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Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014

Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014
vom 29. November 2013
(ABl./13, [Nr. 53], S.3102)

Mit dem “Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) werden die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet. Das steuerliche Reisekostenrecht wird grundlegend vereinfacht und vereinheitlicht.

Nach Artikel 3 dieses Gesetzes wird § 6 Absatz 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes ab 1. Januar 2014 wie folgt gefasst:

„Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz.“

Für die Gewährung der Verpflegungspauschale ist der neue § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 3 und für den Wohnungsbegriff § 9 Absatz 4a Satz 4, Zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) maßgebend. § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 4 EStG lautet:

„(4a) ¹Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. ²Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.

3Diese beträgt

  1. 24 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist,
  2. jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
  3. 12 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 12 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.“

Zur Problematik der steuerlichen Behandlung von Reisekosten hat das Bundesministerium der Finanzen mit seinem Schreiben - IV C 5 - S 2353713/10004 - vom 30. September 2013 vorläufige Lohnsteuerrichtlinien erlassen; die Auswirkungen auf das Reisekostenrecht werden nachstehend bekannt gegeben.

1. Gesetzliche Definition “erste Tätigkeitsstätte“

Kernpunkt der ab 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Neuregelungen im Einkommensteuerrecht ist die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte, die künftig an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte/Dienststätte tritt. Diese Änderung der Begriffsdefinition wird im Reisekostenrecht nachvollzogen.

Jeder Beschäftigte kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben (§ 9 Absatz 4 Satz 5 EStG). Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber/Dienstherrn. Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien (siehe Nummer 1.5) herangezogen. Voraussetzung ist zudem, dass der Beschäftigte in einer der in § 9 Absatz 4 Satz 1 EStG genannten ortsfesten Einrichtung dauerhaft tätig werden soll.

1.1 Tätigkeitsstätte

Die Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung. Das häusliche Arbeitszimmer, der Tele-Arbeitsplatz oder Ähnliches des Beschäftigten ist - wie bisher - keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers/Dienstherrn oder eines Dritten und kann daher auch zukünftig keine erste Tätigkeitsstätte sein.

1.2 Zuordnung mittels dienst- oder arbeitsrechtlicher Festlegung durch den Arbeitgeber/Dienstherrn

Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Beschäftigte einer solchen Tätigkeitsstätte/Dienststätte dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Absatz 4 Satz 1 EStG). Ist der Beschäftigte nur vorübergehend einer Tätigkeitsstätte/Dienststätte zugeordnet, begründet er dort keine erste Tätigkeitsstätte/Dienststätte. Die dauerhafte Zuordnung des Beschäftigten wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen oder Weisungen bestimmt (§ 9 Absatz 4 Satz 2 EStG). Diese gilt für Beschäftigte, unabhängig davon, ob diese schriftlich oder mündlich erteilt worden sind. Die Zuordnung muss sich auf die Tätigkeit des Beschäftigten beziehen und das Kriterium der Dauerhaftigkeit erfüllen.

Sofern ein Beschäftigter in einer vom Arbeitgeber/Dienstherrn festgelegten Tätigkeitsstätte/Dienststätte zumindest in ganz geringem Umfang tätig werden soll, kann der Arbeitgeber/Dienstherr den Beschäftigten zu dieser Tätigkeitsstätte/Dienststätte zuordnen; auf die Qualität des Tätigwerdens kommt es dabei nicht an.

Soll der Beschäftigte an mehreren Tätigkeitsstätten/Dienststätten tätig werden und ist er einer bestimmten Tätigkeitsstätte/Dienststätte dienst- oder arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet, ist es unerheblich, in welchem Umfang er seine berufliche Tätigkeit an dieser oder an den anderen Tätigkeitsstätten/Dienststätten ausüben soll. Auch auf die Regelmäßigkeit des Aufsuchens dieser Tätigkeitsstätten/Dienststätten kommt es nicht an.

Da die dienst- oder arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers/Dienstherrn eindeutig sein muss, ist sie vom Arbeitgeber/Dienstherrn zu dokumentieren (z. B. Regelungen im Arbeitsvertrag, in dienstrechtlichen Verfügungen, Einsatzplänen, Reiserichtlinien, Reisekostenabrechnungen).

1.3 Dauerhafte Zuordnung

Die Zuordnung durch den Arbeitgeber zu einer Tätigkeitsstätte/Dienststätte muss auf Dauer angelegt sein (Prognose). Eine dauerhafte Zuordnung liegt vor, wenn die Zuordnung des Beschäftigten zu einer bestimmten Einrichtung unbefristet oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus festgelegt wurde.

Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist die auf die Zukunft gerichtete prognostische Betrachtung maßgebend. Die Änderung einer Zuordnung durch den Arbeitgeber/Dienstherrn ist mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen.

1.4 Anwendung der 48-Monatsfrist im Zusammenhang mit der Prüfung der dauerhaften Zuordnung ab 1. Januar 2014

Für die Frage (Prognose), ob der Beschäftigte dauerhaft einer bestimmten Tätigkeitsstätte/Dienststätte zugeordnet ist, kommt es maßgeblich auf den jeweiligen Beginn der durch den Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit an. Dieser ist daher regelmäßig für die Anwendung der 48-Monatsfrist entscheidend, auch wenn er vor dem 1. Januar 2014 liegt. Hat der Arbeitgeber/Dienstherr zu Beginn der Tätigkeit keine oder keine eindeutige Prognose getroffen oder eine solche nicht dokumentiert, hat er diese bis spätestens zum 1. Januar 2014 zu treffen und zu dokumentieren.

1.5 Quantitative Zuordnungskriterien

Fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung des Beschäftigten zu einer Einrichtung durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen nach den vorstehenden Kriterien (z. B. weil der Arbeitgeber/Dienstherr ausdrücklich auf die Zuordnung verzichtet hat) oder ist die getroffene Festlegung nicht eindeutig, ist nach § 9 Absatz 4 Satz 4 EStG von einer ersten Tätigkeitsstätte an der Einrichtung auszugehen, an der der Beschäftigte

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

dauerhaft tätig werden soll.

Dabei muss der Beschäftigte an der Einrichtung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausüben. Allein ein regelmäßiges Aufsuchen dieser Einrichtung aus anderen Gründen (z. B. Abholen eines Fahrzeuges, Krankmeldungen, Urlaubsanträge) führt nicht zu einer Qualifizierung der Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte/Dienststätte.

1.6 Mehrere Tätigkeitsstätten

Erfüllen mehrere Tätigkeitsstätten in einem Dienstverhältnis die quantitativen Kriterien für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte/Dienststätte kann der Arbeitgeber/Dienstherr die erste Tätigkeitsstätte/Dienststätte bestimmen (§ 9 Absatz 4 Satz 6 EStG). Dabei muss es sich nicht um die Tätigkeitsstätte handeln, an der der Beschäftigte den zeitlich überwiegenden oder qualitativ bedeutsameren Teil seiner beruflichen Tätigkeit ausüben soll.

Macht der Arbeitgeber/Dienstherr von seinem Bestimmungsrecht nach § 9 Absatz 4 Satz 6 EStG keinen Gebrauch oder ist die Bestimmung nicht eindeutig, ist die der Wohnung des Beschäftigten örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte/Dienststätte die erste Tätigkeitsstätte/Dienststätte (§ 9 Absatz 4 Satz 7 EStG). Die Fahrten zu einer weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstätte/Dienststätte sind Dienstreisen.

2. Mehraufwendungen für Verpflegung

Ab 1. Januar 2014 wird bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen auf einen Teil der Mindestabwesenheitszeiten verzichtet und statt der bisherigen dreistufigen Staffelung wird eine zweistufigen Staffelung der Pauschalen eingeführt (12 Euro und 24 Euro).

Für eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung wird ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte/Dienststätte ein Tagegeld in Höhe von 12 Euro gewährt. Dies gilt auch bei zweitägigen Dienstreisen ohne Übernachtung, wenn die Abwesenheit an beiden Tagen zusammen mehr als 8 Stunden beträgt; das Tagegeld wird in diesem Fall für den Tag der überwiegenden Abwesenheit gewährt.

Bei mehrtägigen Dienstreisen mit Übernachtung wird für den An- und Abreisetag außerhalb der Wohnung ohne die Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit ein Tagegeld in Höhe von 12 Euro gewährt. Für volle Kalendertage, an denen der Beschäftigte außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte/Dienststätte beruflich tätig ist, werden die bisherigen 24 Euro weitergewährt.

3. Wohnungsbegriff

Nach § 9 Absatz 4a Satz 4, Zweiter Halbsatz EStG gilt als Wohnung

  • der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschäftigten bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird oder
  • die Zweitwohnung am Ort einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung (insbesondere zu berücksichtigen, wenn der Beschäftigte mehrere Wohnungen hat).

Mit dieser Vorschrift wird deutlich gemacht, dass für die Bemessung der Abwesenheit von der Wohnung nur noch eine Wohnung maßgeblich ist. Reisekostenrechtlich gilt nunmehr die Wohnung, von der sich Dienstreisende überwiegend zu der Dienststätte begeben, bei der sie regelmäßig ihren Dienst versehen (Tz. 2.2.1 der Brandenburgischen Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz - BbgBRKGVwV -). Bei Dienstreisen an einen weiteren Wohnort (Tz. 2.1.4 BbgBRKGVwV) mit ggf. dortigen Übernachtungen wird jetzt Tagegeld weitergewährt. Die Nichtgewährung des Tagegeldes nach Tz. 11.5.2 Satz 2 BbgBRKGVwV gilt nur für die Wohnung nach § 9 Abs. 4a Satz 4, Zweiter Halbsatz EStG.

4. Änderung der Brandenburgischen Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz

In Hinblick auf die o. g. Gesetzesänderung wird die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (Bbg BRKGVwV) vom 2. August 2005 (ABl. S. 870), die durch die Erste Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz vom 16. Mai 2008 (ABl. S. 1434) geändert worden ist, entsprechend angepasst.

Des Weiteren werden die Vorschriften in § 13 (Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen) an die Vorschriften des Bundes angeglichen.

Die Änderung der Verwaltungsvorschrift ist als Anlage beigefügt.

5. Allgemeines

Soweit in bisherigen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen der Begriff “regelmäßige Arbeitsstätte/Dienststätte“ verwendet wurde, ist dieser ab 1. Januar 2014 durch den Begriff “erste Tätigkeitsstätte/Dienststätte“ zu ersetzen.

Des Weiteren wird darauf aufmerksam gemacht, dass die durch die steuerliche Reform des Reisekostenrechts bedingten Mehrausgaben ab 1. Januar 2014 aus den bei dem jeweiligen Ressortkosten-Titel verfügbaren Ausgaben bzw. innerhalb des Verwaltungsbudgets zu decken sind.

Anlagen