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Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz (Richtlinie Regionalleitstellen)

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz (Richtlinie Regionalleitstellen)
vom 11. Dezember 2015
(ABl./16, [Nr. 6], S.143)

geändert durch Richtlinie des MIK vom 19. Dezember 2017
(ABl./18, [Nr. 2], S.71)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2018 durch Richtlinie des MIK vom 19. Dezember 2017
(ABl./18, [Nr. 2], S.71)

Auf Grund des § 49 Absatz 2 Nummer 2 und des § 10 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 43) geändert worden ist, bestimmt das Ministerium des Innern und für Kommunales:

1 Ziel der Zuwendungsgewährung

Ziel der Zuwendungsgewährung ist die Unterstützung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz.

2 Zuwendungszweck, Gegenstand der Zuwendungsgewährung, Rechtsgrundlage

2.1 Das Land gewährt den Trägern der Regionalleitstellen nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Unterstützung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz. Die Wahrnehmung kommunaler Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz dient insbesondere der Herstellung der Kompatibilität der technischen Ausstattung der Regionalleitstellen der Landkreise und kreisfreien Städte untereinander sowie mit dem Koordinierungszentrum Krisenmanagement der Landesregierung des Landes Brandenburg (KKM), insbesondere durch Herstellung von Redundanz zwischen den Regionalleitstellen. Für die Umsetzung dieser Richtlinie sind die Vorschriften der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß anzuwenden.

2.2 Die inhaltliche Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendungsgewährung wird maßgeblich durch das Projekt „Aufbau und Harmonisierung der Regionalleitstellen im Land Brandenburg“ vorgegeben. Die abschließende Entscheidung über die jeweilige Maßnahme, für die eine Zuwendung erfolgen soll, erfolgt durch Beschluss der Lenkungsgruppe Regionalleitstellen, der je ein Vertreter der an den Regionalleitstellen beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften auf Ebene der Beigeordneten beziehungsweise der Dezernenten angehört. Die weitere Zusammensetzung der Lenkungsgruppe ergibt sich aus der Geschäftsordnung der Lenkungsgruppe.

2.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.5) entscheidet über die Gewährung der Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des jeweils gültigen Haushaltsplanes.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt und zugleich Zuwendungsempfänger ist der Träger der jeweiligen Regionalleitstelle gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in Verbindung mit der Regionalleitstellenverordnung vom 16. Mai 2007 (GVBl. II S. 125).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung sind sinngemäß anzuwenden und vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen.

4.2 Die Ausgaben sind nur insoweit zuwendungsfähig, als diese unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vom Antragsteller im Finanzierungsplan veranschlagt worden sind.

4.3 Die mit der Zuwendungsgewährung verbundenen Folgekosten sind durch den Zuwendungsempfänger zu tragen. Bei den Zuschüssen für Beschaffungen im Investitionsbereich muss der Zuwendungsempfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwen-dung und Unterhaltung, Versicherung, Wartung und Reparatur der Technik bieten.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung gewährt; etwaige Rückforderungen richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg und den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des § 44 der Landeshaushaltsordnung.

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt im Wege der Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einer Maßnahme beziehungsweise der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von Teilen einer Maßnahme bei dem Träger der jeweiligen Regionalleitstelle.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Neben den unter Nummer 2.1 Satz 3 genannten Vorschriften gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden sinngemäß.

6.2 Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie kommen ausschließlich den kommunalen Gebietskörperschaften zugute; sie sollen bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren berücksichtigt werden. Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie dienen nicht dem Zweck der finanziellen Entlastung der Benutzer des Rettungsdienstes.

7 Verfahren

7.1 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde (Nummer 7.5) schriftlich einzureichen. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters nach der Anlage zu stellen.

7.2 Der Träger der jeweiligen Regionalleitstelle ermächtigt in der Regel bei Stellung des Antrages die Bewilligungsbehörde, die Beschaffungsmaßnahmen als Treuhänder durchzuführen. Die Beschaffungen erfolgen in Verantwortung des Ministeriums des Innern und für Kommunales, welches sich geeigneter Dritter bedienen kann.

7.3 Eine Beschaffungsmaßnahme soll dann nicht durch das Ministerium des Innern und für Kommunales als Treuhänder erfolgen, wenn eine dezentrale Durchführung durch den Träger der jeweiligen Regionalleitstelle unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geeigneter ist, die Maßnahme zu verwirklichen.

7.4 Näheres zu den Terminen und Modalitäten der Beantragung der Zuwendungen sowie zur Bewirtschaftung der Mittel gemäß vorliegender Richtlinie wird den Antragsberechtigten durch die Bewilligungsbehörde mitgeteilt.

7.5 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern und für Kommunales.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

8.1 Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie Regionalleitstellen vom 31. Januar 2008 (ABl. S. 428), geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 31. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 354), außer Kraft.

8.2 Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.