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Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER
vom 18. Juli 2017
(ABl./17, [Nr. 34], S.727)

Außer Kraft getreten am 30. September 2018 durch Richtlinie des MLUL vom 25. September 2018
(ABl./18, [Nr. 44], S.1045)

Teil I Allgemeine Regelungen

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der Artikel 42 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie der Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) Brandenburgs und Berlins 2014 - 2020 (Maßnahmennummern 19.1 bis 19.4) und des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK), Förderbereich 1.A in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume.

1.2 Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in männlicher und weiblicher Form.

1.3 Mit dieser Förderung werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung der ländlichen Gebiete sowie Ziele des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt. Die zu fördernden Vorhaben sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse des demografischen Wandels auf die Verbesserung beziehungsweise Sicherung der Lebensperspektiven aller dort lebenden Altersgruppen ausgerichtet. Die Innenentwicklung in ländlichen Orten wird begünstigt und der Flächenverbrauch reduziert. Darüber hinaus dienen sie der Erhaltung des kulturellen Erbes und befördern die interkommunale Zusammenarbeit, unter anderem im Rahmen des Stadt-Umland-Wettbewerbes (SUW).

1.4 Vorrangige Ziele sind die Schaffung von Einkommens- und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Verbesserung der Attraktivität und Lebensqualität in den ländlichen Räumen.

1.5 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Regionalmanagement (Teil II A)

2.2 Unterstützung, Sensibilisierung der lokalen Akteure (Teil II B)

2.3 Nationale und transnationale Kooperationen lokaler Aktionsgruppen sowie Vorbereitung von Kooperationen (Teil II C)

2.4 Umsetzung von investiven Vorhaben im Rahmen der regionalen Entwicklungsstrategie (Teil II D)

2.5 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.5.1 Erwerb von Immobilien,

2.5.2 Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten, außer Bauvorhaben von Zuwendungsempfängern nach Nummer D.2.1.1,

2.5.3 Investitionen in Schulen, außer Grundschulen,

2.5.4 Kauf von Lebendinventar (Tiere, einjährige Pflanzen inklusive deren Anpflanzung),

2.5.5 Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der förderfähigen Maßnahme stehen,

2.5.6 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,

2.5.7 Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösungen von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungs-, Leasingkosten, Kosten für Mietkauf und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,

2.5.8 Betriebs- und Folgekosten sowie Kosten für den laufenden Betrieb von Einrichtungen und Ersatzbeschaffungen,

2.5.9 Bewirtungsaufwendungen,

2.5.10 Erwerb von gebrauchten technischen Anlagen und technischen Ausrüstungsgegenständen.

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn nachfolgende Kriterien erfüllt sind:

  • Nachweis durch Antragsteller, dass die technischen Anlagen beziehungsweise Ausrüstungsgegenstände mit den erforderlichen technischen Merkmalen nicht mehr hergestellt werden,
  • die technischen Anlagen beziehungsweise Ausrüstungsgegenstände müssen den geltenden Normen und Standards entsprechen,
  • Vorlage einer Erklärung des Verkäufers zum Ursprung (lückenloser Nachweis, dass in den letzten fünf Jahren der Erwerb dieses Gegenstandes weder mit nationalen noch mit Mitteln der Europäischen Union unterstützt wurde).

2.5.11 Erwerb von Gegenständen bis zu einem Wert von 410 Euro (netto) bei Vorhaben nach Nummer C.1.2 und bei Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach den Nummern D.2.1 bis D.2.7,

2.5.12 Mehrwertsteuer für natürliche Personen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die - auch anteilig - vorsteuerabzugsberechtigt sind beziehungsweise innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Nummer 6.3 werden. Das betrifft auch die Mehrwertsteuer für pauschalierende Unternehmen nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes.

3 Zuwendungsempfänger

Siehe Teil II „Spezifische Regelungen“.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung erfolgt in der im EPLR definierten Fördergebietskulisse (http://www.eler.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.363151.de) beziehungsweise auf Grundlage der dort formulierten Ausnahmeregelung.

4.2 Grundlage der Förderung von Vorhaben ist die regionale Entwicklungsstrategie (RES) der jeweiligen lokalen Aktionsgruppe (LAG)1 und die Vorlage eines positiven Votums im Rahmen des Projektauswahlverfahrens der LAG für das jeweilige Vorhaben, außer für Vorhaben nach Nummer A.1.1.

4.3 Grundsätzlich sind nach der Landeshaushaltsordnung (LHO) (VV zu § 44 LHO) nur solche Vorhaben zuwendungsfähig, die noch nicht begonnen wurden.

4.4 Im Zusammenhang mit einer Investition soll vorhandene Bausubstanz genutzt werden. Bei Neubau ist der Nachweis mit einer Stellungnahme der kommunalen Gebietskörperschaft zu erbringen, dass kein geeignetes Gebäude zur Verfügung steht.

4.5 Vorhaben der Gestaltung ländlicher Orte werden grundsätzlich im Innenbereich des Ortes außer bei Einzelgehöften und Loosen oder in Streusiedlungen gefördert.

4.6 Für Vorhaben zur Errichtung, Erneuerung, Herrichtung und Ausstattung von baulichen Anlagen zur wirtschaftlichen oder öffentlichen Nutzung ist ein Nutzungskonzept vorzulegen.

4.7 Für eine Förderung von Vorhaben, die wirtschaftlichen Tätigkeiten dienen, ist ein Betriebs- und/oder Betreiberkonzept, das eine Rentabilitätsvorschau und gegebenenfalls die letzten drei vorhandenen Betriebsbilanzen enthält, vorzulegen.

4.8 Für Investitionsvorhaben ist eine Erklärung zur Übernahme der Folgekosten durch den Betreiber/Besitzer vorzulegen und die Erreichung der Nutzungsfähigkeit des Objektes nach Fertigstellung zu erläutern.

4.9 Die Sicherung der Gesamtfinanzierung ist nachzuweisen.

4.10 Von Antragstellern ist der Nachweis des Eigentums beziehungsweise des uneingeschränkten Nutzungsrechtes am Gegenstand der Förderung sowie gegebenenfalls der Nachweis der Rechtsfähigkeit und der Vertretungsbefugnis zu erbringen. Bei Vorhaben, welche die Neuerrichtung von Gebäuden beinhalten, müssen Antragstellende ihre dingliche Berechtigung nachweisen (Grundbuchauszug).

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung:

5.4.1 Für Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.4:

Siehe Teil II „Spezifische Regelungen“.

5.4.2 Für nicht investive Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.3 angemessene Ausgaben für

  • Personalkosten unter Berücksichtigung des ermittelten Stundensatzes,
  • Gemeinkosten in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen Personalausgaben,
  • tatsächlich entstehende Sachkosten,

die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Vorhaben stehen2.

5.4.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben vermindern sich um die zweckgebundenen Mittel/Leistungen Dritter.

5.4.4 Für Vorhaben nach Nummer 2.2 kann der Eigenanteil ganz oder teilweise durch Teilnehmerbeiträge dargestellt werden.

In dem Zusammenhang werden abweichend von Nummer 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) hinzutretende Deckungsmittel, die über den Eigenanteil hinausgehen, nicht anteilig, sondern in voller Höhe abgezogen.

5.4.5 Der Eigenanteil von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch nationale Mittel anderer öffentlicher Stellen dargestellt werden. Dabei darf es sich nicht um Beihilfen der Europäischen Union handeln.

5.4.6 Eine kumulative Förderung der einzelnen Vorhaben ist in Verbindung mit Mitteln der Denkmalpflege, der Städtebauförderung, der Investitionszulage und geförderten Darlehen zulässig, wenn es sich nicht um Beihilfen der Europäischen Union handelt.

Bei Vorhaben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts darf die Summe der Zuwendungen 80 Prozent und bei Vorhaben von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts darf die Summe der Zuwendungen 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Abweichend hiervon ist bei Stiftungen, Vereinen und Verbänden eine kumulative Förderung in Höhe von 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben möglich.

5.4.7 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) gemäß § 44 LHO (siehe Erläuterungen im Vergabeleitfaden3). Dies gilt auch für allgemeine Aufwendungen, unter anderem für freiberufliche Leistungen.

5.4.8 Eine Zuwendung kann nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung an Gemeinden/Gemeindeverbände mehr als 5 000 Euro und an andere Zuwendungsempfänger mehr als 2 500 Euro beträgt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Fördervorhaben sind die Barrierefreiheit und die Auswirkungen auf die geschlechterspezifischen Situationen - Bedürfnisse und Interessen von Frauen und Männern - zu berücksichtigen.

6.2 Der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und Risikomanagement bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt werden.

6.3 Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderte(n)

  • unbeweglichen Wirtschaftsgüter (Gebäude und baulichen Anlagen) innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren,
  • beweglichen Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Anlagen und Einrichtungen sowie Investitionen nach Nummer D.2.8 innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren,
  • Hardware für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren

nach Abschlusszahlung an die Zuwendungsempfänger veräußert oder nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.4 Darüber hinaus erfolgt die Förderung, die Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung beziehungsweise innerhalb der Zweckbindungsfrist Folgendes zutrifft:

  • Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb Brandenburgs und Berlins,
  • Änderung der Eigentumsverhältnisse oder
  • erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben.

6.5 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (bei einer Beteiligung mit Bundesmitteln), der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER, die Zahlstelle und die Bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise bei Weiterleitung von Mitteln an Dritte auch bei diesen zu prüfen.

6.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der EU und des Bundes über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des ELER und der GAK zu beachten. (siehe unter www.eler.brandenburg.de).

Teil II Spezifische Regelungen

A Regionalmanagement nach Teil I Nummer 2.1

A.1 Gegenstand der Förderung

A.1.1 Regionalmanagement zur umsetzungsorientierten Initiierung, Begleitung und Koordinierung regionaler Entwicklungsprozesse auf Grundlage der regionalen Entwicklungsstrategie (RES)

A.1.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

Miet- und Mietnebenkosten sowie Büromöbel.

A.2 Zuwendungsempfänger

A.2.1 Lokale Aktionsgruppen (LAG) als rechtsfähiger Zusammenschluss von Akteuren im ländlichen Raum

A.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

A.3.1 Die Aufgaben eines Regionalmanagements sind durch Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

A.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

A.4.1 Für Regionalmanagement:

  • 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 150 000 Euro bei einem Durchführungszeitraum von zwölf Monaten,
  • nicht mehr als 20 Prozent der durch die LAG und ihre Akteure auf Grundlage der RES umgesetzten Fördermittel.

A.4.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Umsetzung des Regionalmanagements nach Nummer A.1.1, insbesondere Ausgaben für

  • Entwicklungs- und Projektmanagement,
  • Unterstützung von Projektträgern und Interessierten,
  • Finanz- und Fördermittelmanagement,
  • Prozesssteuerung, Moderation, Förderung der Kommunikation zwischen Beteiligten,
  • Unterstützung von Gremien der LAG, insbesondere bei der Vorbereitung von Entscheidungen,
  • Öffentlichkeitsarbeit.

A.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

A.5.1 Zur sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Regionalmanagements ist der Einsatz von mindestens 1,5 Arbeitskräften erforderlich4.

A.5.2 Über die Arbeit des Regionalmanagements und die Einbeziehung der Akteure in den LAG ist ein jährlicher Nachweis (Tätigkeitsbericht) zu führen und bis zum 28. Februar des Folgejahres dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL), Referat „Ländliche Entwicklung“ vorzulegen.

B Unterstützung, Sensibilisierung der lokalen Akteure nach Teil I Nummer 2.2

B.1 Gegenstand der Förderung

B.1.1 Aktivitäten zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Erarbeitung von Plänen zur gemeindlichen Entwicklung,

B.1.2 Sensibilisierungs-, Schulungs- und Informationsvorhaben,

B.1.3 Lokale Konzepte.

B.1.4 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Vorhaben, die Teil von Programmen und Ausbildungsgängen im schulischen Bereich sind,
  • Konzepte für eigenwirtschaftliche Zwecke,
  • Pflege- und Bewirtschaftungskonzepte von NATURA-2000-Flächen.

B.2 Zuwendungsempfänger

B.2.1 Für Vorhaben nach Nummer B.1.1:

Gemeinden und Gemeindeverbände

B.2.2 Für Vorhaben nach den Nummern B.1.2 und B.1.3:

B.2.2.1 Gemeinden und Gemeindeverbände,

B.2.2.2 LAG,

B.2.2.3 gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts5.

B.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

B.3.1 Die Mindestteilnehmerzahl bei geförderten Informations- und Fortbildungsveranstaltungen nach Nummer B.1.2 liegt bei acht Personen.

B.3.2 Die Teilnehmer müssen ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben oder im ländlichen Raum Brandenburgs aktiv sein.

B.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

B.4.1 Für Vorhaben nach Nummer B.1.1:

bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 50 000 Euro.

B.4.2 Für Vorhaben nach Nummer B.1.2:

bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 30 000 Euro.

B.4.3 Für Vorhaben nach Nummer B.1.3:

bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 50 000 Euro.

B.4.4 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Umsetzung von Vorhaben nach den Nummern B.1.1 bis B.1.3 gemäß Nummer 5.4.2.

B.5 Sonstige Zuwendungsbestimmung

Pläne zur gemeindlichen Entwicklung nach Nummer B.1.1 sind im Rahmen ihrer Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien in der Region abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil der Pläne.

C Nationale und transnationale Kooperationen lokaler Aktionsgruppen sowie Vorbereitung von Kooperationen gemäß Teil I Nummer 2.3

C.1 Gegenstand der Förderung

C.1.1 Vorbereitung von Kooperationen lokaler Aktionsgruppen

C.1.2 Nationale und transnationale Kooperationen lokaler Aktionsgruppen

C.1.3 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

C.1.3.1 Aktivitäten gemäß Nummer C.1.1, die länger als sechs Monate dauern,

C.1.3.2 Kooperationsvorhaben, die dem alleinigen Austausch von Erfahrungen und Informationen dienen.

C.2 Zuwendungsempfänger

C.2.1 Lokale Aktionsgruppen (LAG)

C.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

C.3.1 Für Vorhaben nach Nummer C.1.1:

Vorlage einer von allen Kooperationspartnern unterzeichneten Absichtserklärung

C.3.2 Für Vorhaben nach Nummer C.1.2:

Vorlage einer Kooperationsvereinbarung, die Details zur Umsetzung wie unter anderem Finanzierung, Aufgabenteilung, Inhalte und Ziele beschreibt.

Vorhaben werden gefördert, wenn es sich bei den Antragstellern nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 handelt. Rückforderungsanordnungen aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt sind vorab zu begleichen.

C.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

C.4.1 Bei Vorhaben nach Nummer C.1.1:

bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 5 000 Euro.

C.4.2 Bei Vorhaben nach Nummer C.1.2:

bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben (Aufwendungen von Zuwendungsempfängern aus dem Land Brandenburg).

C.4.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Umsetzung von Vorhaben nach den Nummern C.1.1 und C.1.2.

Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nummer C.1.1 umfassen insbesondere Reisekosten, Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher, Kosten für Machbarkeitsstudien.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Vorhaben nach Nummer C.1.2 umfassen insbesondere Sachkosten, anteilige Verwaltungs- und Personalkosten sowie Ausgaben für Studien, Konzepte, Veranstaltungen, Planung, Betreuung und materielle Investitionen.

C.4.4 Vorhaben mit materiellen Investitionen

Allgemeine Aufwendungen, insbesondere freiberufliche Leistungen im Zusammenhang mit baulichen Investitionen sind bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 20 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben zuwendungsfähig.

Bei Vorhaben zur Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Beihilfe) zu beachten. Danach dürfen die im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten.

Die Förderung von Vorhaben des Erhalts des Kulturerbes ist gemäß Artikel 53, von Vorhaben der öffentlichen Freizeit- und Tourismusinfrastruktur, der Grundversorgung, zur Verbesserung der ländlichen Infrastruktur und der Dorfentwicklung ist gemäß Artikel 55 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.

D Umsetzung von investiven Vorhaben im Rahmen der regionalen Entwicklungsstrategien nach Teil I Nummer 2.4

D.1 Gegenstand der Förderung

D.1.1 Vorhaben, die der Umsetzung und der Zielerreichung der regionalen Entwicklungsstrategie dienen, insbesondere einem der nachfolgenden Ziele:

  • Stärkung der regionalen Wirtschaft,
  • Sicherung der öffentlichen Einrichtungen der Grundversorgung,
  • Erhaltung und Verbesserung der ländlichen Infrastruktur zur Erschließung der landwirtschaftlichen und touristischen Entwicklungspotenziale,
  • Steigerung der Lebensqualität durch Erhalt und Entwicklung der Dörfer und Landstädte und zum Erhalt des Kulturerbes,
  • Umsetzung der Energiewende durch Einsparung/Versorgung von/mit Wärmeenergie und zum Ressourcenschutz,
  • Stärkung der Integration der Entwicklung von städtischen und ländlichen Räumen,
  • Unterstützung des Engagements lokaler Akteure und kleiner Vorhaben in kleinteiligen, lokalen Initiativen mit dem Ziel, einen Beitrag zur sozialen Entwicklung auf dem Lande zu leisten6.

D.1.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

D.1.2.1 Vorhaben, die der Erzeugung von Strom dienen

D.1.2.2 Investitionen in Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche über 400 m² nach Fertigstellung

D.1.2.3 Gästezimmer oder Ferienwohnungen, die dauerhaft vermietet oder privat vom Antragsteller genutzt werden

D.1.2.4 Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG) unterliegen

D.1.2.5 Krankenhäuser im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)

D.1.2.6 Investitionen für Belange der gesetzlichen Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes

D.1.2.7 Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie dazugehörige Begleitmaßnahmen

D.1.2.8 Überregionale Radwege

D.1.2.9 Hallen-, Sport-, Thermal-, Sauna- und Erlebnisbäder

D.1.2.10 Investitionen zur Unterbringung und Betreuung straffällig gewordener Personen sowie delinquenter Kinder und Jugendlicher

D.1.2.11 Vorhaben von landwirtschaftlichen Unternehmen7 nach Nummer D.2.1.2

D.1.2.12 Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach Nummer D.2.1.2, die über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ förderfähig sind

D.1.2.13 Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach Nummer D.2.1 zur Vermietung/Verpachtung für gewerbliche oder Wohnzwecke, außer im Rahmen einer touristischen Beherbergung oder Wohnungen für Personen, die Leistungen anerkannter Pflegedienste in Anspruch nehmen

D.1.2.14 Innenausbau zu Wohnzwecken, außer Ausbau von Wohnungen für Personen, die Leistungen anerkannter Pflegedienste in Anspruch nehmen, nach Nummer D.2.1

D.1.2.15 Kraftfahrzeuge (siehe § 1 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG] und § 32 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung [StVZO]), die nicht für Dienstleistungsangebote zur Grundversorgung genutzt werden

D.1.2.16 Nutzungsabhängige technische Anlagen und Ausstattung bei Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach Nummer D.2.2

D.1.2.17 Investitionen für gastronomische Einrichtungen bei Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach Nummer D.2.4

D.1.2.18 Innenausbau bei Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach Nummer D.2.5

D.1.2.19 Mehrwertsteuer bei Vorhaben nach Nummer D.2.5, außer für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder bei 100-prozentiger eigener Wohnnutzung durch den Investor

D.1.2.20 Erwerb von nutzungsspezifischen Einbauten/Anlagen und Ausstattung bei Vorhaben des Erhalts von Kulturerbe nach Nummer D.2.6

D.2 Zuwendungsempfänger

D.2.1 Für Vorhaben zur Stärkung der regionalen Wirtschaft (Gewerbe, Handwerk, Dienstleistungstätigkeiten unter anderem der Grundversorgung sowie private Beherbergung)8, 9,

D.2.1.1 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts

Die Zuwendungsempfänger müssen der Definition der Kleinst- oder Kleinunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014, Anhang I (Empfehlung 2003/361/EG) entsprechen.

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen sind als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen, es sei denn, es besteht keine Fördermöglichkeit zum jeweiligen Vorhaben nach dem Förderprogramm „Einzelbetriebliche Investitionen in Landwirtschaftliche Unternehmen“.

D.2.1.2 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts als Kleinstunternehmen der Grundversorgung10 (gemäß GAK-Rahmenplan), außer Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker

Die Zuwendungsempfänger müssen der Definition der Kleinstunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014, Anhang I (Empfehlung 2003/361/EG) entsprechen.

D.2.2 Für Vorhaben der öffentlichen Grundversorgung11

D.2.2.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts (gemäß GAK-Rahmenplan)

D.2.2.2 Gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts12

D.2.3 Für Vorhaben zur Verbesserung der ländlichen Infrastruktur außerhalb des Siedlungsbereichs (gemäß GAK-Rahmenplan)

Gemeinden und Gemeindeverbände

D.2.4 Für Vorhaben der öffentlichen Freizeit- und Tourismusinfrastruktur13

D.2.4.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

D.2.4.2 Gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts12

D.2.5 Für Vorhaben der Dorfentwicklung (gemäß GAK-Rahmenplan)14

D.2.5.1 Gemeinden und Gemeindeverbände

D.2.5.2 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts

D.2.6 Für Vorhaben des Erhalts des Kulturerbes14

D.2.6.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

D.2.6.2 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts

D.2.7 Für Vorhaben zur Einsparung/Versorgung von/mit Wärmeenergie für öffentlich genutzte Gebäude

Gemeinden und Gemeindeverbände

D.2.8 Für kleine Vorhaben lokaler Akteure und kleinteiliger lokaler Initiativen15

Lokale Aktionsgruppen (LAG)

D.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

D.3.1 Vorhaben nach Nummer D.1.1 in Verbindung mit den Nummern D.2.2 bis D.2.6 werden gefördert, wenn es sich bei den Antragstellern nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 handelt. Rückforderungsanordnungen aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt sind vorab zu begleichen.

D.3.2 Nach dieser Richtlinie werden kleine Infrastrukturvorhaben gefördert, wenn die Investition und der Betrieb/die Unterhaltung auf lokale oder regionale Bedarfe gerichtet ist.

D.3.3 Für Vorhaben im Zusammenhang mit Grundversorgung16 nach Nummer D.1.1 in Verbindung mit Nummer D.2.1.2 beziehungsweise mit Nummer D.2.2.1 ist der Bedarf für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grundversorgung unter Berücksichtigung gleichartiger, bereits bestehender Einrichtungen in Ortsnähe durch eine Stellungnahme der jeweiligen Kommune beziehungsweise des jeweiligen Landkreises/der jeweiligen kreisfreien Stadt zu bestätigen.

D.3.4 Touristische Vorhaben haben einen Beitrag zur Umsetzung der Tourismuskonzeption des Landes Brandenburg zu leisten. Dieser ist mit einer Stellungnahme des regionalen Tourismusverbandes darzustellen.

D.3.5 Investitionen zur Erhaltung ortsbildprägender Gebäude/Ensembles von Zuwendungsempfängern nach Nummer D.2.5 sind zuwendungsfähig, wenn diese vor 1960 errichtet wurden17.

D.3.6 Investitionen zum Erhalt des ländlichen Kulturerbes von Zuwendungsempfängern nach Nummer D.2.6 sind zuwendungsfähig, wenn die Gebäude, Ensembles beziehungsweise baulichen Anlagen unter Denkmalschutz stehen17.

D.3.7 Für Vorhaben zur Unterstützung des Engagements lokaler Akteure und kleiner Vorhaben in kleinteiligen, lokalen Initiativen hat die beantragende LAG einen Aktionsplan der Einzelprojekte vorzulegen, welcher Art und Umfang der Einzelprojekte beschreibt und die Beteiligten benennt18.

Die LAG hat den Nachweis der Umsetzung der Einzelprojekte zu dokumentieren.

D.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

D.4.1 Für Vorhaben nach Nummer D.2.1

D.4.1.1 bis zu 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 200 000 Euro (De-minimis-Beihilfe, siehe Nummer D.4.5)

D.4.1.2 Für Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach Nummer D.2.1.2 beträgt das Mindestinvestitionsvolumen 10 000 Euro.

D.4.2 Für Vorhaben nach den Nummern D.2.2 bis D.2.7

D.4.2.1 Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Stiftungen

bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

D.4.2.2 Für gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts19

  • bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Jahren, außer Vorhaben ortsansässiger Vereine für den Breitensport und Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach Nummer D.2.6.

D.4.2.3 Für natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts

bei Vorhaben nach Nummer D.2.5:

  • bis zu 30 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Jahren je Zuwendungsempfänger,

bei Vorhaben nach Nummer D.2.6:

  • bis zu 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Jahren je Zuwendungsempfänger.

D.4.3 Für kleinteilige Vorhaben der LAG nach Nummer D.2.8:

  • bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • maximal 5 000 Euro pro Einzelprojekt des Aktionsplans und
  • je LAG maximal 50 000 Euro pro Jahr.

D.4.4 Allgemeine Aufwendungen, insbesondere freiberufliche Leistungen im Zusammenhang mit baulichen Investitionen sind bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 20 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben zuwendungsfähig.

D.4.5 Die Unterstützung von Vorhaben zur Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten (Nummer D.1.1 in Verbindung mit Nummer D.2.1) erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Beihilfe) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV. Danach dürfen die im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten.

Bei Vorhaben von Unternehmen, die der Primärerzeugung der in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zuzuordnen sind, ist die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV anzuwenden. Danach dürfen die im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gewährten Zuwendungen 15 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten.

Die Förderung von Vorhaben des Erhalts des Kulturerbes ist gemäß Artikel 53, von Vorhaben der öffentlichen Freizeit- und Tourismusinfrastruktur, der Grundversorgung, zur Verbesserung der ländlichen Infrastruktur und der Dorfentwicklung ist gemäß Artikel 55 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.

D.4.6 Ausgaben für Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach Nummer D.2.1.2, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden, eine Kumulation mit Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist unter Einhaltung beihilferechtlicher Voraussetzungen möglich.

D.4.7 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Realisierung von Vorhaben, die der Umsetzung und der Zielerreichung der regionalen Entwicklungsstrategie dienen, diese umfassen insbesondere

  • Ausgaben, die durch Kostenermittlung nach DIN 276 untersetzt sind,
  • Ausgaben für bauliche Anlagen, öffentliche Plätze und Parkanlagen, Straßen und Wege, Beschilderung, Bepflanzungen,
  • Ausgaben für Maschinen, technische Anlagen sowie Einrichtungen,
  • Ausgaben für Hardware zur Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien und
  • zusätzlich für kleine Vorhaben kleinteiliger lokaler Initiativen:
  • unbare Eigenleistungen im Rahmen des Eigenanteils von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten Rechts, wenn nachfolgende Kriterien erfüllt sind:
  • Mitgliedschaft der lokalen Akteure in der LAG oder Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung zur Übernahme der unbaren Eigenleistungen zwecks Erbringung des Eigenanteils zwischen LAG und lokalen Akteuren,
  • der Wert und die Erbringung des Beitrages können unabhängig bewertet und geprüft werden,
  • der zugeschriebene Wert liegt nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten,
  • im Rahmen unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwandes und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeit bestimmt.

D.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

D.5.1 Spätestens mit dem Vorlegen des Verwendungsnachweises sind bei Vorhaben im Bereich Beherbergung von den Zuwendungsempfängern die Nachweise der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme und über die Einbeziehung in geeignete Vermarktungswege sowie innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung der Nachweis einer Klassifizierung der Einrichtung vorzulegen20.

D.5.2 Abweichend zur Landeshaushaltsordnung sind bei Fördervorhaben nach Nummer D.2.8 die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände spätestens mit dem Vorlegen des Verwendungsnachweises zu inventarisieren. Die Inventarisierungsliste ist mit Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Teil III Verfahren und Geltungsdauer

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind vollständig und formgebunden beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) zu stellen21.

Das Verfahren zur Auswahl der Projekte im Bereich LEADER ist in den Regionalen Entwicklungsstrategien (RES) geregelt und obliegt der Verantwortung der jeweiligen lokalen Aktionsgruppe (LAG). Das Auswahlverfahren von Projekten durch die LAG muss vor der Antragstellung beim LELF abgeschlossen sein.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das LELF.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt im Wege der Erstattung. Mit dem Auszahlungsantrag hat der Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalrechnungen und der Zahlungsbelege sowie eine Dokumentation der Auftragsvergabe einzureichen.

Die Auszahlung des letzten Teilbetrages in Höhe von 10 Prozent beziehungsweise des Einmalbetrages der bewilligten Zuwendungssumme erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Aufgrund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2014 - 2020, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Das Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten haben, wird mindestens einmal jährlich veröffentlicht22.

7.6 Kürzungen und Verwaltungssanktionen

Bei Verstößen gegen die Einhaltung von einschlägigen Vorschriften der EU, des Bundes oder des Landes sowie dieser Richtlinie sind Kürzungen der Zuwendung oder Verwaltungssanktionen zu prüfen. Kürzungen oder Verwaltungssanktionen werden nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance in der jeweils geltenden Fassung durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER vom 20. August 2015 (ABl. S. 1346), die durch den Erlass vom 6. April 2016 (ABl. S. 490) geändert worden ist, außer Kraft.


1 http://www.mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.345743.de

2 Siehe Merkblatt „Verwaltungskosten“.

3 http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/Anl02-Vergabeleitfaden-20160715.pdf

4 Siehe Merkblatt „Verwaltungskosten“.

5 Siehe Merkblatt „Gemeinnützigkeit“.

6 Siehe Merkblatt „Lokale Initiativen“.

7 Siehe Merkblatt „Regionale Wirtschaft“.

8 Siehe Merkblatt „Regionale Wirtschaft“.

9 Siehe Merkblatt „Touristische Vorhaben“.

10 Siehe Merkblatt „Grundversorgung“.

11 Siehe Merkblatt „Grundversorgung“.

12 Siehe Merkblatt „Gemeinnützigkeit“.

13 Siehe Merkblatt „Touristische Vorhaben“.

14 Siehe Merkblatt „Gestaltung ländlich geprägter Orte“.

15 Siehe Merkblatt „Lokale Initiativen“.

16 Siehe Merkblatt „Grundversorgung“.

17 Siehe Merkblatt „Gestaltung ländlich geprägter Orte“.

18 Siehe Merkblatt „Lokale Initiativen“.

19 Siehe Merkblatt „Gemeinnützigkeit“.

20 Siehe Merkblatt „Touristische Vorhaben“.

21 Fördervorhaben nach den Nummern C.1.2 und D.1.1 in Verbindung mit den Nummern D.2.2 bis D.2.6 bedürfen einer schriftlichen Antragstellung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

22 Für Vorhaben nach den Nummern C.1.2 und D.1.1 in Verbindung mit den Nummern D.2.2 bis D.2.6:

Ab dem 1. Juli 2016 sind die Angaben nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfen-Website zu veröffentlichen, soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden. Auf diese Veröffentlichung wird verzichtet, da die Beihilfe in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fällt und aus dem ELER kofinanziert wird. Eine Veröffentlichung der Begünstigten erfolgt somit gemäß Artikel 111, 112 und 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.