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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Einführung technischer Baubestimmungen - Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe - Fassung 1992 - (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie - LöRüRl)


vom 28. Juli 1993
(ABl./93, [Nr. 80], S.1554)

Außer Kraft getreten am 7. November 2018 durch Bekanntmachung des MIL vom 17. Oktober 2018
(ABl./18, [Nr. 45], S.1078)

1 Die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser‑Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRl) wird hiermit nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die BauO (BauO) vom 20. Juli 1990 (GBl. I S. 929) als Technische Baubestimmung (Richtlinie) bauaufsichtlich eingeführt. Die Richtlinie ist als Anlage abgedruckt.

2 Zur Anwendung der Richtlinie werden folgende Vollzugshinweise gegeben:

2.1 Diese Richtlinie regelt ausschließlich die Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe.

2.2 Eine Löschwasser‑Rückhalteanlage ist nicht erforderlich, wenn wassergefährdende Stoffe unterhalb der Schwellenwerte nach Abschnitt 2.1 der Richtlinie gelagert werden.

2.3 Für bauliche Anlagen, in oder auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird und auf die die Richtlinie nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 keine Anwendung findet, ist eine allgemeine Bemessungsregel für Löschwasser-Rückhalteanlagen nicht möglich. Sofern für solche Anlagen die Zurückhaltung verunreinigten Löschwassers erforderlich ist, muß über die Anordnung und Bemessung von Löschwasser‑Rückhalteanlagen im Einzelfall entschieden werden.

2.4 Der Nachweis ausreichend bemessener LöschwasserRückhalteanlagen ist durch den Bauherrn zu erbringen. Dieser ist auch für die Angaben zu den Lagermengen und zur Wassergefährdungsklasse der gelagerten Stoffe verantwortlich; einer baurechtlichen Nachprüfung dieser Angaben durch die Behörde bedarf es nicht.

3 Behandlung bestehender baulicher Anlagen

3.1 Eine Anpassung bestehender baulicher Anlagen an die Anforderungen der Richtlinie kann nur im Wege der Anordnung im Einzelfall oder im Rahmen von Genehmigungsverfahren für wesentliche Änderungen verlangt werden.

Als Rechtsgrundlage für Anordnungen kommen insbesondere § 84 BauO, § 17 BImSchG oder § 19 g Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 2 oder § 34 Abs. 2 WHG in Betracht.

3.2 Bei Lagern mit Löschwasser‑Rückhalteanlagen, die bis zum Inkrafttreten der Richtlinie nach

  • der TRbF 100 "Allgemeine Sicherheitsanforderungen" Nr. 5.3 sowie Anlage 1 vom Juli 1987 und Anlage 2 vom März 1989,
  • der TRGS 514 "Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern" Anhang I vom September 1987,
  • dem "Brandschutzkonzept für Chemikalienlager im Hinblick auf den Schutz der Gewässer" des Verbandes der Chemischen Industrie e. V. (VCI) vom April 1987,
  • den "Regeln zur Verbesserung des Brandschutzes in Pflanzenschutzmittellagern" gemäß Anhang zur IPSLeitlinie "Brandschutz in Pflanzenschutzmittellagern" vom Mai 1987 des Industrieverbandes Pflanzenschutz e. V.,
  • dem Entwurf 06/88 der "Richtlinien für den Brandschutz für Lager mit gefährlichen Stoffen" des Verbandes der Sachversicherer (VdS)

errichtet oder umgerüstet wurden, ist eine Anpassung an die Richtlinie nicht erforderlich

Anlagen