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Runderlass III Nr. 53/1993
Förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 547) in der Fassung vom 15.08.1974 (BGBl. I S.1942)

Runderlass III Nr. 53/1993
Förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 547) in der Fassung vom 15.08.1974 (BGBl. I S.1942)

vom 31. August 1993

Bezug: Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 27.10.1992 (GVBl. II S. 694)

Anlage: Muster

Gemäß § 1 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz bestimme ich im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände die Bürgermeister/Bürgermeisterinnen, die Amtsdirektoren/Amtsdirektorinnen, Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterinnen und die Landräte/Landrätinnen als die Stelle, die für die Verpflichtung nichtbeamteter Personen ihres Bereiches zuständig ist. Sie können die Aufgaben schriftlich einem mit der Personalabteilung betrauten Beamten oder Angestellten übertragen.

Bei Zweckverbänden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bestimme ich als zuständige Stelle die mit der Geschäftsführung beauftragte Person. Soweit diese ebenfalls nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden muss, ist hierfür der Vorsitzende der Verbandsversammlung zuständig.

Über die mündlich vorzunehmende Verpflichtung ist eine Niederschrift 2-fach zu fertigen, die vom Verpflichteten und vom Verpflichtenden zu unterschreiben ist. Die erste Ausfertigung ist zur Personalhauptakte zu nehmen, die zweite Ausfertigung ist dem Verpflichteten auszuhändigen.

Ich bitte, die Ämter und amtsfreien Gemeinden sowie die Zweckverbände Ihres Zuständigkeitsbereiches über diese Regelungen zu unterrichten.

Im Auftrag

Dr. Muth

Anlagen

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