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Erlass Nr. 09/2013
Aufenthaltsrecht; Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen
hier: Anordnung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

Erlass Nr. 09/2013
Aufenthaltsrecht; Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen
hier: Anordnung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

vom 20. September 2013

Außer Kraft getreten

Erlass Nr. 09/2013

Aufenthaltsrecht;
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen;

hier: Anordnung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg nach § 23 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

I. Ausgangslage

Im März 2013 hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Innenministern und -senatoren der Länder entschieden, zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten im Jahr 2013 insgesamt 5.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge vorübergehend in Deutschland aufzunehmen. Mit der Anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 30. Mai 2013 wurde diese Entscheidung umgesetzt. Die Landesregierung Brandenburg hält es aus humanitären Gründen für geboten, darüber hinaus auch syrischen Staatsangehörigen, die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind, den Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen, sofern sie enge verwandtschaftliche Beziehungen zu im Land Brandenburg aufenthaltsberechtigten Personen haben, die bereit und in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland zu sichern.

Vor diesem Hintergrund ergeht folgende Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG:

II. Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ordne ich hiermit die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG an, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Begünstigter Personenkreis 

Eine Aufenthaltserlaubnis wird syrischen Staatsangehörigen erteilt,

1.1. die infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich in einem Anrainerstaat Syriens oder noch in Syrien aufhalten und

1.2. die eine Einreise zu ihren im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen, soweit es sich bei diesen um

1.2.1. deutsche Staatsangehörige oder

1.2.2. syrische Staatsangehörige, die im Besitz eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sind und sich mindestens seit dem 1. Januar 2013 im Bundesgebiet aufhalten, handelt.

2. Verwandtschaftlicher Bezug zum Land Brandenburg

Begünstigt sind Ehegatten, Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder.

Weitere Personensorgeberechtigte begünstigter minderjähriger Kinder können (unter Wahrung der Einheit der Familie) mit einbezogen werden.

3. Verpflichtungserklärung

3.1. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wurde.

3.2. Die Verpflichtungserklärung ist für jede einreisewillige Person getrennt abzugeben.

4. Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wird für bis zu zwei Jahre erteilt und ggfs. verlängert. Sie berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung. Die Verlängerung richtet sich nach § 8 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis ist mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage für das Land Brandenburg zu versehen, soweit und solange keine lebensunterhaltssichernde Erwerbstätigkeit gefunden wurde.

5. Verfahren

Die einreisewilligen Personen haben vor der Einreise ein Visumverfahren durchzuführen, in welchem

5.1. eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden stattfindet,

5.2. der verwandtschaftliche Bezug nach Ziffer 2 nachzuweisen ist und

5.3. das vollständige Vorliegen der Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft wird.

Ausnahmen von der Passpflicht nach § 3 Abs. 2 AufenthG können zugelassen werden, sofern der vorgelegte Reisepass der einreisewilligen Person nicht anerkannt wird, die Identität der einreisewilligen Person aber durch andere Dokumente (z.B. Identitätskarte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) nachgewiesen ist.

Kann die einreisewillige Person keinen Reisepass vorlegen, ihre Identität aber anderweitig nachweisen, kann ein Reiseausweis für Ausländer nach den Voraussetzungen der §§ 5 und 7 AufenthV durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ausgestellt werden.

6. Ausschluss

Von dieser Regelung sind Personen ausgeschlossen, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen die Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind.

7. Frist für die Antragstellung

Visaanträge müssen bis zum 28. Februar 2014 bei einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorliegen.

8. Statistische Erfassung

Ich bitte, die Anzahl der diesbezüglichen Anträge im Visumverfahren, der erfolglosen Visaanträge und die Anzahl der von Ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach dieser Anordnung statistisch zu erfassen. Die statistischen Angaben bitte ich quartalsmäßig, jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats, erstmals zum 10. Januar 2014, an das Ministerium des Innern zu übersenden.

9. Weitere Hinweise

Weitere Hinweise zum Verfahren werden Ihnen in Kürze nach Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt mit einem Informationsschreiben bekanntgegeben werden.

Im Auftrag

Keinath