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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Durchführung des Medizinproduktegesetzes - hier: Allgemeine Anzeigepflichten nach dem Medizinproduktegesetz


vom 9. Februar 1995
(ABl./95, [Nr. 18], S.275)

Außer Kraft getreten am 8. Dezember 2016 durch Bekanntmachung des MASGF vom 10. November 2016
(ABl./16, [Nr. 51], S.1533)

  1. Nach § 25 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) haben Betriebe und Einrichtungen (z. B. Hersteller, Importeure, Großhändler), die Medizinprodukte herstellen, klinisch prüfen oder erstmalig in den Verkehr bringen, dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  2. Betriebe, Einrichtungen und Personen, die gegenwärtig bereits gem. Punkt 1 ihre Tätigkeit ausüben, müssen ihrer Anzeigepflicht nachkommen.
  3. Das Unterlassen einer Anzeige, die nicht rechtzeitige Anzeige oder die Abgabe von nicht richtigen oder nicht vollständigen Angaben sind ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße belegt werden.
  4. Zuständige Behörde des Landes Brandenburg im Sinne der vorgenannten Anzeigepflicht ist das

    Landesamt für Soziales und Versorgung
    Abteilung Landesgesundheitsamt
    Wünsdorfer Platz 3
    15838 Wünsdorf.
  5. Die erforderlichen Angaben für eine Anzeige enthalten im einzelnen:
    • die Art der Tätigkeit,
    • die Anschrift der Betriebsstätte oder der Einrichtung; im Fall des Imports auch die Anschrift der Betriebsstätte im Ausland,
    • die für diese verantwortlichen Personen und
    • die Angabe des Medizinproduktes.