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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg für das Programm zur Förderung von Forschung, Innovationen und Technologien (ProFIT Brandenburg)


vom 10. September 2014
(ABl./14, [Nr. 39], S.1203)

Außer Kraft getreten am 21. März 2018 durch Richtlinie des MWE vom 28. Februar 2018
(ABl./18, [Nr. 11], S.294)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie vorrangig kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)[1] sowie Forschungseinrichtungen[2] im Verbund mit Unternehmen projektbezogene Zuwendungen für Vorhaben

  • der industriellen Forschung,
  • der experimentellen Entwicklung sowie
  • des Produktionsaufbaus und der Marktvorbereitung/Markteinführung.

Maßgeblich für die Gewährung der Zuwendungen sind die Landeshaushaltsordnung (LHO) und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, insbesondere zu den §§ 23, 44 LHO, die Bestimmungen über den Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), die Regionale Innovationsstrategie, die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). Es gelten die zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils aktuellen Fassungen.

1.2 Ziel der Förderung ist die Erhöhung der Innovations-, dabei vor allem der Forschungs- und Entwicklungsintensität der brandenburgischen Wirtschaft unter Berücksichtigung der im Rahmen der regionalen Innovationsstrategie des Landes Brandenburg definierten Cluster, die von herausgehobener Bedeutung für den Strukturwandel am Standort sind. Damit verbunden ist die Erhöhung der Anzahl nachhaltiger, neuer Produkte, Verfahren und Technologien sowie die Erhöhung des Anteils der Aufwendungen für die Entwicklung neuer Produkte an den Gesamtaufwendungen und die Erhöhung des Umsatzanteils neuer Produkte am Gesamtumsatz.

Angestrebt sind insbesondere Kooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft - auch unter Berücksichtigung von Akteuren außerhalb von Brandenburg - und somit der Technologietransfer, um die wirtschaftliche Verwertung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in Brandenburg zu verstärken und zu beschleunigen. Internationale Kooperationen sind ausdrücklich eingeschlossen. Dies soll auch zur Erhöhung der Anzahl der Veröffentlichungen und der Erschließung neuer Geschäftsfelder durch qualifiziertes Personal führen. Durch die Förderung sollen regionale Kompetenzen gebündelt, leistungsfähige Kooperationsstrukturen gestärkt, herausragende Kompetenzen der Brandenburger Wissenschaft in die Anwendung gebracht und dadurch Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wachstum nachhaltig stabilisiert und erhöht werden.

Des Weiteren sollen FuEuI-Aktivitäten - auch im Zusammenhang mit unternehmerischen Gründungen und Ansiedlungen - gefördert werden.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind Einzel- und Verbundprojekte[3] in den nachfolgend genannten Phasen eines Innovationsprozesses.

2.1 Phase der industriellen Forschung

Zur Phase der industriellen Forschung gehört das planmäßige und kritische Forschen nach neuen Erkenntnissen und Fertigkeiten.

Die Projekte müssen erhebliche technische Risiken beinhalten und sich inhaltlich am aktuellen Stand der Technik orientieren. Die Projektergebnisse müssen eine geeignete Basis für die Entwicklung technisch neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen darstellen, die Alleinstellungsmerkmale aufweisen.

2.2 Phase der experimentellen Entwicklung

Die Phase der experimentellen Entwicklung bezeichnet Erwerb, Kombination, Formung und Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erarbeitung neuer, veränderter oder verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.

Die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen ist ebenfalls eingeschlossen, wenn es sich bei dem Prototyp notwendigerweise um das kommerzielle Endprodukt handelt und seine Herstellung allein für Demonstrations- und Auswertungszwecke zu teuer wäre.

Die experimentelle Produktion und Erprobung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen ist ebenfalls zuwendungsfähig, soweit sie nicht in industriellen Anwendungen oder kommerziell genutzt oder für solche Zwecke umgewandelt werden können.

Einnahmen aus der Verwertung von im Projekt erstellten Prototypen mindern bei Zuschussförderungen den Zuwendungsbetrag, sofern sie binnen fünf Jahren nach Projektabschluss erzielt werden.

Die Projekte müssen erkennbare technische Risiken beinhalten und im Ergebnis zu technisch neuen oder verbesserten Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen führen, die Alleinstellungsmerkmale aufweisen.

2.3 Phase des Produktionsaufbaus, der Marktvorbereitung und der Markteinführung

Diese Phase umfasst sowohl die abschließende, marktnahe Produktentwicklung (zum Beispiel Produktdesign und Produktgestaltung) als auch die Vorbereitung des Unternehmens auf die standardisierte Fertigung des Produktes (Serienfertigung) sowie die Überführung von technisch neuen oder verbesserten Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen in die kommerzielle Umsetzung und die Marketing- und Vertriebstätigkeiten. Eine Förderung in dieser Phase ist nur als De-minimis-Beihilfe[4] zulässig.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind

3.1.1 für Zuschüsse:

rechtlich selbstständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Unternehmen sowie Forschungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie.

3.1.2 für Darlehen:

rechtlich selbstständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Unternehmen.

3.2 Die Antragsteller müssen ihren Sitz, mindestens jedoch eine organisatorisch eigenständige Betriebsstätte im Land Brandenburg haben.

3.3 Bei Unternehmen, die die KMU-Definition nicht erfüllen, ist eine Förderung grundsätzlich nur im Verbund mit KMU beziehungsweise Forschungseinrichtungen möglich.

3.4 Forschungseinrichtungen können grundsätzlich nur im Rahmen eines Verbundes mit mindestens einem Unternehmen aus dem Land Brandenburg oder Berlin gefördert werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Das Projekt muss die unter der Nummer 2 benannten programmspezifischen technischen Risiko- und Innovationskriterien erfüllen.

4.2 Die FuE-Leistung im Rahmen des Projektes muss über eine routinemäßige Weiterentwicklung oder eine im betriebs- und branchenüblichen Rahmen fortlaufende Anpassung hinausgehen und sich insofern in ihrer Komplexität und ihrem Umfang vom üblichen Betriebsablauf abheben. Ferner sollte sie sich durch besonderes, möglichst schutzfähiges Know-how auszeichnen.

4.3 Das Projekt muss technisch umsetzbar erscheinen.

4.4 Die geplanten Projektergebnisse müssen plausible Grundlage für die Steigerung der unternehmensbezogenen und/ oder regionalen Wertschöpfung und Beschäftigung sein. Die Verwertung der Ergebnisse muss vorrangig in Brandenburg beziehungsweise von Brandenburg aus erfolgen oder zumindest weit überwiegend der Brandenburger Betriebsstätte zugutekommen. Dies schließt die Nutzung von FuEuI-Ergebnissen außerhalb Brandenburgs in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht aus.

4.5 Das Projekt muss im Land Brandenburg durchgeführt werden.

4.6 Die Zuwendung kann nur für Projekte gewährt werden, die ohne diese nicht oder nur mit erheblichem Zeitverlust durchgeführt werden könnten.

4.7 Die Bonität des Antragstellers ist anhand geeigneter Unterlagen nachvollziehbar darzustellen. Im Falle von Unternehmen darf es sich nicht um solche in Schwierigkeiten[5] handeln.

4.8 Die Gesamtfinanzierung des Projektes ist nachzuweisen.

4.9 Bei Verbundprojekten muss ein Kooperationsvertrag vorliegen, der neben den Grundlagen der Zusammenarbeit im Projekt insbesondere die wirtschaftliche Verwertung der Projektergebnisse regelt. Bei Antragstellung ist die Vorlage eines Entwurfes zunächst ausreichend.

4.10 Das Projekt darf vor der Bewilligung grundsätzlich noch nicht begonnen worden sein.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Art und Umfang der Zuwendung

5.1.1 Die Zuwendung wird zweckgebunden in Form einer Projektförderung grundsätzlich im Wege der Anteilfinanzierung gewährt

  • als Zuschuss in der Phase der industriellen Forschung und nur für Forschungseinrichtungen in der Phase der experimentellen Entwicklung
    und
  • als Darlehen in den Phasen der experimentellen Entwicklung und des Produktionsaufbaus, der Marktvorbereitung und der Markteinführung.

Projektförderung für die Phase der Marktvorbereitung und der Markteinführung wird ausschließlich in Form eines Darlehens gewährt, das den Vorgaben der De-minimis-Verordnung genügt.

5.1.2 Bei den Zuwendungen handelt es sich im Regelfall um staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der öffentliche Finanzierungsanteil darf daher im Regelfall die unter Nummer 5.2 erläuterten Förderhöchstsätze nicht überschreiten. Der bei der Berücksichtigung der Förderhöchstsätze verbleibende Eigenanteil muss im Beihilfe-Fall folglich aus nicht-öffentlichen Mitteln dargestellt werden.

5.1.3 Die Laufzeit der Darlehen beträgt bis zu zehn Jahre.

5.1.4 Finanzierungsmöglichkeiten aus Programmen des Bundes, der EU sowie landesspezifischer Programme sind vorrangig zu nutzen. Eine projektbezogene Kombination mit Zuwendungen aus solchen Programmen ist möglich und erwünscht.

5.1.5 Bei Unternehmen ist die Förderung in der Regel auf zwei laufende, gemäß dieser Richtlinie geförderte Projekte begrenzt. Die technischen und wirtschaftlichen (Zwischen-) Ergebnisse von durch das Land Brandenburg geförderten Innovationsprojekten werden bei der Entscheidung über eine weitere Förderung berücksichtigt.

5.1.6 Die Laufzeit eines Projektes soll drei Jahre nicht überschreiten.

5.2 Höhe der Zuwendung

5.2.1 Die Förderung durch Zuschüsse ist auf insgesamt 400.000 Euro je Projekt beziehungsweise Projektpartner begrenzt.

Die Förderung durch Darlehen beträgt maximal 3 Millionen Euro je Projekt.

Der jeweilige Höchstbetrag kann im Rahmen der Schwellenwerte gemäß AGVO im Einzelfall bei Projekten, die übergeordneten Standortinteressen dienen, durch Entscheidung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums überschritten werden.

5.2.2 Für Darlehen bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent. Dieses errechnet sich aus der abgezinsten Differenz zwischen dem EU-Referenzzinssatz[6] und dem gewährten Darlehenszinssatz im Verhältnis zu den gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben.

Das zum Bewilligungszeitpunkt unter Zugrundelegung der planmäßigen Auszahlungs- und Tilgungszeitpunkte zu ermittelnde Bruttosubventionsäquivalent darf die Förderhöchstsätze gemäß den Nummern 5.2.4 und 5.2.5 nicht überschreiten.

5.2.3 Von jedem Antragsteller ist grundsätzlich ein Eigenanteil zu erbringen.

5.2.4 Im Übrigen sind folgende maximale Grundfördersätze bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben möglich:

Phase der industriellen Forschung             50 Prozent

Phase der experimentellen Entwicklung     25 Prozent

5.2.5 Die benannten Grundfördersätze können erhöht werden um einen KMU-Bonus[7]:

  • 20 Prozent für kleine Unternehmen
  • 10 Prozent für mittlere Unternehmen

Die benannten Grundfördersätze können erhöht werden um einen Verbundbonus[8]:

  • 10 Prozent bei Zusammenarbeit (Verbünde) zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen unter Beteiligung mindestens eines KMU,
  • 15 Prozent für Verbünde zwischen wenigstens einem Unternehmen und wenigstens einer Forschungseinrichtung.

Bei Kooperationen mit Projektpartnern außerhalb von Brandenburg und Berlin können die Grundfördersätze ebenfalls um einen Verbundbonus erhöht werden.

Der Höchstfördersatz von 80 Prozent darf auch unter Berücksichtigung der möglichen Zuschläge nicht überschritten werden.

5.2.6 Unter der Voraussetzung, dass es sich bei den ProFIT-Zuschüssen nicht um staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt[9], können die betreffenden Projekte der Forschungseinrichtungen - unabhängig von ihrer Zuordnung zu einer Innovationsphase - mit einem Fördersatz gefördert werden, der über die in den Nummern 5.2.4 und 5.2.5 genannten Förderhöchstsätze hinausgeht. Es ist grundsätzlich ein Eigenanteil von mindestens 25 Prozent zu erbringen.

5.2.7 Sofern eine Forschungseinrichtung über eine öffentliche Grundfinanzierung verfügt, erfolgt im Nicht-Beihilfe-Fall eine Förderung von bis zu 100 Prozent der zusätzlichen zuwendungsfähigen Projektausgaben, die nicht bereits durch die Grundfinanzierung abgedeckt sind. Die anderen zuwendungsfähigen Projektausgaben sind grundsätzlich als Eigenanteil aus der Grundfinanzierung der Forschungseinrichtung zu erbringen.

5.2.8 Unter Einhaltung der Beihilfegrenzen gemäß Nummer 5.2.2 können mit Darlehen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert werden.

Die Inhaber beziehungsweise Gesellschafter der begünstigten Unternehmen müssen für Darlehen grundsätzlich in angemessenem Umfang haften. Auf die Stellung einer Sicherheit kann insbesondere dann verzichtet werden, wenn sich die Inhaber beziehungsweise Gesellschafter in angemessenem Umfang an der Finanzierung des Projekts und/oder an der Finanzierung des Unternehmens beteiligen beziehungsweise bereits beteiligt haben.

5.2.9 Der Fördersatz wird um 5 Prozentpunkte gekürzt, wenn ein Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern mit abgeschlossener Berufsausbildung nicht im angemessenen Umfang Ausbildungsplätze in Brandenburg anbietet. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn das Unternehmen in Höhe von mindestens 6 Prozent aller Beschäftigten Ausbildungsplätze anbietet.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähige Ausgaben sind folgende Projektausgaben (bei Unternehmen oder Forschungseinrichtungen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer):

5.3.1 Projektbezogene Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto zum Zeitpunkt der Antragstellung).

Die Abrechnung der Personalkosten erfolgt nach einem vereinfachten Verfahren auf Basis der jeweils im Zuwendungsbescheid festzusetzenden standardisierten Einheitskosten oder von Pauschalsätzen für Personalkosten und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.[10]

Bei öffentlich grundfinanzierten Forschungseinrichtungen ist das Besserstellungsverbot zu beachten. Besserstellungen sind insoweit zugelassen, als der Zuwendungsempfänger einen Tarifvertrag des Bundes, der Länder oder Kommunen anwendet. Bei Unternehmen und nicht öffentlich grundfinanzierten Forschungseinrichtungen findet das Besserstellungsverbot nur Anwendung, wenn die Einnahmen des Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung innerhalb eines Planungszeitraums von drei Jahren auf Jahressicht regelmäßig überwiegend aus öffentlichen Zuschussförderungen resultieren. Für Darlehen ist das Besserstellungsverbot nicht relevant.

Bei Forschungseinrichtungen, die über ein geordnetes Rechnungswesen gemäß Nummer 2 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) verfügen, das einer externen Prüfung durch einen Wirtschafts-prüfer unterliegt, können die Personalausgaben auf Basis von Durchschnittskostensätzen, die von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen sind, angesetzt und abgerechnet werden[11].

5.3.2 Ausgaben für projektbezogene Fremdleistungen.

Die Fremdleistungen dürfen je Antragsteller grundsätzlich höchstens 50 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Projektausgaben betragen.

5.3.3 Ausgaben für

  • die projektbezogene Nutzung von Anlagen und Geräten (ohne "Leasing>/Mietkauf),
  • projektbezogene Materialausgaben,
  • sonstige Ausgaben für die Markteinführung/Marktvorbereitung.

5.3.4 Projektbezogene Ausgaben im Zusammenhang mit Schutzrechtserstanmeldungen, soweit sie zur Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendig sind und bei kleinen und mittleren Unternehmen beziehungsweise im Zusammenhang mit beihilfefreien Zuwendungen bei Forschungseinrichtungen anfallen.

5.3.5 Sonstige projektbezogene Einzelausgaben sind nur in begründeten Einzelfällen zuwendungsfähig.

5.3.6 Indirekte Projektausgaben.

Entstehen durch die Umsetzung eines Vorhabens indirekte Kosten, so können diese auf eine der folgenden Arten abgerechnet werden:

  1. Nachweis der tatsächlich geleisteten Ausgaben;
  2. als Pauschalsatz von bis zu 25 Prozent der förderfähigen direkten Kosten, wenn der Satz auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode oder Methode berechnet wird, die im Rahmen von vollständig von Deutschland finanzierten Finanzhilfeprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Empfänger gilt;
  3. als Pauschalsatz von bis zu 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten;
  4. als Pauschalsatz, der auf förderfähige direkte Kosten angewendet wird, welche auf bestehenden Methoden und den entsprechenden Sätzen basieren, anwendbar bei EU-Strategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Empfänger.

Bei Forschungseinrichtungen, die über ein geordnetes Rechnungswesen gemäß Nummer 2 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) verfügen, welches einer externen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterliegt und auf dessen Basis für jedes Geschäftsjahr ein projektbezogener Gemeinkostensatz ermittelt werden kann, können die indirekten Projektausgaben in Form dieses Gemeinkostensatzes (als Stundensatz oder als Zuschlagsatz zu den Personalausgaben) angesetzt und abgerechnet werden.

Der Gemeinkostensatz ist von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Maximal kann ein Gemeinkostensatz von 90 Prozent anerkannt werden[12].

5.3.7 Sofern die Fördermittel in den Phasen der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung als staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV vergeben werden, sind bei öffentlich grundfinanzierten Einrichtungen von den in den Nummern 5.3.1 bis 5.3.6 genannten Ausgabenarten nur die Ausgaben zuwendungsfähig, die durch das Projekt zusätzlich verursacht werden und nicht bereits durch die Grundfinanzierung oder andere öffentliche Mittel abgedeckt sind.

5.4 Vergaberecht

Die Bestimmungen zur Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind nur anzuwenden, sofern die Zuwendung mehr als 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben und das Auftragsvolumen mehr als 50.000 Euro betragen, wobei die Auftragswertgrenze nicht durch eine Teilung beziehungsweise Stückelung in Teilaufträge umgangen werden darf.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mit Einreichen des Projektantrags berechtigt der Antragsteller die durchführenden Stellen und von diesen Beauftragte, alle Daten auf Datenträger zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen.

6.2 Die Unternehmen, die eine Zuwendung in Form eines Darlehens erhalten, müssen regelmäßig unaufgefordert ihre Jahresabschlüsse bei der ILB vorlegen.

6.3 Die durchführenden Stellen sind berechtigt, die Projekttitel, eine zusammenfassende Projektbeschreibung, Name und Adresse der Zuwendungsempfänger und die Höhe der gewährten Förderung zu veröffentlichen. Die zusammenfassende Projektbeschreibung, erforderlichenfalls einschließlich Bildmaterial, zum Zwecke der Veröffentlichung ist von den Zuwendungsempfängern zur Verfügung zu stellen.

6.4 Alle Dokumente, für die kein gesetzliches Schriftformerfordernis vorliegt, können auch auf elektronischem Weg übermittelt werden, soweit sie von der Bewilligungsbehörde dafür freigegeben sind.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Vollständige Antragsunterlagen sind nach Bestätigung der fachlichen Beratung durch die ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB), Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam, unter Verwendung von Antragsvordrucken zu richten an:

Investitionsbank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam.

Die Antragsvordrucke sind im Internet unter www.ilb.de zu beziehen.

Bei Verbundprojekten ist von jedem Antragsteller ein Projektantrag gesondert auszufüllen und möglichst gesammelt durch den Koordinator des Projekts bei der ILB einzureichen.

Im Zusammenhang mit der Antragstellung nimmt die ILB auch Beratungsaufgaben wahr. Die ILB kann bei der Beurteilung, Qualifizierung und Betreuung externe, zur Vertraulichkeit verpflichtete Sachverständige und Fachprojektträger einbeziehen.

7.1.2 Unvollständige Projektanträge, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der von der ILB gesetzten Frist vervollständigt werden, können abgelehnt werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Über die Gewährung der Zuwendungen entscheidet bei Einzelvorhaben und Verbünden die ILB (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme der ZAB. Durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann zur landesverwaltungsinternen Abstimmung eine interministerielle Arbeitsgruppe eingerichtet werden.

7.2.2 Die Entscheidungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel getroffen. Der schriftliche Bescheid und/oder Vertrag über die getroffene Entscheidung ergeht durch die ILB.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Zuschüsse werden dem Zuwendungsempfänger grundsätzlich nachträglich und quartalsweise ausgezahlt.

7.3.2 Voraussetzung für die Auszahlung von Zuschüssen ist das Einreichen eines rechtsverbindlich unterzeichneten Zahlungsabrufs.

7.3.3 Die Darlehen werden in Tranchen zu den vereinbarten Zeitpunkten ausgezahlt. Diese orientieren sich an dem Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie der Finanzplanung des Unternehmens.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Zwischen- und der Verwendungsnachweis bestehen jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Projektausgaben und dem Sachbericht des Zuwendungsempfängers.

7.4.2 Die mit den Zahlungsabrufen und/oder den Mittelverwendungsbelegen eingereichten Unterlagen werden als zahlenmäßige Zwischennachweise anerkannt.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder einen gegebenenfalls erforderlichen (Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheids beziehungsweise die Kündigung des Zuwendungsvertrags und die (teilweise) Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, die §§ 48 bis 49a und § 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie die ANBest-P beziehungsweise ANBest-Strukturfonds, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid oder -vertrag Abweichungen zugelassen sind.

Für Projekte, an denen der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) beteiligt ist, gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen EU-Verordnungen 2014 - 2020, die dazugehörigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils aktuellen Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

7.5.2 Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) und § 1 des Brandenburgischen Subventionsgesetzes (BbgSubvG) vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306). Zu den subventionserheblichen Tatsachen zählen insbesondere die im Zuwendungsantrag und den beizufügenden Unterlagen sowie die in den Abrechnungsunterlagen (Nummern 7.3 und 7.4) enthaltenen Angaben. Subventionserhebliche Tatsachen und deren Änderungen sind der ILB unverzüglich mitzuteilen.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.


[1] Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3, insbesondere S. 38 ff.); zu Einzelfragen ist das Handbuch der Kommission heranzuziehen (http://ec.europa.eu/competition/state_aid/studies_reports/sme_handbook_de.pdf).

[2] Forschungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Einrichtungen, wie zum Beispiel Hochschulen oder Forschungsinstitute, unabhängig von ihrer Finanzierungsform, deren Hauptaufgabe in Tätigkeiten der genannten Forschungs- und Entwicklungsstufen gemäß Nummer 2.1 besteht und die daraus resultierende Forschungsergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Technologietransfer verbreiten. Alle Einnahmen werden für FuE, die Verbreitung von FuE-Ergebnissen oder die Lehre verwendet. Unschädlich ist die Einflussnahme von gewinnorientierten Unternehmen (beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglieder), sofern diese keinen bevorzugten Zugang zu den Forschungskapazitäten der Einrichtung oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen haben

[3] Ein Verbund bezeichnet die schriftlich fixierte und verbindliche Zusammenarbeit von mindestens zwei Projektpartnern (voneinander unabhängige Unternehmen und/oder Forschungseinrichtungen) zur Umsetzung des zur Förderung beantragten Projektes. Die jeweiligen Projektpartner eines Verbundes müssen angemessene, eigenständige Projektbeiträge leisten.

[4] Die Regelungen und Beschränkungen einer De-minimis-Beihilfe gemäß der De-minimis-Verordnung sind zu beachten, insbesondere ist die Förderung von exportbezogenen Ausgaben im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der De-minimis-Verordnung ausgeschlossen.

[5] Es gilt die Begriffsbestimmung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in der jeweils geltenden Fassung, das heißt zurzeit ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

[6] Der EU-Referenzzinssatz ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Basiszinssatz zuzüglich eines Margenaufschlages, welcher sich aus der aktuellen Bonität des Antragstellers ableitet. Zur Ermittlung der Beihilfewerte wird die Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 14 vom 19.1.2008, S. 6) angewandt.

[7] Innerhalb der KMU-Definition (vgl. Fußnote 1) werden kleine und mittlere Unternehmen unterschieden:
Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro ausweisen.
Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die mindestens 50 und weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 10 Millionen Euro, aber höchstens 50 Millionen Euro, oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro, aber höchstens 43 Millionen Euro, ausweisen.
KMU, die aufgrund einer begründeten Einzelfallentscheidung in der Phase der experimentellen Entwicklung gefördert werden, erhalten ebenfalls den KMU-Bonus.

[8] Der Verbundbonus von 10 Prozent kann nur gewährt werden, wenn die Zusammenarbeit zwischen unabhängigen Unternehmen erfolgt und kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der förderfähigen Projektausgaben trägt.Der Verbundbonus von 15 Prozent kann nur gewährt werden, wenn die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und mindestens einer Forschungseinrichtung erfolgt und letztere mindestens 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben des Verbundprojekts trägt/tragen und im Kooperationsvertrag festgelegt wird, dass

  1. die Projektergebnisse der Forschungseinrichtung/en einer Patentverwertungsagentur - gegebenenfalls vom Zuwendungsgeber zu benennen - angedient werden und
  2. die Projektergebnisse der Forschungseinrichtung, die keine geistigen Eigentumsrechte begründen, in geeigneter Form der (Fach-)Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

[9] Zuwendungen an Forschungseinrichtungen stellen keine staatliche Beihilfe dar, wenn gemäß Nummer 3.1.1 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens

  1. die Tätigkeiten nicht wirtschaftlicher Art sind und
  2. die Forschungseinrichtung im Falle, dass sie sowohl nicht wirtschaftliche als auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die Ausgaben und Finanzierungen der nicht wirtschaftlichen von den wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rechnungswesen der Forschungseinrichtung getrennt erfasst und die getrennte Erfassung anhand von Jahresabschlüssen nachweisbar ist.

Zuwendungen stellen gemäß Nummer 3.2.2 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens keine mittelbare staatliche Beihilfe an in Verbundvorhaben beteiligte Unternehmen dar, wenn

  1. die Forschungsergebnisse, die keine geistigen Eigentumsrechte begründen, in geeigneter Form der (Fach-)Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und
  2. die Projektergebnisse der Forschungseinrichtung, die geistige Eigentumsrechte begründen, der Forschungseinrichtung gehören und wenn möglich patentiert und einer Patentverwertungsagentur zur diskriminierungsfreien Verwertung angedient werden.

[10] Details werden in Merkblättern zur Abrechnung der förderfähigen Ausgaben veröffentlicht.

[11] Die Bestimmung der Durchschnittskosten hat auf Basis einer angemessenen, gerechten und nachprüfbaren Methode zu erfolgen. Für jedes Jahr der Projektlaufzeit sind die vom Wirtschaftsprüfer bestätigten nachkalkulierten Personaldurchschnittskostensätze nachzuweisen. Hier ist durch den Wirtschaftsprüfer zu testieren, dass die im Rahmen der Nachkalkulation verwendeten Kostensätze ausschließlich auf den tatsächlichen Ausgaben des vorangegangenen Geschäftsjahres und ausschließlich auf Kosten beruhen, die im Sinne der Strukturfondsverordnungen förderfähig sind. Sofern diese unterhalb der vorkalkulierten Personaldurchschnittskostensätze liegen, kann sich daraus eine Rückforderung ergeben.

[12] Folgende Kostenbestandteile dürfen in dem Gemeinkostensatz nicht enthalten sein: Vertriebskosten (einschließlich Werbekosten), Gewerbeertragsteuer, Kalkulatorische Kosten für Einzelwagnisse (Nummern 47 bis 50 LSP), Kosten der freien Forschung (Nummern 27 und 28 LSP), Kalkulatorischer Gewinn (Nummern 51 und 52 LSP), Zinsanteile in den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen, Kalkulatorische Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital (Nummern 43 bis 46 LSP), Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung für Projektmitarbeiter, zusätzliche Sozialaufwendungen (Nummer 25 Absatz 2 Buchstabe b LSP), nicht auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhende Beiträge (Nummer 32 Absatz 2 LSP), Sonderabschreibungen (Nummer 41). Gegebenenfalls ist ein entsprechend korrigierter Gemeinkostensatz vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit ausschließlich die Durchführung von Forschungsprojekten betrifft, können über den Gemeinkostensatz auch solche indirekten Ausgaben ansetzen und abrechnen, die in der Einrichtung der Erfüllung des Projektziels dienen.
Ein Einzelbelegnachweis der indirekten Projektausgaben im Rahmen der Auszahlung ist bei Verwendung des Gemeinkostensatzes nicht erforderlich. Stattdessen ist für jedes Jahr der Projektlaufzeit der vom Wirtschaftsprüfer bestätigte nachkalkulierte Gemeinkostensatz nachzuweisen. Sofern dieser unterhalb des vorkalkulierten Satzes liegt, kann sich daraus eine Rückforderung ergeben.
Sofern im Gemeinkostensatz die unproduktiven Personalausgaben (Urlaub, Krankheit, sonstige Fehlzeiten) bereits berücksichtigt sind, werden - abweichend von Nummer 5.3.1 dieser Richtlinie - der Ermittlung der förderfähigen Personalausgaben grundsätzlich pauschal 160 Stunden pro Vollzeitbeschäftigten im Monat zugrunde gelegt.