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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Einführung technischer Regelwerke für den Straßenbau in Brandenburg - Fortschreibung der Richtzeichnungen für Ingenieurbauten


vom 1. September 2013
(ABl./13, [Nr. 35], S.2252)

Außer Kraft getreten am 31. August 2018 durch Runderlass des MIL vom 1. September 2013
(ABl./13, [Nr. 35], S.2252)

Der Runderlass richtet sich an

  • den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau, Nummer 09/2013 vom 6. Juni 2013 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) die Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING) fortgeschrieben.

Mit der Ausgabe Dezember 2012 der Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING) werden folgende Richtzeichnungen ersetzt:

  • Elt 2/Blatt 1
  • LS 1/Blatt 1 und Blatt 2, LS 2, LS 15/Blatt 1 bis Blatt 3,  LS 16, LS 17, LS 18, LS 21/Blatt 1 und Blatt 2
  • Übe 1
  • VZB 4, VZB 5, VZB 10/Blatt 1 bis Blatt 4, VZB 11/Blatt 1 und Blatt 2, VZB 12, VZB 13/Blatt 1 bis Blatt 3, VZB 14/Blatt 1 und Blatt 2, VZB 20
  • Was 1, Was 7
  • Zug 1, Zug 3/Blatt 1, Zug 4/Blatt 1, Zug 6, Zug 7.

Neu aufgenommen werden folgende Richtzeichnungen mit Ausgabe Dezember 2012:

  • Gel 19/Blatt 1 und Blatt 2.

Folgende Richtzeichnung wird zurückgezogen und ist nicht mehr anzuwenden:

  • LS 5.

Das Inhaltsverzeichnis und die Hinweise zu den geänderten Richtzeichnungen vom Dezember 2011 werden durch die Ausgabe Dezember 2012 ersetzt.

Hiermit werden die Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING), Ausgabe Dezember 2012, für den Gültigkeitsbereich der Bundesfern- und Landesstraßen eingeführt.

Die neuen Richtzeichnungen sind ab sofort, soweit zutreffend, in neu abzuschließenden Bauverträgen zu vereinbaren. Laufende Verträge sind entsprechend der dem Vertrag zugrunde liegenden Fassung der Richtzeichnung für Ingenieurbauten (RiZ-ING) fortzuführen.

Der Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilung 4, Nummer 10/2012 vom 13. September 2012 (ABl. S. 1558) wird hiermit aufgehoben und durch diesen Runderlass ersetzt. Die Hinweise zu den Richtzeichnungen für Ingenieurbauten, Stand 23. Juli 2010 sind weiterhin gültig.

Für den Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg wird die Anwendung empfohlen.

Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 09/2013 wurde im Verkehrsblatt, Ausgabe Nummer 12/2013, Seite 668, vom  29. Juni 2013 veröffentlicht.

Der Runderlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetadresse www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 42), wird die Geltung dieses Runderlasses bis zum 31. August 2018 befristet.