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Gewährung von Landeszuschüssen für die Durchführung von Übungen (Runderlass III Nr. 42/94)

Gewährung von Landeszuschüssen für die Durchführung von Übungen (Runderlass III Nr. 42/94)
vom 13. April 1994

Aus den im Landeshaushalt bei Kapitel 03 720, Titel 653 10 veranschlagten Mitteln können Landeszuschüsse an Landkreise/kreisfreie Städte zur Durchführung von Übungen der Brandschutzeinheiten, der Sondereinsatzgruppen (SEG), für den Hochwasserschutz sowie für die Umweltschadensbeseitigung gewährt werden.

Als zuwendungsfähig werden Vollübungen anerkannt, bei denen insbesondere das Zusammenwirken landeseigener Katastrophenschutzeinheiten (Brandschutzeinheiten, SEG-Sichtung und Behandlung, SEG-Technik, SEG-Betreuung) untereinander sowie mit Einheiten des Rettungsdienstes bzw. des Technischen Hilfswerkes geübt werden. Als Übungsszenario sollten Großschadenslagen, wie sie für das jeweilige Kreis-/Stadtgebiet typisch sind, dienen. Dies können z. B. Großwaldbrände, Hochwasserlagen, Massenkarambolagen, Umwelthavarien, aber auch Brände in Einkaufszentren oder großen Freizeiteinrichtungen sein, bei denen jeweils mit einer Vielzahl von Verletzten zu rechnen ist. Besonders bei der Übung von Hochwasserlagen sind die Katastrophenschutzlager des Landes Brandenburg einzubeziehen. Kreisfreie Städte, denen keine landeseigenen Brandschutzeinheiten zugewiesen sind, sollen die Übungen gemeinsam mit benachbarten Landkreisen durchführen.

In Abänderung meines Runderlasses III Nr. 76/93 wird die jährliche Zuwendung als Anteilsfinanzierung mit einem Höchstbetrag von 4.000 DM je Landkreis gewährt. Bringen kreisfreie Städte die dort stationierten Einheiten in gemeinsame Übungen mit benachbarten Landkreisen ein, so kann der Zuschuss des Landes erhöht werden.

Spätestens acht Wochen vor dem bekanntzugebenden Übungstermin bitte ich um Vorlage prüffähiger Anträge unter Verwendung des Grundmusters 1 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO. Aus den Unterlagen sollen Einzelheiten zur Übungskonzeption und Kostenschätzungen hervorgehen.

Nur im Einzelfall können darüber hinaus überregionale, im besonderen Landesinteresse liegende Übungen im Wege der Festbetragsfinanzierung gefördert werden. Konzepte für die Durchführung dieser besonderen Übungen sind mir bis zum Ende des jeweils vorhergehenden Haushaltsjahres vorzulegen.

Im Hinblick auf die Einbeziehung aller landeseigenen Katastrophenschutzeinheiten wird künftig besonderer Wert auf jährliche Vollübungen gelegt. Reine Alarmierungsübungen sind in eigener Zuständigkeit der Landkreise/kreisfreie Städte durchzuführen. Sie werden aus Landesmitteln nicht gefördert.

Die aus den Übungen gewonnenen Erkenntnisse werde ich in die vorzunehmende Analyse über die Einsatzbereitschaft und Effektivität der landeseigenen Katastrophenschutzeinheiten einbeziehen.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass Zuweisungen für die Übungen einzelner Fachdienste zukünftig nicht mehr förderfähig sind.

Die finanziellen Regelungen dieses Runderlasses stehen unter dem Vorbehalt, dass mir auch in den zukünftigen Haushaltsjahren entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.

gez. Dr. Muth