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Bestimmung der Vertreterinnen und Vertreter im Beirat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg

Bestimmung der Vertreterinnen und Vertreter im Beirat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg
vom 1. März 2019
(ABl./19, [Nr. 10], S.319)

Außer Kraft getreten am 20. Oktober 2020 durch Bekanntmachung des MSGIV vom 2. Oktober 2020
(ABl./20, [Nr. 42], S.967)

Auf Grund des § 279 Absatz 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, werden die Voraussetzungen der Anerkennung der maßgeblichen Organisationen und Verbände und die Verfahrensweise zur Besetzung des Beirates beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg wie folgt bestimmt:

Präambel

Beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg soll ein Beirat errichtet werden. Dieser berät den Verwaltungsrat bei seinen Entscheidungen und unterstützt ihn durch Vorschläge und Stellungnahmen.

Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern, wobei eine Hälfte der Mitglieder auf das Land Berlin und eine Hälfte der Mitglieder auf das Land Brandenburg entfallen.

Die jeweils auf die Länder Berlin und Brandenburg entfallenden Mitglieder werden durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde zur einen Hälfte auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen maßgeblichen Organisationen und zur anderen Hälfte auf Vorschlag der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe bestimmt.

1 Anforderungen an maßgebliche Organisationen für die Länder Berlin und Brandenburg

Maßgebliche Organisationen und Verbände im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind in Berlin und Brandenburg tätige Organisationen, die

  1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die in § 279 Absatz 4a Satz 5 SGB V genannten Aufgaben erfüllen,
  2. in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
  3. gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen sind, die Interessen auf Landesebene zu vertreten,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
  5. durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten, und
  6. gemeinnützige Zwecke verfolgen.

2 Anerkannte Organisationen und Verbände

2.1 Als maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen gelten:

  1. die nach § 16 Absatz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes in den Landesbehindertenbeirat berufenen Behindertenverbände,
  2. der Seniorenrat des Landes Brandenburg e. V.,
  3. die Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfeförderung Brandenburg e. V. (LAGS Brandenburg e. V.),
  4. die Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg e. V.,
  5. die Fachstelle für pflegende Angehörige in Berlin,
  6. die nach § 6 des Landesgleichstellungsgesetzes in den Beirat für Menschen mit Behinderung berufenen rechtsfähigen gemeinnützigen Verbände und Vereine im Land Berlin.

2.2 Als maßgebliche Verbände für die Wahrnehmung der Interessen der Pflegeberufe gelten:

der Landespflegerat Berlin-Brandenburg.

3 Anerkennung weiterer Organisationen und Verbände

Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde kann auf Antrag weitere Organisationen und Verbände als maßgeblich anerkennen, wenn sie die gemäß Nummer 1 erforderlichen Kriterien erfüllen. Diese sind durch die antragstellenden Organisationen und Verbände nachzuweisen.

4 Vorschlagsverfahren

4.1 Der Verwaltungsrat hat drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer seiner Mitglieder die nach Nummern 2.1 und 2.2 genannten und die nach Nummer 3 anerkannten Organisationen und Verbände über die Notwendigkeit der Bildung beziehungsweise Neubildung des Beirats zu informieren und aufzufordern, namentliche Vorschläge für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirats innerhalb von zwei Monaten an die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde zu übermitteln. Hierüber setzt der Verwaltungsrat die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde in Kenntnis.

4.2 Bei der Benennung der Vorschläge durch die in Nummern 2.1 und 2.2 genannten und die nach Nummer 3 anerkannten Organisationen und Verbände sollte möglichst Einvernehmen über die Vorschläge erzielt werden. Es ist eine Geschlechterparität anzustreben. Zu den unterbreiteten Vorschlägen sind jeweils die Einverständniserklärungen der betreffenden Personen vorzulegen.

5 Bestimmung und Amtsdauer der Mitglieder

5.1 Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beirats.

5.2 Gehen mehr Vorschläge ein, als Sitze im Beirat zu besetzen sind, entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde über die Besetzung des Beirats. Dabei sind insbesondere die Mitgliederzahl der jeweiligen Organisation beziehungsweise des jeweiligen Verbandes, besondere fachliche Gründe und die Vielfalt der jeweiligen Organisation beziehungsweise des jeweiligen Verbandes zu berücksichtigen. Eine geschlechterparitätische Besetzung des Beirats ist anzustreben.

5.3 Die Amtsdauer der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirats entspricht der Amtsdauer des Verwaltungsrats. Endet die Amtsdauer des Verwaltungsrats, endet auch die Amtsdauer des Beirats.

5.4 Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch Ablauf der Amtsdauer, Niederlegung des Amtes, Abberufung oder durch Tod. Erfüllen eine Organisation oder ein Verband die in Nummer 1.1 genannten Kriterien nicht mehr, sind zudem die von diesen benannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirats abzuberufen. Für eine notwendige Nachbesetzung gilt das Verfahren nach Nummer 4 sinngemäß.

5.5 Ist nach Beendigung der Mitgliedschaft im Sinne von Nummer 5.3 erneut im Sinne von Nummer 5.2 über die Besetzung des Beirats zu entscheiden, werden bisherige Mitgliedschaften und bislang unberücksichtigt gebliebene Vorschläge im Rahmen eines Rotationsverfahrens berücksichtigt.

6 Übergangsbestimmungen

Die Besetzung des Beirats findet erstmals im Jahre 2019 statt. Abweichend von Nummer 4 können die in Nummern 2.1 und 2.2 genannten und die nach Nummer 3 anerkannten Organisationen und Verbände die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für ihren jeweiligen Bereich bis zum 30. Juni 2019 benennen. Die paritätische Besetzung des Beirats ist zu beachten.

7 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.