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Prüfungsordnung des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für den Ausbildungsberuf „Justizfachangestellter“ oder „Justizfachangestellte“ im Land Brandenburg (PrOJFA)

Prüfungsordnung des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für den Ausbildungsberuf „Justizfachangestellter“ oder „Justizfachangestellte“ im Land Brandenburg (PrOJFA)
vom 6. Oktober 2016
(ABl./16, [Nr. 46], S.1431)

Auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b der Berufsbildungszuständigkeitsverordnung vom 27. Februar 2015 (GVBl. II Nr. 10) in Verbindung mit § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erlässt der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Genehmigung des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg folgende Prüfungsordnung gemäß § 47 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes:

Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1) Für die Abnahme der Prüfungen (Zwischenprüfung und Abschlussprüfung) errichtet der Präsident oder die Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als zuständige Stelle Prüfungsausschüsse in der erforderlichen Anzahl.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; sie haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Hinsichtlich der Zusammensetzung, der Berufung und Abberufung von Ausschussmitgliedern sowie des Verfahrens der Prüfungsausschüsse sind die §§ 40 und 41 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 2
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Personen nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin verheiratet oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren oder in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch die Annahme als Kind verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Bei der Abschlussprüfung sollen ebenfalls nicht mitwirken der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin und die weiteren Ausbilder und Ausbilderinnen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmende, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies dem Präsidenten oder der Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft der Präsident oder die Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht gewährleistet ist, kann der Präsident oder die Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht als gesichert erscheint.

§ 3
Geschäftsführung

(1) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Bei der Führung der Geschäfte wird er oder sie vom Präsidenten oder der Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unterstützt.

(2) Über den Verlauf der Beratungen des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll zu führen, das von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. § 21 Absatz 1 bleibt unberührt. Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sind Durchschriften des Beratungsprotokolls zu übersenden.

§ 4
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Präsidenten oder der Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

Abschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 5
Zeitpunkt und Anmeldung

In der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres legen die Auszubildenden zur Ermittlung des Ausbildungsstandes die Zwischenprüfung ab. Die Termine legt der Präsident oder die Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts fest. Der oder die Ausbildende meldet die Auszubildenden fünf Wochen vor dem Prüfungstermin bei dem Präsidenten oder der Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Beachtung der Vorschriften des § 35 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes an. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.

§ 6
Prüfungsbescheinigung

Der Prüfungsausschuss erteilt über die Zwischenprüfung eine Bescheinigung, die Angaben über die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern enthält. Die für den Prüfungsteilnehmenden oder die Prüfungsteilnehmende bestimmte Ausfertigung ist über den Ausbildenden oder die Ausbildende zuzuleiten. Eine Durchschrift erhalten die gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen und der oder die Ausbildende. Mit Übersendung der Bescheinigung haben die Ausbilder und Ausbilderinnen mit den Auszubildenden über den in der Zwischenprüfung jeweils ermittelten Leistungsstand und gegebenenfalls über Möglichkeiten zur Behebung von festgestellten Leistungsmängeln zu sprechen.

Abschnitt 3
Abschlussprüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Der Präsident oder die Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts legt nach Anhörung der Ausbildenden und des Prüfungsausschusses sowie unter Berücksichtigung der gemäß § 20 vorgegebenen Fristen die Prüfungstermine für den schriftlichen sowie den praktischen Teil und für eine mögliche Ergänzungsprüfung (§ 20 Absatz 2) fest. Die Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt werden.

(2) Wird die Abschlussprüfung im Bereich mehrerer Landgerichte mit einheitlichen Prüfungsaufgaben durchgeführt, so findet auch die Prüfung an allen Orten gleichzeitig statt, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen:

  1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem letzten Prüfungstermin endet,
  2. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie die Berichtshefte geführt hat und
  3. wessen Berufsbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der oder die Auszubildende noch deren gesetzliche Vertreter und gesetzliche Vertreterinnen zu verantworten haben.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung des oder der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Für weitere Ausnahmefälle ist § 45 Absatz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt sechs Wochen vor Prüfungsbeginn mit Zustimmung der Auszubildenden durch den Ausbildenden oder die Ausbildende an den Präsidenten oder die Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

(2) In besonderen Fällen können die Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Zuständig für die Entgegennahme des Antrags auf Zulassung ist der Präsident oder die Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

(4) Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. in den Fällen des § 8
    1. die Prüfungsbescheinigung über die Zwischenprüfung,
    2. das letzte Berufsschulzeugnis,
    3. die Gesamtbescheinigung des Ausbilders oder der Ausbilderin über Kenntnisse und Leistungen des oder der Auszubildenden und den Stand der Ausbildung sowie der Führung der Berichtshefte,
  2. in den Fällen des § 9
    1. Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegungen über den Erwerb von beruflichen Handlungsfähigkeiten gemäß § 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder Ausbildungsnachweise gemäß § 40 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes, Nachweise gemäß § 45 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes,
    2. das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,
    3. gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Hält er oder sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungs­bewerbern und Prüfungsbewerberinnen rechtzeitig durch den Prüfungsausschuss unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

§ 12
Prüfungsgegenstände

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für den Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern

  1. gerichtliche Verfahrensabläufe nach der Zivilprozessordnung (einschließlich der Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzsachen), der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  2. Büroorganisation in den in § 12 Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten gerichtlichen Verfahren,
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde

durchzuführen. Die Abschlussprüfung ist praktisch in den Prüfungsfächern

  1. Textverarbeitung,
  2. fallbezogene Rechtsanwendung

durchzuführen.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmende oder die Prüfungsteilnehmende in den nachgenannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:

  1. Prüfungsfach gerichtliche Verfahrensabläufe:

    In 120 Minuten soll der Prüfungsteilnehmende oder die Prüfungsteilnehmende praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er oder sie die für die Mitwirkung im Verfahren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
    1. rechtliche Grundlagen,
    2. Verfahrensabläufe;
  2. Prüfungsfach Büroorganisation:

    In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmende oder die Prüfungsteilnehmende praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er oder sie Aufgaben der Büroorganisation erledigen und dabei Fertigkeiten und Kenntnisse der Arbeitsorganisation anwenden kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
    1. Fristen,
    2. Zustellungen,
    3. Geschäftsordnung und ergänzende Vorschriften;
  3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

    In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmende oder die Prüfungsteilnehmende praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er oder sie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmende oder die Prüfungsteilnehmende Aufgaben aus den nachgenannten Prüfungsfächern bearbeiten:

  1. Prüfungsfach Textverarbeitung:

    In 45 Minuten soll der Prüfungsteilnehmende oder die Prüfungsteilnehmende eine praxisbezogene Aufgabe zur Textverarbeitung bearbeiten und dabei zeigen, dass er oder sie Texte nach Vorgabe formulieren und formgerecht gestalten kann. Die Aufgabe umfasst das Konzipieren und Erstellen eines Textes nach stichwortartigen Angaben sowie das Erstellen und Gestalten eines Textes unter Anwendung standardisierter Vorlagen;
  2. Prüfungsfach fallbezogene Rechtsanwendung:

    Der Prüfungsteilnehmende oder die Prüfungsteilnehmende soll eine praktische Aufgabe im Rahmen der Rechtsanwendung bearbeiten. Er oder sie soll dabei zeigen, dass er oder sie Sachverhalte analysieren, beurteilen und Lösungen aufzeigen kann. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei soll der oder die Prüfungsteilnehmende zeigen, dass er oder sie Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen sowie in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann. Zur Vorbereitung auf diese Prüfungsaufgabe ist dem oder der Prüfungsteilnehmenden eine Vorbereitungszeit von mindestens 10 Minuten zu gewähren. Die Bearbeitung der Aufgabe - einschließlich der Vorbereitungszeit - und das Prüfungsgespräch sollen für den einzelnen Prüfungsteilnehmenden oder die einzelne Prüfungsteilnehmende nicht länger als 45 Minuten dauern.

§ 13
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist auf mehrere Tage zu verteilen. Die Prüfungen sind durch Pausen von angemessener Dauer zu unterbrechen. Die mögliche Ergänzungsprüfung (§ 20 Absatz 2) ist nach Feststellung und Bekanntgabe der Ergebnisse des schriftlichen und des praktischen Teils einem gesonderten Prüfungstag vorbehalten.

(2) In der Regel sollen in dem Prüfungsgespräch über die praktische Aufgabe (§ 12 Absatz 4 Nummer 2) sowie in der mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 20 Absatz 2) nicht mehr als fünf Prüfungsteilnehmende gleichzeitig geprüft werden.

(3) Behinderten oder schwerbehinderten Prüfungsteilnehmenden, die wegen ihrer Behinderung anderen Prüfungsteilnehmenden gegenüber wesentliche Nachteile haben, sind auf Antrag durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Der Antrag sollte spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung gestellt werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem oder der Behinderten, auf seinen oder ihren Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, zu erörtern.

§ 14
Prüfungsaufgaben

Der Prüfungsausschuss wählt auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten und des damit abgestimmten, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossenen Rahmenlehrplans für die Berufsschule sowie auf der Grundlage der erstellten Ausbildungspläne geeignete Prüfungsaufgaben aus. Er hat überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, wenn durch eine zeitgleiche Prüfung Täuschungshandlungen vermieden werden können.

§ 15
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehörden, der Präsident oder die Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts oder ein von ihm oder ihr bestimmter Vertreter oder eine von ihm oder ihr bestimmte Vertreterin sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des oder der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Für die schriftliche Prüfung regelt der Präsident oder die Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmenden die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmenden haben sich auf Verlangen des oder der Vorsitzenden oder des oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmende, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der oder die Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des oder der Prüfungsteilnehmenden. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Prüfungsteilnehmende können nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Treten Prüfungsteilnehmende nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt. Im Krankheitsfalle ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Erscheint ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmende ohne wichtigen Grund nicht zur Anfertigung einer Arbeit oder gibt er oder sie diese ohne genügende Entschuldigung nicht ab, so wird die Arbeit mit „ungenügend“ bewertet.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt ein Prüfungsbewerber oder eine Prüfungsbewerberin an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung, Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20
Bewertung, Feststellung des Gesamtergebnisses

(1) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung (100 - 92 Punkte),
gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (91 - 81 Punkte),
befriedigend eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung (80 - 67 Punkte),
ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (66 - 50 Punkte),
mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (49 - 30 Punkte),
ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (29 - 0 Punkte).

Die Bewertung nach Punktzahlen dient der Erleichterung der Korrektur von schriftlichen Arbeiten; in jedem Fall ist eine Endnote zu erteilen. Jede Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten.

(2) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft“ und im dritten Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des oder der Prüfungsteilnehmenden oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist von dem oder der Prüfungsteilnehmenden zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 zu 1 zu gewichten.

(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der Aufgaben des praktischen Teils sind den Prüfungsteilnehmenden nach Beratung und Feststellung des Gesamtergebnisses innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der letzten Prüfung, erforderlichenfalls unter Angabe der Entscheidung über eine nach Ermessen des Prüfungsausschusses oder auf Antrag des oder der Prüfungsteilnehmenden durchzuführende Ergänzungsprüfung, mitzuteilen.

(4) Einen schriftlichen Antrag auf mündliche Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 hat der oder die Prüfungsteilnehmende innerhalb einer Woche nach Zugang der in Absatz 3 genannten Mitteilung unter Angabe des gewählten Prüfungsfaches an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu stellen. Sollte er oder sie auf die erforderliche Ergänzungsprüfung verzichten, ist dies ebenfalls dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der genannten Frist mitzuteilen. Die Frist für den Antrag wird durch Aufgabe zur Post gewahrt. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.

(5) Im Falle einer Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 berät der Prüfungsausschuss im Anschluss an die mündliche Ergänzungsprüfung über das Ergebnis der Abschlussprüfung und teilt dieses dem oder der Prüfungsteilnehmenden mit.

(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsfächer unbeschadet der Regelung des Absatzes 2 das gleiche Gewicht.

(7) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamt­ergebnis und in wenigstens zwei der in § 12 Absatz 2 genannten schriftlichen Prüfungsfächer sowie in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in mindestens einem Prüfungsfach mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Zur Ermittlung der Ergebnisse des schriftlichen und praktischen Teils sowie der Gesamtnote ist jeweils der Durchschnitt aus den erreichten Punktzahlen zu bilden, der auf zwei Stellen nach dem Komma aufzurunden beziehungsweise abzurunden ist. Der nach Punkten erreichten Einzel- und der Gesamtbewertung sind die Noten sowie die zugehörigen Umschreibungen gemäß Absatz 1 zugrunde zu legen.

(9) Entsprechen die Leistungen insgesamt den Anforderungen, so wird die Abschlussprüfung für bestanden erklärt, und zwar als „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ oder „ausreichend“.

(10) Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Abschlussprüfung für nicht bestanden zu erklären. Unbeschadet der Vorschrift des § 24 Absatz 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten (§ 12) eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.

§ 21
Niederschrift, Unterrichtung der Prüfungsteilnehmenden

(1) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Der Prüfungsausschuss soll den Prüfungsteilnehmenden am Tag der mündlichen Ergänzungsprüfung mitteilen, ob sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden haben. Hierüber sind den Prüfungsteilnehmenden unverzüglich von dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigungen auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen. Im Übrigen erfolgt diese Mitteilung schriftlich innerhalb der Frist des § 20 Absatz 3.

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmenden jeweils vom Präsidenten oder der Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

  1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis gemäß § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“,
  2. die Personalien des oder der Prüfungsteilnehmenden,
  3. den Ausbildungsberuf,
  4. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen,
  5. das Datum des Bestehens der Prüfung,
  6. die Unterschriften des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Präsidenten oder der Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts oder eines von ihm oder ihr Beauftragten mit Siegel.

Mit Zustimmung des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann dessen oder deren Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

§ 23
Nichtbestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der oder die Prüfungsteilnehmende, bei Minderjährigen auch die gesetzlichen Vertreter und der oder die Ausbildende vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 20 Absatz 10).

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist in diesem Schreiben hinzuweisen.

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung

§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Hat ein Auszubildender oder eine Auszubildende bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erzielt, so ist dieser Teil auf Antrag nicht zu wiederholen, sofern innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an - die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn nach Entscheidung des Prüfungsausschusses gemäß § 20 Absatz 10 in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholung nicht erforderlich ist.

(3) Die Prüfung kann frühestens im nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 25
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie des Präsidenten oder der Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerber oder an die bereits Geprüften mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 26
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist den Prüfungsteilnehmenden Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre, die Anmeldungen (§ 10) und Niederschriften (§ 21 Absatz 1) sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 27
Übergangsregelung

Für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die bei Beginn ihrer Ausbildung den Regelungen der Prüfungsordnung vom 29. Oktober 1998 unterliegen, gelten diese bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort. Dies gilt auch für den Fall der Wiederholungsprüfung.

§ 28
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 2016 in Kraft.

Brandenburg an der Havel, den 6. Oktober 2016

Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

gez. Clavée