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Runderlass in kommunalen Angelegenheiten Nr. 4/2009
Ergänzende finanzstatistische Zuordnungsvorschriften für den Produkt- und Kontenrahmen (Runderlass Nr. 4/2009 - Rderl. 4/2009)

Runderlass in kommunalen Angelegenheiten Nr. 4/2009
Ergänzende finanzstatistische Zuordnungsvorschriften für den Produkt- und Kontenrahmen (Runderlass Nr. 4/2009 - Rderl. 4/2009)

vom 21. Dezember 2009

I. Vorbemerkungen

In Umsetzung der Anforderungen von Eurostat und der Europäischen Zentralbank für die kommunale Schuldenstatistik zum Stichtag 31.12.2010 ist eine Anpassung der Bereichsabgrenzung sowie die Einbeziehung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Verpflichtungen aus den ÖPP-Projekten und der übrigen Verbindlichkeiten erforderlich.

Darüber hinaus sind bei der Anwendung der finanzstatistischen Zuordnungsvorschriften gemäß dem Runderlass des Ministeriums des Innern zur Ausübung der Kommunalaufsicht im Bereich des kommunalen Haushaltsrechts Nr. 4/2008 vom 18. März 2008 - Verwaltungsvorschriften über die produktorientierte Gliederung der Haushaltspläne, die Kontierung der kommunalen Bilanzen und der Ergebnis- und Finanzhaushalte sowie über die Verwendung der verbindlichen Muster zur Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (VV Produkt- und Kontenrahmen) vermehrt Zuordnungsprobleme aufgetreten, die sich auf die Datenqualität der kommunalen Finanzstatistik nachteilig auswirken.

Zur Unterstützung der kommunalen Ebene bei den o. g. Zuordnungsfragen sowie zur Verbesserung der Qualität der Finanzrechnung als Grundlage für die finanzstatistischen Erhebungen werden nachstehend ergänzende Hinweise gegeben.

II. Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen bilden das Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, (565)), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG `95, in: ABl. L 310 vom 30. November 1996, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 359/02 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 (ABl. L 58 vom 28. Februar 2002, S. 1).

Die Anforderungen von Eurostat und der EZB sind neben der ESVG `95 in der Leitlinie der EZB vom 5. September 2008 über die statistischen Berichtsanforderungen der EZB und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken (ABl. L 276 vom 17. Oktober 2008, S. 32) festgelegt.

III. Neufassung der Schuldenstatistik

Die Statistik über die Schulden der öffentlichen Haushalte wird jährlich zum Stichtag 31.12. erhoben. Ihre Ergebnisse liefern zusammen mit der Finanzvermögensstatistik wichtige Informationen über die kommunalen Finanzen, die für die notwendigen politischen und wirtschaftlichen Entscheidungen auf nationaler Ebene und für die Europäische Union unerlässlich sind.

In Vorbereitung der Erhebung über die Schulden der kommunalen Haushalte für das Jahr 2010 erfolgt eine Vorinformation (Anlage). In dieser neuen Form soll der Erhebungsbogen den Kommunen auch eine direkte Generierung der Daten aus dem doppischen Rechnungswesen ermöglichen und sie damit künftig bei der Datenbereitstellung unterstützen.

Die sich aus der Änderung der Schuldenstatistik ergebenden Ergänzungen des Kontenrahmens sind im Abschnitt V.1 zusammenfassend dargelegt.

Zur Erhebung der Daten sind nicht nur die Städte und Gemeinden, Landkreise und Ämter sondern auch die kameralen und doppischen Zweckverbände des Landes Brandenburg verpflichtet, die gemäß dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I/99, [Nr. 11], S. 194), geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 12], S. 202, 206) Aufgaben der kommunalen Körperschaften erfüllen.

Im Anhang zum Erhebungsbogen werden Erhebungs- und Abgrenzungshinweise sowie umfangreiche Erläuterungen gegeben. Soweit sich dennoch weitere Umsetzungsfragen vor Ort ergeben sollten, sind diese an das Amt für Statistik Berlin -Brandenburg, Ansprechpartnerin: Frau Konietzka zu richten.

Für die kameral buchenden Gemeinden wurden in den Hinweisen die korrespondierenden Gruppierungsnummern aufgeführt.

IV. Zuordnungshinweise zur Verbesserung der Datenqualität der Finanzstatistik

Nach den finanzstatistischen Anforderungen sollen detaillierte Aussagen über die kommunale Haushaltswirtschaft ermöglicht werden. Das Amt für Statistik orientiert sich dabei an dem geltenden Haushaltsrecht und beurteilt die erhobenen Daten nach den haushaltsrechtlichen Regelungen des Landes Brandenburg.

Durch Abweichungen von der produktorientierten Gliederung der Haushaltspläne bzw. von der verbindlichen Kontierung in den Ergebnis- und Finanzhaushalten sowie bei der kommunalen Bilanz gemäß dem Runderlass des Ministeriums des Innern zur Ausübung der Kommunalaufsicht im Bereich des kommunalen Haushaltsrechts Nr. 4/2008 vom 18.März 2008 - VV Produkt- und Kontenrahmen - kann die Datenqualität der kommunalen Finanzstatistik beeinträchtigt werden.

Häufige Fehlerquellen treten insbesondere bei der Veranschlagung der Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen in der Produktgruppe 111 “Verwaltungssteuerung und -service“ auf, da über die reinen Querschnitt- und Managementaufgaben hinaus hier auch oftmals Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen erfasst werden, die gemäß den Zuordnungsvorschriften in den jeweiligen (Fach)Produktbereichen bzw. - gruppen zu erfassen und nachzuweisen sind.

Da die häufigsten Zuordnungsfragen bei den nachstehend zu verzeichnenden Themenfeldern aufgetreten sind, bitte ich die ergänzenden Hinweise künftig zu beachten.

1. Aufgaben der Wirtschaftsförderung

Die Aufgaben der Wirtschaftsförderung sind dem Produktbereich 57 “Wirtschaft und Tourismus“ zuzuordnen. In der Produktgruppe 111 können allenfalls nur die Management- bzw. Leitungsaufgaben abgebildet werden, die wegen der örtlichen Organisationsstruktur nicht bzw. nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand abgrenzbar sind. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn Beigeordnete bzw. Fachbereichsleiter für mehrere Bereiche (z. B. Fachbereichsleiter für Wirtschaft und Bauen) zuständig sind und deren Leitungsaufgaben den jeweiligen Produktgruppen nicht zweifelsfrei bzw. nur mit sehr erheblichen Verwaltungsaufwand zuzuordnen sind. In solchen Fällen ist es zulässig diese reinen Leitungsaufgaben in der Produktgruppe 111 zu erfassen. Alle übrigen Aufgaben einschließlich des Personal- und Sachaufwands sind den jeweiligen Produktgruppen im Produktbereich 5 “ Gestaltung der Umwelt“ zuzuordnen. Dies führt verpflichtend zu einer produktorientierten Abbildung im Haushalt mit der Konsequenz, dass die hier beispielhaft erwähnte Organisationseinheit “Fachbereich für Wirtschaft und Bauen“ in ihrer Gesamtheit im Haushaltsplan nicht abgebildet werden kann, weil deren Aufwendungen und Erträge bzw. Ein- und Auszahlungen auf mehrere Produktgruppen bzw. Produkte aufgeteilt sind.

2. Zentrales Gebäudemanagement

Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der einzelnen Fachaufgaben von den Steuerungs- und Serviceaufgaben im Haushaltsplan sind wiederholt in den Gemeinden/Gemeindeverbänden zu verzeichnen, die in der kommunalen Verwaltung eine Organisationseinheit Gebäudemanagement bzw. Liegenschaftsverwaltung eingerichtet haben, die über die zentralen Steuerungs- und Serviceaufgaben hinaus auch das Gesamtbudget für den Betrieb bzw. Bewirtschaftung aller kommunalen Gebäude und Einrichtungen verwaltet.

In solchen Fällen sind die fachspezifischen Aufgaben dieser Organisationseinheit sowie die dazugehörigen Erträge, Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen z. B. für Energie, Reinigung, Instandhaltung u. a. Gebäudekosten auf die jeweiligen Produktgruppen bzw. Produkte bei der Planung und bei der Verbuchung aufzuschlüsseln. Werden beispielsweise durch das zentrale Gebäudemanagement auch Schulgebäude, Schulturnhallen sowie sonstige Gebäude für die schulische Nutzung verwaltet, dann sind diese Aufgaben dem Produktbereich 21 bis 24 “Schulträgeraufgaben“ zuzuordnen. Ähnlich verhält es sich mit den Kindertagesstätten und übrigen sozialen Einrichtungen, die dann in den jeweiligen Produktbereichen abzubilden sind.

Im Produktbereich 111 “Verwaltungssteuerung und -service“ sind dagegen nur die Aufgaben der Liegenschaftsverwaltung (früher Unterabschnitt 035) bzw. der Bauverwaltung (früher Unterabschnitt 60) sowie sonstigen Leitungsaufgaben, die sich auf die einzelnen Produkte nicht vollständig umlegen lassen, zu erfassen.

Werden durch die Liegenschaftsverwaltung auch Wohngebäude bzw. gewerbliche Objekte bewirtschaftet, deren Einnahmen und Ausgaben bisher überwiegend im Unterabschnitt “ Allgemeines Grundvermögen“ (UA 88) veranschlagt waren, sind diese dem Produktbereich 52 “Bauen und Wohnen“ sowie bei tieferer Untergliederung den dazugehörigen Produkten zuzuordnen.

Soweit Gebäude, bauliche Anlagen und Grundstücke bewirtschaftet werden, die einem Produktbereich zugeordnet werden können, gilt der Grundsatz der dezentralen Produktzuordnung gegenüber einer organischen Gliederung.

Die Zuordnung zum Produktbereich 11 “ Innere Verwaltung“ erfolgt nur für die verbleibenden Aufwendungen und Erträge, die der reinen Steuerung innerhalb der jeweiligen Organisationseinheit z. B. durch Wahrnehmung der Managementaufgaben bzw. der unmittelbaren Liegenschaftsverwaltung dienen.

Dies führt im Umkehrschluss dazu, dass das Gesamtbudget des zentralen Gebäudemanagements im Haushaltsplan an einer Stelle nicht abgebildet wird, weil z.B. die Erträge und Aufwendungen und die Investitionsauszahlungen auf mehrere Produktbereiche verteilt sind. Aus Gründen der Transparenz und zur Deckung des notwendigen örtlichen Informationsbedarfes bietet es sich in solchen Fällen an, das Budget der Organisationseinheit als Anlage zum Haushaltsplan darzustellen.

Werden diese Aufgaben durch einen Eigenbetrieb der Gemeinde/des Gemeindeverbandes erledigt, sind die Gesamtheit der Erträge und Aufwendungen sowie die geplanten Investitionsmaßnahmen aus dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes als Anlage zum Haushaltsplan ablesbar. Der ggf. an den Eigenbetrieb zu zahlende Zuschuss, soweit unterschiedliche Aufgabenbereiche betroffen sind, entsprechend aufzuteilen.

Beispiel für den Haushaltsplan/Produktplan einer Gemeinde mit zentralem Gebäudemanagement:

ProduktbereichProduktgruppe Produkt
11 Innere Verwaltung 111 Verwaltungssteuerung und -service 1111 Gemeindeorgane
1112 Innere Verwaltungsangelegenheiten
1113 Finanzverwaltung
1114 Gebäudemanagement
1115 Rechnungsprüfung
1116 Einrichtungen für die gesamte Verwaltung
21-24 Schulträgeraufgaben*
*Die weiteren Produktgruppen des PB sind in dieser Beispielgemeinde nicht belegt.
211 Grundschulen 2111 Lehr- und Lernmittel
2112 Instandhaltung und Bewirtschaftung von Grundschulen
218 Gesamtschulen 2181 Lehr- und Lernmittel
2182 Instandhaltung und Bewirtschaftung von Gesamtschulen
241 Schülerbeförderung
243 Sonstige schulische Aufgaben

In der Anlage “Übersicht über die Budgets“ erfolgt die Verbindung der Teilhaushalte zu den Budgets:

Teilhaushalte (Produktbereiche, Produktgruppen, Produkte), die zu einem Budget verbunden werden:Verantwortlich:
Budget 1 Produkt 1114 Gebäudemanagement,
Produkt 2112  Instandhaltung und Bewirtschaftung von Grundschulen
Produkt 2182   Instandhaltung und Bewirtschaftung von Gesamtschulen
Produktgruppe 241
Produktgruppe 243
Herr/Frau …
Budget 2 Produkt 1111 Gemeindeorgane
Produkt 1112 Innere Verwaltungsangelegenheiten
Produkt 1113 Finanzverwaltung
Produkt 1115 Rechnungsprüfung
Produkt 1116 Einrichtungen für d. gesamte Verwaltung
Herr/Frau …
Budget 3 Produkt 2111 Lehr- und Lernmittel Grundschulen
Produkt 2162 Lehr- und Lernmittel Oberschulen

Im Produktbereich Schulträgeraufgaben ist kein Bereich “Schulverwaltung“ vorgesehen. Die Zahlungen für die Schulverwaltungen müssen den Produktgruppen verursachungsgerecht zugeordnet werden.

3. Eigenbetrieb für Straßenwesen

Wurde in der Gemeinde/Gemeindeverband ein Eigenbetrieb eingerichtet und dieser mit Aufgaben der Verwaltung und Bewirtschaftung der kommunalen Straßen betraut, ist die Veranschlagung der einzelnen Zuschüsse dezentral den jeweiligen Produktbereichen bzw. bei tieferer Untergliederung den jeweiligen Produkten zuzuordnen.

Die Aufgaben der Straßenreinigung, der Instandhaltungsaufwand an Straßen sowie die Investitionsauszahlungen für die kommunalen Straßen sind im Produktbereich 54 “ Verkehrsflächen und -anlagen, ÖPNV“ zu erfassen und nachzuweisen. Soweit noch übergreifende Leitungsaufgaben wahrgenommen werden, die diesem Produktbereich nicht zuzuordnen sind, sind diese im Produktbereich 111 “Verwaltungssteuerung und -service“ zu veranschlagen. Diese Zuordnung bedarf einer Einzellfallprüfung und einer eigenverantwortlichen Entscheidung der Gemeinden/Gemeindeverbände. Nicht zulässig ist dagegen, den Gesamtzuschuss für den Eigenbetrieb im Produktbereich 111 abzubilden.

Soweit die Eigenbetriebe Leistungen ausführen, die mehrere Aufgabengebiete berühren z. B. Gebäude- und Straßen, sind die Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen den jeweiligen Produktgruppen bzw. Produkten zuzuordnen. Auf die Ausführungen unter Textziffer III.2 wird verwiesen.

4. Kommunale Bauhöfe

Zuordnungsfragen sind auch bei kommunalen Bauhöfen aufgetreten, da diese regelmäßig Aufgaben für die unterschiedlichen Produktgruppen bzw. Produkte z. B. Gebäude- und Straßenunterhaltung, Pflege kommunaler Grünflächen und Friedhöfe u. a. innerhalb der Gemeinde/des Gemeindeverbandes wahrnehmen.

Auch hier gilt der Grundsatz der produktorientierten Veranschlagung der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen in den jeweiligen Produktgruppen bzw. Produkten des Produktbereiches 5. (z. B. 551 “Öffentliches Grün/Landschaftsbau“, 553 “Friedhofs- und Bestattungswesen“) Werden durch den Bauhof Leistungen für die kommunalen Schulen bzw. Kindertagesstätten erbracht, dann sind diese auch den jeweiligen Produktgruppen 21-24 bzw. 365 “Tageseinrichtungen für Kinder“ zuzuordnen. Auf die Ausführungen unter Ziffer IV.2 wird verwiesen.

Können bei der Aufstellung des Haushaltsplanes die durch den Bauhof zu erbringenden Leistungen für die einzelnen Produkte noch nicht genau beschrieben und daher auch nicht beziffert werden, ist es ausnahmsweise zulässig sämtliche Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen einem (Fach)Produktbereich zuzuordnen, der überwiegend ständig wiederkehrende Leistungen des Bauhofes in Anspruch nimmt. Die Leistungen für die übrigen Produkte sind durch interne Leistungsverrechnungen zwischen den Teilhaushalten nachrichtlich darzustellen.

Die Darstellung dieser Erträge und Aufwendungen mittels der internen Leistungsverrechnungen im Haushaltsplan wird aber nicht in der Finanzrechnung abgebildet und führt dazu, dass die finanzstatistischen Daten diese Abgrenzungstiefe nicht abbilden. Bei den statistischen Meldungen ist es daher erforderlich, die üblicherweise aus der Finanzrechnung generierten Daten für die Finanzstatistik entsprechend den vorgenommenen internen Leistungsverrechnungen eigenständig zu bereinigen.

V. Änderungen und Ergänzungen des Kontenrahmens und des Produktrahmens

Im Hinblick auf die unter I. dargestellte Erhebung der Schuldenstatistik sowie weiterer, insbesondere aus dem kommunalen Bereich an MI gegebener Hinweise, ergeben sich nachfolgend dargestellte Änderungen an den Kontierungsplänen sowie an den Zuordnungsvorschriften zu den Kontierungsplänen.

1. Neu einzufügende/zu streichende Konten, neue Bereichsabgrenzungen:

KontenklasseKontengruppeKontenartKontoBereichsabgrenzungBezeichnungBegründung
014 sonstige Rechte und Werte Zuordnung von diesen Rechten bisher nicht eindeutig möglich.
0141 sonstige Rechte und Werte
Sonstige Rechte sind vor allem spezifische Zuteilungsquoten, Wettbewerbsverbote sowie Nutzungs-, Belieferungs- und Bezugsrechte, wie z. B. Grunddienstbarkeiten, Durchleitungsrechte und Wasserentnahmerechte. Eine Internet-Homepage ist unter der Bedingung des entgeltichen Erwerbs ein aktivierungspflichter sonstiger Wert.
1016   Anstalten des öffentlichen Rechts, wenn die eigene Beteiligung mehr als 50 % beträgt Anstalten des öffentlichen Rechts sind kontenmäßig bisher nicht berücksichtigt.
1116   Anstalten des öffentlichen Rechts, wenn die eigene Beteiligung weniger als 50 % beträgt
1511 städtebauliche Sanierungsgebiete Wegen gesondertem Ausweis der Sanierungsgebiete (vgl. Anlage Bewertungsleitfaden) ist eine tiefere Untergliederung erforderlich.
1512 städtebauliche Entwicklungsgebiete
1513 sonstige Grundstücke in Entwicklung
Hierzu gehören beispielsweise zu entwickelnde Gewerbegebiete oder sonstige nicht nach BauGB förmlich als Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme ausgewiesene Areale, die für die Weiterveräußerung vorgesehen sind.
1791 Forderungen gegen Treuhänder Wegen gesondertem Ausweis der Sanierungsgebiete (vgl. Anlage Bewertungsleitfaden) tiefere Untergliederung erforderlich
Bei städtebaulichen Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen, die treuhänderisch durch einen Dritten ausgeführt werden, wird der Nachweis in Form eines Treuhandkontos geführt. Der Saldo des Treuhandkontos wird je nach Abrechnungsstand als sonstiger Vermögensgegenstand (Kontengruppe 179-) oder als sonstige Verbindlichkeit (Kontengruppe 379-) bilanziert.
192 Disagio Gem. § 53 Abs. 3 KomHKV ist Disagio zu aktivieren, dafür fehlt bisher ein Konto.
1921 Disagio
193 Übrige RAP Wegen Einfügung des Kontos "nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag" unter 199, neue Kontonummer erforderlich.
1931 Übrige RAP
199 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Konto hat bisher gefehlt.
1999 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
235 Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten … sollten bisher unter "Verbindlichkeiten" gebucht werden. Die Zuordnung zu den Sopo's erscheint jedoch sachgerechter, da tatsächliche Rückzahlung nur in Einzelfällen erforderlich.
2351 Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten
344 ÖPP-Projekte Ab 2010 erfolgt ergänzende Erhebung im Rahmen der Schuldenstatistik durch das Bundesstatistikamt aufgrund entsprechender EU-Anforderungen.
In der Finanzrechnung ist der investive Zahlungsanteil aus ÖPP-Projekten als Investitionszuschuss an Private (Konto 7817) zu verbuchen.
Zur Risikodefinition vgl. Anmerkungen unterhalb der Tabelle.
Hier ist der Bauwert entsprechend dem Baufortschritt von Investitionsmaßnahmen aus öffentlich-privaten Partnerschaften(= ÖPP-Projekten) als unterstellter Kredit auszuweisen. Abzuziehen ist ein Teil der bis zum Ende des Berichtsjahres geleisteten Zahlungen an die Auftragnehmer. Grundsätzlich können die Zahlungen an den oder die Auftragnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtung in eine Tilgungs-, eine Zins- und eine Dientsleistungskomponente zerlegt werden. Bei den abzusetzenden geleisteten Zahlungen handelt es sich um den unterstellten Tilgungsanteil der in den Zahlungen an den Auftragnehmer enthalten ist. Die Aufschlüsselung hat dabei so zu erfolgen, dass der unterstellte Kredit über die Vertragslaufzeit hinweg getilgt ist, bzw. dass mit einer etwaigen Abschlusszahlung am Laufzeitende die Restschuld getilgt wäre. Als Zinsfuß ist der durchschnittliche Zinssatz zu verwenden, mit dem der Auftraggeber jeweils konfrontiert wäre (hilfsweise ein Durchschnittswert).
3441 ÖPP-Projekte nach ESGV
ÖPP-Projekte, bei denen die Gemeinde als wirtschaflticher Eigentümer des Vermögensgutes anzusehen ist. Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist dabei die Verteilung bestimmter Risiken zwischen den Vertragsparteien entscheidend. Aktuell wird dies mittels der Verteilung von Bau-, Nachfrage- und Ausfallrisiko gemessen. Bei ÖPP-Projekten nach ESGV handelt es sich um Projekte, bei denen die Gemeinde das Baurisiko oder der private Partner nur das Baurisiko und kein weiteres Risiko (Ausfallrisiko oder Nachfragerisiko) trägt. Die Prüfung der Riskikoverteilung ist dabei anhand der abgeschlossenen Verträge vorzunehmen. In Zweifelsfällen können Regelungen über die Zuordnung des Vermögensgutes nach Ende der Vertragslaufzeit oder zu einer unmittelbaren Beteiligung der Gemeinde an der Finanzierung des Vermögensgutes (über Zuschüsse bzw. Garantien) herangezogen werden, um die Risikoträgerschaft zu klären.
Werden im Zusammenhang mit PPP-Projekten Forfaitierungsverträge mit Einredeverzicht abgeschlossen, sind die zugrunde liegenden PPP-Projekte hier nachzuweisen. Im Regelfall zeichnet sich der private Partner zwar durch Effizenzvorteile in der Bereitstellung der einzelnen Leistungen aus, staatliche Stellen sind aber aus unterschiedlichsten Gründen oftmals eher bereit und in der Lage, die angesprochenen, teils sehr langfristigen Risiken zu übernehmen. Bei einer Zuordnung von ÖPP-Projekten zum privaten Partner sollte deshalb die Entscheidung gerade in Zweifelsfällen besonders gut dokumentiert sein.
3442 sonstige ÖPP-Projekte
ÖPP-Projekte, bei denen der private Partner das Baurisiko trägt und der private Partner mindestens das Ausfallrisiko oder das Nachfragerisiko trägt.
349 sonstige Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften
Hier sind alle übrigen Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften zu verbuchen.
5496 Deckungsreserve zur Deckung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen Konten für die Planung der Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 17 KomHKV.
787 Deckungsreserve zur Deckung über- und außerplanmäßiger investiver Auszahlungen
788 Mittelzuführung an Treuhandvermögen vgl. Bewertungsleitfaden, Anlage Sanierungsgebiete
692* 692- B - E Kreditaufnahmen für Investitionen bisher abweichende Angabe gegenüber Zuordnungsvorschriften zum Kontenplan
791 791- C - D Auszahlungen zur Tilgung von Anleihen zusätzliche Bereichsabgrenzung für Bundesstatistik
792* 792- B - E Tilgung von Krediten für Investitionen bisher abweichende Angabe gegenüber Zuordnungsvorschriften zum Kontenplan
794 794- C - D Tilgung von sonstigen Wertpapierschulen zusätzliche Bereichsabgrenzung für Bundesstatistik
*   von der Kommune ausgereichte Darlehen werden den Ausleihungen zugeordnet, analog bei den Rückflüssen
     

(* Diese Änderungen betreffen die Kontierungspläne; in den Zuordnungsvorschriften sind sie bereits berücksichtigt)

Risikodefinition bei PPP-Projekten nach ESGV

  1. Baurisiko
    Das “Baurisiko“ gilt nur dann als vom privaten Investor übernommen, wenn dieser Folgen von verspäteter Lieferung, Nichteinhaltung vorgegebener Standards, zusätzlichen Kosten, technischen Mängeln und externen negativen Effekten, die zu Ausgleichszahlungen an Dritte führen, zum größeren Teil zu tragen hat. Wenn die Gemeinde sich allerdings verpflichtet, mit der Leistung regelmäßiger Zahlungen an einen Partner zu beginnen, ist dies so zu bewerten, dass die Gemeinde den Großteil der Baurisiken trägt.
  2. Ausfallrisiko
    Der Partner ist unter Umständen nicht in der Lage, die vertraglich vereinbarte Menge zu liefern oder die Sicherheitsnormen bzw. die öffentlichen Zertifizierungsstandards im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen an Endnutzer gemäß den vertraglichen Bestimmungen einzuhalten. Denkbar ist auch, dass der Partner die im Vertrag für die Erbringung der Dienstleistungen geforderten Qualitätsstandards nicht einhalten kann und dies eindeutig auf die mangelhafte “Leistung“ des Partners zurückzuführen ist. Wenn die Gemeinde berechtigt ist, ihre regelmäßigen Zahlungen erheblich zu kürzen (als eine Art Vertragsstrafe), so wird davon ausgegangen, dass sich Träger des Ausfallrisikos ist. Die Zahlungen der Gemeinde müssen sich dabei nachdem tatsächlichen Umfang der vom Partner während eines bestimmten Zeitraums erbrachten Leistung richten. Die Verhängung von Vertragsstrafen, wenn der Partner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, sollte automatisch geschehen und zudem spürbare Auswirkungen auf die Einnahme bzw. den Gewinn des Partners haben.
  3. Nachfragerisiko
    Das “Nachfragerisiko“ umfasst Nachfrageschwankungen (höhere oder geringere Nachfrage/Auslastung als bei Vertragsunterzeichnung zu erwarten), die nicht dem Verhalten (Management) des Partners aus dem privaten Sektor zuzuschreiben sind. Dieses Risiko sollte lediglich eine Verlagerung der Nachfrage abdecken, die ihre Ursache nicht in unzureichender oder schlechter Qualität der vom Partner erbrachten Leistungen oder in einer die Quantität/Qualität der Leistungen verändernden Handlung hat. Vielmehr sollte dies auf andere Faktoren zurückzuführen sein, wie beispielsweise Konjunkturzyklus, geänderte Präferenzen der Nachfrager, neue Markttrends oder technologisches Veralten. Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinde dieses Risiko trägt, wenn sie dem Partner unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Nachfrage seitens der Endnutzer Zahlungen in einem bestimmten Umfang zugesichert hat, so dass die Schwankungen der Nachfrage für die Rentabilität des Partners irrelevant sind.

2. Änderungen in der Bezeichnung, Erläuterung oder Nummerierung der Konten in den Kontierungsplänen (soweit erforderlich, sind diese Änderungen analog in den Zuordnungsvorschriften zu übernehmen):

KontenklasseKontengruppeKontenartKontoBereichsabgrenzungBezeichnungBegründung
033 Grundstücke mit Gebäuden für schulische Zwecke Hierzu gehören neben den Schulgebäuden auch Turnhallen, Spielplätze an Grundschulen u. Ä.
0651 Baudenkmale, die im Wesentlichen als Gebäude genutzt werden, soweit sie nicht wegen ihrer Nutzungsart der KG 03 zuzuordnen sind. Zusatz, um klarzustellen, dass die Zuordnung nach Nutzungsart Vorrang hat.
133   Ausleihungen an sonstige Beteiligungen und Zweckverbände, bei denen eine eigene Mitgliedschaft besteht Klarstellung
1792 Sonstige Vermögensgegenstände Andere Kontonummer, wegen Einfügung eines neuen Kontos 1791 (vgl. oben)
203 Fehlbetragsvortrag Anpassung an Formulierung in KomHKV
2031 Fehlbetrag aus ordentlichem Ergebnis
2032 Fehlbetrag aus außerordentlichem Ergebnis

3. Änderungen in der Bezeichnung, Erläuterung oder Nummerierung der Konten in den Finanzstatistischen Zuordnungsvorschriften zu den Kontierungsplänen:Kontenklasse

Kontengruppe

Kontenart

Konto

Bereichsabgrenzung

Bezeichnung

Begründung

0131 DV-Software
Computerprogramme: Rechnerprogramme, Programmbeschreibungen und Begleitmaterial zu System- und Anwendungssoftware. Die Position umfasst Ausgaben für entgeltlich erworbene Software und Datenbanken, die länger als ein Jahr selbst oder durch Dritte genutzt werden und den Wert von 1 000 Euro netto übersteigen. für selbst entwickelte Software besteht Aktivierungsverbot
03

Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an bebauten Grundstücken
Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind entsprechend ihrer Nutzungsart auszuweisen. Dies gilt auch für Baudenkmale, die einer regelmäßigen Nutzung als Gebäude unterliegen, z. B. denkmalgeschütztes Rathaus oder Wohngebäude. Allgemeine Erläuterung, gilt für alle Konten der KG 03.
0312 Gebäude und Aufbauten bei Wohnbauten
Gebäude, die ausschließlich oder hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden, z. B. Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser. Einschließlich aller zugehörigen Bauten, wie etwa Garagen, und aller fester Einrichtungen, die üblicherweise in Wohnräumen installiert sind. Altenwohnheime, Schulwohnheime, Jugendwohnheime u. Ä. sind den sozialen Einrichtungen zuzuordnen. Klarstellende Erläuterung
0322 Gebäude und Aufbauten bei sozialen Einrichtungen
Kinderbetreuungseinrichtungen, Jugend- und Jugendhilfehilfeeinrichtungen, Alten- und Altenhilfe- sowie sonstige Betreuungseinrichtungen, Krankenhäuser und sonstige soziale Einrichtungen einschließlich fest verbundener Installationen, Einrichtungen und Ausrüstungen, einschließlich der Erschließungskosten Klarstellende Erläuterung
0332 Gebäude und Aufbauten für schulische Zwecke vgl. Änderung in der Bezeichnung bei Kontenart 033
Schulgebäude und Schulturnhallen der verschiedenen Schularten wie z. B. Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Förderschulen, Oberstufenzentren und Schulen des zweiten Bildungswegs. Einschließlich fest verbundener Installationen, Einrichtungen und Ausrüstungen, einschließlich der Erschließungskosten. Auch Spielplätze, Schul- und Verkehrsgärten, die dem Schulbetrieb dienen. Klarstellende Erläuterung
0342 Gebäude und Aufbauten bei Kultureinrichtungen
Volkshochschulen, Musikschulen, Theater, Museen, Bibliotheken, Archive. Zoologische und Botanische Gärten, Gebäude für öffentliche (kulturelle) Veranstaltungen, z. B. Stadthallen, Freilichtbühnen sowie sonstige kulturelle Stätten. Klarstellende Erläuterung
0411 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens und sonstiger Sonderflächen
Hierzu zählt auch der im kommunalen Besitz befindliche Grund und Boden, der als Freizeit-und Erholungsfläche, z. B. Parks, Grünanlagen, Sport- und Spielplätze, oder auch als Friedhof genutzt wird. Sport- und Spielplätze nur, wenn diese nicht unmittelbar mit Schulen oder Kindergärten zusammengehören (dann Zuordnung bei 0332 bzw. 0322). Oberflächengewässer. Überregional bedeutsame Sportstätten. Klarstellende Erläuterung
0651 Baudenkmale, die im Wesentlichen als Gebäude genutzt werden und nicht der KG 03 zuzuordnen sind. Klarstellende Erläuterung
0741 Betriebsvorrichtungen
Eigenständige Betriebsvorrichtungen, die sich nicht unmittelbar einem Gebäude zuordnen lassen. Zur Definition von Betriebsvorrichtungen vgl. Bewertungsleitfaden Brandenburg (Nr. 3.1.2.6). Klarstellende Erläuterung
1320

 

Ausleihungen an verbundene Unternehmen an der 4. Stelle muss eine 0 stehen, da Bereichsabgrenzung B hier nicht erfolgt.
1340

 

Ausleihungen an Sondervermögen an der 4. Stelle muss eine 0 stehen, da Bereichsabgrenzung B hier nicht erfolgt.
1410

 

Investmentzertifikate an der 4. Stelle muss eine 0 stehen, da Bereichsabgrenzung B hier nicht erfolgt.
1440 Finanzderivate an der 4. Stelle muss eine 0 stehen, da Bereichsabgrenzung B hier nicht erfolgt.
169 Öffentlich-rechtliche Forderungen aus Transferleistungen und sonstige Forderungen Konkretisierung, was hier hingehört
1714 Privatrechtliche Forderungen gegen sonstige Beteiligungen ohne Zweckverbände Anpassung des Begriffes an die Bezeichnung der Bilanzposten, um Zuordnung zu klären.
1792 Sonstige Vermögensgegenstände wegen Einfügung eines neuen Kontos 1791 Änderung der Kontonummer auf 1792
3010 Anleihen an der 4. Stelle muss eine 0 stehen, da Bereichsabgrenzung B hier nicht erfolgt.

4. Änderungen in den Finanzstatistischen Zuordnungsvorschriften zu den Produktgruppen

1 Zentrale Verwaltung
11 Innere Verwaltung
111 Verwaltungssteuerung und -service aus 0, 88
Gemeindeorgane (auch Untergliederungen oder Teile davon, z. B. Ausschüsse, Fraktionen)
Repräsentation, Ehrungen, Pflege partnerschaftlicher Beziehungen. Vorsitzender der Gemeindevertretung, Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung, Ortsbeirat, Fraktionen, Ausschüsse, Oberbürgermeister, Bürgermeister, Ortsbürgermeister, Beigeordnete. (Auf den Ebenen der Landkreise und Ämter sowie bei den Zweckverbänden analoge Organe und Funktionsträger.)
Innere Verwaltungsangelegenheiten
Organisationsangelegenheiten, Personalangelegenheiten und allgemeine Rechtsangelegenheiten. Beauftragte für besondere Aufgaben (z. B. für die Gleichstellung von Mann und Frau, Datenschutzbeauftragte). Öffentlichkeitsarbeit, Angelegenheiten der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde.
Finanzverwaltung
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Haushaltswirtschaft, Mittelfristige Ergebnis-und Finanzplanung, Jahresabschluss, Konsolidierter Jahresabschluss, Controlling, Kämmerei, Finanzstatistik Finanzvermögens- und Schuldenverwaltung, Beteiligungsmanagement Finanzbuchhaltung, Zahlungsabwicklung, Gemeindekasse, Amtskasse, Kreiskasse, Vollstreckung, Verwaltung der Gemeindesteuern und -gebühren, Beiträge (soweit nicht in anderen Aufgabenbereichen nachzuweisen) Bebautes und unbebautes Grundvermögen (soweit nicht in anderen Aufgabenbereichen nachzuweisen), Liegenschaftsverwaltung, Amt zur Regelung offener Vermögensfragen. Gebäudemanagement, soweit es sich um reine Managementaufgaben handelt. Die für die Unterhaltung, Bewirtschaftung sowie Instandhaltung und investiven Maßnahmen an den Grundstücken und Gebäuden anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen sind der jeweiligen Produktgruppe zuzuordnen, z. B. Grundschulgebäude bei PG 211, Volkshochschule bei PG 271.
Rechnungsprüfung
Örtliche Prüfung Überörtliche Prüfung
Einrichtungen für die gesamte Verwaltung bzw. Verwaltungsangehörige (soweit nicht anderen Aufgabenbereichen/Produktgruppen zuzuordnen)
Arbeitssicherheitstechnischer Dienst, Betriebsärztlicher Dienst, Betriebskrankenkasse, Betriebskindergarten, Betriebssport einschl. Sportstätten für Betriebsangehörige, Bürgerservice/Bürgerberatungsstelle, eigene Aus- und Fortbildungseinrichtungen (soweit nicht Einrichtungen einzelner Aufgabenbereiche), eigene Zusatzversorgungseinrichtungen, Elektronische Datenverarbeitungsanlagen, Erholungsheime, Fahrdienst, Fotokopierdienst, Fremdsprachendienst Hauptarchiv, Hauptregistratur Hausdruckerei, Buchbinderei Kantinen, sonstige Gemeinschaftsküchen Personal- bzw. Betriebsrat Post-und Zustelldienst, Botendienst, Schwerbehindertenangelegenheiten, Telekommunikationsdienst, zentrale Beschaffungsstelle, zentrale Textverarbeitung.

Im Auftrag

gez. Keseberg

Anlagen

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