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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Errichtung des Staatlichen Prüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen


vom 24. Dezember 1992
(ABl./93, [Nr. 04], S.109)

geändert durch Erlass des MIK vom 5. Juni 2015
(ABl./15, [Nr. 25], S.542)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2017 durch Erlass des MIK vom 6. Dezember 2017
(ABl./17, [Nr. 52], S.1252)

  1. Als Einrichtung des Landes wird gemäß § 12 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz - (GVBl. 1991 S. 148) im Geschäftsbereich des Ministers des Innern mit sofortiger Wirkung ein staatliches Prüfungsamt errichtet. Es führt die Bezeichnung

    Staatliches Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (SPAV).

    Das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahrnehmung der Zuständigkeiten, die ihm als eine zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, der Ausbilder-Eignungsverordnung sowie des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes durch die Berufsbildungszuständigkeitsverordnung vom 27. Februar 2015 (GVBl. II Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung zugewiesen sind;
    2. Durchführung der Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Brandenburg.,

    Die Zuweisung weiterer Aufgaben bleibt vorbehalten.

  2. Das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen hat seinen Sitz in Königs Wusterhausen.
  3. Es führt das Landeswappen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Hoheitszeichenverordnung vom 20. April 2007 (GVBl. II S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2013 (GVBl. II Nr. 62 S. 4). Die Umschrift des Dienstsiegels lautet:

    ‚STAATLICHES PRÜFUNGSAMT FÜR VERWALTUNGSLAUFBAHNEN‘

  4. Das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums.