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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien)


vom 4. Februar 2010
(ABl./10, [Nr. 08], S.375)

Außer Kraft getreten am 3. März 2015 durch Erlass des MIL vom 4. Februar 2010
(ABl./10, [Nr. 8], S.375)

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat die folgenden Nutzungsrichtlinien mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 5/2009 - S 16/7175.1/3-1/1014113 - für den Bereich der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen eingeführt und dieses im Verkehrsblatt (VkBl. 2009 S. 346, ohne Anlagen) veröffentlicht.

Es wird gebeten, diese Richtlinien für den Bereich der Bundesfernstraßen zu beachten und sinngemäß auch für den Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) anzuwenden, soweit die Rechtsgrundlagen der Richtlinien dem Landesstraßengesetz entsprechen.

Hinsichtlich der Anwendung der „Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien“ (ATB-BeStra), vgl. Teil F Nummer 13 der Richtlinien, gelten im Land Brandenburg die in der Anlage 1 dieses Erlasses enthaltenen Ergänzungen.

Bezüglich der Stellungnahmen von Sachverständigen für Erd- und Grundbau gemäß Arbeitsblatt DWA-A 125 sowie DVGW GW 304 „Rohrvortrieb und verwandte Verfahren“, vgl. Teil D Nummer 2.5.2 der Richtlinien, wird auf die Anlage 2 dieses Erlasses verwiesen.

Mit diesem Erlass werden die nachfolgend aufgeführten Erlasse ersetzt und hiermit aufgehoben:

  • „Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zu den Richtlinien über Nutzungen an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) in der Fassung vom 1. August 1975“ vom 20. Februar 2003 (ABl. S. 358)
  • „Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zu den Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen (Zufahrtenrichtlinien) in der Fassung vom 1. Januar 1990“ vom 20. Februar 2003 (ABl. S. 372)
  • „Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zu den Hinweisen zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationslinien bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes“ vom 20. Februar 2003 (ABl. S. 342)

Dieser Erlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetseite www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Die geänderten Nutzungsrichtlinien wurden auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter www.bmvbs.de veröffentlicht.

Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Gemäß § 30 Absatz 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 18. August 2006 (ABl. S. 566) wird die Geltung dieses Erlasses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten befristet.

Anlage 1

Zu Teil F Nummer 13 der Nutzungsrichtlinien

Allgemeine Technische Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB-BeStra)

Im Land Brandenburg sind bei der Anwendung der ATB-BeStra die folgenden Ergänzungen zu beachten:

  1. Der Grundsatz gemäß Nummer 2 Absatz 1 (Nachweis der Qualifikation gemäß § 8 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A - VOB/A) gilt auch bei Planung und Ausführung durch den Straßennutzer.
  2. Die Entscheidung, ob stillgelegte Rohrleitungen zu entfernen sind (Nummer 2 Absatz 9), trifft die Straßenbauverwaltung, wobei die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Leitungseigentümer und die Belange der Straßenbauverwaltung abzuwägen sind.
  3. Im Bereich von vorhandenen Straßenbäumen ist das „Merkblatt für Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen (Ausgabe 1989)“, eingeführt mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV) Nr. 23/1997 zu beachten. Sind Eingriffe in den Wurzelraum von Straßenbäumen unvermeidbar, handelt es sich um Eingriffe in Natur und Landschaft. Hier ist § 12 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) zu berücksichtigen. Bei Alleen gilt darüber hinaus der § 31 BbgNatSchG.
  4. Die Wiederherstellung gegebenenfalls beschädigter Kilometrierungs- beziehungsweise Stationierungszeichen gemäß Nummer 3.1.1 Absatz 4 hat durch Fachfirmen zu erfolgen.
  5. Der Mindestabstand von Leitungen zu Bauwerken außerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinie für das Verlegen von Leitungen an Brücken (RiLeiBrü) gemäß Nummer 3.1.1 Absatz 7 ist in jedem Einzelfall zwischen Leitungseigentümer und Straßenbauverwaltung festzulegen. Bei Über- oder Unterkreuzungen von Durchlassbauwerken ist ein Sicherheitsabstand von 0,50 m zwischen Durchlass und Leitung einzuhalten.
  6. Für Kreuzungen gemäß Nummer 3.1.2 gelten folgende Festlegungen:
    1. unabhängig von der Art der Straßenkreuzung (offen/grabenlos, inner-/außerorts, Bundesfern-/Landesstraße) sind die folgenden Mindestüberdeckungen einzuhalten:
      Bundesfernstraßen  Landesstraßen
    Druckwasserleitungen 1,50 m  1,50 m
    Abwassergefälleleitungen 1,20 m 1,20 m
    Leitungen im Seitenbereich (außer Trinkwasserleitungen)  0,80 m   0,80 m
    alle übrigen Leitungen 1,50 m  1,20 m

    Ausnahmen sind in zu begründenden Einzelfällen möglich.

    1. Bei Querungen von Wasser- und Abwasserdruckleitungen (ausgenommen Hausanschlussleitungen bis DN 50) sowie Gashochdruckleitungen sind grundsätzlich Schutzrohre zu verwenden. Ausnahmen können von der Straßenbauverwaltung zugelassen werden. Erforderlichenfalls kann die Straßenbauverwaltung hierzu die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen für Erd- und Grundbau gemäß Arbeitsblatt DWA-A 125 beziehungsweise Arbeitsblatt DVWG GW 304 vom Versorgungsunternehmen einfordern.
    2. Unterkreuzungen von Leitungen > DN 50 müssen im Bohr-Press-Verfahren oder im Horizontal-Spülbohrverfahren ausgeführt werden. Verdrängungsraketen dürfen bei Unterkreuzungen bis DN 50 eingesetzt werden. Ein Aufbruch des Straßenkörpers zur Bergung verloren gegangener Erdraketen wird grundsätzlich nicht gestattet.
  7. Für Längsverlegungen gemäß Nummer 3.1.3 gelten folgende Festlegungen:
    1. Innerhalb von Ortsdurchfahrten:
    Mindestüberdeckung   Mindestabstand vom vorhandenen oder geplanten Bord
    0,80 m  0,90 m
    1. außerhalb von Ortsdurchfahrten:
    Mindestüberdeckung bei Abstand zur Fahrbahnkante
    1,20 m bis 1,50 m
    0,80 m/1,00 m
    (im Muldenbereich)
    > 1,50 m

    Die Mindestüberdeckungen sind so zu wählen, dass Straßenausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen (zum Beispiel Grabensanierung, Aufstellung von Schutzeinrichtungen etc.) sowie Straßeneinrichtungen und deren Zubehör durch die Leitungen nicht behindert werden.

    1. Die Verlegung von Leitungen außerhalb von Ortsdurchfahrten erfolgt nach den Vorgaben der Straßenbauverwaltung am äußeren Rand des Straßengrundstücks, soweit dies nicht durch vorhandenen Leitungsbestand, vorhandenen Baumbestand, geplante Neupflanzungen oder Radwege ausgeschlossen ist.
    2. Eine Längsverlegung von Leitungen an Bundesautobahnen kommt grundsätzlich nur für Telekommunikationsleitungen am äußersten Rand des Straßengrundstücks in Betracht. Bei einer Parallelverlegung von Leitungen ist im Einzelfall durch die Straßenbauverwaltung der Abstand festzulegen.
    3. Sollte eine Verlegung von Telekommunikationslinien im Bankettbereich gemäß Nummer 3.1.3. Absatz 4 unvermeidbar sein, hat sie grundsätzlich mit einer Mindestüberdeckung von 1,20 m und einem Mindestabstand von 1,00 m zum Straßenrand zu erfolgen. An Bundesautobahnen ist eine Verlegung im Bankettbereich nicht gestattet. Hinter vorhandenen Schutzplanken ist bei offener Verlegung ein Abstand von 1,00 m bis 1,50 m (je nach Verlegetiefe) zwischen Grabenkante und Schutzplanke erforderlich. Gleiches gilt für feste Einbauten des Straßenzubehörs.
  8. Für Oberirdische Leitungen (Versorgungs- und Telekommunikationsleitungen) gemäß Nummer 3.2 gelten folgende Festlegungen:
    1. Die Längsverlegung von oberirdischen Leitungen ist an Bundesautobahnen nicht gestattet.
    2. Maste von oberirdischen Leitungen sollen außerhalb der Ortsdurchfahrt mindestens 4,50 m vom Rand der befestigten Fahrbahn entfernt aufgestellt werden.
    3. Freileitungen dürfen vorhandene Bäume oder Alleen beziehungsweise geplante Baumpflanzungen nicht beeinträchtigen.
    4. Bei kreuzenden Freileitungen sind die erforderlichen lichten Höhen entsprechend den einschlägigen technischen Vorschriften einzuhalten.
  9. Die Übergabe der Bestandsdaten in analoger (Papier-) und digitaler Form gemäß Nummer 5 Absatz 1.1 bis 1.4 hat nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
    1. Nach Fertigstellung des Vorhabens sind der Straßenbauverwaltung Bestandsunterlagen in analoger und digitaler Form nach den Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Vermessung (RAS-Verm) (Ausgabe 2001) in den amtlichen Bezugssystemen
      Lage: ETRS 89
      Höhe: DHHN 92
      auf der Grundlage der verbindlich für das Land Brandenburg eingeführten Runderlasse III Nr. 13/1996 des Ministeriums des Innern (MI) vom 10. Mai 1996 (ABl. S. 626) sowie Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV), Abteilung 5 - Nr. 4/1997 - Straßenbau vom 14. März 1997 (ABl. S. 255) zu übergeben.
    2. Der Verlauf unterirdischer Versorgungseinrichtungen ist an der offenen Baugrube unter Angabe der technischen Parameter (zum Beispiel Durchmesser, Material) einschließlich der Sicherungs- und Betriebseinrichtungen oder sonstiger leitungsspezifischer Einrichtungen in
      Lage und Höhe aufzumessen.
    3. Die grafischen Daten sind 3-dimensional im DXF-Format mit einer genauen Symbol- und Ebenenbeschreibung zu liefern. Darüber hinaus sind zu übergeben:

      aa. druckfähige PDF-Datei mit dem Inhalt der DXF-Datei,
      bb. Koordinatenlisten,
      cc. Bohrprotokolle, wenn diese vorliegen.
       
    1. Die Einmessung muss einen eindeutigen Bezug zur Kilometrierung (Straßen- beziehungsweise Autobahnbezeichnung, Straßenabschnitt, Stationierung beziehungsweise Betriebskilometer) der Straßeninformationsbank (SIB) des Landes Brandenburg enthalten. Auf Antrag stellt die Straßenbauverwaltung den Versorgungs- beziehungsweise TK-Unternehmen hierzu die digitalen Straßendaten aus der SIB kostenlos im Format DXF zur Verfügung.
    2. Die Stationierung erfolgt mit den Angaben „Straßenabschnitt“, „Von Netzknoten …“ - „Nach Netzknoten …“ und „Von Station …“ - „Bis Station …“.
    3. Die übergebenen Daten müssen einen eindeutigen Bezug zum jeweiligen Vertrag beziehungsweise Bescheid aufweisen (Aktenzeichen, Maßnahmenbezeichnung etc.).
    4. Bei schräger Querung der Straße sind beide Schnittpunkte (Leitung mit befestigter Straßenkante) zu stationieren.
    5. Dokumentationspflichtiger Bereich für Längsverlegungen:

      aa. bei Autobahnen 100 m seitlicher Abstand von der befestigten Fahrbahnkante,
      bb. bei sonstigen klassifizierten Straßen 40 m seitlicher Abstand von der befestigten Fahrbahnkante (außerorts),
      cc. bei sonstigen klassifizierten Straßen von der befestigten Fahrbahnkante bis zur nächsten Anrainergrenze (innerorts).
       
    1. Hausanschlussleitungen, die von einer aufgemessenen Hauptleitung Richtung Anliegergrundstück verlegt werden und nicht die Straße queren, brauchen nicht aufgemessen zu werden, wobei die Einhaltung der Regelüberdeckung Voraussetzung ist.
    2. Ist die Hauptleitung nicht aufgemessen, ist die Hausanschlussleitung in jedem Fall nach den oben genannten Vorgaben einzumessen.

Anlage 2

Zu Teil D Nummer 2.5.2 der Nutzungsrichtlinien

Ver- und Entsorgungsleitungen in Verbindung mit den Arbeitsblättern DWA-A 125 beziehungsweise Arbeitsblatt DVGW GW 304 „Rohrvortrieb und verwandte Verfahren“, Stellungnahmen von Sachverständigen für Erd- und Grundbau

Im Land Brandenburg gibt es derzeit keinen von der Ingenieurkammer beziehungsweise von der Obersten Bauaufsichtsbehörde zugelassenen Sachverständigen für Erd- und Grundbau mit Erfahrung im Rohrvortrieb. Es muss daher auf anerkannte Sachverständige aus anderen Bundesländern zurückgegriffen werden. Aufgrund eingeschränkter Kapazitäten der Sachverständigen führt dies zu zeitlichen Verzögerungen der Baumaßnahmen.

Daher wird die folgende Ausnahmeregelung getroffen:

In Fällen, in denen eine besondere Dringlichkeit nachgewiesen wird, ist es ausreichend einen vom DVGW beziehungsweise DWA zertifizierten Sachverständigen zu bestellen.

Diese Ausnahme ist befristet und gilt bis zur Bestellung der gemäß den oben genannten Arbeitsblättern anerkannten Sachverständigen für das Land Brandenburg.