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Einsatz der Landesprüfstelle für Feuerwehrtechnik Borkheide im Bereich des Rettungsdienstes (Runderlass III Nr. 71/1993)

Einsatz der Landesprüfstelle für Feuerwehrtechnik Borkheide im Bereich des Rettungsdienstes (Runderlass III Nr. 71/1993)
vom 5. Juli 1993

hier: Technische Abnahme von Fahrzeugen und medizinischen Geräten sowie Aussonderungs- und Unfallbegutachtung, einschließlich Restwertfeststellung

Das Ministerium des Innern erlässt in Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) zur Durchführung v. g. Aufgaben folgende Regelungen:

Die technische Abnahme von Fahrzeugen und medizinischen Geräten des Rettungsdienstes sowie die Aussonderungs- und Unfallbegutachtung, einschließlich der Restwertfeststellung, wird durch die Landesprüfstelle für Feuerwehrtechnik Borkheide (nachfolgend LPS genannt) als ständige Aufgabe wahrgenommen.

I. Technische Abnahme von Fahrzeugen und medizinischen Geräten des Rettungsdienstes

  1. Die technische Abnahme erfolgt grundsätzlich im Herstellerwerk, um festgestellte Mängel kurzfristig beheben zu können.
  2. Die Träger des Rettungsdienstes übersenden der LPS eine Durchschrift aller Fahrzeugbestellungen mit voller Leistungsbeschreibung. Die Termine der Abnahmen werden durch die LPS mit dem betreffenden Herstellerwerk abgestimmt.
  3. Nach erfolgter mängelfreier Abnahme erhalten die Träger des Rettungsdienstes eine entsprechende Abnahmebescheinigung, die sie berechtigt, die Fahrzeuge zu übernehmen und im Rettungsdienst einzusetzen.
  4. Das MASGF übergibt der LPS eine Aufstellung aller bewilligten Fahrzeuge. Die Landesprüfstelle übersendet dem MASGF eine Kopie der Abnahmebescheinigungen.
  5. Die Abnahme der medizinischen Geräte beinhaltet die Prüfung der Einhaltung der medizinischen Ausstattung nach DIN unter Berücksichtigung erteilter Ausnahmeregelungen des MASGF.

    Dazu übergibt das MASGF der Landesprüfstelle die entsprechenden Förderrichtlinien und informiert über erteilte Ausnahmeregelungen.

II. Aussonderungs- und Unfallbegutachtung, einschließlich Restwertfeststellung, trägereigener Fahrzeuge

  1. Die zur Aussonderung anstehenden Krankenkraftwagen (die normative Nutzungsdauer beträgt 5 - 6 Jahre bzw. ca. 150 Tkm) werden, soweit möglich, etwa 1 - 1½ Jahre vor Aussonderung einer Begutachtung durch die LPS unterzogen. Gleichzeitig wird dabei eine Restwertfeststellung vorgenommen. Über die Begutachtung wird ein Bericht gefertigt, der unter anderem festlegt, welche medizinischen Geräte und sonstigen Ausrüstungsteile aus den Altfahrzeugen in die Ersatzfahrzeuge zu übernehmen sind. Damit ändert sich gleichzeitig die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten der Neufahrzeuge.

    Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Ersatzbeschaffung an das MASGF gestellt werden. Diesem Antrag sind o. g. Berichte bzw. Gutachten beizufügen.
  2. Die Begutachtung mit Restwertfeststellung erfolgt in der Regel am Standort des Fahrzeuges. Der Untersuchungstermin ist rechtzeitig (etwa 3 Monate vorher) mit der LPS abzustimmen.
  3. Die Träger des Rettungsdienstes sind berechtigt unter Einhaltung der Richtlinien die Fahrzeuge zu veräußern. Dabei ist ein höchstmöglicher Verkauferlös zu erzielen, der dem MASGF auf das Konto der Landeshauptkasse Potsdam (Konto-Nr.: 16001500, BLZ: 16000000, bei der Bundesbankfiliale Potsdam) zu überweisen ist. Sollte ein Verkauf nur unter dem ermittelten Mindestrestwert erreicht werden, so ist die Zustimmung der LPS einzuholen. Gegebenenfalls ist die LPS bei der Veräußerung behilflich.
  4. Unfallschäden, die zur Aussonderung des Fahrzeuges führen, sind durch die LPS zu begutachten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die LPS bei größeren Unfallschäden hinzuzuziehen.

    Die Gewährleistung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur fahrzeugtechnischen und medizinischen Überwachung der Krankenkraftwagen und der medizinischen Geräte sowie die Pflege, Wartung und Instandsetzung obliegt den Trägern des Rettungsdienstes. Die Mängelbeseitigung innerhalb der Garantiezeit erfolgt in ortsansässigen Vertragswerkstätten in Zuständigkeit der Vertragspartner.

gez. Dr. Muth