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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der Internationalisierung von KMU durch Markterschließung im Ausland und der Teilnahme an Messen im In- und Ausland (M2)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der Internationalisierung von KMU durch Markterschließung im Ausland und der Teilnahme an Messen im In- und Ausland (M2)
vom 24. April 2015
(ABl./15, [Nr. 18], S.424)

geändert durch Bekanntmachung des MWE vom 18. Januar 2016
(ABl./16, [Nr. 5], S.135)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MWE vom 24. April 2015
(ABl./15, [Nr. 18], S.424)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) für den Zeitraum 2014 - 2020 in der jeweils geltenden Fassung, für die jeweilige Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte1 sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Unternehmensaktivitäten der gewerblichen Wirtschaft.

1.2 Ziel dieser Richtlinie ist die Stärkung der internationalen Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit brandenburgischer kleiner und mittlerer Unternehmen. Durch die Förderung sollen die Unternehmen zum Ausgleich struktureller Wettbewerbsnachteile bei der internationalen Ausrichtung und bei der Erschließung ausländischer Märkte unterstützt und damit in ihrer Innovationskraft und in ihrem Wachstum gestärkt werden.

Entsprechend dem Leitgedanken der Ausrichtung der brandenburgischen Wirtschaftsförderung („Stärken stärken“) sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in den - im Rahmen der gemeinsamen Innovationsstrategie Berlin-Brandenburg definierten - gemeinsamen sowie brandenburgischen Clustern, die von herausgehobener Bedeutung für den gemeinsamen Wirtschaftsstandort der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg sind, gezielt unterstützt werden. Vorrangig werden deshalb Maßnahmen gefördert, die den festgelegten Clustern2 und deren Internationalisierung zuzurechnen sind.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AGVO), ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, oder sie erfüllen die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1; im Folgenden De-minimis-VO) in Verbindung mit der Kumulierungsvorschrift des Artikels 8 AGVO (Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 4, Nummer 5).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, die der Internationalisierung von KMU und der Markterschließung im Ausland dienen und die sich von Maßnahmen der laufenden normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben. Die Förderung darf nicht für exportbezogene Tätigkeiten gewährt werden, das heißt nicht unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit sowie von direkten Vertriebstätigkeiten in Zusammenhang stehen.

2.1 Marktanpassungsförderung:

Gefördert werden Beratung und innovationsunterstützende Dienstleistungen zur Zertifizierung und Anpassung von Produkten an ausländische Märkte.

2.2 Markterschließungsförderung:

Gefördert werden Maßnahmen zur Markterschließung im Ausland, zur Vorbereitung des Marktauftritts auf einem ausländischen Markt und allgemeine Markterschließungsstrategien für das Ausland, wie zum Beispiel die

  1. Beratung/Erstellung produktspezifischer Marktanalysen,
  2. Erstellung und Beratung zur Umsetzung von Markterschließungskonzepten, Erstellung fremdsprachiger Angebote und spezifischer Übersetzungen.

2.3 Markterschließungsassistent:

Gefördert wird die Einstellung eines fachspezifisch qualifizierten Markterschließungsassistenten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Unterstützung der Internationalisierungsbemühungen und zur Durchführung von Markterschließungsmaßnahmen im Ausland nach Maßgabe der Nummer 2.2 Buchstabe a und b.

2.4 Messeförderung:

Gefördert werden Teilnahmen an internationalen Messen und Ausstellungen im In- und Ausland mit fachspezifischer Ausrichtung, sofern diese im AUMA-Katalog aufgeführt werden, als Einzel- oder Gemeinschaftsteilnahmen.

Gefördert wird auch die Teilnahme an regionalen und überregionalen Messen im Land Brandenburg, soweit diese im aktuellen gemeinsamen Messeplan der Länder Berlin und Brandenburg ausgewiesen sind.

Die Teilnahme an Informationsveranstaltungen, Symposien, Kongressen und sonstigen Veranstaltungen - insbesondere solchen, die dem Direktverkauf dienen - wird nicht gefördert.

2.5 Marktzugangsprojekte:

Gefördert werden ziellandorientierte Marktzugangsprojekte, die einen strategischen Charakter haben und insbesondere folgende Bestandteile enthalten sollten:

  1. Durchführung von Schulungs- und Informationsveranstaltungen zu ziellandspezifischen Themen,
  2. Erarbeitung ziellandspezifischer Marktanalysen,
  3. Durchführung von Unternehmertreffen und Kooperationsbörsen im Zielland und Ausgangsland,
  4. Maßnahmen der Nachbereitung und zur Sicherung des Erfolges.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.4

sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission in der Regel des produzierenden Gewerbes und des produktionsnahen Dienstleistungsgewerbes.

Die Unternehmen müssen ihren Sitz und/oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg unterhalten.

3.2 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.5 (Marktzugangsprojekte) können auch Unternehmen mit Sitz und/oder Betriebsstätte im Land Berlin sein, soweit die Maßgabe nach Nummer 4.5 erfüllt ist.

3.3 Zuwendungsempfänger nach den Nummern 2.4 bis 2.5 kann auch eine Gruppe von mindestens drei KMU gemäß Nummer 3.1 sein, die sich vertraglich zu einem gemeinsamen Vorhaben ohne externes Netzwerkmanagement zusammengeschlossen haben. Hierzu hat die Gruppe einen bevollmächtigten Gruppensprecher als Zuwendungsempfänger zu bestellen, der für die Abwicklung und die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel verantwortlich zeichnet.

3.4 Ausgenommen von der Förderung sind Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Nummer 3 AGVO und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis c der De-minimis-VO fallen. Dies sind:

  • Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013,
  • Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b AGVO vorgesehene Ausgleich von Mehrkosten (außer Beförderungsmehrkosten) in Gebieten in äußerster Randlage, KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten, Risikofinanzierungsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Umweltschutzbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen,
  • Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird,
  • Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates,
  • die in Artikel 13 AGVO ausgeschlossenen Gruppen von Regionalbeihilfen.

3.5 Unternehmen, die die Begriffsvoraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) und Artikel 2 Nummer 18 AGVO erfüllen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

3.6 Ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folge von Naturkatastrophen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Mit Ausnahme von Maßnahmen nach Nummer 2.5 (Marktzugangsprojekte) werden nur solche Vorhaben gefördert, bei denen sichergestellt ist, dass die Effekte der Maßnahme beim Sitz oder der Betriebsstätte des Unternehmens im Land Brandenburg wirksam werden.

4.2 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn marktfähige Produkte oder Dienstleistungen nachgewiesen werden.

4.3 Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages.

Ausgenommen von dieser Regelung sind die Fördertatbestände nach Nummer 2.4 (Messeförderung) dieser Richtlinie. Hier gilt:

Die Anmeldung und/oder Anzahlung zu einer Messe oder Veranstaltung darf vor Antragstellung vorgenommen werden. Weitere Vertragsabschlüsse und/oder Zahlung vor Antragstellung sind dagegen förderschädlich und grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.

Im Falle eines Antrages für eine Messeförderung gilt mit dem Eingang des Antrages bei der Bewilligungsbehörde der vorzeitige Maßnahmebeginn ausnahmsweise als genehmigt.

Für alle anderen Maßnahmen kann von der Bewilligungsbehörde die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns - auf ausdrücklichen Antrag - zugelassen werden.

Die Antragstellung und der Maßnahmebeginn begründen keinen Anspruch auf Förderung. Das Risiko, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, liegt beim Antragsteller.

4.4 Bei einer Zuwendung nach Nummer 2.3 (Markterschließungsassistent) ist das Beschäftigungsverhältnis für einen Mindestzeitraum von 24 Monaten (Bindefrist) und für einen Standort innerhalb des Landes Brandenburg abzuschließen. Vor einer Einstellung ist die zu besetzende Stelle öffentlich in einem (über-)regionalen Printmedium oder einem dafür vorgesehenen Internetportal auszuschreiben. Der einzustellende Markterschließungsassistent darf kein anderes Personal im Unternehmen ersetzen. Die Zuwendung ist nicht zulässig für Beschäftigungsverhältnisse von Leiharbeitern, freien Mitarbeitern und Anteilseignern am Antrag stellenden Unternehmen oder Personen, die innerhalb von zwölf Monaten vor Antragstellung bereits im Unternehmen tätig waren.

Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung darf die Mindestarbeitszeit nicht unter 20 Wochenstunden liegen.

Innerhalb der Geltungsdauer dieser Richtlinie wird die Einstellung eines Markterschließungsassistenten nur einmal gefördert.

4.5 Zuwendungen nach Nummer 2.5 (Marktzugangsprojekte) dürfen in der Regel nur gewährt werden, wenn Interessenbekundungen am Projekt von mindestens fünf interessierten Unternehmen, davon drei mit Sitz und/oder Betriebsstätte im Land Brandenburg, vorliegen.

4.6 Die Beratungsleistungen müssen von externen und qualifizierten Sachverständigen erbracht werden. Der Berater muss die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen und sein überwiegender Geschäftszweck muss auf entgeltliche Unternehmensberatungen gerichtet sein. In begründeten Fällen kann die antragsannehmende Stelle eine Ausnahmegenehmigung für die Beratung durch einen nicht selbstständigen Berater erteilen. Wenn es sich bei dem Dienstleistungserbringer um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung handelt, sind nur die unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung entstehenden zusätzlichen Ausgaben zuwendungsfähig. Sonstiger Verwaltungsaufwand des Dienstleistungserbringers zählt nicht zu den Aufwendungen für die übernommene Leistung.

Der Inhalt und zeitliche Ablauf der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Bericht des Beraters zu dokumentieren. Der Zuwendungsempfänger hat sich diesen Bericht aushändigen zu lassen.

4.7 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, bei der Evaluation des Programms mitzuwirken. Er hat der Bewilligungsbehörde nach Aufforderung die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Höhe der Zuwendung

  1. nach Nummern 2.1 (Marktanpassungsförderung) und 2.2 (Markterschließungsförderung) bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 50 000 Euro je gefördertes Unternehmen innerhalb von drei Jahren;
  2. nach Nummer 2.3 (Markterschließungsassistent) bis zu 50 vom Hundert des im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitnehmer-Brutto als zuwendungsfähige Ausgaben, maximal jedoch 20 000 Euro für ein Jahr. Zuschläge oder Erhöhungen während des Förderzeitraumes bleiben unberücksichtigt;
  3. nach Nummer 2.4 (Messeförderung) bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 15 000 Euro je Veranstaltung und Unternehmen;
  4. nach der Nummer 2.5 (Marktzugangsprojekte) bis zu 90 vom Hundert in den ersten zwölf Monaten und in den folgenden zwölf Monaten bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten für das jeweilige Projekt.

5.5 Leistungsangebote von Außenhandelskammern im Ausland können nach Maßgabe dieser Richtlinie anerkannt werden.

5.6 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  1. Maßnahmen, die sich auf einen konkreten Geschäftsabschluss beziehen;
  2. Ausgaben für allgemeine Schulungen (zum Beispiel allgemeine EDV-Kurse, persönlichkeitsbildende Kurse, Sprachkurse, Weiterbildungsmaßnahmen);
  3. Beratungsleistungen zur Beschaffung von Finanzierungsmitteln und insbesondere zur Beantragung von Fördermitteln jeglicher Art;
  4. Beschaffungskosten einschließlich der Kosten zur technischen Umsetzung für Hard- und Software;
  5. Leasing und Mietkauf;
  6. eigene Sachleistungen;
  7. eigene Personal-, Gemein-, Telekommunikations- und Reisekosten;
  8. Voruntersuchungen wie allgemein zugängliche Marktanalysen, Prognosen, Darstellungen, reine Adressangaben oder deren Zusammenstellung;
  9. betriebliche Beratungs- und Schulungsmaßnahmen, die der/die Antragsteller in eigener Regie und mit eigenen Mitarbeitern durchführt, sowie Beratungen, die sich auf inländische Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen beziehen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn für denselben Zuwendungszweck andere öffentliche Mittel der Europäischen Union, des Bundes und anderer öffentlicher Zuwendungsgeber - insbesondere des Landes Brandenburg - in Anspruch genommen werden können (Kumulierungsverbot).

6.2 Die Zuwendungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 werden nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) gewährt.

6.3 Die Zuwendungen nach den Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 werden als sogenannte De-minimis-Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.

Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-Minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro brutto nicht übersteigen (für Unternehmen im Straßentransportsektor: 100 000 Euro). Der Dreijahreszeitraum ist fließend, das heißt, bei jeder Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorausgegangenen zwei Steuerjahren gewährten De-Minimis-Beihilfen festzustellen. Es gilt das für Deutschland vereinbarte Bescheinigungsverfahren, mit dem das Einhalten des zulässigen Beihilfehöchstbetrages dokumentiert wird.

6.4 Mit der Durchführung der Vorhaben muss spätestens drei Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Die Beratungsleistungen können dabei zusammenhängend oder in Einzelabschnitten in einem oder in mehreren Aufträgen erfolgen.

6.5 Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur gewährt, wenn der Zuschuss im Einzelfall mehr als 2 500 Euro beträgt.

Abweichend hiervon kann im Falle einer Messeförderung für eine regionale oder überregionale Messeveranstaltung eine Förderung gewährt werden, wenn der Zuschuss im Einzelfall

  • bei überregionalen Messen mehr als 1 500 Euro
  • und bei regionalen Messen mehr als 500 Euro

beträgt.

6.6 Die Informations- und Publizitätsvorschriften der Europäischen Kommission sind zu beachten.

7 Verfahren

7.1 Die Zuschüsse werden auf Antrag gewährt. Anträge können über das Internetportal der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam, (Bewilligungsbehörde) gestellt werden. Antragsformulare stehen unter www.ilb.de zum Download (siehe Online-Antragsverfahren) bereit.

7.2 Über die Vergabe der Mittel entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg als Bewilligungsbehörde.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens sind die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung und die Rechtslage nach dieser Richtlinie in Bezug auf Fördervoraussetzungen, Art und Intensität der Förderung zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Soweit Vorschriften des Unionsrechts betroffen sind, ist abweichend von der vorgenannten Regelung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung maßgeblich.

7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.4 Für die Fälle der Messeförderung von regionalen Messen, die ausschließlich aus Landesmitteln finanziert werden, gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die VV zu § 44 LHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

7.5 Bei Maßnahmen mit einem Durchführungszeitraum von bis zu zwei Monaten erfolgt die Auszahlung nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe, in den übrigen Fällen in Teilbeträgen ab einer Leistung von 5 000 Euro nach Vorlage von Zwischennachweisen.

Die Anforderung der Mittel kann elektronisch über das Internetportal der ILB erfolgen. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

Barzahlungen sind ausgeschlossen.

7.6 Dokumente im Rahmen des Antrags- und Abrechnungsverfahrens sind in deutscher Sprache oder mit dem Original in deutscher Übersetzung eines amtlich zugelassenen Dolmetschers, eines Konsulates oder einer sonstigen Dienststelle vorzulegen.

7.7 Die Einreichung des Verwendungsnachweises kann elektronisch über das Internetportal der ILB erfolgen.

8 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

9 Geltungsdauer, Schlussbestimmungen

Die Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.


1 Derzeit für 2014 bis 2020: Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 und Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie ANBest-EU 2014 - 2020.

2 Siehe hierzu deren Veröffentlichung auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft und Energie.