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Richtlinie des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz zur Förderung von Erstausbildungen und vorberuflichen Qualifizierungsmaßnahmen im Justizvollzug des Landes Brandenburg im Zeitraum 2019 - 2021

Richtlinie des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz zur Förderung von Erstausbildungen und vorberuflichen Qualifizierungsmaßnahmen im Justizvollzug des Landes Brandenburg im Zeitraum 2019 - 2021
vom 17. Oktober 2018
(ABl./18, [Nr. 45], S.1071)

Außer Kraft getreten am 31. März 2021 durch Richtlinie des MdJEV vom 17. Oktober 2018
(ABl./18, [Nr. 45], S.1071)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen, um Inhaftierte im Justizvollzug durch gezielte Qualifizierungsangebote, insbesondere in der Berufsausbildung, auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes vorzubereiten.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechts­anspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Arbeitsmarktchancen für inhaftierte Jugendliche und Erwachsene dadurch zu verbessern, dass diese eine leistungsdifferenzierte und den zielgruppenspezifischen Besonderheiten angepasste berufliche Qualifizierung gegebenenfalls in Verbindung mit lebenspraktischen Lernübungen und der Vermittlung von sozialen Alltagskompetenzen erhalten, damit die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt für die Inhaftierten nach ihrer Entlassung verbessert werden.

1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 Erstausbildung zur Herstellung von Chancengleichheit Inhaftierter beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach der Entlassung

Zielgruppe:

Junge männliche Inhaftierte, die eine Erstausbildung während der Haft beginnen oder fortsetzen wollen und die ausbildungsgeeignet sind.

Maßnahmebeschreibung:

Der Einstieg in die Maßnahmen ist lehrjahresübergreifend und variabel, das heißt, geeignete Inhaftierte können zu jedem Zeitpunkt in die Maßnahme einsteigen und Lehrlinge verschiedener Lehrjahre werden pro Gewerk gemeinsam ausgebildet. Leistungsunterschiede werden durch Binnendifferenzierung und durch Förderangebote ausgeglichen. Inhaftierte, deren Eignung für eine Lehrausbildung nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden über einen angemessenen Zeitraum erprobt. Wird ein Inhaftierter vor Ausbildungsende entlassen, ist er vom Maßnahmeträger dabei zu unterstützen, die Ausbildung unter Beteiligung von regionalen Sozialpartnern (Arbeitsagentur, regionalen Vermittlungsstellen, Partnern des Projektverbundes Haftvermeidung durch soziale Integration) außerhalb des Vollzuges und außerhalb der für die berufliche Qualifizierung im Justizvollzug aufgebrachten Zuwendung fortzusetzen. 

Der Teilnehmer erhält Berufsschulunterricht. Dieser ist nicht Teil der Zuwendung, sondern erfolgt über die örtlich zuständigen Schulämter. In der Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen nehmen Jugendstrafgefangene und Gefangene des Erwachsenenvollzuges an der Erstausbildung teil. Sie können im Rahmen dieser Maßnahme auf der Basis eines modularen Qualifizierungsangebotes auch beruflich umgeschult werden. In Verbindung mit der Erstausbildung müssen in jedem Gewerk auch Maßnahmen der beruflichen Vorbereitung angeboten werden. In der Justizvollzugs­anstalt Wriezen erfolgen diese für junge und erwachsene Gefangene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die nicht an Maßnahmen der Berufsvorbereitung nach § 51 Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) teilnehmen können, nach Nummer 2.3 dieser Richtlinie. Der Umschulung in der JVA Cottbus-Dissenchen kann im Einzelfall ein individuell gestaltetes Profiling vorgeschaltet werden.

Teilnehmeranzahl pro Maßnahme:

9 Gefangene (Mindestteilnehmeranzahl 6)

Teilnehmerschlüssel pro Maßnahme:

für die Ausbilderin/den Ausbilder: 1 : 9 (6)
für die Stützlehrerin/den Stützlehrer und die Sozialpädagogin/den Sozialpädagogen: 1 : 24 (18)

Abweichungen vom Personalschlüssel sind zu begründen und bedürfen der fachlichen Zustimmung des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.

Die Aufgaben von Stützlehrerinnen oder Stützlehrern und Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen orientieren sich an denen für überbetriebliche Ausbildungen, die nach § 76 SGB III von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Das gilt auch für Umschulungen.

Maßnahmeorte:

Justizvollzugsanstalten Cottbus-Dissenchen (Erstausbildung in Verbindung mit Umschulung) und Wriezen (Erstausbildung)

2.2 Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung zur Verbesserung der beruflichen Vermittlungschancen Inhaftierter nach deren Haftentlassung

Zielgruppe:

Männliche und weibliche Inhaftierte mit oder ohne berufliche Qualifikation.

Maßnahmebeschreibung:

Inhaftierte werden unter Berücksichtigung vorhandener beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen nach einem individuellen Bildungsplan beruflich angelernt oder weitergebildet. Die Qualifizierungsinhalte reichen entsprechend den individuellen fachlichen Voraussetzungen von der beruflichen Grundqualifizierung unter Einbeziehung von ausgewählten Teilqualifikationen mit Zertifikat der zuständigen Ausbildungskammer bis zur beruflichen Weiterbildung zum Beispiel durch den Erwerb des Europäischen Computerführerscheins. Die Teilqualifikationen können im Ausnahmefall zu Abschlüssen im Rahmen von Ausbildungen oder Umschulungen nach Nummer 2.1 führen.

Teilnehmeranzahl pro Maßnahme:

9 Gefangene (maximale Teilnehmerzahl: 12)

Teilnehmerschlüssel pro Maßnahme:

für die Ausbilderin/den Ausbilder: 1 : 9
für die Stützlehrerin/den Stützlehrer oder die Sozialpädagogin/den Sozialpädagogen: 1 : 24 (sofern fachlich geboten)

Abweichungen vom Personalschlüssel sind zu begründen und bedürfen der fachlichen Zustimmung des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.

Maßnahmeorte:

Justizvollzugsanstalten Brandenburg an der Havel (offener Vollzug), Cottbus-Dissenchen und  Luckau-Duben

2.3 Maßnahmen zur beruflichen Förderung oder beruflichen Vorbereitung durch die Vermittlung von praktischen Fertigkeiten und fachtheoretischen Grundkenntnissen in ausgewählten Gewerken in Verbindung mit schulischen und sozialen Alltagskompetenzen zur Herstellung, Erhaltung oder Erweiterung der Vermittlungschancen von erwachsenen Inhaftierten auf dem Arbeitsmarkt nach der Haftentlassung oder zur Vorbereitung von jungen Inhaftierten auf eine berufliche Erstausbildung

Zielgruppe:

Junge männliche Inhaftierte bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die aus pädagogischen oder formalen Gründen nicht an Maßnahmen gemäß § 51 Absatz 2 Nummer 1 SGB III (Berufsvorbereitung) teilnehmen können, obwohl sie noch nicht ausbildungsreif sind, und männliche und weibliche Inhaftierte des Erwachsenenvollzuges, die ohne eine zusätzliche Förderung nicht in der Lage sein würden, als ungelernte Arbeitskräfte Arbeitsmarktchancen zu nutzen.

Maßnahmebeschreibung:

Inhaftierte erwerben praktische Fertigkeiten in einem oder mehreren Gewerken in enger Verknüpfung mit schulischen und sozialen Alltagskompetenzen zur Vorbereitung auf die Erfordernisse des Arbeitslebens. Die Maßnahmen beinhalten praktische und theoretische Qualifikationsanteile und sind für junge Inhaftierte berufsvorbereitend auf dem Niveau von Berufsvorbereitungskursen durchzuführen, wie sie nach dem Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit für leistungsberechtigte Inhaftierte angeboten werden. In solchen Fällen wird Berufsschulunterricht über das örtlich zuständige Schulamt im Rahmen des schulgesetzlichen Auftrags erteilt. Für besondere Lerngruppen wird in der JVA Wriezen auch Unterricht durch die Justiz bereitgehalten. Maßnahmen der Berufsvorbereitung müssen in Verbindung mit Maßnahmen nach Nummer 2.1 angeboten werden.

Teilnehmeranzahl pro Maßnahme:

12 (Mindestteilnehmeranzahl 8)

Teilnehmerschlüssel pro Maßnahme:

für die Ausbilderin/den Ausbilder: 1 : 12 (Mindestteilnehmeranzahl 8)
für die Stützlehrerin/den Stützlehrer oder die Sozialpädagogin/den Sozialpädagogen: 1 : 8 (Mindestteilnehmeranzahl 8)

Abweichungen vom Personalschlüssel sind zu begründen und bedürfen der fachlichen Zustimmung des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.

Maßnahmeorte:

Justizvollzugsanstalten Luckau-Duben, Neuruppin-Wulkow und Wriezen

2.4 In allen geförderten Maßnahmen arbeiten Ausbilderinnen oder Ausbilder, Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen und Stützlehrerinnen oder Stützlehrer eng zusammen. Die Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen begleiten die individuelle Entwicklung der Maßnahmeteilnehmenden bei der Maßnahmedurchführung und bereiten gemeinsam mit den Arbeitsagenturen, nachsorgenden Einrichtungen oder sonstigen Netzwerkpartnerinnen oder Netzwerkpartnern die Fortsetzung von in der Haft begonnenen Maßnahmen oder die Arbeitsmarktintegration der Inhaftierten oder des Inhaftierten nach der Haftentlassung im Rahmen der Maßnahme vor. Stützlehrerinnen oder Stützlehrer stellen eine enge Verknüpfung von Theorie und Praxis her und vermitteln bei vorberuflichen Qualifizierungen insbesondere lebenspraktische Fertigkeiten. Gehört Berufsschulunterricht zur Maßnahme, stimmen sich die Stützlehrerinnen oder Stützlehrer inhaltlich mit den in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsschullehrerinnen oder Berufsschullehrern der örtlich zuständigen Schulämter ab.

Alle Maßnahmen werden vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 gefördert. Die Maßnahme der Berufsvorbereitung in der JVA Wriezen für erwachsene männliche Inhaftierte bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres wird abweichend davon im Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. März 2021 gefördert. Der Durchführungszeitraum richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen Ausbildungskammern beziehungsweise Zertifizierungsstellen. Bei Maßnahmen der Berufsvorbereitung orientiert er sich am Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit. Für Maßnahmen, die auf keinen formellen Abschluss vorbereiten, beträgt er zwölf Monate.

3 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger können juristische Personen des privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die Träger von Bildungsmaßnahmen sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung nach der oben genannten Richtlinie für Erstausbildungen und Berufsvorbereitungslehrgänge in den Justizvollzugsanstalten Cottbus-Dissenchen und Wriezen setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf Grundlage des gemeinschaftlich mit der Bundesagentur für Arbeit durchgeführten Interessenbekundungsverfahrens dafür ausgewählt worden ist. In den anderen Fällen sollte die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits über Erfahrungen mit Bildungsangeboten in der Benachteiligtenförderung verfügen. Erfahrungen in der Bildungsarbeit mit Inhaftierten sind von Vorteil.

4.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss sicherstellen und nachweisen, dass die Personen, die die Aufgaben im Justizvollzug wahrnehmen, über eine ausreichende fachliche Qualifikation sowie über Erfahrungen mit den Zielgruppen des Justizvollzuges oder vergleichbaren Personengruppen verfügen.

4.2 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss sich vorab und vor Ort über die besonderen Ausbildungsumstände in der jeweiligen Justizvollzugs­anstalt informieren. Er hat ein eigenständiges Konzept gemäß den unter den Nummern 2.1 bis 2.3 in Verbindung mit Nummer 2.4 aufgeführten Anforderungen einzureichen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung 

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

projektbezogene Personal- und Sachausgaben.

5.5 Höhe der Zuwendung:

Die Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis zu 6,50 Euro und für Maßnahmen nach Nummer 2.2 und Nummer 2.3 bis zu 6 Euro je Teilnehmerstunde. Höhere Stundensätze sind in begründeten Ausnahmefällen in Absprache mit der Bewilligungsstelle möglich, wenn die Maßnahme auf Grund ihres Weiterbildungsinhalts, der Teilnehmeranzahl oder anderer besonderer Umstände erhöhte Kosten bedingt.

5.6 Anzahl der Arbeitstage/Arbeitszeit:

Bei der Antragstellung ist im Förderzeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 von insgesamt 489 Arbeits­tagen auszugehen (2019: 180 Tage, 2020: 246 Tage, 2021: 63 Tage).

Bei Maßnahmen im Förderzeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. März 2021 sind insgesamt 407 Arbeitstage anzunehmen (2019: 98 Tage, 2020: 246 Tage, 2021: 63 Tage).

Die tägliche Arbeitszeit beträgt 7,5 Stunden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle und der Fachabteilung im Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten unter anderem die Überwachung der Ablauforganisation und Reflexion der eigenen Tätigkeit mit den in den Justizvollzugsanstalten dafür bestimmten Fachkräften und mit der Fachaufsicht im Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz. 

6.2 Personelle Veränderungen sowie die Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl über einen Zeitraum von länger als vier Wochen sind der Bewilligungsstelle unmittelbar anzuzeigen und zu begründen. Über mögliche Änderungen der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsstelle gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums.

6.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Zuwendungszweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird. 

6.4 Auf die Förderung des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz ist so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird.

6.5 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung erfasst und speichert die Bewilligungsstelle statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zur Antragstellerin oder zum Antragsteller/der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Personen (Teilnehmende).

Mit ihrem/seinem Antrag erklärt sich die Antragstellende oder der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Fördergebers.

Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungs­empfängerinnen oder Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden. Die am Projekt Teilnehmenden werden durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und diese beziehungsweise dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend dem Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und an die Bewilligungsstelle zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31. Dezember jeden Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung an die Zuwendungsstelle übermitteln. Die Zuwen­dungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, gegebenenfalls mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.

Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Je Maßnahme (siehe Anlage 1) ist ein Förderantrag einschließlich des erforderlichen Konzepts (Anforderungen hieran siehe Anlage 2) zu einem bestimmten Stichtag an die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Die Antragsfrist wird über das Internetportal der Bewilligungsbehörde der ILB veröffentlicht.

7.2 Bewilligungsverfahren

Vorbehaltlich des Vorliegens der haushalterischen Voraussetzungen erfolgt die Gewährung der Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und auf Grundlage eines fachlichen Votums.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die zuwendungsrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg.

Die Anforderung der Mittel erfolgt elektronisch. Die dafür bereitgestellten Formulare sind zu nutzen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) einzureichen.

Mit dem Verwendungsnachweis sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger unaufgefordert zur Erfolgskontrolle folgende Unterlagen einzureichen:

Sachberichte über den Verlauf der Maßnahmen, insbesondere zu

  • eingetretenen Abweichungen zum Antrag in Bezug auf die Anzahl der Teilnehmenden
  • Weitervermittlung der Teilnehmenden nach Beendigung der Maßnahme
  • Änderungen des Personals der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers
  • sonstigen Abweichungen zum Antrag
  • Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des Grundsatzes der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
  • gegebenenfalls der Darstellung durchgeführter Maßnahmen, erreichter Ergebnisse in Bezug auf die Querschnittsziele Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, nachhaltige Entwicklung und
  • Aussagen zur Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses über das Maßnahmeende hinaus.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise, wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch diese zu prüfen. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subven-tionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsstelle hat gegenüber den Antragstellerinnen oder den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. November 2018 in Kraft und am 31. März 2021 außer Kraft.

Anlagen