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Richtlinie des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz zur Förderung von Erstausbildungen und vorberuflichen Qualifizierungsmaßnahmen im Justizvollzug des Landes Brandenburg im Zeitraum 2017 - 2019

Richtlinie des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz zur Förderung von Erstausbildungen und vorberuflichen Qualifizierungsmaßnahmen im Justizvollzug des Landes Brandenburg im Zeitraum 2017 - 2019
vom 9. Januar 2017
(ABl./17, [Nr. 5], S.115)

Außer Kraft getreten am 31. März 2019 durch Richtlinie des MdJEV vom 9. Januar 2017
(ABl./17, [Nr. 5], S.115)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen, um Inhaftierte im Justizvollzug durch gezielte Qualifizierungsangebote, insbesondere in der Berufsausbildung, auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes vorzubereiten.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Arbeitsmarktchancen für inhaftierte Jugendliche und Erwachsene dadurch zu verbessern, dass diese eine leistungsdifferenzierte und den zielgruppenspezifischen Besonderheiten angepasste berufliche Qualifizierung gegebenenfalls in Verbindung mit lebens-praktischen Lernübungen und der Vermittlung von sozialen Alltagskompetenzen erhalten, damit die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt für die Inhaftierten nach ihrer Entlassung verbessert werden.

1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 Erstausbildung zur Herstellung von Chancengleichheit Inhaftierter beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach der Entlassung

Zielgruppe:

Junge männliche Inhaftierte, die eine Erstausbildung während der Haft beginnen oder fortsetzen wollen und die ausbildungsgeeignet sind.

Maßnahmebeschreibung:

Der Einstieg in die Maßnahmen ist lehrjahresübergreifend und variabel, das heißt, geeignete Inhaftierte können zu jedem Zeitpunkt in die Maßnahme einsteigen und Lehrlinge verschiedener Lehrjahre werden pro Gewerk gemeinsam ausgebildet. Leistungsunterschiede werden durch Binnendifferenzierung und durch Förderangebote ausgeglichen. Inhaftierte, deren Eignung für eine Lehrausbildung nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden über einen angemessenen Zeitraum erprobt. Wird ein Inhaftierter vor Ausbildungsende entlassen, ist er vom Maßnahmeträger dabei zu unterstützen, die Ausbildung unter Beteiligung von regionalen Sozialpartnern (Arbeitsagentur, regionalen Vermittlungsstellen, Partnern des Projektverbundes Haftvermeidung durch soziale Integration) außerhalb des Vollzuges und außerhalb der für die berufliche Qualifizierung im Justizvollzug aufgebrachten Zuwendung fortzusetzen.

Der Teilnehmer erhält Berufsschulunterricht. Dieser ist nicht Teil der Zuwendung, sondern erfolgt über die örtlich zuständigen Schulämter. In der Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen nehmen Jugendstrafgefangene und Gefangene des Erwachsenenvollzuges an der Erstausbildung teil. Sie können im Rahmen dieser Maßnahme auf der Basis eines modularen Qualifizierungsangebotes auch beruflich umgeschult werden. In Verbindung mit der Erstausbildung müssen in jedem Gewerk auch Maßnahmen der beruflichen Vorbereitung angeboten werden. In der Justizvollzugsanstalt Wriezen erfolgen diese für junge Gefangene, die nicht an Maßnahmen der Berufsvorbereitung nach § 51 Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) teilnehmen können, nach Nummer 2.3 dieser Richtlinie. Der Umschulung in der JVA Cottbus-Dissenchen kann im Einzelfall ein individuell gestaltetes Profiling vorgeschaltet werden.

Teilnehmeranzahl pro Maßnahme:

9 Gefangene (Mindestteilnehmeranzahl 6)

Teilnehmerschlüssel pro Maßnahme:

für den Ausbilder: 1 : 9 (6)
für den Stützlehrer und den Sozialpädagogen 1 : 36 (24)

Abweichungen vom Personalschlüssel sind zu begründen und bedürfen der fachlichen Zustimmung des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV).

Die Aufgaben von Stützlehrer und Sozialpädagogen orientieren sich an denen für überbetriebliche Ausbildungen, die nach § 76 SGB III von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Das gilt auch für Umschulungen.

Maßnahmeorte:

Justizvollzugsanstalten Cottbus-Dissenchen (Erstausbildung in Verbindung mit Umschulung) und Wriezen (Erstausbildung)

2.2 Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung zur Verbesserung der beruflichen Vermittlungschancen Inhaftierter nach deren Haftentlassung

Zielgruppe:

Männliche und weibliche Inhaftierte mit oder ohne berufliche Qualifikation.

Maßnahmebeschreibung:

Inhaftierte werden unter Berücksichtigung vorhandener beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen nach einem individuellen Bildungsplan beruflich angelernt oder weitergebildet. Die Qualifizierungsinhalte reichen entsprechend den individuellen fachlichen Voraussetzungen von der beruflichen Grundqualifizierung unter Einbeziehung von ausgewählten Teilqualifikationen mit Zertifikat der zuständigen Ausbildungskammer bis zur beruflichen Weiterbildung zum Beispiel durch den Erwerb des Europäischen Computerführerscheins. Die Teilqualifikationen können im Ausnahmefall zu Abschlüssen im Rahmen von Ausbildungen oder Umschulungen nach Nummer 2.2 führen.

Teilnehmeranzahl pro Maßnahme:

ab 9 Gefangenen

Teilnehmerschlüssel pro Maßnahme:

für den Ausbilder: 1 : 9
für den Stützlehrer und den Sozialpädagogen 1 : 36 (sofern fachlich geboten)

Abweichungen vom Personalschlüssel sind zu begründen und bedürfen der fachlichen Zustimmung des MdJEV.

Maßnahmeorte:

Justizvollzugsanstalten Cottbus-Dissenchen und Luckau-Duben

2.3 Maßnahmen zur beruflichen Förderung oder beruflichen Vorbereitung durch die Vermittlung von praktischen Fertigkeiten und fachtheoretischen Grundkenntnissen in ausgewählten Gewerken in Verbindung mit schulischen und sozialen Alltagskompetenzen zur Herstellung, Erhaltung oder Erweiterung der Vermittlungschancen von erwachsenen Inhaftierten auf dem Arbeitsmarkt nach der Haftentlassung oder zur Vorbereitung von jungen Inhaftierten auf eine berufliche Erstausbildung

Zielgruppe:

Junge männliche Inhaftierte bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die aus pädagogischen oder formalen Gründen nicht an Maßnahmen gemäß § 51 Absatz 2 Nummer 1 SGB III (Berufsvorbereitung) teilnehmen können, obwohl sie noch nicht ausbildungsreif sind, und männliche und weibliche Inhaftierte des Erwachsenenvollzuges, die ohne eine zusätzliche Förderung nicht in der Lage sein würden, als ungelernte Arbeitskräfte Arbeitsmarktchancen zu nutzen.

Maßnahmebeschreibung:

Inhaftierte erwerben praktische Fertigkeiten in einem oder mehreren Gewerken in enger Verknüpfung mit schulischen und sozialen Alltagskompetenzen zur Vorbereitung auf die Erfordernisse des Arbeitslebens. Die Maßnahmen beinhalten praktische und theoretische Qualifikationsanteile und sind für junge Inhaftierte berufsvorbereitend auf dem Niveau von Berufsvorbereitungskursen durchzuführen, wie sie nach dem Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit für leistungsberechtigte Inhaftierte angeboten werden. In solchen Fällen wird Berufsschulunterricht über das örtlich zuständige Schulamt im Rahmen des schulgesetzlichen Auftrags erteilt. Für besondere Lerngruppen wird in der JVA Wriezen auch Unterricht durch die Justiz bereitgehalten. Maßnahmen der Berufsvorbereitung müssen in Verbindung mit Maßnahmen nach Nummer 2.1 angeboten werden.

Teilnehmeranzahl pro Maßnahme:

12 (Mindestteilnehmeranzahl 8)

Teilnehmerschlüssel pro Maßnahme:

für den Ausbilder: 1 : 12 (Mindestteilnehmeranzahl 8)
für den Sozialpädagogen oder Stützlehrer: 1 : 12 (Mindestteilnehmeranzahl 8)

Abweichungen vom Personalschlüssel sind zu begründen und bedürfen der fachlichen Zustimmung des MdJEV.

Maßnahmeorte:

Justizvollzugsanstalten Luckau-Duben, Neuruppin-Wulkow und Wriezen

2.4 In allen geförderten Maßnahmen arbeiten Ausbilder, Sozialpädagogen und Stützlehrer eng zusammen. Die Sozialpädagogen begleiten die individuelle Entwicklung der Maßnahmeteilnehmenden bei der Maßnahmedurchführung und bereiten gemeinsam mit den Arbeitsagenturen, nachsorgenden Einrichtungen oder sonstigen Netzwerkpartnern die Fortsetzung von in der Haft begonnenen Maßnahmen oder die Arbeitsmarktintegration des Inhaftierten nach dessen Haftentlassung im Rahmen der Maßnahme vor. Stützlehrer stellen eine enge Verknüpfung von Theorie und Praxis her und vermitteln bei vorberuflichen Qualifizierungen insbesondere lebenspraktische Fertigkeiten. Gehört Berufsschulunterricht zur Maßnahme, stimmen sich die Stützlehrer inhaltlich mit den in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsschullehrern der örtlich zuständigen Schulämter ab.

Alle Maßnahmen werden vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2019 gefördert. Der Durchführungszeitraum richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen Ausbildungskammern beziehungsweise Zertifizierungsstellen. Bei Maßnahmen der Berufsvorbereitung orientiert er sich am Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit. Für Maßnahmen, die auf keinen formellen Abschluss vorbereiten, beträgt er zwölf Monate.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können juristische Personen des privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die Träger von Bildungsmaßnahmen sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung nach der oben genannten Richtlinie für Erstausbildungen und Berufsvorbereitungslehrgänge setzt voraus, dass der Antragsteller auf Grundlage des gemeinschaftlich mit der Bundesagentur für Arbeit durchgeführten Interessenbekundungsverfahrens dafür ausgewählt worden ist oder in den anderen Fällen bereits über Erfahrungen mit Bildungsangeboten in der Benachteiligtenförderung verfügt. Erfahrungen in der Bildungsarbeit mit Inhaftierten sind von Vorteil.

4.1 Der Zuwendungsempfänger muss sicherstellen und nachweisen, dass die Personen, die die Aufgaben im Justizvollzug wahrnehmen, über eine ausreichende fachliche Qualifikation sowie über Erfahrungen mit den Zielgruppen des Justizvollzuges oder vergleichbaren Personengruppen verfügen.

4.2 Der Zuwendungsempfänger muss sich vorab und vor Ort über die besonderen Ausbildungsumstände in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt informieren. Er hat ein eigenständiges Konzept gemäß den unter den Nummern 2.1 bis 2.3 in Verbindung mit Nummer 2.4 aufgeführten Anforderungen einzureichen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

projektbezogene Personal- und Sachausgaben.

5.5 Höhe der Zuwendung:

Die Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis zu 6 Euro und für Maßnahmen nach Nummer 2.2 und Nummer 2.3 bis zu 5 Euro je Teilnehmerstunde. Höhere Stundensätze sind in begründeten Ausnahmefällen in Absprache mit der Bewilligungsstelle möglich, wenn die Maßnahme auf Grund ihres Weiterbildungsinhalts, der Teilnehmeranzahl oder anderer besonderer Umstände erhöhte Kosten bedingt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle und der Fachabteilung im MdJEV auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

Der Zuwendungsempfänger muss an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten unter anderem die Überwachung der Ablauforganisation und Reflexion der eigenen Tätigkeit mit den in den Justizvollzugsanstalten dafür bestimmten Fachkräften und mit der Fachaufsicht im MdJEV. 

6.2 Personelle Veränderungen sowie die Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl über einen Zeitraum von länger als vier Wochen sind der Bewilligungsstelle unmittelbar anzuzeigen und zu begründen. Über mögliche Änderungen der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsstelle gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums.

6.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Zuwendungszweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird.

6.4 Auf die Förderung des MdJEV ist so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird.

6.5 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung erfasst und speichert die Bewilligungsstelle statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Personen (Teilnehmende).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Fördergebers.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden. Die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend dem Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und an die Bewilligungsstelle zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31. Dezember jeden Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung an die Zuwendungsstelle übermitteln. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, gegebenenfalls mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung (Vorhaben je Justizvollzugsanstalt siehe Anlage 1) einschließlich des erforderlichen Konzepts (Anforderungen hieran siehe Anlage 2) sind zu einem bestimmten Stichtag an die Investitionsbank des Landes Brandenburg zu stellen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Gewährung der Förderung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und auf Grundlage eines fachlichen Votums.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die zuwendungsrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg.

Die Anforderung der Mittel erfolgt elektronisch. Die dafür bereitgestellten Formulare sind zu nutzen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) einzureichen.

Mit dem Verwendungsnachweis sind vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert zur Erfolgskontrolle folgende Unterlagen einzureichen:

Sachberichte über den Verlauf der Maßnahmen, insbesondere zu

  • eingetretenen Abweichungen zum Antrag in Bezug auf die Anzahl der Teilnehmenden
  • Weitervermittlung der Teilnehmenden nach Beendigung der Maßnahme
  • Änderungen des Personals des Zuwendungsempfängers
  • sonstigen Abweichungen zum Antrag
  • Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des Grundsatzes der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
  • erreichten Ergebnissen in Bezug auf die Querschnittsziele Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, nachhaltige Entwicklung und
  • Aussagen zur Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses über das Maßnahmeende hinaus.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind das MdJEV sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise, wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch diese zu prüfen. Die Zuwen-dungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsstelle hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft und am 31. März 2019 außer Kraft.

Anlagen