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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Ausführungsvorschriften über die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (AV-MuSchG)


vom 15. Januar 1993
(ABl./93, [Nr. 21], S.440)

Außer Kraft getreten am 8. Dezember 2016 durch Bekanntmachung des MASGF vom 10. November 2016
(ABl./16, [Nr. 51], S.1533)

Bei der Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes wird ab 01.03.1993 im Land Brandenburg nach folgenden Ausführungsvorschriften verfahren:

Ausführungsvorschriften Mutterschutzgesetz

A Bußgeldverfahren

1 Allgemeine Grundsätze

Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vorliegt und sind Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 21 Abs. 3 oder 4 MuSchG nicht vorhanden, so ist ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Hat der Betroffene rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Für die Bemessung der Geldbuße sind die im nachstehenden Katalog genannten Bußgeldbeträge maßgebend. Die Grundsätze des § 17 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind zu beachten.

Von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, so gering ist, dass eine Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ausreichend erscheint.

2 Regelsätze

Die im Katalog ausgewiesenen Bußgeldbeträge sind Regelsätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Sie sind grundsätzlich darauf abgestellt, dass nur eine werdende oder stillende Mutter von der Ordnungswidrigkeit betroffen ist. Das gilt nicht bei Verstößen gegen Formvorschriften.

Bei fahrlässigem Handeln ist bei der Berechnung der Geldbuße von den im Bußgeldkatalog ausgewiesenen Beträgen auszugehen. Sie können - in begründeten Einzelfällen bis zur Hälfte - ermäßigt werden. In den Fällen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 - 5 MuSchG darf die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße 5000,- Deutsche Mark, in den Fällen des § 21 Abs. 1 Nr. 6 - 8 MuSchG 1000,- Deutsche Mark nicht überschreiten (§ 17 Abs. 2 OWiG), es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 OWiG gegeben sind.

3 Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze

3.1 Die Regelsätze können je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

3.2 Die Erhöhung des Regelsatzes kommt z. B. in Betracht, wenn der Betroffene

3.2.1 sich uneinsichtig zeigt oder

3.2.2 innerhalb der letzten 3 Jahre bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße belegt oder von der Aufsichtsbehörde bereits einmal schriftlich verwarnt worden ist (in diesem Fall ist der Regelsatz um mindestens 100 % zu erhöhen) oder

3.2.3 besondere wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat. Grundsätzlich soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen; dabei darf das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG).

3.3 Eine Ermäßigung des Regelsatzes kommt z. B. in Betracht, wenn

3.3.1 aus besonderen Gründen des Einzelfalles der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, geringer erscheint oder

3.3.2 der Betroffene Einsicht zeigt oder

3.3.3 die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich schlecht sind.

3.4 Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Akten jeweils besonders zu begründen.

4 Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

4.1 Tateinheit liegt vor, wenn der Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift des Mutterschutzgesetzes mehrmals verletzt hat Es ist nur eine Geldbuße nach Nr. 5.2 festzusetzen.

Der Arbeitgeber weist z. B. eine werdende Mutter an, von 10 - 22 Uhr mit einer Pause von insgesamt 1 Stunde zu arbeiten. Er begeht Zuwiderhandlungen nach § 8 Abs. 1 i. V. mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG (Mehrarbeit und Nachtarbeit). Zwischen beiden Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit.

Dagegen liegt nur eine Gesetzesverletzung vor, wenn durch ein und dieselbe Handlung eine Bußgeldvorschrift verletzt wird und dabei mehrere werdende oder stillende Mütter gleichzeitig betroffen sind.

Der Arbeitgeber weist z. B. gleichzeitig fünf werdende Mütter an, von 7.30 - 17.30 Uhr mit einer Pause von insgesamt 1 Stunde zu arbeiten. Er begeht damit nur eine einzige Zuwiderhandlung nach § 8 Abs. 1 i. V. mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG. In diesem Fall wird auch nur eine Geldbuße festgesetzt, wobei der Regelsatz nach Nr. 5.1 zu erhöhen ist.

4.2 Wenn mehrere Handlungen von einer gewissen tatsächlichen Gleichartigkeit in der Begehensweise, bezogen auf denselben Bußgeldtatbestand, d. h. vor allem in einem gewissen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang aufgrund eines vorgefassten Entschlusses (Gesamtvorsatz) begangen werden, handelt es sich um eine fortgesetzte Handlung (Fortsetzungszusammenhang). Durch den Gesamtvorsatz werden alle Teilakte der fortgesetzten Handlung zu einer einzigen Handlung verbunden; die betreffende Bußgeldvorschrift wird nur einmal (fortgesetzt) verletzt. Bezüglich der Festsetzung der Geldbuße gelten für das Verhältnis der einzelnen Teilakte zueinander dieselben Grundsätze wie bei der Tateinheit, d. h. es ist nur eine Geldbuße entsprechend Nr. 5.2 festzusetzen. In Zweifelsfällen, d. h. dann, wenn sich der Gesamtvorsatz nicht positiv feststellen lässt, ist Tatmehrheit anzunehmen. Der Gesamtvorsatz darf nicht zugunsten des Zuwiderhandelnden unterstellt werden.

Der Arbeitgeber hat z. B. aufgrund eines vorgefassten Entschlusses eine werdende Mutter rechtswidrig an 3 Sonntagen je 3 Stunden beschäftigt, um einen Auftrag termingerecht erfüllen zu können. Er begeht damit eine Zuwiderhandlung im Fortsetzungszusammenhang nach § 8 Abs. 1 i. V. mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG. Beschäftigt er die werdende Mutter an einem dieser Sonntage außerdem noch entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG), so steht diese Zuwiderhandlung in Tateinheit zu der im Fortsetzungszusammenhang begangenen Zuwiderhandlung nach § 8 Abs. 1 i. V. mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG.

4.3 Wenn durch eine Handlung nicht nur ein rechtswidriger Zustand begründet, sondern auch bewusst oder unbewusst aufrechterhalten wird, handelt es sich um eine Dauerzuwiderhandlung.

Ein Arbeitgeber beschäftigt z. B. eine werdende Mutter insgesamt 4 Monate, ohne seiner Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 3 MuSchG nachgekommen zu sein (§ 21 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG). Es liegt auch hier nur eine Handlung vor, und es ist nur eine Geldbuße festzusetzen.

Bei Dauerzuwiderhandlungen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

Werden während des rechtswidrigen Zustandes weitere Zuwiderhandlungen begangen, so stehen diese zur Dauerzuwiderhandlung im allgemeinen in Tateinheit.

Im vorgenannten Beispiel beschäftigt der Arbeitgeber die werdende Mutter außerdem entgegen § 8 Abs. 1 MuSchG an 5 Tagen je eine Stunde nachts. Auch hier ist nur eine Geldbuße nach Nr. 5.2 festzusetzen.

4.4 Tatmehrheit liegt vor, wenn der Betroffene durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat, und zwar gegenüber einer werdenden oder stillenden Mutter oder auch gegenüber mehreren werdenden oder stillenden Müttern. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid, jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.

5 Berechnung der Geldbußen

5.1 Im Falle einer Gesetzesverletzung, bei der mehrere werdende oder stillende Mütter gleichzeitig betroffen sind (Nr. 4.1 Abs. 3), ist für die Berechnung der Geldbuße der Regelsatz zugrunde zulegen und sodann für jede weitere betroffene werdende oder stillende Mutter um 10 % (aufgerundet auf volle Deutsche Mark) zu erhöhen. Im Bescheid ist nur der Gesamtbetrag festzusetzen. Dieser darf die höchstzulässige Geldbuße des für die Festsetzung der Geldbuße maßgebenden Gesetzes nicht überschreiten. Nr. 3.2.3 bleibt unberührt.

5.2 Im Falle der Tateinheit (Nr. 4.1) ist zunächst festzustellen, welche Bußgeldbeträge für die einzelnen Zuwiderhandlungen nach dem Katalog ausgewiesen sind. Der höchste Einzelbetrag ist für die weitere Berechnung der Geldbuße zugrunde zulegen. Diesem Einzelbetrag sind 25 % (aufgerundet auf volle Deutsche Mark) der Bußgeldbeträge hinzuzurechnen, die für die Verstöße gegen die sonstigen in die Tateinheit eingeschlossenen Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen sind. Nur der Gesamtbetrag ist im Bescheid festzusetzen. Der Gesamtbetrag darf die höchstzulässige Geldbuße des für die Festsetzung der Geldbuße maßgebenden Gesetzes nicht überschreiten. Nr. 3.2.3 bleibt unberührt.

5.3 Im Falle der Tatmehrheit (Nr. 4.4) sind getrennt für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach dem Katalog in einem Bescheid festzusetzen. Die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze einer Geldbuße bezieht sich jeweils nur auf die einzelnen Geldbußen, jedoch nicht auf den Gesamtbetrag. Hierbei dürfen die Einzelbeträge die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze der Geldbuße nicht überschreiten. Nr. 3.2.3 bleibt wiederum unberührt.

B Berechnungsbeispiele

I. Ein Arbeitgeber weist gleichzeitig 5 werdende Mütter an, von 7.30 - 17.30 Uhr mit einer Pause von insgesamt 1 Stunde zu arbeiten. Er begeht damit eine Zuwiderhandlung nach § 8 Abs. 1 i. V. mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG, die sich als eine Gesetzesverletzung darstellt.

Berechnung der Geldbuße:

Regelsatz (für 1 werdende Mutter) § 8 Abs. 1 MuSchG (tägl. Arbeitszeit; Nr. 3.1 des Katalogs) 100,- DM
dazu 4 x 10 % aus 100.- DM =   40,- DM
Geldbuße: 140,- DM

II. Ein Arbeitgeber weist eine werdende Mutter an, von 10 - 22 Uhr mit Pausen von insgesamt 1 Stunde zu arbeiten. Er begeht damit Zuwiderhandlungen nach § 8 Abs. 1 i. V. mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG (Mehrarbeit und Nachtarbeit).

Zwischen beiden Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit. Weist der Arbeitgeber 5 werdende Mütter an so zu arbeiten, so hat er gleichfalls durch eine Handlung nur einmal die genannte Vorschrift tateinheitlich verletzt.

1. Zu berücksichtigende Beträge:

§ 8 Abs. 1 MuSchG (tägl. Arbeitszeit; Nr. 3.1 des Katalogs) 300,- DM
§ 8 Abs. 1 MuSchG (Beschäftigung während der Nachtzeit; Nr. 3.3 des Katalogs) 200,- DM

2. Berechnung der Geldbuße:

Höchster Einzelbetrag 300,- DM
davon 25 % aus dem übrigen Einzelbetrag von 200,- DM  50,- DM
Geldbuße: 350,- DM

3. Berechnung der Geldbuße bei 5 werdenden Müttern

Ausgangsbetrag (Geldbetrag für 1 werdende Mutter; vgl. oben Nr. 2) 350,- DM
dazu 4 x 10 % aus 350,- DM 140,- DM
Geldbuße: 490,- DM

III. Ein Arbeitgeber einer Kleiderfabrik hat nach vorgefasstem Entschluss eine werdende Mutter rechtswidrig an 3 Sonntagen, und zwar am 1. Sonntag eine Stunde, am 2. Sonntag 2 Stunden und am 3. Sonntag 3 Stunden, beschäftigt (Fortsetzungszusammenhang).

1. zu berücksichtigende Beträge:

§ 8 Abs. 1 MuSchG (Beschäftigung am 3. Sonntag; Nr. 3.4 des Katalogs) 3 x 100,- DM = 300,- DM
§ 8 Abs. 1 MuSchG (Beschäftigung am 2. Sonntag; Nr. 3.4 des Katalogs) 2 x 100,- DM = 200,- DM
§ 8 Abs. 1 MuSchG (Beschäftigung am 1. Sonntag; Nr. 3.4 des Katalogs) 1 x 100,- DM = 100.-DM

2. Berechnung der Geldbuße:

Höchster Einzelbetrag: 300,- DM
dazu 25 % aus den übrigen Einzelbeträgen von 300,- DM =   75,- DM
Geldbuße: 375.- DM

IV. Ein Arbeitgeber beschäftigt 4 Monate lang eine werdende Mutter, deren Schwangerschaft nicht entsprechend § 5 Abs. 1 MuSchG dem Gewerbeaufsichtsamt mitgeteilt worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG). Wird die werdende Mutter außerdem entgegen § 8 Abs. 1 MuSchG an 5 Tagen mit je 1 Stunde Mehrarbeit zur Nachtzeit beschäftigt, dann stehen diese Verstöße zur Dauerzuwiderhandlung in Tateinheit.

1. Zu berücksichtigende Beträge:

§ 5 Abs. 1 MuSchG (Beschäftigung ohne Mitteilung der Schwangerschaft an das Gewerbeaufsichtsamt; Nr. 5.1 des Katalogs) 120,- DM
in Tateinheit mit § 8 Abs. 1 MuSchG (tägl. Arbeitszeit; Nr. 3.1 des Katalogs) 5 x 100,- DM
und  
§ 8 Abs. 1 MuSchG (Beschäftigung während der Nachtzeit; Nr. 3.3 des Katalogs) 5 x 100,- DM
Soweit ein Verstoß gegen die zulässige Arbeitszeit in der Doppelwoche
(§ 8 Abs. 1 MuSchG) vorliegt,ist dieser noch zu berücksichtigen (vgl. Nr. 3.2 des Katalogs).
 

2. Berechnung der Geldbuße:

Höchster Einzelbetrag: 120,- DM
dazu 25 % aus der Summe der übrigen Einzelbeträge von 1000,- DM = 250,- DM
Geldbuße: 370,- DM

V. Ein Arbeitgeber beschäftigt eine werdende Mutter vier Stunden am 1. Sonntag im Monat. Am letzten Werktag dieses Monats entschließt er sich außerdem, die werdende Mutter entgegen § 8 Abs. 1 MuSchG von 20 - 22 Uhr zu beschäftigen. Es liegt Tatmehrheit vor.

1. Zu berücksichtigende Beträge:

Nr. 3.4 des Katalogs (Beschäftigung am Sonntag) 400,- DM
Nr. 3.3 des Katalogs (Beschäftigung zur Nachtzeit) 200,- DM

2. Gesondert festzusetzende Geldbußen: 400,- und 200,- DM

C Verwarnungen

In den Fällen, in denen wegen Geringfügigkeit der Ordnungswidrigkeit von einer Ahndung durch Bußgeldbescheid abgesehen wird, sind für erstmalige Verstöße unter Bezug auf § 56 OWiG Verwarnungen (in der Regel mit Verwarnungsgeld) zu erteilen.

D Einspruch

Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 76 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akten (§ 69 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.

E Strafanzeige

In den Fällen, in denen eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft erforderlich ist, sind die Gründe, die eine besonders nachdrückliche Verfolgung und Bestrafung gebieten, im einzelnen darzulegen.

Bußgeldkatalog

Lfd. Nr.OrdnungswidrigkeitBußgeldbetrag DM
1. Beschäftigungsverbote vor der Entbindung  
1.1 Unzulässige Beschäftigung soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist (§ 3 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1) 1200,-
1.2 Unzulässige Beschäftigung in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung (§ 3 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1) 1000,-
1.3 Unzulässige Beschäftigung mit den in § 4 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 genannten Arbeiten (§ 21 Abs. 1 Nr. 1) 1000,-
1.4 Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 4 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 5 1000,-
2. Beschäftigungsverbote nach der Entbindung  
2.1 Unzulässige Beschäftigung in den ersten Wochen nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1) 500,-
2.2 Unzulässige Beschäftigung in den ersten Monaten nach der Entbindung , wenn die Frau nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig ist (§ 6 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1) 600,-
2.3 Unzulässige Beschäftigung von stillenden Müttern mit den in § 6 Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten (§ 21 Abs. 1 Nr. 1) 500,-
2.4 Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 5 1000,-
3. Arbeitsschutz für werdende und stillende Mütter
3.1 Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 21 Abs. 1 Nr. 3) um mehr als 1/4 Stunde bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 100,-
3.2 Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit in der Doppelwoche (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Nr. 3) um mehr als 3/4 Stunde bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde 100,-
3.3 Unzulässige Beschäftigung zur Nachtzeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 3) bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 100,-
3.4 Unzulässige Beschäftigung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 , § 21 Abs. 1 Nr. 3) bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 100,-
3.5 Nichtgewähren von Stillzeit auf Verlangen. Vor- bzw. Nacharbeit der gewährten Stillzeit (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Nr. 2) 300,-
3.6 Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 7 Abs. 3 Halbsatz 1 und des § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 (§ 21 Abs. 1 Nr. 5) 1000,-
3.7 Fehlender Ausgleich für zulässige Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 8 Abs. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 3) je halben Arbeitstag 300,-
3.8 Nichtgewähren von Freizeit für Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftshilfe (§ 16 Satz 1, § 21 Abs. 1 Nr. 7) 300,-
4. Gestaltung des Arbeitsplatzes  
Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde über Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden und stillenden Mutter sowie über die Einrichtung eines Stillraumes (§ 2 Abs. 5, § 7 Abs. 3 Halbsatz 2, § 21 Abs. 1 Nr. 5) 1000,-
5. Anzeige- und Auskunftspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde  
5.1 Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung über die Beschäftigung werdender Mütter (§ 5 Abs. 1 Satz 3, § 21 Abs. 1 Nr. 6) 120,-
5.2 Verstoß gegen die Pflicht zur Auskunft, Vorlage und Aufbereitung sowie Einsendung von Unterlagen (§ 19, § 21 Abs. 1 Nr. 8) 200,-
6. Aushänge  
  Unterlassene Auslage des Gesetzes (§ 18, § 21 Abs. 1 Nr. 8) 50.-