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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Einführung technischer Regelungen für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Naturschutz und Landschaftspflege - Vorgezogene naturschutzrechtliche Maßnahmen im Straßenbau und deren Finanzierung


vom 30. August 2010
(ABl./10, [Nr. 37], S.1571)

Außer Kraft getreten am 21. September 2015 durch Runderlass des MIL vom 30. August 2010
(ABl./10, [Nr. 37], S.1571)

Der Runderlass richtet sich an

  • den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 11/2010 vom 14. Juli 2010 zu „Vorgezogenen naturschutzrechtlichen Maßnahmen im Straßenbau und deren Finanzierung“ verfasst.

Hiermit wird das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt.

Für vorgezogene naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit Bundesfernstraßenbaumaßnahmen über 5 Millionen Euro und daher einzeln im Haushalt veranschlagten Maßnahmen wird folgende Regelung getroffen:

Maßnahme Regelung
Maßnahme des Bedarfsplans für Bundesfernstraßen  Die Bestimmungen des ARS sind analog anzuwenden. Abweichend von Ziffer III Absatz 1 und 2 ist die Maßnahme dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft vorzulegen.
Maßnahme mit der Betriebsform 2 + 1
(RQ 15,5)
Die Bestimmungen des ARS sind analog anzuwenden. Abweichend von Ziffer III Absatz 1 und 2 ist die Maßnahme dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft vorzulegen.
Alle übrigen Bundesfernstraßenbaumaßnahmen Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen können in eigener Zuständigkeit vorgenommen werden.

Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.

Die Erfahrungen mit den Regelungen sollen erfasst werden. Dazu wird bis zum

1. März 2013

um Mitteilung gebeten.

Der Runderlass wird in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetadresse www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367, 368), wird die Geltung dieses Runderlasses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Einführungsdatum befristet.