Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (RENplus 2014 - 2020) für Organisationen, die im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme nicht wirtschaftlich tätig1 sind

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (RENplus 2014 - 2020) für Organisationen, die im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme nicht wirtschaftlich tätig1 sind
vom 29. November 2017
(ABl./17, [Nr. 51], S.1184)

zuletzt geändert durch Bekanntmachung des MWAE vom 3. Dezember 2020
(ABl./20, [Nr. 52], S.1358)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Bekanntmachung des MWAE vom 3. Dezember 2020
(ABl./20, [Nr. 52], S.1358)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Vorhaben, die zur Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen, insbesondere durch die Steigerung der Energieeffizienz und die Nutzung von Erneuerbaren Energien, beitragen oder dies erwarten lassen. Grundlagen hierfür sind das Operationelle Programm für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (OP-EFRE) für den Zeitraum 2014 - 2020, die für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV).

Die Zuwendungen werden auf Grundlage der

  • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 (ABl. L 87 vom 22.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

gewährt.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.1) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bestehenden Haushaltsermächtigungen.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung zielt sowohl auf die Breitenanwendung bereits eingeführter Techniken und Verfahren als auch auf die Einführung neu entwickelter technischer Lösungen, insbesondere bei Erstanwendungen, Pilotprojekten oder Demonstrationsvorhaben ab. Grundsätzliches Ziel dabei ist es, CO2-Einsparungen durch die Steigerung der Energieeffizienz und den Einsatz Erneuerbarer Energien zu erzielen.

2.1 Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen

  1. Verbesserung der Energieeffizienz in technischen Prozessabläufen, auch in Verbindung mit Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen gemäß Nummer 2.4, durch Einsparungen von Strom und/oder Wärme.

    Voraussetzung für die Förderung ist eine nachzuweisende Endenergieeinsparung von mindestens 15 Prozent gegenüber dem Ist-Zustand.
     
  2. Verbesserung der Energieeffizienz in bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäuden oder städtischen Quartieren mit Maßnahmen, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen, auch in Verbindung mit Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen gemäß Nummer 2.4.

    Voraussetzung für eine Förderung bei bauteilbezogenen Einzelmaßnahmen sind die mit der Maßnahme verbundenen Primär- und Endenergieeinsparungen und die daraus ermittelte CO2-Reduzierung.
     
  3. Energierückgewinnungssysteme

    Voraussetzung für die Förderung ist der Nachweis der Nutzung der rückgewonnenen Energie.
     
  4. Investitionen in die Neuerrichtung öffentlicher Nichtwohngebäude im Passivhaus-Standard. Gefördert werden Maßnahmen, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen.

    Voraussetzung für eine Förderung ist der Nachweis einer Zertifizierung des Energiestandards durch einen Passivhaus Institut-Gebäudezertifizierer.

2.2 Investitionen in Speichersysteme

  1. Stromspeicher

    Voraussetzung für die Förderung von Stromspeichern ist ein Netzanschluss unterhalb der Hochspannungsübertragungsleitungen (110 kV).
     
  2. Kälte- und Wärmespeicher
     
  3. Wasserstoffspeicher

    Voraussetzungen für die Förderung sind, dass der zu speichernde Wasserstoff ausschließlich aus erneuerbaren Energien erzeugt und nicht für die Rückverstromung verwendet wird. Für unterirdische Wasserstoffspeicher gilt ein Netzanschluss von <= 1 bar.
     
  4. Intelligente Speicherlösungen im Bereich der E-Mobilität.

2.3 Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplung

Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) mit einer elektrischen Leistung bis 1 MW.

Voraussetzung für die Förderung sind die Erfüllung der Kriterien für eine „Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ entsprechend der Richtlinie 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012, insbesondere Artikel 2 Nummer 34 sowie eine Vollbenutzungsstundenzahl von mindestens 4 000 h/a.

2.4 Investitionen zur Integration Erneuerbarer Energien

Integration und Nutzung von Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen in technischen Prozessabläufen, in bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäuden oder in städtischen Quartieren.

Voraussetzung für die Förderung ist der Eigenverbrauch der erzeugten Energie.

2.5 Investitionen in Fernwärme und Fernkälte

Investitionen in Fernwärme- und Fernkältesysteme in öffentlichen Infrastrukturen, sofern das Fernwärme-/Fernkältenetz den überwiegenden Investitionsanteil darstellt.

Voraussetzung für die Förderung ist die Erfüllung der Kriterien der Richtlinie 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012, insbesondere Artikel 2 Nummer 41 und 42 für eine effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung. Unter diesen Begriff fallen auch die Anlagen, die Wärme beziehungsweise Kälte erzeugen, und das Netz (einschließlich der zugehörigen Einrichtungen), das für die Verteilung der Wärme beziehungsweise Kälte von den Produktionseinheiten an die Kunden benötigt wird.

2.6 Investitionen in Energieinfrastrukturen

  1. Investitionen in intelligente Nieder- und Mittelspannungsverteilersysteme
    • zur Steuerung und Regelung von Stromerzeugung,
    • zur Stromverteilung und zum Stromverbrauch innerhalb eines Stromnetzes,
    • im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Energiewende (zum Beispiel Verbundkraftwerke auf der Basis Erneuerbarer Energien, Energiecontrollingsysteme) sowie in intelligente Netze.
  2. Investitionen in die Errichtung, die Montage und den Netzanschluss von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge.

    Die Förderung wird unter den Voraussetzungen der Nummern 2 (Gegenstand der Förderung) und 6 (Anforderungen an geförderte Ladeinfrastruktur) der Förderrichtlinie ,Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland‘ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

2.7 Nichtinvestive Maßnahmen für Umweltstudien

  1. Erarbeitung/Erstellung von Konzepten und Studien sowie Instrumenten, die einen Beitrag zu den Förderzielen der CO2-Einsparungen erwarten lassen (unter anderem Teilnahme an kommunalen Energiemanagementsystemen zum Beispiel European Energy Award), sowie die Erstellung von kommunalen und regionalen Klimaschutzkonzepten und Konzepten zum Umgang mit den Folgen des Klimawandels.
  2. Fortschreibung der Regionalen Energiekonzepte durch die Regionalen Planungsgemeinschaften (Förderung von Fremdleistungen).
  3. Umsetzung der Regionalen Energiekonzepte durch die Regionalen Energiemanager (Förderung von Personal- und Sachkosten).
  4. Informations-, Kommunikations- und Beratungsmaßnahmen zur Umsetzung der Brandenburgischen energie- und klimapolitischen Ziele.

2.8 Begleitende Maßnahmen

Bei begleitenden Maßnahmen, wie zum Beispiel Planung, Durchführungsmanagement, Zertifizierung, Ergebnisevaluation, die nicht durch die übrigen Fördertatbestände dieser Richtlinie erfasst werden, ist eine Förderung möglich.

2.9 Einzelfallentscheidung

Sofern sich im Einzelfall herausstellt, dass ein Fördertatbestand nach den Nummern 2.1 bis 2.8 nicht vorliegt, die geplante Maßnahme jedoch einen nachweisbaren fachgutachterlich bestätigten Beitrag zur Senkung der CO2-Emissionen (mindestens 20 Prozent gegenüber dem Ist-Zustand) leistet und zur Erreichung der Ziele der Energiestrategie des Landes Brandenburg beiträgt, kann nach Prüfung des Einzelfalls von der Bewilligungsbehörde (Nummer 7.1) und anschließendem Votum des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg eine Ausnahme davon zugelassen werden.

3 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin

Antragsberechtigt sind:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten wie zum Beispiel Kommunen, Landkreise, Kirchen (mit Ausnahme des Bundes und Bundeseinrichtungen sowie der unmittelbaren Landesverwaltung),
  • juristische Personen des privaten Rechts im Rahmen ihrer nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten, unter anderem Vereine, Verbände und Stiftungen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Zuwendung setzt voraus, dass

  • die Maßnahme die Umsetzung der Ziele der Energiestrategie 2030 des Landes Brandenburg oder den Umgang mit den Folgen des Klimawandels im Land Brandenburg unterstützt,
  • die Maßnahme im Land Brandenburg durchgeführt wird,
  • im Einzelfall ein Zuwendungsbetrag von 2 500 Euro überschritten wird,
  • zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der zuständigen Stelle mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde, dies umfasst auch den Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung,
  • die zur Durchführung einer Maßnahme benötigten öffentlichen Genehmigungen sowie alle zum Errichten und Betreiben notwendigen Verträge (zum Beispiel Pachtverträge, Nutzungsverträge, Darlehenszusagen, Netzanschlusszusagen etc.) bei Antragstellung vorliegen beziehungsweise mindestens beantragt sind. Das gilt ebenso für Gutachten, welche gesetzlich für die Förderung notwendig sind.

4.2 Ausgeschlossen von einer Zuwendung sind Maßnahmen:

  • die gesetzlich vorgeschrieben sind und/oder behördlich angeordnet wurden,
  • deren dauerhafter Betrieb unter Berücksichtigung der Förderung vom Antragsteller nicht gesichert werden kann,
  • die eine Amortisationszeit von unter drei Jahren besitzen,
  • die von anderen Stellen durchgeführt werden,
  • deren Ausgaben vollständig von anderen Stellen zu tragen sind,
  • die wirtschaftlichen Tätigkeiten2 zugutekommen und diese wirtschaftliche Tätigkeit keine reine Nebentätigkeit darstellt (zum Beispiel durch Quersubventionierung beziehungsweise mittelbare staatliche Beihilfen).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Zuwendungen erfolgen als Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart

Zuwendungen erfolgen als Teilfinanzierung; bei Zuwendungen nach Nummer 2.1 Buchstabe a bis c und den Nummern 2.2 bis 2.8 als Anteilfinanzierung und bei Zuwendungen nach Nummer 2.1 Buchstabe d und Nummer 2.9 als Festbetragsfinanzierung.

5.3 Form der Zuwendung

Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlage/zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die zur Umsetzung des Projektes dienen und nicht durch diese Richtlinie ausgeschlossen werden.

Sofern bei Projekten eine Umsetzung/Nutzung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit2 nicht ausgeschlossen werden kann, können Förderungen nur nach Maßgabe der RENplus Richtlinie 2014 - 2020 für Organisationen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie wirtschaftlich tätig sind, erfolgen.

Bei investiven Maßnahmen zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben alle Ausgaben, die unmittelbar zur Umsetzung des Projektes und zur ordnungsgemäßen Fertigstellung sowie Funktionsfähigkeit der Maßnahme erforderlich sind.

Bei der Förderung von Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 der Bemessung zugrunde zu legen.

5.5 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

  • Umsatzsteuer, sofern der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
  • Finanzierungskosten, regelmäßige Rechts- und laufende Steuerberatungen,
  • Ausgaben für Miet- und Leasingverträge mit Kaufoption,
  • Reparatur- und/oder Ersatzteilbeschaffung,
  • Betriebs- und Wartungskosten,
  • Reisekosten mit Ausnahme des Fördertatbestandes Nummer 2.7 Buchstabe c,
  • Werbe- und Bewirtungskosten mit Ausnahme des Fördertatbestandes Nummer 2.7 Buchstabe d,
  • Richtfeste und Einweihungsfeiern,
  • Eigenleistungen (insbesondere eigene Planungsleistungen, Selbstbau und Selbstmontage von Anlagen),
  • Baunebenkosten (ausgenommen Planungsleistungen gemäß Nummer 4.1),
  • Grunderwerbskosten,
  • Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind.

5.6 Höhe der Zuwendung

Fördertatbestände in Stichpunkten Förderung bis zu (in Prozent) Förderhöchstetrag (maximale Zuwendung) je Antrag (in EUR) Spezifisches Ziel (SZ)**
Investive Maßnahmen
Energieeffizienzmaßnahmen 2.1 a Energieeffizienz in technischen Prozessen 80 15 000 000 SZ 10
2.1 b Energieeffizienz in bestehenden Nichtwohngebäuden und städtischen Quartieren 80 10 000 000 SZ 10
2.1 c Energierückgewinnungssysteme 80 15 000 000 SZ 10
2.1 d Neuerrichtung öffentlicher Nichtwohngebäude 80 750 000
Festbetrag
80 EUR/m² EBF*
SZ 10
Speichersysteme 2.2 a Stromspeicher 80 15 000 000 SZ 8, 10
2.2 b Kälte- und Wärmespeicher 80 5 000 000 SZ 8, 10
2.2 c Wasserstoffspeicher 80 12 000 000 SZ 8, 10
2.2 d Speicherlösung E-Mobilität 80 1 500 000 SZ 8
KWK 2.3 KWK-Anlagen bis 1 MW 80 500 000 SZ 10
Erneuerbare Energien 2.4 Integration und Nutzung erneuerbarer Energien bei technischen Prozessabläufen, im Gebäudebestand und in städtischen Quartieren 80 15 000 000 SZ 10
Fernwärme und Fernkälte 2.5 Fernwärme-/Fernkältesysteme
Erzeugungsanlage
80 20 000 000 SZ 10
Fernwärme-/Fernkältesysteme
Verteilnetz
Max. Vorlauftemperatur:
< 50 °C
< 90 °C
> 90 °C



80
70
60


20 000 000


SZ 10
Energie-/lokale Infrastrukturen 2.6 a Intelligente Nieder- und Mittelspannungsverteilersysteme 80 5 000 000 SZ 12
2.6 b Errichtung und Netzanschluss von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge

Normalladepunkte:
≤ 22 kW
Schnellladepunkte:
< 100 kW
≥100 kW
Netzanschluss:
Niederspannungsnetz
Mittelspannungsnetz
80 500 000



Je Ladepunkt***:
3 000

12 000
30 000

5 000
50 000






SZ 14
Nichtinvestive Maßnahmen
Beihilfen für Umweltstudien 2.7 a Erarbeitung/Erstellung von Konzepten und Studien 80 200 000 SZ 13
2.7 b Fortschreibung Regionaler Energiekonzepte 80 200 000 SZ 13
2.7 c Umsetzung Regionaler Energiekonzepte 80 150 000 SZ 13
2. 7 d Informations-, Kommunikations- und Beratungsmaßnahmen 80 50 000 SZ 13
2.8 Begleitende Maßnahmen 80 2 000 000
2.9 Einzelfallentscheidung bis zu 1 200 EUR pro eingesparte t CO2 p. a. 5 000 000

* Energiebezugsfläche

** Gemäß OP-EFRE Brandenburg

***  Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ in der jeweils geltenden Fassung, SA.46574

Planungsleistungen für investive Maßnahmen werden nur bis zu einer Höhe von 10 Prozent, bezogen auf die gesamten projektbezogenen zuwendungsfähigen Ausgaben, anerkannt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Kumulation öffentlicher Mittel

Die Kumulation von Mitteln, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen Mitteln des Landes Brandenburg für dieselbe Maßnahme ist nicht zulässig. Eine Kumulation mit Fördermitteln des Bundes ist zulässig, sofern durch die Kumulierung die Höchstgrenze des Gesamtanteils der öffentlichen Zuwendungen, nämlich 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben, pro beantragte Maßnahme nicht überschritten wird und die anderen Förderprogramme die Kumulierung zulassen. Bundesmittel sind dabei vorrangig zu nutzen.

Der/die Antragstellende ist durch die Bewilligungsbehörde zu verpflichten, seine/ihre Bemühungen um Förderung durch andere Stellen nachzuweisen, das heißt entsprechende Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Anträge bei anderen öffentlichen Förderstellen zu machen und diesbezüglich spätere Änderungen der bewilligenden Stelle nachzuweisen.

Von einer Zuwendung ausgeschlossen sind Maßnahmen, für die eine Förderung aus Mitteln der Europäischen Strukturfonds - Europäischer Sozialfonds (ESF), Kohäsionsfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds (ELER), Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) - erfolgt.

Anlagen, die eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch nehmen, sind grundsätzlich von einer Zuwendung ausgeschlossen. Bei Förderungen gemäß Nummer 2.9 ist eine Kumulierung gemäß § 80a EEG 2017 ausschließlich für Wasserkraftanlagen zulässig.

Die zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Kumulierungsregeln des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sind zu beachten, sofern diese eine zusätzliche Förderung zulassen. Eine Förderung über diese Richtlinie kann dann zusätzlich zum Zuschlag nach § 23 Absatz 1 KWKG gewährt werden.

6.2 Zweckbindungsfrist

Die durch die Zuschüsse geförderten Gegenstände müssen am Investitionsort beziehungsweise in der Betriebsstätte verbleiben (Zweckbindungsfrist). Die Zweckbindungsfrist endet fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten. Des Weiteren sind die EU-Bestimmungen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Dauerhaftigkeit der Vorhaben zu beachten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren/Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen können über das Kundenportal der ILB (siehe Online-Antragsverfahren unter der Homepage: www.ilb.de), aber auch schriftlich bei der ILB, Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam eingereicht werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Vor der Antragstellung vom Antragsteller/von der Antragstellerin wird für Vorhaben, deren voraussichtlicher Investitionsbetrag 75 000 Euro übersteigt, eine fachliche Vorabberatung empfohlen.

Unabhängig vom voraussichtlichen Förderbetrag kann die Bewilligungsbehörde bei technisch komplexen Sachverhalten im Zuge des Antragsprozesses vom Antragsteller/von der Antragstellerin eine Fachberatung  verlangen, um die grundsätzliche Förderfähigkeit zu klären.

Die Bewilligungsbehörde kann bei der Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Rücksprache mit dem Richtliniengeber externen Sachverstand, unter anderem in Form von Begutachtungen, hinzuziehen.

Der Antragsteller/die Antragstellerin darf nach Eingang des Antrags mit allen erforderlichen Antragsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungs(teil)beträge werden grundsätzlich nur nach Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt (Erstattungsprinzip).

Dabei gilt, dass ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung (Einbehalt) erst dann gezahlt werden darf, wenn der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) oder Nummer 6 des a-Bereiches der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) vollständig geprüft worden ist.

Abweichend davon erfolgt die Auszahlung für Förderungen nach Nummer 2.7 Buchstabe c in Anwendung der ANBest-P/ANBest-G nur soweit und nicht eher, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird (Vorschussprinzip). Die Regelung zum Einbehalt findet hier keine Anwendung.

Im Falle einer Festbetragsfinanzierung bei Zuwendungen nach Nummer 2.1 Buchstabe d und Nummer 2.9 ist der Nachweis über die Anschaffung zu erbringen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Im Hinblick auf die erforderliche Kontrolle des Programmerfolgs sind Regelungen für die einzelfallbezogene Ergebnisprüfung und -bewertung zu treffen.

Die Bewilligungsbehörde kann bei der Prüfung und Bewertung eines Verwendungsnachweises nach Rücksprache mit dem Richtliniengeber externen Sachverstand hinzuziehen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien, von Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und der Versorgungssicherheit im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (RENplus 2014 - 2020) vom 29. Februar 2016 (ABl. S. 343) außer Kraft.


1 Definition gemäß der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016), insbesondere Ziffer 2 und Ziffer 7.2.1

2 Siehe Ausführungen unter Fußnote 1.

2 Siehe Ausführungen unter Fußnote 1.