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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (7) Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg für Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen


vom 11. Mai 2010
(ABl./10, [Nr. 22], S.898)

Außer Kraft getreten am 31. Mai 2015
(ABl./10, [Nr. 22], S.898)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Gegenstand der Förderung, Dokumentation, Ermessen

Im Einzelplan 20 - Allgemeine Finanzverwaltung - sind unter 20 020, Allgemeine Bewilligungen, für den Titel 684 10 die "Zuschüsse für laufende Zwecke der politischen Bildungsarbeit der den Parteien nahe stehenden Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen zur Heran- und Weiterbildung von Bürgern" im Land Brandenburg festgelegt[1]. Die Bürger sollen für die Demokratie und die politische Arbeit interessiert und an die politische Arbeit herangeführt und vorhandenes Interesse und vorhandene Aktivitäten gestärkt und entwickelt werden. Das demokratische Engagement der Bürger, das Ehrenamt und die ehrenamtliche Mitarbeit in der kommunalen Selbstverwaltung und in der politischen und gesellschaftlichen Arbeit im Land sollen insgesamt erhalten und entwickelt werden. Die Zuschüsse stehen für Fachtagungen, für Konferenzen und Seminare sowie für die Beratung von Mandatsträgern einschließlich der Erarbeitung von Stellungnahmen für die politische Arbeit und für notwendige Verwaltungskosten (Sach- und Personalkosten) zur Verfügung.

Die vom Landtag Brandenburg in dem jeweiligen Haushaltsgesetz und Haushaltsplan für verbindlich erklärten Erläuterungen zum Titel 684 10 im Kapitel 20 020 sind als Festlegungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in den Bescheiden über die Zuwendungen an die den Parteien nahe stehenden Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen zu beachten. Der Zweck der Zuwendung ist darin festgelegt; ihm kommt die im § 23 LHO beschriebene grundlegende Bedeutung zu. Die Förderung der den Parteien nahe stehenden Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen setzt voraus, dass der Zweck der Zuwendung - insbesondere die politische Bildungsarbeit - voraussichtlich erreicht und die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse ausreichend dokumentiert wird.

Das voraussichtliche Erreichen des Zwecks der Zuwendung soll aus der dokumentierten Arbeit der Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen sowie aus den Unterlagen über die geplante Arbeit zu entnehmen sein; diese Dokumentation der Zweckerreichung hat in einer Weise zu erfolgen, dass die Erfüllung des erheblichen Landesinteresses für die Zuwendungen nach § 23 LHO deutlich wird und auch nachvollzogen werden kann. Die Dokumentation des voraussichtlichen Erreichens des Zuwendungszwecks soll durch einen Sachbericht und den Nachweis der im letzten Jahr durchgeführten Seminare und sonstigen Bildungsarbeit sowie durch Vorlage der entsprechenden Planungen der Veranstaltungen für den Bewilligungszeitraum geschehen.

Das Ministerium des Innern beschränkt mit dieser Richtlinie das ihm eingeräumte Ermessen; die Richtlinie dient der Vereinfachung und Präzisierung der Verfahren der Antragstellung, der Auszahlung, der Nachweisführung; die Festlegungen sollen eine möglichst selbstständige Erfüllung der politischen Bildungsarbeit der den Parteien nahe stehenden Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen ermöglichen. Die Festlegung der besonderen Voraussetzungen, Grundsätze und Nebenbestimmungen der Förderung erfolgen auf der Grundlage der §§ 23 und 44 LHO.

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO die Zuwendungen an die durch die Erläuterungen zum Titel 684 10 im Kapitel 20 020 bestimmten Zuwendungsempfänger. Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium des Innern - entsprechend der Festlegung des Landtages - in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch Verwaltungsakt über die Zuwendungen an die den Parteien nahe stehenden Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen.

2 Anforderungen an Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzungen, Antragsverfahren

Die Bewilligung setzt voraus, dass

  1. Nachweise vorliegen oder eingereicht werden, aus denen entnommen werden kann, dass die Partei, die dem Antragsteller nahe steht, eine dauerhafte, ins Gewicht fallende politische Grundströmung repräsentiert[2];
  2. die Partei, die dem Antragsteller nahe steht, nach dem endgültigen Ergebnis der letzten drei Landtagswahlen oder bei der letzten Landtagswahl, der letzten Bundestagswahl und der letzten Europawahl mindestens 5 Prozent der im Land Brandenburg abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht hat; die einer Partei nahe stehende kommunalpolitische Vereinigung kann auch dann gefördert werden, wenn die Partei im Landtag vertreten ist und in mindestens der Hälfte der Kreistage beziehungsweise Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte in Fraktionsstärke auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags vertreten ist;
  3. entsprechend den Voraussetzungen, die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 5/83 - aufgestellt worden sind, die parteienrechtliche Selbstständigkeit der parteinahen Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen nachgewiesen ist; dazu sind alle erforderlichen Angaben, insbesondere über
    • Geschäftsführer, leitende Angestellte, Vorstandsmitglieder und
    • Mitglieder von Kuratorien oder Beiräten oder vergleichbaren Gremien
    hinsichtlich ihrer Funktionen in Parteien, Fraktionen, Stiftungen und Verbänden anzugeben [3];
  4. die Unterlagen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel sicherstellt (Berichte und Belege über die bisherige Arbeit und Planungen), eingereicht sind; die Berichte über die Arbeit der letzten beiden Jahre kann zusammen mit einer plausiblen Übersicht, aus der die Planung der Veranstaltungen für das kommende Jahr entnommen werden kann (einfacher Haushalts- und Wirtschaftsplan), als ausreichender Beleg für das Erreichen der Zwecke der politischen Bildungsarbeit anerkannt werden und
  5. ein schriftlicher Antrag auf dem dafür vorgesehenen Antragsvordruck vorliegt sowie die Angaben zur Notwendigkeit und Angemessenheit der Förderung gemacht sind.

3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung, Bewilligung und Auszahlung

Die Förderung an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen erfolgt, soweit neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach Haushaltsgesetz und Haushaltsplan auch die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllt sind, für langjährige Zuwendungsempfänger als Basisförderung durch Zuwendung eines Festbetrages. Eine weitere Förderung zum Beispiel durch die Bundesrepublik Deutschland oder von Einzelprojekten durch Dritte ist neben der Basisförderung grundsätzlich möglich und zulässig. In den ersten Jahren einer Neu- oder Wieder-Förderung erfolgt die Förderung als Projektförderung.

Die Zuschüsse für die Basisförderung werden nach Bescheiderteilung in Zwei-Monats-Raten im Voraus überwiesen, sobald der Zuwendungsempfänger auf dem dafür bestimmten Formblatt verbindlich erklärt hat, dass er den Zuschuss für die laufenden Zwecke der politischen Bildungsarbeit benötigt.

4 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis über die Verwendung der Zuwendung. Wenn ein Zuwendungsempfänger mit der Bildungsarbeit neu beginnt oder wenn die Förderung unterbrochen worden ist, hat er die Nachweise der Projektförderung über die geleistete Arbeit und durchgeführten Projekte einzureichen.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Muster-Zuwendungsbescheid (Anlage 5) dient als Grundlage für die Bescheide der Basisförderung an die parteinahen Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen. Wichtige Hinweise aus den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung sowie weitere Festlegungen zum Verfahren der Antragstellung, der Auszahlung, der Nachweisführung und der Prüfung vor Ort können im Zuwendungsbescheid gegeben werden. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (Anlage 1 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO - ANBest-I) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 - ANBest-I) sollen dem Bescheid als Anlage beigefügt werden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in der Richtlinie und im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen verlängert werden.

Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie treten die Richtlinien und Grundsätze des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg für Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen - zur Vereinfachung und zur Präzisierung der Verfahren der Antragstellung, der Auszahlung, der Nachweisführung und der Prüfung vor Ort - (Richtlinien und Grundsätze) vom 9. Oktober 2003 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) außer Kraft.


[1] Anlage 1 "Erläuterungen zum Titel 684 10 im Einzelplan 20"

[2] Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 5/83 -

[3] Ohne die Feststellung der parteienrechtlichen Selbstständigkeit einer Organisation kann keine Förderung erfolgen.

Anlagen