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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums des Innern zur Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz (Richtlinie Regionalleitstellen)


vom 31. Januar 2008
(ABl./08, [Nr. 08], S.428)

Auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2005 (GVBl. I S. 196) eingefügt worden ist, bestimmt das Ministerium des Innern:

1 Ziel der Zuwendungsgewährung

Ziel der Zuwendungsgewährung ist die Sicherung der Kompatibilität der technischen Ausstattung der Regionalleitstellen der kreisfreien Städte und Landkreise untereinander und mit dem Lagezentrum des Landes.

2 Zuwendungszweck, Gegenstand der Zuwendungsgewährung, Rechtsgrundlage

2.1 Das Land gewährt den Trägern der Regionalleitstellen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die Herstellung der Kompatibilität der technischen Ausstattung der integrierten Leitstellen der kreisfreien Städte und Landkreise untereinander und mit dem Lagezentrum des Landes (LZBK), insbesondere durch Herstellung von Redundanz zwischen den Regionalleitstellen. Für die Umsetzung dieser Richtlinie sind die Vorschriften der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß anzuwenden.

2.2 Die inhaltliche Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendungsgewährung wird maßgeblich durch das Projekt „Aufbau und Harmonisierung der Regionalleitstellen im Land Brandenburg“ vorgegeben. Die abschließende Entscheidung über die jeweilige Maßnahme, für die eine Zuwendung erfolgen soll, erfolgt durch Beschluss der Steuerungsgruppe Regionalleitstellen, der je ein Vertreter der an den Regionalleitstellen beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften auf Ebene der Beigeordneten beziehungsweise der Dezernenten angehört. Die weitere Zusammensetzung der Steuerungsgruppe ergibt sich aus der Geschäftsordnung der Steuerungsgruppe.

2.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.4) entscheidet über die Gewährung der Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des jeweils gültigen Haushaltsplanes.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt und zugleich Zuwendungsempfänger sind die Träger der jeweiligen Regionalleitstelle gemäß § 10 Abs. 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) in Verbindung mit der Regionalleitstellenverordnung vom 16. Mai 2007 (GVBl. II S. 125).

3.2 Die Stadt Brandenburg an der Havel wird als Träger der Regionalleitstelle Südwest bis zur rechtswirksamen Gründung der Regionalleitstelle Südwest anerkannt und ist antragsberechtigt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung sind sinngemäß anzuwenden und vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen.

4.2 Die Ausgaben sind nur insoweit zuwendungsfähig, als diese unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vom Antragsteller im Finanzierungsplan veranschlagt worden sind.

4.3 Die mit der Zuwendungsgewährung verbundenen Folgekosten sind durch den Zuwendungsempfänger zu tragen. Bei den Zuschüssen für Beschaffungen im Investitionsbereich muss der Zuwendungsempfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung, Versicherung, Wartung und Reparatur der Technik bieten.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung gewährt; etwaige Rückforderungen richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg und den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des § 44 der Landeshaushaltsordnung.

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt im Wege der Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einer Maßnahme beziehungsweise der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von Teilen einer Maßnahme bei den jeweiligen Trägern der Regionalleitstellen.

Die Summe aller Zuwendungen darf die gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit dem Konzept zur Weiterentwicklung des integrierten Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg (Landtag Brandenburg Drucksache 4/4151) jährlich zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von 2 Millionen Euro nicht überschreiten. Diese Begrenzung gilt nicht in Bezug auf nicht verausgabte Mittel aus den vorangegangenen Haushaltsjahren.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Neben den unter Nummer 2.1 genannten Vorschriften gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden sinngemäß.

6.2 Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie kommen ausschließlich den kommunalen Gebietskörperschaften zugute und können durch die Zuwendungsempfänger bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren gebührenwirksam berücksichtigt werden. Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie dienen nicht dem Zweck der finanziellen Entlastung der Benutzer des Rettungsdienstes.

7 Verfahren

7.1 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde (Nummer 7.4) schriftlich einzureichen. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters nach der Anlage zu stellen.

7.2 Der Träger der jeweiligen Regionalleitstelle ermächtigt in der Regel bei Stellung des Antrages die Bewilligungsbehörde, die Beschaffungsmaßnahmen als Treuhänder durchzuführen. Die Beschaffungen erfolgen in Verantwortung des Ministeriums des Innern, welches sich geeigneter Dritter bedienen kann.

7.3 Eine Beschaffungsmaßnahme soll dann nicht durch das Ministerium des Innern als Treuhänder erfolgen, wenn eine dezentrale Durchführung durch die jeweiligen Träger der Regionalleitstellen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geeigneter ist, die Maßnahme zu verwirklichen.

7.4 Näheres zu den Terminen und Modalitäten der Beantragung der Zuwendungen sowie zur Bewirtschaftung der Mittel gemäß vorliegender Richtlinie wird den Antragsberechtigten durch die Bewilligungsbehörde mitgeteilt.

7.5 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg.

8 Übergangsregelung

8.1 Der Träger einer Regionalleitstelle kann übergangsweise zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung einen Antrag nach dieser Richtlinie stellen, sofern die Voraussetzungen für die Auftragsvergabe nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 27. Oktober 2006 (GVBl. I S. 118) und vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie geschaffen wurden.

8.2 Die Gewährung der Zuwendung nach Nummer 8.1 erfolgt im Wege der Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einer Maßnahme beziehungsweise der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von Teilen einer Maßnahme bei den jeweiligen Trägern der Regionalleitstellen.

8.3 Der Antragsteller beantragt gleichzeitig die Zulassung einer Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns in sinngemäßer Anwendung der Nummer 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung; der Antrag ist an das Ministerium des Innern zu richten. Mit der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns durch das Ministerium des Innern ist noch keine Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung verbunden. Sollte der Zuwendungsantrag abschlägig beschieden werden, gehen die vom Antragsteller mit dem vorzeitigen Maßnahmebeginn eingegangenen Verpflichtungen vollständig zu seinen Lasten; Forderungen und Regressansprüche gegenüber dem Land Brandenburg bestehen nicht.

9 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Februar 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.

Anlagen