbg 2016)

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung für die Förderung von Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg - Teil kommunaler Straßenbau - (Rili KStB Bbg 2016)
vom 20. April 2016
(ABl./16, [Nr. 37], S.1175)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2019 durch Richtlinie des MIL vom 20. April 2016
(ABl./16, [Nr. 37], S.1175)

Inhalt

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2 Gegenstand der Förderung

3 Zuwendungsempfänger

4 Zuwendungsvoraussetzungen

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
5.2 Finanzierungsart
5.3 Form der Zuwendung
5.4 Höhe der Förderung
5.5 Umfang der Zuwendungen
5.6 Zweckbindungsfristen

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7 Verfahren
7.1 Förderprogramme
7.2 Antragsverfahren und Antragsprüfung
7.3 Bewilligung
7.4 Auszahlung der Mittel/Rechnungslegung
7.5 Nachweis der Verwendung
7.6 Prüfung der Verwendung
7.7 Zu beachtende Vorschriften

8 Überleitungsvorschriften

9 Inkrafttreten, Geltungsdauer

10  Anlagen

Anlage 1  Muster Antrag
Anlage 2  Muster zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten
Anlage 3  Muster Mittelanforderung
Anlage 4  Muster Verwendungsnachweis
Anlage 5  Begriffsbestimmung und Abgrenzung der Fördertatbestände

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe des Artikels 143c des Grundgesetzes, des Artikels 13 des Föderalismusreformbegleitgesetzes und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils geltenden Fassung sowie dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden.

Für die Maßnahmen gilt des Weiteren das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG) in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 7.3.1, der Landesbetrieb Straßenwesen (LS), entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das zuständige Ministerium. Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können

der Neu-, Um- oder Ausbau, die Grunderneuerung und die Erhaltung verkehrswichtiger öffentlicher Straßen gemäß § 2 Absatz 2 BbgStrG in der Baulast der Gemeinden, kreisfreier Städte, Landkreise oder kommunaler Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind.

Dazu gehören:

  1. innerörtliche Straßen und Brücken mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,
  2. besondere Fahrspuren für Omnibusse; des Weiteren Buswendeschleifen sowie Warteflächen an Haltestellen für Omnibusse, sofern sie im Rahmen der Straßenbaumaßnahme mit realisiert werden müssen,
  3. Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
  4. zwischenörtliche Straßen, insbesondere in strukturschwachen Gebieten,
  5. Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
  6. Wege für den Fußgänger-/Radverkehr, die grundsätzlich dem Alltags- und Alltagsfreizeitverkehr dienen,
  7. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Brandenburgischen Straßengesetz, soweit Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben,
  8. Verkehrsleitsysteme, Verkehrszeichenbrücken gemäß DIN 1076 Abschnitt 3.1.2 auf Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und Umsteigeanlagen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,
  9. abgestufte Landesstraßen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse sein.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung einer Zuwendung ist, dass

4.1.1 die Maßnahme

  • nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,
  • die Belange des Natur- und Denkmalschutzes beachtet,
  • in einem Verkehrsentwicklungsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,
  • bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und unter Beachtung des § 10 Absatz 2 BbgStrG in Verbindung mit dem Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes geplant ist,
  • Belange schwerbehinderter Menschen, alter Menschen und anderer Personen mit Mobilitätsbeein-trächtigungen berücksichtigt,

4.1.2 der Zuwendungsempfänger bereit und in der Lage ist, den erforderlichen Eigenanteil der Investition zu übernehmen (Vorlage eines Finanzierungsplanes), und die Finanzierung auftretender Folgekosten nachweislich gesichert ist. Dieses gilt für das Gesamtvorhaben oder für Bauabschnitte mit eigener Verkehrsbedeutung,

4.1.3 keine Zuwendungen nach § 5a des Bundesfernstraßengesetzes oder § 17 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes von Dritten gewährt werden,

4.1.4 das Vorhaben mit Fördervorhaben (zum Beispiel des Öffentlichen Personennahverkehrs, des Städtebaus, der Dorferneuerung etc.) anderer Zuwendungsgeber im gleichen Gebiet abgestimmt ist,

4.1.5 die bau- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vor dem Baubeginn vorliegen, dazu gehören vor allem:

  • bauplanungsrechtliche Zustimmung,
  • Zustimmung der Träger öffentlicher Belange beziehungsweise Herstellung des Benehmens,
  • baufachliche Prüfung,
  • Nachweis der Finanzierungssicherung,

4.1.6 die Maßnahme Bestandteil des bestätigten Förderprogramms ist,

4.1.7 die Zuwendung im Einzelfall mehr als 20 000 Euro beträgt.

Bei Vorhaben gemäß Nummer 5.5.1.1 Buchstabe f muss die Zuwendung mindestens 5 000 Euro betragen.

4.2 Bei der Vergabe von Bauleistungen ist unabhängig vom Gesamtbetrag immer die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen beziehungsweise Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen zu beachten. Für europaweite Ausschreibungen sind die jeweils geltenden Schwellenwerte zu beachten.

Die Bekanntmachung hat auf der elektronischen Plattform www.vergabemarktplatz.brandenburg.de zu erfolgen.

Die Ergebnisse der Ausschreibung und Vergabe sind dem Landesbetrieb Straßenwesen unverzüglich nach abgeschlossener Submission mitzuteilen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4 Höhe der Förderung

5.4.1 Sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, beträgt der Fördersatz 75 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben für alle förderfähigen Maßnahmen gemäß Nummer 2 (Regelfördersatz).

5.4.2 Der Fördersatz beträgt 50 Prozent, wenn es sich bei den förderfähigen Vorhaben gemäß Nummer 2 Buchstabe a bis h um Neubauvorhaben handelt. Ausgenommen hiervon sind Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz.

5.4.3 Der Fördersatz beträgt 90 Prozent für förderfähige Maßnahmen an abgestuften Landesstraßen gemäß Nummer 2 Buchstabe i, wenn

  1. die Abstufung zum Zeitpunkt der Antragstellung (Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt,
  2. die Abstufung nicht unmittelbare Folge der Inbetriebnahme einer Umgehungsstraße ist/war und
  3. die Abstufung im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Straßenbauverwaltung und dem nun-mehr kommunalen Straßenbaulastträger erfolgte.

5.5 Umfang der Zuwendungen

5.5.1 Im Rahmen der unter Nummer 2 genannten Vorhaben gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben:

5.5.1.1 Die Herstellungskosten für

  1. den Straßenkörper und das Zubehör gemäß § 2 Absatz 2 BbgStrG ohne die Straßenbeleuchtung,
  2. Wege für den Fußgänger- und/oder Radverkehr,
  3. Über- und Unterführungen im Zuge zuwendungsfähiger Vorhaben,
  4. Entwässerungseinrichtungen zur Ableitung des Oberflächenwassers (soweit sie die Baumaßnahme betreffen),
  5. Sicherungsanlagen und -einrichtungen (zum Beispiel passive Sicherheitseinrichtungen), auch ohne Ausbau des Straßenkörpers,
  6. notwendige kleinteilige bauliche Maßnahmen zur Beseitigung von Unfallschwerpunkten auf der Grundlage der Empfehlungen der jeweils zuständigen Verkehrsunfallkommission,
  7. Grassaat und Ersatzpflanzungen 1 : 1, dreifach verschult ohne Pflegemaßnahmen.

5.5.1.2 Archäologische Begleitmaßnahme bis zu 50 Prozent der dafür anfallenden Kosten.

5.5.1.3 Ausgaben für ein Verkehrssicherheitsaudit, sofern und soweit dieses durch die Bewilligungsbehörde eingefordert wird.

5.5.1.4 Für die Planung, Entwurfsbearbeitung, Bauaufsicht und sonstige Verwaltungsaufwendungen werden pauschal 15 Prozent der förderfähigen Baukosten als zuwendungsfähig anerkannt. Ist der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt, sind die Nettobaukosten zugrunde zu legen, im Übrigen die Bruttobaukosten.

5.5.2 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

  • Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist (zum Beispiel Kostenanteile nach Kreuzungsrecht, Erschließungsbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz oder dem Baugesetzbuch) oder ohne Verpflichtung übernimmt,
  • Umsatzsteuer, die der Träger der Maßnahme als Vorsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes absetzen kann,
  • über die in Nummer 5.5.1.4 anerkannte Pauschale hinausgehende Ausgaben für Planung, Entwurfsbearbeitung, Bauaufsicht und sonstige Verwaltungskosten,
  • der Grunderwerb sowie die im Zusammenhang mit dem erforderlichen Grunderwerb oder dem Ab-schluss von Gestattungsverträgen anfallenden Gebühren, Steuern, Maklercourtagen oder sonstigen Ausgaben,
  • Maßnahmen des ruhenden Verkehrs (außer nach Nummer 2 Buchstabe h),
  • Mehrausgaben für denkmalpflegerische Maßnahmen beziehungsweise die Verwendung besonderer Baustoffe aus Gründen des Denkmalschutzes,
  • landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen (außer nach Nummer 5.5.1.1 Buchstabe g),
  • Finanzierungskosten,
  • grundsätzlich Ausgaben für Erschließungsanlagen außerhalb der Grundstücksgrenzen.

5.5.3 Die Ausbaustandards müssen den Vorgaben der für das Land Brandenburg empfohlenen anerkannten Regeln der Technik entsprechen beziehungsweise sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. In begründeten Einzelfällen kann ein Abweichen von den empfohlenen Mindestmaßen zulässig sein.

5.6 Zweckbindungsfristen

Grundsätzlich gilt eine allgemeine Zweckbindungsfrist für die geförderten Vorhaben von 15 Jahren.

Hiervon abweichend beträgt die Zweckbindungsfrist

  • zehn Jahre für E1-Erhaltungsmaßnahmen gemäß „Richtlinien für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen (RPE-Stra 01)“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. beziehungsweise
  • fünf Jahre für Maßnahmen gemäß Nummer 2 Buchstabe h oder nach Nummer 5.5.1.1 Buchstabe e und f dieser Richtlinie.

Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Datum der letzten Abnahme des Fördervorhabens nach der Vergabe- und Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei der Verwendung von Fördermitteln ist in dem Zuwendungsbescheid, soweit zutreffend, die Anwendung insbesondere folgender Bestimmungen für verbindlich zu erklären:

  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (AN-Best-G),
  • Auflagen, die vor oder während der Maßnahmendurchführung erfüllt werden müssen,
  • Baurecht hat spätestens am Tag des Baubeginns rechtsverbindlich zu bestehen,
  • Straßen oder Wege müssen spätestens zum Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe gewidmet sein.

7 Verfahren

7.1 Förderprogramme

7.1.1 Für Vorhaben, die gefördert werden sollen, ist ein Programm für das folgende Haushaltsjahr (Jahresprogramm) auf der Grundlage der geprüften Anträge gemäß Nummer 7.2 aufzustellen.

Die Erarbeitung des Programmentwurfs des kommunalen Straßen-/Brückenbaus erfolgt durch den Landesbetrieb Straßenwesen.

Die Erarbeitung des Programmentwurfs schließt eine Prüfung und Koordinierung der Maßnahmen des ÖPNV und des kommunalen Straßenwesens untereinander sowie mit Maßnahmen an Bundes- und Landesstraßen und wenn erforderlich mit Maßnahmen Dritter ein.

7.1.2 Im Programmentwurf werden die förderfähigen Maßnahmen nach ihrer Dringlichkeit und entsprechend dem vorgegebenen Finanzrahmen aufgenommen. Maßnahmen in und zu den Zentralen Orten und den Regionalen Wachstumskernen erhalten eine höhere Priorität hinsichtlich der Aufnahme in das Förderprogramm.

Soweit beantragte, förderfähige Fördervorhaben auch dazu dienen, die in einem aktuell geltenden Luftreinhalteplan gemäß § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und/oder einem Lärmaktionsplan gemäß § 47d BImSchG festgelegten Ziele zu erreichen, werden diese im Rahmen der jeweils jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel gegenüber anderen vergleichbaren Vorhaben bevorzugt in das Förderprogramm aufgenommen.

7.1.3 Der Programmentwurf für das folgende Haushaltsjahr ist bis zum 30. Oktober jeden Jahres vom Landesbetrieb Straßenwesen dem zuständigen Ministerium zur Bestätigung vorzulegen. Das bestätigte Programm ist Voraussetzung für die Bewilligung von Fördermitteln.

7.1.4 Treten bei der Durchführung des Jahresprogramms im Haushaltsjahr Veränderungen ein, ist eine Programmfortschreibung nach Bestätigung durch das zuständige Ministerium vorzunehmen.

7.1.5 Über die Programmdurchführung ist dem zuständigen Ministerium mindestens vierteljährlich, jeweils zum Quartalsende durch den Landesbetrieb Straßenwesen Bericht zu erstatten.

7.2 Antragsverfahren und Antragsprüfung

7.2.1 Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Anträge sind beim Landesbetrieb Straßenwesen, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten einzureichen. Die landeseinheitlichen Formblätter sind im Internet unter www.mil.brandenburg.de sowie beim Landesbetrieb Straßenwesen erhältlich.

Die Anträge entsprechend dem Muster in Anlage 1 einschließlich der erforderlichen Anlagen sind in der Regel in einfacher Ausfertigung einzureichen.

Der Antragsteller erhält nach Prüfung durch die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 7.3.1 einen entsprechenden Prüfbescheid, eventuell verbunden mit Auflagen. Die Antragsunterlagen verbleiben bei der Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 7.3.1.

7.2.2 Inhalt des Antrages

Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:

  • Beschreibung der Maßnahme mit Nachweis der Förderfähigkeit nach Nummer 2,
  • Darlegung, in welcher Weise die Maßnahme nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist und im Verkehrsentwicklungsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist, einschließlich eines entsprechenden Auszugs aus dem Verkehrsentwicklungsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan - gegebenenfalls ergänzt durch rechtsgültigen Luftreinhalteplan gemäß § 47 BImSchG und/oder einen Lärmaktionsplan gemäß § 47d BImSchG,
  • Ergebnis der Abstimmung mit städtebaulichen Maßnahmen oder anderen Maßnahmen, die baulich im Zusammenhang stehen, insbesondere Tiefbaumaßnahmen der Träger öffentlicher Belange,
  • Bauentwurfsunterlagen (Pläne, Regelquerschnitte) in Anlehnung an die Richtlinien für die einheitliche Darstellung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, soweit für die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1 erforderlich (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Leistungsstufe 4). Im Erläuterungsbericht sind die verkehrliche, städtebauliche und umweltbedeutsame Dringlichkeit des Vorhabens eingehend darzulegen sowie Art und Umfang der Verbesserung zu erläutern (einschließlich Nachweis über derzeitiges und zukünftiges Verkehrsaufkommen),
  • Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbs, die planungsrechtlichen Voraussetzungen (Bauleitplan/Planfeststellung), eventuell die Beteiligungsbereitschaft Dritter sowie über die erfolgte Abstimmung mit städtebaulichen Maßnahmen oder anderen Maßnahmen, die baulich mit der Straßenbaumaßnahme im Zusammenhang stehen,
  • zusammenfassende Darstellung der Finanzierung einschließlich der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Komplementärfinanzierung sowie des vorgesehenen Bauablaufs (Bauzeitplan),
  • Nachweis der eigenen Verkehrsbedeutung beim Bau einzelner Abschnitte,
  • Nachweis der Wahrung der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auf der Grundlage einschlägiger Verordnungen, Richtlinien (zum Beispiel Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen) etc. und nachgewiesener fachtechnischer Erkenntnisse.

7.2.3 Vorlage des Antrages

Der Antrag ist beim Landesbetrieb Straßenwesen mit den Unterlagen nach Nummer 7.2.2 bis zum 31. März des Jahres zu stellen, das dem vorgesehenen Beginn der Maßnahme vorausgeht.

7.2.4 Prüfung des Antrages

Die Prüfung der Anträge erfolgt durch den Landesbetrieb Straßenwesen.

Der Landesbetrieb Straßenwesen kann weitere Unterlagen, die zur Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder generell zur Beurteilung einer Maßnahme erforderlich sind, beim Antragsteller nachfordern. Das kann auch die Durchführung eines Verkehrssicherheitsaudits beinhalten.

Die baufachliche Prüfung wird nach den Grundsätzen der Nummer 6 VVG zu § 44 LHO durchgeführt. Die zuständige staatliche Bauverwaltung im Sinne von Nummer 6.1 VVG zu § 44 LHO ist für den Bereich dieser Förderrichtlinie der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg.

Als Ergebnis der Antragsprüfung wird ein Prüfvermerk gefertigt.

Anträge, die dem Grunde nach förderfähig sind, aber wegen unzureichend verfügbarer Haushaltsmittel nicht bewilligt werden können, behalten für bis zu drei Programmjahre ihre Gültigkeit.

Kann dem Antrag nicht entsprochen werden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Antragsunterlagen sind zur Entlastung der Bewilligungsbehörde an den Antragsteller zurückzusenden.

Förderanträge behalten bis zu drei Programmjahre ihre Gültigkeit, sofern sie nicht vorher vom Antragsteller zurückgezogen werden oder die Bewilligungsbehörde das Projekt als nicht förderfähig einstuft.

7.3 Bewilligung

7.3.1 Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenwesen (LS).

7.3.2 In dem Zuwendungsbescheid werden insbesondere festgelegt:

  • Höhe der Zuwendungen mit einem Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • Zeitraum der Mittelbereitstellung (Bewilligungszeitraum),
  • Durchführungszeitraum,
  • Nebenbestimmungen gemäß § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

7.3.3 Der Zuwendungsbescheid ist Voraussetzung für den Beginn der Fördermaßnahme. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nur in Ausnahmefällen auf Antrag möglich.

7.3.4 Änderungen eines Zuwendungsbescheides sind auf Antrag gemäß Nummer 4.3 VVG zu § 44 LHO zu regeln.

7.3.5 Der Antragsteller hat die für die Erstellung eines Zuwendungsbescheides notwendigen und vollständig ausgefüllten Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung über die Programmaufnahme dem Landesbetrieb Straßenwesen vorzulegen. Andernfalls wird das Vorhaben um mindestens ein Programmjahr zurückgestellt. Im begründeten Einzelfall kann diese Frist auf Antrag um bis zu drei Monate durch den Landesbetrieb Straßenwesen verlängert werden.

7.3.6 Geförderte Maßnahmen sind nach Maßgabe des öffentlichen Vergaberechts auszuschreiben. Das Submissionsergebnis ist der Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 7.3.1 unmittelbar nach Vergabe vorzulegen.

7.3.7 Bei der Förderung abgestufter Landesstraßen gemäß Nummer 2 Buchstabe i muss der Eigenmittelanteil des Antragstellers an den Gesamtkosten des Vorhabens mindestens der Höhe des im Zuge der Abstufung vom Land gezahlten Einstandes gemäß § 11 Absatz 4 BbgStrG als Eigenmittel entsprechen.

Sofern die beantragte Fördermaßnahme lediglich einen beziehungsweise mehrere Teilabschnitte des zuvor abgestuften Straßenabschnittes umfasst, so sind die erforderlichen Eigenmittel an den Gesamtkosten anteilig zu ermitteln. Maßgeblich ist hierfür das Verhältnis der Streckenlängen des Fördervorhabens zur Gesamtlänge des gemäß § 11 Absatz 4 BbgStrG abgestuften Straßenabschnittes.

In jedem Falle darf dabei der Zuwendungsempfänger nicht schlechter gestellt werden als bei der Inanspruchnahme des Regelfördersatzes gemäß Nummer 5.4.1.

7.4 Auszahlung der Mittel/Rechnungslegung

7.4.1 Der Landesbetrieb Straßenwesen veranlasst die Auszahlung der bewilligten Mittel auf der Grundlage der Mittelanforderung (Muster in Anlage 3) des Zuwendungsempfängers.

7.4.2 Der Zuwendungsempfänger darf die Zuwendung nur soweit und nicht eher anfordern, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird.

7.4.3 Die Rechnungen der Liefernden und/oder Leistenden sind von den Zuwendungsempfängern zu begleichen. Die Verwendung von Fördermitteln zur Begleichung der Rechnungen hat anteilig und zeitgleich unter Verwendung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Eigenanteile und Anteile Dritter zu erfolgen.

7.4.4 Der Landesbetrieb Straßenwesen meldet bis zum 8. des Monats den Gesamtmittelbedarf des nächsten Monats an das zuständige Ministerium.

7.5 Nachweis der Verwendung

7.5.1 Der Zuwendungsempfänger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen.

Hierzu ist dem Landesbetrieb Straßenwesen ein Verwendungsnachweis nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) entsprechend dem Muster in den Anlagen 4a und 4b vorzulegen.

7.5.2 Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch nach Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats vorzulegen.

Dem Verwendungsnachweis sind mit der Bauausführung übereinstimmende Bestandsunterlagen beizufügen, aus denen der Umfang der ausgeführten Arbeiten in wesentlichen Teilen zu erkennen ist.

7.5.3 Bei der Prüfung der Verwendung sind mindestens 10 Prozent des jährlichen Haushaltsansatzes umfassend zu prüfen. Hierzu hat der Zuwendungsempfänger neben der Anlage 4a auch die Anlage 4b zu verwenden.

In allen übrigen Fällen genügt der zahlenmäßige Nachweis der Verwendung gemäß Anlage 4a (vereinfachter Verwendungsnachweis).

7.6 Prüfung der Verwendung

7.6.1 Die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt durch den Landesbetrieb Straßenwesen.

Der Landesbetrieb Straßenwesen bescheinigt, dass das Vorhaben im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Antrag, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Antragsprüfung und den Auflagen im Zuwendungsbescheid ausgeführt ist.

Die Prüfungsergebnisse sind in einem Prüfprotokoll niederzulegen. Bei besonders festgelegten Maßnahmen sind dem zuständigen Ministerium die jeweiligen Prüfvermerke zuzustellen.

7.6.2 Das zuständige Ministerium sowie die prüfenden Behörden sind berechtigt, die Verwendung der Zuwendungen vor Ort oder durch Einsicht in oder Anforderung von Büchern, Belegen einschließlich Ausgabeblättern und sonstigen Projekt- oder Geschäftsunterlagen zu prüfen.

Der Zuwendungsempfänger hat während der Durchführung der Maßnahme und nach deren Abschluss die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und entsprechende örtliche Erhebungen zu ermöglichen. Sofern gemäß Nummer 5.6 dieser Richtlinie im Zuwendungsbescheid eine Zweckbindung von 15 Jahren festgelegt ist, verlängert sich die in Nummer 7.7 ANBest-G festgelegte Aufbewahrungsfrist für sämtliche Unterlagen zur geförderten Maßnahme (Rechnungen, Belege usw.) entsprechend.

7.6.3 Über die Durchführung der Förderprogramme des vorausgegangenen Haushaltsjahres und über die erreichten Ergebnisse und Effektivitäten ist dem zuständigen Ministerium durch den Landesbetrieb Straßenwesen bis zum 15. April des Folgejahres Bericht zu erstatten.

7.7 Zu beachtende Vorschriften

7.7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuwendung sowie Zinsansprüche gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht diese Richtlinie Abweichungen zulässt.

7.7.2 Das zuständige Ministerium kann auf der Grundlage dieser Richtlinie und unter Beachtung von Nummer 1.3 Ergänzungen verfügen.

7.7.3 Die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie ausgereichten Förderungen sind Subventionen, deren missbräuchliche Inanspruchnahme nach dem Brandenburgischen Gesetz gegen den Missbrauch von Subventionen vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) geregelt ist.

8 Überleitungsvorschriften

8.1 Für laufende Fördermaßnahmen behalten die ihnen jeweils zugrunde liegenden Fassungen der Rili KStB Bbg ihre Gültigkeit, auch wenn diese Förderrichtlinien bereits außer Kraft getreten sind.

8.2 Die verbindliche Anwendung der für das Land Brandenburg festgelegten technischen Regelwerke gilt für neue Förderanträge, die nach dem 31. März 2016 eingereicht werden.

9 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Anlagen