Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes und der Bewirtschaftung der Wasserressourcen im ländlichen Raum


vom 22. November 2007
(ABl./07, [Nr. 51], S.2691)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vom 20. September 2005 über die Förderung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER), des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins (EPLR), Nr. 5.3.1.2.5, und des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes und der Bewirtschaftung der Wasserressourcen im ländlichen Raum. Durch diese Maßnahmen soll im Zusammenhang mit der Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Landschaft und der Wasserverfügbarkeit für alle Wassernutzer ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes geleistet werden, insbesondere durch:

  • nachhaltige Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens der Landschaft,
  • Erhöhung der Grundwasserneubildung,
  • Förderung natürlicher Bodenfunktionen,
  • nachhaltiges Staumanagement und Speicherbewirtschaftung.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1.1 Planungen von der Grundlagenermittlung bis zur Ausführungsplanung, Gutachten und konzeptionelle Untersuchungen zur Vorbereitung und Begleitung der Maßnahmen

2.1.2 Maßnahmen an Fließgewässern und Fließgewässersystemen, die zur Stabilisierung des Abflussgeschehens durch Erhöhung des Rückhaltevermögens und zur Verbesserung der Gewässerstruktur beitragen (zum Beispiel naturnahe Gestaltung von Gewässern, Anschluss von Alt- und Kleingewässern, Anhebung der Gewässersohle)

2.1.3 Maßnahmen an wasserwirtschaftlichen Anlagen (zum Beispiel Stauanlagen) in Fließgewässern und Fließgewässersystemen, z. B. deren Rekonstruktion, Umgestaltung, Beseitigung oder Neubau

2.1.4 Sonstige Maßnahmen, z. B. Außerbetriebnahme, Plombierung oder Rückbau von Verrohrungen und Entwässerungssystemen, Maßnahmen zur Vermeidung von Stoffausträgen aus Drainagen, maßnahmebezogenes Monitoring (zum Beispiel Oberflächenwasser- und Grundwassermonitoring)

2. 1.5 Neubau und Erweiterung von überbetrieblichen

  • Anlagen zur Wasserspeicherung, Grundwasseranhebung und Pumpanlagen sowie
  • Einrichtungen zur Entnahme, Speicherung und Zuleitung von Wasser für Beregnungszwecke bis zur Übergabestelle an das jeweilige einzelbetriebliche Bewässerungsnetz.

2.2 Förderausschluss

Von der Förderung ausgeschlossen sind die Kosten für die Unterhaltung und Pflege der Gewässer sowie der Anlagen und Einrichtungen nach Nummer 2.1.2 bis 2.1.5.

3. Zuwendungsempfänger

Körperschaften des öffentlichen Rechts.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Für Anlagen, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden, ist nachzuweisen, dass das zweckbestimmte Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist gem. Nummer 6.4 dieser Richtlinie vertraglich gesichert oder der Zuwendungsempfänger gesetzlich zum Betrieb der Anlage verpflichtet ist.

4.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.5 ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen.

4.3 Maßnahmen nach Nummer 2.1.5 dürfen außerdem nur in Regionen gefördert werden, die im langjährigen Mittel von April bis September eine negative klimatische Wasserbilanz aufweisen. Der Nachweis ist im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Genehmigung des Vorhabens zu erbringen.

4.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 bis 2.1.4 ist das Votum der Regionalen Arbeitsgruppe vorzulegen.

4.5. Die Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 bis 2.1.4 müssen mit den Zielstellungen der EU- Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und der EU- Hochwasserschutzrichtlinie vereinbar sein.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Höhe der Zuwendung:

5.4.1 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtkosten.

5.4.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.5 bis zu 70 vom Hundert der förderfähigen Gesamtkosten (GAK- Maßnahme).

5.5. Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind:

5.5.1 Allgemeine Aufwendungen für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung bis zu einer Höhe von 12 vom Hundert des förderfähigen Investitionsvolumens.

5.5.2 Kosten für Eigenleistungen der Wasser- und Bodenverbände im Rahmen des jeweils geltenden “Preisspiegels für die von Wasser- und Bodenverbänden in Eigenleistung erbrachten Wasserbau- und Landschaftspflegearbeiten“ bzw. auf Selbstkostenbasis.

5.5.3. Grunderwerb, der zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 bis 2.1.4 erforderlich ist, z. B. zur Zusammenführung von Anlageneigentum und zugehöriger Funktionalfläche bzw. Bereitstellung von Randstreifen am Gewässer in der Regel bis zu 10 m in Höhe von max. 10 vom Hundert der förderfähigen Gesamtkosten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Förderprogramme, einschließlich der Strukturfonds und des Landwirtschaftsfonds, gefördert werden können, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

6.2 Über die Bestimmungen der Nummern 7.3 und 7.4 ANBest-P hinaus sind auch die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (BRH) und die zuständigen Bundesbehörden berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen.

Über die Bestimmungen der Nummer 8.2 ANBest-G hinaus sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof (ERH), die zuständigen Bundesbehörden und der Bundesrechnungshof (BRH) berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

6.3 Für Leistungen gemäß den Nummern 5.5.2 und 5.5.3 sind zur Erstattung der Kosten entsprechende prüffähige Belege nachzuweisen.

6.4 Die Zuwendungen werden gewährt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass

  • geförderte Bauten und bauliche Anlagen sowie Grundstücke, auf denen Maßnahmen nach dieser Richtlinie durchgeführt werden, innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung,
  • geförderte technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.5 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds zu beachten.[1]

6.6 Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P/ Nr. 7.1 ANBest-G wird Folgendes festgelegt:

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages bzw. Einmalbetrages vorzulegen. (siehe Nummer 7.3 dieser Richtlinie)

7 Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist vollständig und formgebunden beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung zu stellen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zahlungsanforderungen sind an das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung zu richten. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Erstattung. Mit der Mittelanforderung hat der Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen, einschließlich der Originalrechnungen und Zahlungsbelege einzureichen.

7.3.1 Abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P/ANBest-G wird Folgendes festgelegt:

Die Auszahlung des letzten Teilbetrages bzw. Einmalbetrages in Höhe von mindestens 5 v. H. der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises. (Nr. 6 ANBest-P/Nr. 7. ANBest-G)

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Auf Grund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur LHO die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2007-2013, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Die EU-Verwaltungsbehörde veröffentlicht ab 2008 mindestens einmal pro Jahr ein Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten. (Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006)

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010. Ein Effizienznachweis ist der Verwaltungsbehörde ELER bis zum 31.12.2008 vorzulegen.


[1] Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (EPLR) in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 3 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006.

Anlagen