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Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nr. 7/2002
Meldepflicht der Kommunen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG)

Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nr. 7/2002
Meldepflicht der Kommunen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG)

vom 3. Juni 2002

hier:
1. Änderung des Runderlasses II Nr. 8/1998 vom 12. November 1998
2. Aufhebung des Runderlasses in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nr. 1/2000 vom 14. Januar 2000

  1. Der Abschnitt I letzter Absatz des Runderlasses II Nr. 8/1998 in der Fassung des Runderlasses in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nr. 7/2000 vom 21. März 2000 wird dahin gehend geändert, dass Meldungen über die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden durch Verfügungsberechtigte von den Landkreisen und kreisfreien Städten nur noch jährlich abzugeben sind. Die nach den Maßgaben der Nr. 2 und 3 des Runderlasses in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nr. 7/2000 erstellten Meldelisten bzw. Fehlmeldungen sind für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 15. Januar des Folgejahres zu übersenden. Nachmeldungen sind unabhängig davon unverzüglich nach Kenntnis vorzunehmen.
  2. Der Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nr. 1/2000 vom 14. Januar 2000 wird hiermit aufgehoben.
  3. Dieser Erlass gilt mit sofortiger Wirkung.

Ich bitte die Landräte, die Ämter und amtsfreien Gemeinden entsprechend zu unterrichten.

Im Auftrag

Hoffmann