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Feststellung der Einrichtung des Zentralen elektronischen Personenstandsregisters im Land Brandenburg durch das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Feststellung der Einrichtung des Zentralen elektronischen Personenstandsregisters im Land Brandenburg durch das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
vom 12. Juni 2015
(ABl./15, [Nr. 27], S.575)
Das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg stellt gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Personenstandsverordnung (BbgPStV) fest, dass das Zentrale elektronische Personenstandsregister im Land Brandenburg bei der Stadt Cottbus eingerichtet ist.
Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 BbgPStV wird die Feststellung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt wirksam.