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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Bauüberwachung nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) - Meldepflicht für bestimmte Maßnahmen


vom 25. Juni 1997
(ABl./97, [Nr. 30], S.654)

Außer Kraft getreten am 7. November 2018 durch Bekanntmachung des MIL vom 17. Oktober 2018
(ABl./18, [Nr. 45], S.1078)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben die

ENTSCHEIDUNG Nr. 3052/95/EG
vom 13. Dezember 1995

zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 321 vom 30.12.1995 S. 1) erlassen.

Nach dieser Entscheidung ist ein Meldeverfahren für Produktbereiche einzuführen, in denen noch nicht durch Harmonisierungsvorschriften gemeinschaftsrechtliche Mindestanforderungen für sicherheitsrelevante Erzeugnisse festgelegt sind und in denen trotz des geltenden Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung rechtmäßig in den EG-Mitgliedstaaten in Verkehr gebrachter Produkte Einzelmaßnahmen erforderlich sind, die den freien Warenverkehr behindern.

Für Bauprojekte wurde die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.12.1988 erlassen. Umgesetzt wurde diese Richtlinie u. a. in den §§ 20 ff. BbgBO. Die Europäische Kommission und das Bundesministerium für Wirtschaft bestehen darauf, das Meldeverfahren auch für Bauprodukte einzuführen, weil von einer Harmonisierung in diesem Bereich erst dann ausgegangen werden kann, wenn aufgrund von harmonisierten Normen oder Leitlinien für europäische technische Zulassungen tatsächlich mit dem CE-Zeichen gekennzeichnete Bauprodukte auf den Markt kommen können. Das ist jedoch derzeit noch nicht der Fall. Um das Meldeverfahren für Bauprodukte so wenig verwaltungsaufwendig wie möglich zu halten, ist wie folgt zu verfahren.

Dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Referat 25, sind von der unteren Bauaufsichtsbehörde folgende Maßnahmen, die aus einem anderen EG-Mitgliedstaat stammende Bauprodukte im Sinne von § 2 Abs. 9 BbgBO betreffen, zu melden:

  • Die Untersagung der Verwendung in den Planunterlagen angegebener Bauprodukte in der Baugenehmigung,
  • die Untersagung der Verwendung eines an der Baustelle angelieferten Bauproduktes (§ 64 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbgBO),
  • die Baueinstellung wegen der Verwendung eines Bauproduktes bei der Errichtung baulicher Anlagen (§ 81 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbgBO).

Die Maßnahmen sind nur dann zu melden, wenn sie sich auf Bauprodukte beziehen, die das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nicht tragen, obwohl dies nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 25 Abs. 4 BbgBO erforderlich wäre, und sich der Hersteller der Bauprodukte bzw. die am Bau Beteiligten auf die Gleichwertigkeit der Bauprodukte mit entsprechenden mit dem Ü-Zeichen versehenen, in Deutschland hergestellten Bauprodukten berufen.

Nicht unter diese Maßnahmen fällt die Untersagung der Verwendung unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte nach § 85 BbgBO.

Die Meldung ist innerhalb von 3 Wochen nach Erlaß der Maßnahme abzugeben.

Der Meldepflicht ist durch Übersendung eines Abdrucks der Entscheidung unter Bezug auf diesen Runderlaß genüge getan, wenn aus ihr

  • die Art und Bezeichnung des Bauproduktes,
  • sein beabsichtigter Verwendungszweck und
  • der EG-Herkunftsmitgliedstaat

erkennbar sind.