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Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung des Moorschutzprogramms „ProMoor“ vom März 2015 als Beitrag zum Klimaschutz sowie der Umsetzung des Landespolitischen Maßnahmenkatalogs zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels vom September 2008 (Moorschutzrichtlinie)

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung des Moorschutzprogramms „ProMoor“ vom März 2015 als Beitrag zum Klimaschutz sowie der Umsetzung des Landespolitischen Maßnahmenkatalogs zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels vom September 2008 (Moorschutzrichtlinie)
vom 11. Februar 2019
(ABl./19, [Nr. 10], S.309)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MLUL vom 11. Februar 2019
(ABl./19, [Nr. 10], S.309)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates und nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE-OP) für den Zeitraum 2014 bis 2020 und der für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) projektbezogene Zuwendungen für Maßnahmen, die dazu beitragen die Ziele des Programms zum Schutz und zur Nutzung der Moore „ProMoor“ sowie des Landespolitischen Maßnahmenkatalogs zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels vom September 2008 zu erreichen.

Die nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie für experimentelle Entwicklung gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.7.2017, S. 1) (im Folgenden AGVO) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 freigestellt sind.

Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bestehenden Haushaltsermächtigungen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen im Land Brandenburg zur Minderung von Treibhausgasemissionen aus organischen Böden. Ziel dessen ist es auch, die Erhöhung der Kohlenstoffspeicherfunktion der Moore und der damit vergesellschafteten organischen Böden durch eine Anpassung der Bodennutzung und durch kulturbautechnische Maßnahmen, zum Beispiel Nasskulturen, zu erreichen.

2.1 Erhalt und Wiederherstellung von naturnahen Mooren im Land Brandenburg außerhalb der LEADER-Gebietskulisse des EPLR 2014 - 2020 durch wasserwirtschaftliche Maßnahmen.1

Gefördert werden:

  • Umsetzung eines an den Moorschutz angepassten Wassermanagements, unter anderem durch die Verlegung von Grundwassermessrohren, die Errichtung von Stauanlagen, Sohlschwellen, Grabenverfüllung und anderes,
  • Errichtung oder Rekonstruktion wasserbaulicher Anlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Moorerhalt stehen,
  • biotopeinrichtende Maßnahmen, zum Beispiel Entnahme von Gehölzen/Biomasse, Flachabtorfung,
  • die fachliche Begleitung der Vorhaben im Hinblick auf die Auswirkung der Maßnahmen auf den Naturhaushalt,
  • Flächenerwerb, der zur Durchführung einer beantragten förderfähigen Maßnahme zwingend erforderlich ist.

2.2 Minderung des Bodendrucks durch den Einsatz geeigneter Technik und deren Erprobung und Validierung im Hinblick auf die Klima- und Bodenschutzwirkung sowie Wirtschaftlichkeit im Rahmen von Demonstrationsvorhaben im Land Brandenburg.

Gefördert werden:

  • der Umbau beziehungsweise die Umrüstung bestehender Technik,
  • die Anschaffung gebrauchter oder neuer Technik,
  • technische Anpassung und Erprobung von Technik und Verfahren bis zur Anwendungsreife,
  • Etablierung einer Nasskultur, zum Beispiel Rohrkolben- oder Schilfanbau,
  • investive Maßnahmen zum Wassermanagement wie zum Beispiel Um- oder Neubau von Stauanlagen, Grabenverfüllung, Stützschwellen etc., die mit dem Fördergegenstand im Zusammenhang stehen.

Die Maßnahmen nach Nummer 2.2 der Richtlinie müssen durch eine vom Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft benannte Forschungseinrichtung2 wissenschaftlich begleitet werden. Im Rahmen der Antragstellung ist der entsprechende Kooperationsvertrag zwischen Antragsteller oder Antragstellerin und Forschungseinrichtung vorzulegen (siehe Nummer 4.2 der Richtlinie). Die wissenschaftliche Begleitung umfasst die Bewertung und Analyse eines Vorhabens hinsichtlich der Auswirkung der Maßnahmen auf den Naturhaushalt mit dem Ziel, durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung auch zukünftig erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben im Hinblick auf die Minderung von Treibhausgasemissionen aus organischen Böden hat. Für die wissenschaftliche Begleitung entstehen der Antragstellerin oder dem Antragsteller keine Kosten.

3 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Juristische Personen des privaten Rechts, unter anderem Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Ausgenommen von der Förderung nach Nummer 2.2 der Richtlinie sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO, insbesondere:

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, und
  • Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen:

  • die im Land Brandenburg durchgeführt werden,
  • die auf organischen Böden (organische Substanz mindestens 15 Prozent, zum Beispiel Moor, Moorgley, Anmoor) stattfinden. Zur Orientierung dient die Moorbodenkarte des Landes Brandenburg (Stand 2013),
  • durch die ein Beitrag zur Erhaltung der Biodiversität auf der geförderten Fläche erreicht wird.

4.2 Die Förderung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 der Richtlinie erfolgt darüber hinaus unter der Voraussetzung, dass:

  • sie spätestens am 30. Juni 2022 abgeschlossen werden.

4.3 Die Förderung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 der Richtlinie erfolgt darüber hinaus unter der Voraussetzung, dass:

  • diese auf Flächen mit einem maximalen Treibhausgaspotenzial von 20 t CO2-Äquivalenten/ha/a durchgeführt werden (vgl. Kategorien 2 bis 12 gemäß Anlage 1*) beziehungsweise dass die Vorhaben im Ergebnis zur Entstehung von Flächen dieser Kategorien beitragen,
  • der Kontaktflächendruck jedes einzelnen Rades oder Kette 0,612 kg/cm2 nicht übersteigt (siehe Anlage 2*),
  • der Projektdurchführungszeitraum mindestens 36 Monate beträgt,
  • die Technikanwendung gemäß Anlage 3* innerhalb des Projektdurchführungszeitraumes (maximal bis zum 30. Juni 2023) dokumentiert wird und
  • der/die Zuwendungsempfangende für die Maßnahme eine wissenschaftliche Begleitung innerhalb des Projektdurchführungszeitraumes (maximal bis zum 30. Juni 2023) in Anspruch nimmt. Hierzu muss ein Kooperationsvertrag mit einer vom Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft benannten wissenschaftlichen Einrichtung abgeschlossen werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss mindestens eine schriftliche Erklärung des Antragstellers oder der Antragstellerin über den beabsichtigten Abschluss des Kooperationsvertrages vorliegen. Vor Entscheidung des Antrags ist der Bewilligungsbehörde der unterzeichnete Kooperationsvertrag vorzulegen. Der Mustervertrag gemäß Anlage 4* ist zu verwenden.

4.4 Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen gewährt, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) noch nicht begonnen worden ist.

Ausnahmen sind zulässig, soweit dringende Gründe für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegen.

Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 gilt:

Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Angabe der Gründe bei der ILB zu beantragen und durch sie zu genehmigen. Beginn einer Maßnahme ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens.

Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 gilt:

Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben gewährt, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseinganges bei der zuständigen Stelle noch nicht begonnen worden ist. Die Eingangsbestätigung gilt als Einwilligung in einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn. Mit der Eingangsbestätigung ist aber noch keine Bewilligung einer Zuwendung verbunden. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages.

4.5 Im Rahmen der Antragstellung ist nachzuweisen, dass die erforderlichen öffentlichen Genehmigungen (zum Beispiel wasserrechtliche Genehmigungen/Erlaubnisse, Baugenehmigungen) mindestens beantragt wurden. Voraussetzung für die erste Mittelauszahlung ist die Vorlage der entsprechenden Genehmigungen.

Des Weiteren sind alle zum Errichten und Betreiben von Anlagen oder zur Flächennutzung notwendigen Verträge (zum Beispiel Pachtverträge, Nutzungsverträge) vorzulegen.

Im Übrigen muss der Förderantrag mindestens die Angaben des Artikels 6 Absatz 2 AGVO enthalten.

4.6 Nicht gefördert werden:

  • Maßnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben und/oder behördlich angeordnet wurden,
  • Maßnahmen, die wiederkehrende Dienstleistungen enthalten,
  • Finanzierungsausgaben sowie rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratungen sowie Personalausgaben des Antragstellers oder der Antragstellerin.

Weiterhin sind gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 folgende Ausgaben nicht zuwendungsfähig:

  • Schuldzinsen.

Ferner sind Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermarktung (Verkauf) von Tabak-Erzeugnissen nicht zuwendungsfähig.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Höhe der Förderung:

Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 der Richtlinie:

  • 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 der Richtlinie:

Der Grundfördersatz für experimentelle Entwicklung in Höhe von 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben kann um einen KMU-Bonus in Höhe von

  • 20 Prozent für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen beziehungsweise
  • 10 Prozent für mittlere Unternehmen

erhöht werden.

Die benannten Fördersätze können um einen weiteren Bonus in Höhe von 15 Prozent erhöht werden, wenn eine der in Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b AGVO genannten Voraussetzungen3 erfüllt ist.

Dieser Höchstfördersatz von dann

  • 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen,
  • 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen beziehungsweise
  • 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition fallen,

darf nicht überschritten werden.

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen.4

Sofern der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin über keine beziehungsweise nicht ausreichende Eigenmittel verfügt, kann der Eigenanteil ganz oder teilweise durch Zahlungen von öffentlich-rechtlichen oder privaten Stiftungen erbracht werden. Dabei darf es sich weder um staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV noch um Mittel der Europäischen Union handeln.

5.5 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme stehenden notwendigen und angemessenen Ausgaben:

Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 der Richtlinie:

  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (beispielsweise projektbezogene Fremdleistungen, Planung/Studien, Evaluierung/Monitoring, Kosten für die Beratungsleistungen externer Berater, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, Maßnahmen zur Akzeptanzbildung/Mediation),
  • Ausgaben für die Umsetzung von wasserbaulichen und biodiversitätsfördernden Maßnahmen,
  • Materialausgaben und Ausgaben für den Erwerb von Instrumenten und Ausrüstungen zur Messung des Wasserstandes, soweit und solange sie für die Maßnahme genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer der Maßnahme als zuwendungsfähig,
  • Flächenerwerb, der zur Durchführung einer beantragten förderfähigen Maßnahme zwingend erforderlich ist, bis zu einem Anteil des förderfähigen Gesamtinvestitionsvolumens der Maßnahme von 10 Prozent beziehungsweise bei Brachland von 15 Prozent. Die Flächen dürfen nicht wirtschaftlich genutzt werden,
  • Mehrwertsteuer, wenn der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin diese nicht nach nationalen Vorschriften rückerstattet bekommt (nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist).

Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 der Richtlinie:

  • Ausgaben für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Anpassung und dem Umbau technischer Ausrüstungen sowie der Erprobung umgebauter beziehungsweise neuer Technik bis zur Anwendungsreife,
  • Ausgaben für den Erwerb von Instrumenten und Ausrüstungen (beispielsweise Anschaffung und/oder Entwicklung innovativer Technik für die moorschutzgerechte Bewirtschaftung, wie zum Beispiel Umrüstung auf Breit-/Niederdruckreifen, angepasste Ballenpressen, Transporttechnik beziehungsweise die Anschaffung von Kettenfahrzeugen oder Fahrzeugen mit Delta-Laufwerken, Fahrmatten etc.), soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig,
  • Ausgaben für die Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern, sofern der Erwerb vorhabenbedingt unmittelbar ist, dabei dürfen Erwerberinnen oder Erwerber und Veräußerinnen oder Veräußerer grundsätzlich nicht unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich, rechtlich oder personell identisch, verflochten oder verbunden sein.
  • Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ist der Nachweis zu erbringen, dass diese neu nicht günstiger zu erwerben sind. Ferner ist bei gebrauchten Wirtschaftsgütern zu erklären, dass diese nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden beziehungsweise dass in diesem Fall die dafür festgelegte Zweckbindungsfrist abgelaufen ist.
  • Mehrwertsteuer, wenn der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin diese nicht nach nationalen Vorschriften rückerstattet bekommt (nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist).

Die Festlegung der zuwendungsfähigen Ausgaben für die jeweils beantragte Maßnahme erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

5.6 Bagatellgrenze

Maßnahmen mit einem Zuwendungsbetrag von unter 5 000 Euro werden nicht gefördert.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) gemäß § 44 LHO.

6.2 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde, Bescheinigungsbehörde und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen.

6.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 der Richtlinie sowie für wasserbauliche Maßnahmen in Nummer 2.2 der Richtlinie erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • wasserbaulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren,
  • maschinentechnischen Ausrüstungen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren
  • beziehungsweise Flächen, deren Erwerb durch die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgte, innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren
  • nach Erhalt der letzten Auszahlung beseitigt, veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union, insbesondere dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) beziehungsweise aus anderen Förderprogrammen des Landes Brandenburg für den genannten Zuwendungszweck erfolgen kann.

6.5 Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 der Richtlinie darf die nach den beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfeintensität oder den maximal zulässigen Beihilfebetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift gemäß Artikel 8 AGVO wird verwiesen.

6.6 Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden auf einer ausführlichen Beihilfe-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht.

6.7 Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt werden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen können über das Kundenportal der ILB (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de), aber auch schriftlich bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam eingereicht werden.

Anträge für Maßnahmen nach Nummer 2.2 der Richtlinie sollten bis zum 30. Juni 2019 gestellt werden. Spätestens sind die Anträge nach Nummer 2.2 der Richtlinie bis zum 30. Juni 2020 bei der ILB zu stellen.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).

7.2.2 Die Bewilligungsbehörde bezieht zur Prüfung der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie der fachlichen Plausibilität der Anträge das Landesamt für Umwelt (LfU) ein.

7.3 Anforderungs- und Auszahlverfahren sowie der Verwendungsnachweis werden im Zuwendungsbescheid geregelt. Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt auf dem Wege des Erstattungsprinzips.

Bei der Vorlage des Verwendungsnachweises für Maßnahmen nach Nummer 2.2 der Richtlinie sind folgende Fristen zu beachten:

Der zahlenmäßige Nachweis über die Verwendung der Mittel sowie ein Zwischenbericht ist der ILB spätestens drei Monate nach dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraum vorzulegen. Der abschließende Sachbericht ist der ILB unmittelbar nach Beendigung des Projektdurchführungszeitraumes, spätestens am 30. Juni 2023, vorzulegen.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

7.4.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder einen gegebenenfalls erforderlichen (Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheides und die (teilweise) Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie die ANBest-EU.

Es gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen EU-Verordnungen 2014 - 2020 und die dazugehörigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils aktuellen Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern oder Zuwendungsempfängerinnen im Einzelnen mitgeteilt werden.

7.4.2 Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) und § 1 des Brandenburgischen Subventionsgesetzes (BbgSubvG) vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306). Zu den subventionserheblichen Tatsachen zählen insbesondere die im Zuwendungsantrag und den beizufügenden Unterlagen sowie die in den Abrechnungsunterlagen enthaltenen Angaben. Subventionserhebliche Tatsachen und deren Änderungen sind der ILB unverzüglich mitzuteilen.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 11. Februar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.


1 Diese Maßnahmen dienen dem Erhalt des Naturerbes. Die Tätigkeiten werden auf nicht kommerzielle Art und Weise durchgeführt und sind daher nichtwirtschaftlicher Natur (siehe Ziffer 2.6 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [ABl. C 262 vom 19.7.2016]).

2 Forschungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Einrichtungen wie zum Beispiel Hochschulen oder Forschungsinstitute, unabhängig von ihrer Finanzierungsform, deren Hauptaufgaben in Tätigkeiten der genannten Forschungs- und Entwicklungsstufen bestehen und die daraus resultierende Forschungsergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Technologietransfer verbreiten.

* https://lfu.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.427149.de → Weitere Informationen

* https://lfu.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.427149.de → Weitere Informationen

3 Der Bonus kann gewährt werden, wenn

  • das Vorhaben die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, beinhaltet oder das Vorhaben in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt wird, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • das Vorhaben die wirksame Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, beinhaltet, oder
  • die Ergebnisse des Vorhabens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung finden.

4 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.