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Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, Ausgabe 2015 (RAP Stra 15)

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, Ausgabe 2015 (RAP Stra 15)
vom 5. Mai 2016
(ABl./16, [Nr. 20], S.572)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nummer 05/2016 vom 6. März 2016 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die „Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, Ausgabe 2015 (RAP Stra 15)“ für den Bereich der Bundesfernstraßen bekannt gegeben.

Im Auftrag der Obersten Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg führt der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) das Anerkennungsverfahren für die in Brandenburg ansässigen Prüfstellen gemäß den RAP Stra 15 durch. Die anerkannten Prüfstellen werden in einer Liste aufgeführt. Diese Liste ist im Internet unter www.ls.brandenburg.de abrufbar.

Neu geregelt ist die bundesweite Gültigkeit der Anerkennung nach RAP Stra 15. Für die unter Beteiligung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) anerkannten Prüfstellen besteht die Möglichkeit, auch in anderen Bundesländern tätig zu werden. Diese Prüfstellen werden auf der Internetseite der BASt veröffentlicht.

Die Beauftragung von Prüfstellen aus anderen Bundesländern setzt voraus, dass diese Prüfstellen mit den spezifischen brandenburgischen Regelungen vertraut sind (zum Beispiel technisches Regelwerk für Recycling-Baustoffe).

Die bisherigen Anerkennungsverfahren gemäß RAP Stra 10 werden wie folgt übergeleitet:

  1. ohne Änderungen von Fachgebieten und Prüfungsarten
    • Die bereits anerkannten Prüfstellen haben zu erklären, in welchen Fachgebieten und Prüfungsarten sie nach RAP Stra 15 weiterhin tätig sein wollen. Ergeben sich aus der Erklärung keine Änderungen der Fachgebiete und Prüfungsarten, wird eine Anerkennungsbescheinigung gemäß RAP Stra 15 erteilt.
  2. mit Änderungen von Fachgebieten und Prüfungsarten
    • Vorhandene Anerkennungen im Fachgebiet B werden auf das neue Fachgebiet BB „Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen“ übertragen. Die bisherigen Anerkennungen im Fachgebiet H werden ebenfalls bei der Ausstellung der Anerkennungsbescheinigung übertragen. Die Anerkennun-
      gen im Fachgebiet BE „Bitumenemulsionen, Fluxbitumen“ und im Fachgebiet E „Fahrbahndecken aus Beton“ sind gesondert zu beantragen. Die Prüftätigkeit ist durch Vorlage eines Prüfzeugnisses aus den letzten zwei Jahren gemäß Anlage 4 der RAP Stra 15 nachzuweisen.
    • Für das Fachgebiet C „Fugenfüllstoffe“ bleibt die bisherige Anerkennung nach RAP Stra 10 gültig, es werden jedoch bis auf Weiteres keine neuen Anerkennungen in diesem Fachgebiet vorgenommen.

Zur Prüfung der wasserwirtschaftlichen und weiteren umweltrelevanten Parameter können die RAP Stra-anerkannten Prüfstellen Unteraufträge an Laboratorien vergeben. Diese Laboratorien müssen in der „Liste der Laboratorien für die Durchführung von umweltrelevanten Prüfungen im Sinne der brandenburgischen Anforderungen im Straßenbau für wiederverwertbare Straßenbaustoffe, Recyclingbaustoffe und industrielle Nebenprodukte“ eingetragen sein. Anträge für die Aufnahme dieser Laboratorien in die Liste sind an den LS zu stellen. Die Liste ist im Internet unter www.ls.brandenburg.de abrufbar.

Für die Aufnahme in die Liste der Laboratorien müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Kenntnisse der im Land Brandenburg geltenden Regelungen für die Prüfung der umweltrelevanten Parameter von Böden, gebrauchten Baustoffen und Baustoffgemischen, Recyclingbaustoffen und/oder industriellen Nebenprodukten, einschließlich der Probenahmen, Probenvorbereitungsmethoden und der Eluatherstellung
  • Nachweis der Kompetenz für die erforderlichen Parameter durch Vorlage einer gültigen Akkreditierung einschließlich der Anlage der Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).

Hiermit werden die RAP Stra 15 für den Bereich der Bundesfernstraßen und Landesstraßen eingeführt. Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

Folgende Runderlasse werden aufgehoben:

  • Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilung 4, Nummer 22/2010 - Verkehr vom 19. November 2010 (ABl. S. 1973)
  • Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, Abteilung 4, Nummer 22/2015 vom 6. November 2015 (ABl. S. 1233).

Die RAP Stra 15 sind bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln zu beziehen.