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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Rettungsdienstes (Förderungsvorschriften Rettungswesen)


vom 27. Juli 1994
(ABl./94, [Nr. 58], S.1259)

Außer Kraft getreten am 11. Mai 2017 durch Bekanntmachung des MIK vom 13. April 2017
(ABl./17, [Nr. 18], S.402)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1. Das Land gewährt nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (BbgRettG) vom 8. Mai 1992 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I Nr. 9 vom 13. Mai 1992 -, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO Brandenburg), Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Nr. 6 vom 10. Mai 1991, Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte für die Investitionskosten, die den Trägern des Rettungsdienstes in Erfüllung des Landesrettungsdienstplanes entstehen sowie die Kosten für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach Maßgabe des Haushaltes.

1.2. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen von Rettungswachen,

2.2. Erwerb von Gebäuden, die zur Nutzung der Rettungswachen bestimmt sind,

2.3. Fahrzeuge

2.3.1 Krankenkraftwagen

  • Krankentransportwagen (KTW)
  • Rettungswagen (RTW)
  • Notarztwagen (NAW)
  • Notarzteinsatzfahrzeug

2.4. Errichtung von Funkkommunikationsanlagen.

2.5. Einrichtung von Wasserrettungsstationen incl. Rettungsmittel

2.6. Errichtung und Einrichtung von Luftrettungsstationen

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind entsprechend § 3 Abs. 1 RettG die Kreise und kreisfreien Städte
Als Träger des Rettungsdienstes

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Einrichtungen des Rettungsdienstes dürfen nur neu geschaffen oder erweitert werden, wenn hierfür nach § 4 Abs. 4 BbgRettG ein Bedarf lt. Rettungsdienstbereichsplan besteht.

4.2. Für Krankenkraftwagen, deren Vorhaltung im Rettungsdienstbereichsplan bestätigt ist, muss ein Bedarf im Rahmen einer begründeten Erst- oder Ersatzbeschaffung bestehen.

4.3. Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die Vorschriften der VOB und VOL einzuhalten.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart: Projektförderung

5.2. Finanzierungsart: Vollfinanzierung

5.3. Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4. Bemessungsgrundlage

5.4.1. Förderfähig sind Krankenkraftwagen, die der DIN 75080, Teil I bis 3 oder DIN 75079 als Mindestanforderung entsprechen.

Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Einzelantrag, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1.33 zu den VVG § 44 LHO vorliegen.

5.4.2. Bei der Förderung von Baumaßnahmen für Rettungswachen ist die Kostenberechnung aufgegliedert nach DIN 276. Flächenberechnung und Berechnung des Rauminhalts nach DIN 277 oder Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283, zugrundezulegen.

5.4.3. Bewegliche Einrichtungsgegenstände werden nur gefördert, wenn der Wert des Gegenstandes im Einzelfall den Betrag von 800,- DM übersteigt.

5.4.4. Von der Förderung sind folgende Kostengruppen ausgenommen:

5.4.4.1.Kosten des Baugrundstücks (276.1) und der Erschließung (276.2) .

5.4.4.2.aus Kosten des Bauwerkes (276.3)

  1. der Wert wieder verwendeter Bauteile.
  2. Kunstwerke und künstlerisch gestaltete Bauteile (3.5.5).

5.4.4.3.aus Kosten der Außenanlagen (276.5)

  1. Wirtschaftsgegenstände (5.4).
  2. Kunstwerke und künstlerisch gestaltete Bauteile im Freien (5.5).
  3. Anlagen für Sonderzwecke (5.6).

Zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung (276.6.1).

aus Baunebenkosten (276.7)

  1. Vorbereitung der Bauvorhaben (7.1)
  2. Finanzierung (7.4).
  3. Verwaltungsleistungen (7.2.4 und 7.3.4).

Ferner sind von der Förderung ausgeschlossen

  1. Kosten für trägereigenes Personal,
  2. Kosten für Berater und Betreuer.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Auf rund dieser Vorschrift geförderte Krankenkraftwagen sind vor der Inbetriebnahme durch die Träger der Landesprüfstelle für Feuerwehrtechnik zwecks technischer Abnahme der Neufahrzeuge und der medizinischen Geräte vorzustellen.

Diese Fahrzeuge sind Eigentum des Trägers und dürfen nur mit Nutzvertrag an die Betreiber des Rettungsdienstes übergeben werden.

6.2. Bei Zuweisung von Baumaßnahmen ist eine Zweckbindungsfrist von 25 Jahren und bei Einrichtungsmaßnahmen von 10 Jahren Voraussetzung.

6.3. Die Förderung von Investitionen erfolgt unter strengen Prinzipien de Sparsamkeit. Bauinvestitionen sind so vorzubereiten, dass unter Berücksichtigung ihrer schnellen Wirksamkeit, kurzfristig funktionsfähig Teilabschnitte entstehen.

7. Antragsverfahren

Die Träger des Rettungsdienstes stellen den Mittelbedarf des Folgejahres nach Prioritäten - listenmäßig unter Angabe der Maßnahme, des Standortes und der voraussichtlichen Kosten zusammen und melden diesen bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres beim zuständigen Ministerium an. Eine einvernehmliche Abstimmung mit den Betreibern ist anzustreben und eine Zustimmung des Bereichsbeirates für den Rettungsdienst einzuholen.

Für jede Maßnahme ist ein Antrag zur Gewährung einer Zuwendung, entsprechend § 44 Landeshaushaltsordnung - VVG, einzuholen.

Bei der Antragstellung von Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen ist der Typ, getrennt nach KTW, RTW, NAW und NEF, unter Angabe des erforderlichen Mittelbedarfs und bei Ersatzbeschaffung das amtliche Kennzeichen des auszusondernden Fahrzeugs anzugeben.

Bei gemeinsamen Rettungs- und Feuerwachen

Ist eine anteilsmäßige Flächenberechnung beizufügen.

7.2. Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg.

Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbestimmung.

7.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

N den Fallen 2.1 richtet sich dieses Verfahren nach Nr. 1.43 ANBest-G/7.2 VVG und in den Fällen 2.2. bis 2.5. nach Nr. 1.44 ANBest-G/7.3. VVG.

7.4. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Anlage 1
Zu Nr. 2.1 und 2.2 Förderrichtlinien Rettungsdienst

Grundsätze für die Errichtung und die Ausstattung von Rettungswachen

Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, Bauabteilung werden folgende Grundsätze festgelegt:

Alle Flächenangaben beziehen sich auf Nutzflächen. Die in den Grundsätzen enthaltenen Flächenrichtwerte stellen Obergrenzen dar, die nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde im rahmen einer Einzelfallprüfung überschritten werden dürfen.

Verkehrsflächenzuschläge sind dabei nicht berücksichtigt; sie sind im Einzelfall im notwendigen Umfang zu bemessen.

1. Fördergegenstand

1.1. Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen von Rettungswachen

1.2.  Erwerb und/oder Umbau bzw. Generalinstandsetzung eines Gebäudes, wenn dadurch ein notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau ersetzt wird.

1.3. Nicht förderungsfähig sind die Kosten des Erwerbs und der Erschließung von Grundstücken sowie die Maßnahmen für die Instandsetzung, Bauunterhaltung und Wartung von Rettungswachen.

Eine Förderung der Instandsetzung kommt nicht in Betracht, wenn die Maßnahme durch einen mangelhaften Bauunterhalt verursacht wurde.

Als laufende Bauunterhaltung gelten Maßnahmen bis 10.000,- DM im Einzelfall, die keine erhebliche Veränderung der Grundstücke, Gebäude und Anlagen in ihrem Bestand zur Folge haben.

2. Kosten der Errichtung

Neubau ist in diesem Sinne die erstmalige Erstellung einer baulichen Anlage.

Förderungsfähig sind das Bauwerk mit seinen Teilen, betriebstechnische Anlagen, sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände (Erstausstattung) sowie die Außenanlagen des Gebäudes.

Umbau ist die bauliche Umgestaltung einer vorhandenen baulichen Anlage.

Beim Umbau eines Gebäudes, in dem bereits eine bauliche Anlage betrieben wird, sind grundsätzlich nur die hierfür erforderlichen Baukosten förderungsfähig. Die anlässlich des Umbaus vorgenommene Ersatzbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen ist grundsätzlich Wiederbeschaffung.

Wird dagegen in vorhandenen Räumlichkeiten durch Umbau und Ausbau erstmals eine Rettungswache eingerichtet, gelten die Regelungen für den Neubau entsprechend. Alle zum Anlagevermögen gehörenden und zum Betrieb der Rettungswache erforderlichen Investitionsmaßnahmen sind im dort aufgeführten Umfang förderungsfähig.

Erweiterungsbau ist die räumliche Erweiterung einer vorhandenen Anlage.

Hier sind nur Einrichtungen förderungsfähig, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erweiterung stehen.

3. Bauliche Maßnahmen

3.1. Raumbedarf

3.2. Allgemeine Zuordnung

3.2.1.1.Innere Zuordnung

Der Aufenthaltsraum, der Sanitärbereich und der Garagenbereich müssen nahe beieinander liegen.

3.2.1.2  Sanitärbereich

Ein besonderer Desinfektionsraum für das Personal ist neben dem Sanitärbereich nicht förderungsfähig.

3.2.1.3  Technischer Bereich

Für die Ermittlung der erforderlichen Garagenplätze gilt folgendes:

Die Zahl der erforderlichen Fahrzeuge des Rettungsdienstes wird für jede Rettungswache vom Bereichsausschuss für den Rettungsdienst festgelegt. Eine Überprüfung der Notwendigkeit nach wirtschaftlichen und bedarfsgerechten Gesichtspunkten hält sich das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg vor.

Garage mit Plätzen für die erforderlichen Fahrzeuge des Rettungsdienstes

Je Stellplatz 28 m2

Abmessungen je Stellplatz

  • Länge 7,00 m
  • Breite 4,00 m
  • Höhe 4,00 m

3.2.1.4 Nutzflächenräume

3.2.1.4.1 Kleine Rettungswachen

Zahl der Krankenkraftwagen 2 - 3

Personalteil für 4 - 8 Personen bis zum höchstens 90 m2

Nutzflächen für: - 1 Aufenthaltsraum

  • 1 Büro- und Fernmeldemittelraum
  • 1 Teeküche
  • 2 Ruheräume
  • 2 Lagerräume für Sanitätsmaterial und Putzmittel
  • Sanitätsbereich mit Umkleideraum

3.2.1.4.2 Mittlere Rettungswachen

Zahl der Krankenkraftwagen 4 - 5

Personalteil für 8 - 12 Personen bis zu höchstens 130 m2

Aufteilung der Nutzflächen Siehe Punkt 3.2.1.4.1

3.2.1.4.3 Große Rettungswachen

Zahl der Krankenkraftwagen ab 6

Personalteil ab 12 Personen Bis zu höchstens 150 m2

Aufteilung der Nutzflächen Siehe Punkt 3.2.1.4.1

3.2.1.5  Verkehrsflächen

Die Verkehrsfläche soll 25 % der Nutzfläche nicht übersteigen.

3.3. Sonder- und Ausnahmeregelungen

3.3.1 Die Förderung von Rettungswachen mit einem Krankenkraftwagen erfolgt auf der Grundlage der Einzelfallprüfung.

3.3.2 Die Nutzflächen des Raumbedarfs gelten auch dann, wenn die Rettungswache baulich und/oder funktionell mit anders genutzten Gebäuden z. B. Feuerwache - kombinierte Rettungswachen - verbunden wird. Geringfügige Abweichungen von der Summe der Nutzflächen des Raumbedarfs - ausgenommen Verkehrsflächen - können nach Einzelfallprüfung zugelassen werden, wenn sie durch Anpassung an das Planungs- und Konstruktionsraster des anders genutzten Gebäudes bedingt und/0der unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Bauweise unvermeidbar sind.

3.3.3. Bei Rettungswachen, die funktionell ganz oder teilweise mit anderen Diensten (z.B. Feuerwehr) genutzt werden, ist der förderungsfähige Flächenanteil am Personalteil einschließlich Verkehrsflächen sowie an den Funktionsflächen (technische Betriebsräume für den Funktionsbereich Rettungswache) gesondert zu ermitteln.

3.3.4. Beabsichtigt der Träger für eine Rettungswache ein bestehendes Gebäude zu kaufen und entsprechend umzubauen, so sind der Kaufpreis mit Ausnahme der Kosten des Baugrundstücks (276.1) und der Erschließung (276.2) sowie die Kosten für den notwendigen Umbau förderungsfähig, jedoch nur bis zur Höhe der Kosten, die sich für einen vergleichbaren Neubau ergeben. Eine überprüfungsfähige Vergleichsberechnung ist vom Träger der Bewilligungsbehörde vorzulegen.