Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER
vom 20. August 2015
(ABl./15, [Nr. 51], S.1346)

geändert durch Erlass des MLUL vom 6. April 2016
(ABl./16, [Nr. 18], S.490)

Außer Kraft getreten am 18. Juli 2017 durch Richtlinie des MLUL vom 18. Juli 2017
(ABl./17, [Nr. 34], S.727)

Teil I Allgemeine Regelungen

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der Artikel 42 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie der Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins 2014 - 2020 (Maßnahmennummern 19.1 bis 19.4) und des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK), Förderbereich 1.A in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume.

1.2 Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in männlicher und weiblicher Form.

1.3 Mit dieser Förderung werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung der ländlichen Gebiete sowie Ziele des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt. Die zu fördernden Vorhaben sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse des demografischen Wandels auf die Verbesserung beziehungsweise Sicherung der Lebensperspektiven aller dort lebenden Altersgruppen ausgerichtet. Die Innenentwicklung in ländlichen Orten wird begünstigt und der Flächenverbrauch reduziert. Darüber hinaus dienen sie der Erhaltung des kulturellen Erbes und befördern die interkommunale Zusammenarbeit, unter anderem im Rahmen des Stadt-Umland-Wettbewerbes (SUW).

1.4 Vorrangige Ziele sind die Schaffung von Einkommens- und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Verbesserung der Attraktivität und Lebensqualität in den ländlichen Räumen.

1.5 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Regionalmanagement (Teil II A)

2.2 Unterstützung, Sensibilisierung der lokalen Akteure (Teil II B)

2.3 Nationale und transnationale Kooperationen lokaler Aktionsgruppen sowie Vorbereitung von Kooperationen (Teil II C)

2.4 Umsetzung von investiven Vorhaben im Rahmen der regionalen Entwicklungsstrategie (Teil II D)

2.5 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.5.1 Erwerb von Immobilien,

2.5.2 Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,

2.5.3 Investitionen in Schulen, außer Grundschulen,

2.5.4 Kauf von Lebendinventar (Tiere, einjährige Pflanzen inklusive deren Anpflanzung),

2.5.5 Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der förderfähigen Maßnahme stehen,

2.5.6 Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösungen von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungs-, Leasingkosten, Kosten für Mietkauf und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,

2.5.7 Betriebs- und Folgekosten im Zusammenhang mit investiven Vorhaben sowie Kosten für den laufenden Betrieb von Einrichtungen und Ersatzbeschaffungen,

2.5.8 Erwerb von gebrauchten technischen Anlagen und technischen Ausrüstungsgegenständen.

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn nachfolgende Kriterien erfüllt sind:

  • Nachweis durch Antragsteller, dass die technischen Anlagen beziehungsweise Ausrüstungsgegenstände mit den erforderlichen technischen Merkmalen nicht mehr hergestellt werden,
  • die technischen Anlagen beziehungsweise Ausrüstungsgegenstände müssen den geltenden Normen und Standards entsprechen,
  • Vorlage einer Erklärung des Verkäufers zum Ursprung (lückenloser Nachweis, dass in den letzten fünf Jahren der Erwerb dieses Gegenstandes weder mit nationalen noch mit Mitteln der Europäischen Union unterstützt wurde).

2.5.9 Erwerb von Gegenständen bis zu einem Wert von 410 Euro (netto) im investiven Bereich, außer für kleine Vorhaben lokaler Akteure und kleinteilige lokale Initiativen nach Nummer D.2.8,

2.5.10 Mehrwertsteuer für natürliche Personen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts, welche vorsteuerabzugsberechtigt sind beziehungsweise innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Nummer 6.4 werden.

3 Zuwendungsempfänger

Siehe Teil II „Spezifische Regelungen“.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung erfolgt in der im EPLR definierten Fördergebietskulisse (http://www.mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.385514.de) beziehungsweise auf Grundlage der dort formulierten Ausnahmeregelung.

4.2 Grundlage einer Förderung von Vorhaben ist eine regionale Entwicklungsstrategie (RES) und die Vorlage eines positiven Votums der lokalen Aktionsgruppe (LAG) für das jeweilige Vorhaben, außer für Vorhaben nach den Nummern A.1.1 und B.1.3.

4.3 Grundsätzlich sind nach der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO) nur solche Vorhaben zuwendungsfähig, die noch nicht begonnen wurden.

4.4 Im Zusammenhang mit einer Investition soll vorhandene Bausubstanz genutzt werden. Bei Neubau ist der Nachweis mit einer Stellungnahme der kommunalen Gebietskörperschaft zu erbringen, dass kein geeignetes Gebäude zur Verfügung steht.

4.5 Vorhaben der Gestaltung ländlicher Orte werden grundsätzlich im Innenbereich des Ortes außer bei Einzelgehöften und Loosen oder in Streusiedlungen gefördert.

4.6 Für Vorhaben zur Errichtung, Erneuerung, Herrichtung und Ausstattung von baulichen Anlagen zur wirtschaftlichen oder öffentlichen Nutzung ist ein Nutzungskonzept vorzulegen.

4.7 Für eine Förderung von Vorhaben, die wirtschaftlichen Tätigkeiten dienen, ist ein Betriebs- und/oder Betreiberkonzept, das eine Rentabilitätsvorschau und gegebenenfalls die letzten drei vorhandenen Betriebsbilanzen enthält, vorzulegen.

4.8 Für Investitionsvorhaben ist eine Erklärung zur Übernahme der Folgekosten durch den Betreiber/Besitzer vorzulegen und die Erreichung der Nutzungsfähigkeit des Objektes nach Fertigstellung zu erläutern.

4.9 Dem Antrag von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts ist ab Gesamtkosten von 50 000 Euro eine Bestätigung der Hausbank über die Sicherung der Gesamtfinanzierung beizufügen.

4.10 Von Antragstellern ist der Nachweis des Eigentums beziehungsweise des uneingeschränkten Nutzungsrechtes am Gegenstand der Förderung sowie gegebenenfalls der Nachweis der Rechtsfähigkeit und der Vertretungsbefugnis zu erbringen. Bei Vorhaben, welche die Neuerrichtung von Gebäuden beinhalten, müssen Antragstellende ihre dingliche Berechtigung nachweisen (Grundbuchauszug).

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung:

5.4.1 Für Vorhaben nach Nummern 2.1 bis 2.4:

  • Siehe Teil II „Spezifische Regelungen“.
  • Allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, sind zuwendungsfähig, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Leistungs- und/oder Preiswettbewerb (mindestens drei Angebote) vorab erfolgt ist. Diese Kosten sind bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 20 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben zuwendungsfähig.

5.4.2 Für nicht investive Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.3 angemessene Ausgaben für

  • Personalkosten unter Berücksichtigung des ermittelten Stundensatzes,
  • tatsächlich entstehende Sachkosten,
  • Gemeinkosten in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen Personalausgaben,

die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Vorhaben stehen1.

5.4.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben vermindern sich um die zweckgebundenen Mittel/Leistungen Dritter.

5.4.4 Für nicht investive Vorhaben nach der Nummer 2.2 kann der Eigenanteil ganz oder teilweise durch Teilnehmerbeiträge dargestellt werden.

In dem Zusammenhang werden abweichend von Nummer 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) hinzutretende Deckungsmittel, die über den Eigenanteil hinausgehen, nicht anteilig, sondern in voller Höhe abgezogen.

5.4.5 Der Eigenanteil von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch nationale Mittel anderer öffentlicher Stellen dargestellt werden. Dabei darf es sich nicht um Beihilfen der Europäischen Union handeln.

5.4.6 Eine kumulative Förderung der einzelnen Vorhaben ist in Verbindung mit Mitteln der Denkmalpflege, der Städtebauförderung, der Investitionszulage und geförderten Darlehen zulässig, wenn es sich nicht um Beihilfen der Europäischen Union handelt.

Bei Vorhaben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts darf die Summe der Zuwendungen 80 Prozent und bei Vorhaben von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts darf die Summe der Zuwendungen 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Abweichend hiervon ist bei Stiftungen, Vereinen und Verbänden eine kumulative Förderung in Höhe von 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben möglich.

5.4.7 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) gemäß § 44 LHO.

5.4.8 Eine Zuwendung kann nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung an Gemeinden/Gemeindeverbände mehr als 5 000 Euro und an andere Zuwendungsempfänger mehr als 2 500 Euro beträgt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Fördervorhaben sind die Barrierefreiheit und die Auswirkungen auf die geschlechterspezifischen Situationen - Bedürfnisse und Interessen von Frauen und Männern - zu berücksichtigen.

6.2 Der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und Risikomanagement bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt werden.

6.3 Über die Arbeit des Regionalmanagements und die Einbeziehung der Akteure in den LAG ist ein jährlicher Nachweis (Tätigkeitsbericht) zu führen und bis zum 31. März des Folgejahres dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) vorzulegen.

6.4 Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Gebäude und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren nach der Abschlusszahlung an die Zuwendungsempfänger,
  • Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an die Zuwendungsempfänger,
  • Hardware für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an die Zuwendungsempfänger

veräußert oder nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.5 Darüber hinaus erfolgt die Förderung, die Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung beziehungsweise innerhalb der Zweckbindungsfrist Folgendes zutrifft:

  • Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb Brandenburgs und Berlins,
  • Änderung der Eigentumsverhältnisse oder
  • erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben.

6.6 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (bei einer Beteiligung mit Bundesmitteln), der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER, die Zahlstelle und die Bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise bei Weiterleitung von Mitteln an Dritte auch bei diesem zu prüfen.

6.7 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der EU über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des ELER zu beachten (siehe unter www.eler.brandenburg.de).

Teil II Spezifische Regelungen

A Regionalmanagement nach Teil I Nummer 2.1

A.1 Gegenstand der Förderung

A.1.1 Regionalmanagement zur umsetzungsorientierten Initiierung, Begleitung und Koordinierung regionaler Entwicklungsprozesse auf Grundlage der regionalen Entwicklungsstrategie (RES)

A.1.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

Miet- und Mietnebenkosten sowie Büromöbel

A.2 Zuwendungsempfänger

A.2.1 Lokale Aktionsgruppen (LAG) als rechtsfähiger Zusammenschluss von Akteuren im ländlichen Raum

A.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

A.3.1 Die Aufgaben eines Regionalmanagements sind durch Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

A.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

A.4.1 Für Regionalmanagement:

  • 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 150 000 Euro pro Jahr,
  • nicht mehr als 20 Prozent der durch die LAG und ihre Akteure auf Grundlage der RES umgesetzten Fördermittel.

A.4.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Umsetzung des Regionalmanagements nach Nummer A.1.1, insbesondere Ausgaben für

  • Entwicklungs- und Projektmanagement,
  • Unterstützung von Projektträgern und Interessierten,
  • Finanz- und Fördermittelmanagement,
  • Prozesssteuerung, Moderation, Förderung der Kommunikation zwischen Beteiligten,
  • Unterstützung von Gremien der LAG, insbesondere bei der Vorbereitung von Entscheidungen,
  • Initiierung und Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit.

A.5 Sonstige Zuwendungsbestimmung

A.5.1 Zur sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Regionalmanagements ist der Einsatz von mindestens 1,5 Arbeitskräften erforderlich.

B Unterstützung, Sensibilisierung der lokalen Akteure nach Teil I Nummer 2.2

B.1 Gegenstand der Förderung

B.1.1 Aktivitäten zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Erarbeitung von Plänen zur gemeindlichen Entwicklung,

B.1.2 Sensibilisierungs-, Schulungs- und Informationsvorhaben sowie Konzepterarbeitung,

B.1.3 vorbereitende Unterstützung in der Startphase2 der Umsetzung der RES.

B.1.4 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

Vorhaben, die Teil von Programmen und Ausbildungsgängen im schulischen Bereich sind.

B.2 Zuwendungsempfänger

B.2.1 Für Vorhaben nach Nummer B.1.1

Gemeinden und Gemeindeverbände

B.2.2 Für Vorhaben nach Nummer B.1.2

Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

B.2.3 Für Vorhaben nach Nummer B.1.3

Lokale Aktionsgruppen (LAG)

B.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

B.3.1 Die Mindestteilnehmerzahl bei geförderten Informations- und Fortbildungsveranstaltungen nach Nummer B.1.2 liegt bei acht Personen.

B.3.2 Die Teilnehmer müssen ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben oder im ländlichen Raum Brandenburgs aktiv sein.

B.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

B.4.1 Für Beteiligungsprozesse in den Gemeinden gemäß Nummer B.1.1 und für Informations- und Sensibilisierungsvorhaben gemäß Nummer B.1.2

bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben

B.4.2 Für vorbereitende Unterstützung in der Startphase gemäß Nummer B.1.3

bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,

maximal 5 000 Euro pro LAG.

B.4.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Umsetzung von Vorhaben nach Nummern B.1.1 bis B.1.3, zuwendungsfähige Ausgaben nach Nummer B.1.2 umfassen insbesondere Ausgaben für

  • Information, Beratung und Marketing und Konzepterarbeitung,
  • Messen und Ausstellungen,
  • Schulungen/Seminare für lokale Akteure.

C Nationale und transnationale Kooperationen lokaler Aktionsgruppen sowie Vorbereitung von Kooperationen gemäß Teil I Nummer 2.3

C.1 Gegenstand der Förderung

C.1.1 Vorbereitung von Kooperationen lokaler Aktionsgruppen

C.1.2 Nationale und transnationale Kooperationen lokaler Aktionsgruppen

C.1.3 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

C.1.3.1 Aktivitäten gemäß Nummer C.1.1, die länger als sechs Monate dauern

C.1.3.2 Kooperationsvorhaben, die dem alleinigen Austausch von Erfahrungen und Informationen dienen

C.2 Zuwendungsempfänger

C.2.1 Lokale Aktionsgruppen (LAG)

C.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

C.3.1 Für Vorhaben gemäß Nummer C.1.1:

Vorlage einer von allen Kooperationspartnern unterzeichneten Absichtserklärung

C.3.2 Für Vorhaben nach Nummer C.1.2:

Vorlage einer Kooperationsvereinbarung, die Details zur Umsetzung wie unter anderem Finanzierung, Aufgabenteilung, Inhalte und Ziele beschreibt

Vorhaben werden gefördert, wenn es bei den Antragstellern sich nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 handelt. Rückforderungsanordnungen aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt sind vorab zu begleichen.

C.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

C.4.1 Bei Vorhaben gemäß Nummer C.1.1:

bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,

maximal 5 000 Euro

C.4.2 Bei Vorhaben gemäß Nummer C.1.2:

bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben (Aufwendungen von Zuwendungsempfängern aus dem Land Brandenburg)

C.4.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Umsetzung von Vorhaben nach Nummern C.1.1 und C.1.2, zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben gemäß Nummer C.1.1 umfassen insbesondere

  • Reisekosten zu potenziellen Partnern,
  • Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher,
  • Kosten für Machbarkeitsstudien.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Vorhaben gemäß Nummer C.1.2 umfassen insbesondere Sachkosten, anteilige Verwaltungs- und Personalkosten und Investitionsausgaben der LAG für Studien, Konzepte, Veranstaltungen, Planung, Betreuung und materielle Investitionen.

Vorhaben mit materiellen Investitionen

Bei Vorhaben zur Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Beihilfe) zu beachten. Danach dürfen die im Rahmen der „De-minimis"-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten.

Die Förderung von Vorhaben des Erhalts des Kulturerbes ist gemäß Artikel 53, von Vorhaben der öffentlichen Freizeit- und Tourismusinfrastruktur, der Grundversorgung, zur Verbesserung der ländlichen Infrastruktur und der Dorfentwicklung ist gemäß Artikel 55 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.

D Umsetzung von investiven Vorhaben im Rahmen der regionalen Entwicklungsstrategien nach Teil I Nummer 2.4

D.1 Gegenstand der Förderung

D.1.1 Vorhaben, die der Umsetzung und der Zielerreichung der regionalen Entwicklungsstrategie dienen, insbesondere einem der nachfolgenden Ziele

  • Stärkung der regionalen Wirtschaft,
  • Sicherung der öffentlichen Einrichtungen der Grundversorgung,
  • Erhaltung und Verbesserung der ländlichen Infrastruktur zur Erschließung der landwirtschaftlichen und touristischen Entwicklungspotenziale,
  • Steigerung der Lebensqualität durch Erhalt und Entwicklung der Dörfer und Landstädte und zum Erhalt des Kulturerbes,
  • Umsetzung der Energiewende durch Einsparung/Versorgung von/mit Wärmeenergie und zum Ressourcenschutz,
  • stärkeren Integration der Entwicklung von städtischen und ländlichen Räumen,
  • Unterstützung des Engagements lokaler Akteure und kleiner Vorhaben in kleinteiligen, lokalen Initiativen mit dem Ziel, einen Beitrag zur sozialen Entwicklung auf dem Lande zu leisten3.

D.1.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

D.1.2.1 Vorhaben, die der Erzeugung von Strom dienen,

D.1.2.2 Investitionen in Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche über 300 nach Fertigstellung,

D.1.2.3 Gästezimmer oder Ferienwohnungen, die dauerhaft vermietet oder privat vom Antragsteller genutzt werden,

D.1.2.4 Vorhaben in Beherbergungseinrichtungen mit mehr als 30 Betten nach Fertigstellung,

D.1.2.5 Bundes-, Landes- und Kreisstraßen und dazugehörige Begleitmaßnahmen,

D.1.2.6 überregionale Radwege,

D.1.2.7 Investitionen zur Unterbringung und Betreuung straffällig gewordener Personen sowie delinquenter Kinder und Jugendlicher,

D.1.2.8 Innenausbau zu Wohnzwecken, außer barrierefreier Ausbau von Wohnungen im Zusammenhang mit Betreuungs- beziehungsweise Pflegedienstleistungen nach Nummer D.2.1,

D.1.2.9 Kraftfahrzeuge (siehe § 1 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG] und § 32 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung [StVZO]), die nicht für Dienstleistungsangebote zur Grundversorgung genutzt werden,

D.1.2.10 Mehrwertsteuer bei Vorhaben nach Nummer D.2.5, außer für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder bei 100-prozentiger eigener Wohnnutzung durch den Investor,

D.1.2.11 Erwerb von nutzungsspezifischen Einbauten/Anlagen und Ausstattung bei Vorhaben des Erhalts von Kulturerbe nach Nummer D.2.6.

D.2 Zuwendungsempfänger

D.2.1 Für Vorhaben zur wirtschaftlichen Entwicklung (Gewerbe, Handwerk, Dienstleistungstätigkeiten unter anderem der Grundversorgung und private Beherbergung)4, 5

D.2.1.1 Natürliche Personen

D.2.1.2 Juristische Personen des privaten Rechts

Die Zuwendungsempfänger müssen der Definition der Kleinst- oder Kleinunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014, Anhang I (Empfehlung 2003/261/EG) entsprechen.

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen sind als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen, es sei denn, es besteht keine Fördermöglichkeit zum jeweiligen Vorhaben nach dem Förderprogramm „Einzelbetriebliche Investitionen in Landwirtschaftliche Unternehmen“.

D.2.2 Für Vorhaben der Grundversorgung

D.2.2.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

D.2.2.2 Vereine

D.2.3 Für Vorhaben zur Verbesserung der ländlichen Infrastruktur außerhalb des Siedlungsbereichs (gemäß GAK-Rahmenplan)

Gemeinden und Gemeindeverbände

D.2.4 Für Vorhaben der öffentlichen Freizeit- und Tourismusinfrastruktur5

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

D.2.5 Für Vorhaben der Dorfentwicklung (gemäß GAK-Rahmenplan)6

D.2.5.1 Gemeinden und Gemeindeverbände

D.2.5.2 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts

D.2.6 Für Vorhaben des Erhalts des Kulturerbes

D.2.6.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

D.2.6.2 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts

D.2.7 Für Vorhaben zur Einsparung/Versorgung von/mit Wärmeenergie für öffentlich genutzte Gebäude

Gemeinden und Gemeindeverbände

D.2.8 Für kleine Vorhaben lokaler Akteure und kleinteiliger lokaler Initiativen

Lokale Aktionsgruppen (LAG)

D.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

D.3.1 Vorhaben nach Nummer D.1.1 in Verbindung mit den Nummern D.2.2 bis D.2.6 werden gefördert, wenn es bei den Antragstellern sich nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 handelt. Rückforderungsanordnungen aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt sind vorab zu begleichen.

D.3.2 Touristische Vorhaben haben einen Beitrag zur Umsetzung der Tourismuskonzeption des Landes Brandenburg zu leisten. Dieser ist mit einer Stellungnahme des regionalen Tourismusverbandes darzustellen.

D.3.3 Investitionen zur Erhaltung ortsbildprägender Gebäude/Ensembles nach Nummer D.2.5 sind zuwendungsfähig, wenn diese vor 1960 errichtet wurden7.

D.3.4 Investitionen zum Erhalt des ländlichen Kulturerbes sind zuwendungsfähig, wenn die Gebäude, Ensembles beziehungsweise baulichen Anlagen unter Denkmalschutz stehen.

D.3.5 Für Vorhaben zur Unterstützung des Engagements lokaler Akteure und kleiner Vorhaben in kleinteiligen, lokalen Initiativen hat die beantragende LAG einen Aktionsplan der Einzelprojekte vorzulegen, welcher

  • Art und Umfang der Einzelprojekte beschreibt und
  • die Beteiligten benennt.

Die LAG hat den Nachweis der Umsetzung der Einzelprojekte zu dokumentieren.

D.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

D.4.1 Für juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie gemeinnützig anerkannte juristische Personen8

bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben

D.4.2 Für natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts

  • bei wirtschaftlichen Vorhaben:
  • bis zu 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • maximal bis zu 200 000 Euro („de-minimis“-Beihilfe, siehe Nummer D.4.4),
  • bei Vorhaben zum Erhalt von denkmalgeschützten Gebäuden/Ensembles:
  • bis zu 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • maximal bis zu 200 000 Euro innerhalb von drei Jahren je Zuwendungsempfänger,
  • bei sonstigen Vorhaben:
  • bis zu 30 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • maximal bis zu 200 000 Euro innerhalb von drei Jahren je Zuwendungsempfänger.

D.4.3 Für kleinteilige Vorhaben der LAG nach Nummer D.2.8:

  • bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • maximal 5 000 Euro pro Einzelprojekt des Aktionsplans und
  • je LAG maximal 50 000 Euro pro Jahr.

D.4.4 Die Unterstützung von Vorhaben zur Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten (Nummer D.1.1 in Verbindung mit Nummer D.2.1) erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Beihilfe) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV. Danach dürfen die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten.

Bei Vorhaben von Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zuzuordnen sind, ist die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV anzuwenden. Danach dürfen die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen 15 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten.

Die Förderung von Vorhaben des Erhalts des Kulturerbes ist gemäß Artikel 53, von Vorhaben der öffentlichen Freizeit- und Tourismusinfrastruktur, der Grundversorgung, zur Verbesserung der ländlichen Infrastruktur und der Dorfentwicklung ist gemäß Artikel 55 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.

D.4.5 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Realisierung von Vorhaben, die der Umsetzung und der Zielerreichung der regionalen Entwicklungsstrategie dienen und umfassen insbesondere

  • Ausgaben, die durch Kostenermittlung nach DIN 276 untersetzt sind,
  • Ausgaben für bauliche Anlagen, öffentliche Plätze und Parkanlagen, Straßen und Wege, Beschilderung, Bepflanzungen,
  • Ausgaben für Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte,
  • Ausgaben für Hardware zur Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien,
  • zusätzlich für kleine Vorhaben kleinteiliger lokaler Initiativen:
  • unbare Eigenleistungen im Rahmen des Eigenanteils von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten Rechts, wenn nachfolgende Kriterien erfüllt sind:
  • Mitgliedschaft der lokalen Akteure in der LAG oder Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung zur Übernahme der unbaren Eigenleistungen zwecks Erbringung des Eigenanteils zwischen LAG und lokalen Akteuren,
  • der Wert und die Erbringung des Beitrages können unabhängig bewertet und geprüft werden,
  • der zugeschriebene Wert liegt nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten,
  • im Rahmen unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwandes und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeit bestimmt.

D.4.6 Für Vorhaben zur Sicherung der Grundversorgung nach Nummer D.2.2 sind zuwendungsfähig:

  • Ausgaben für Herrichten von Grundstücken und für Außenanlagen,
  • Ausgaben für Bauwerk/Baukonstruktion,
  • Ausgaben für mit dem Gebäude fest verbundene nutzungsunabhängige technische Anlagen,
  • Baunebenkosten.

D.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

D.5.1 Spätestens mit dem Vorlegen des Verwendungsnachweises sind bei Fördervorhaben im touristischen Bereich Beherbergung von den Zuwendungsempfängern die Nachweise der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme und über die Einbeziehung in geeignete Vermarktungswege sowie innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung der Nachweis einer Klassifizierung der Einrichtung vorzulegen9.

D.5.2 Abweichend zur Landeshaushaltsordnung sind bei Fördervorhaben nach Nummer D.2.8 die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände spätestens mit dem Vorlegen des Verwendungsnachweises zu inventarisieren. Die Inventarisierungsliste ist mit Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Teil III Verfahren und Geltungsdauer

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind vollständig und formgebunden beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) zu stellen10.

Das Verfahren zur Auswahl der Projekte im Bereich LEADER ist in den Regionalen Entwicklungsstrategien (RES) geregelt und obliegt der Verantwortung der jeweiligen lokalen Aktionsgruppe (LAG).

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das LELF.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt im Wege der Erstattung. Mit dem Auszahlungsantrag hat der Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalrechnungen und der Zahlungsbelege sowie eine Dokumentation der Auftragsvergabe einzureichen.

Die Auszahlung eines letzten Teilbetrages in Höhe von 10 Prozent beziehungsweise des Einmalbetrages der bewilligten Zuwendungssumme erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Aufgrund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2014 - 2020, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Das Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten haben, wird mindestens einmal jährlich veröffentlicht11.

7.6 Kürzungen und Verwaltungssanktionen

Bei Verstößen gegen die Einhaltung von einschlägigen Vorschriften der EU, des Bundes oder des Landes sowie dieser Richtlinie sind Kürzungen der Zuwendung oder Verwaltungssanktionen zu prüfen. Kürzungen oder Verwaltungssanktionen werden nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance in der jeweils geltenden Fassung durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie treten die Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) und LEADER vom 5. Juli 2012 (ABl. S. 1299), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 23. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 241), und die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER vom 13. Januar 2015 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) außer Kraft.


1 Siehe Merkblatt „Verwaltungskosten“.

2 Die Startphase endet zum 31. Dezember 2016.

3 Siehe Merkblatt „Lokale Initiativen“.

4 Siehe Merkblatt „Wirtschaftliche Entwicklung“.

5 Siehe Merkblatt „Touristische Vorhaben“.

6 Siehe Merkblatt „Gestaltung ländlich geprägter Orte“.

7 Siehe Merkblatt „Gestaltung ländlich geprägter Orte“.

8 Siehe Merkblatt „Gemeinnützigkeit“.

9 Siehe Merkblatt „Touristische Vorhaben“.

10 Fördervorhaben nach Nummer C.1.2 und Nummer D.1.1 in Verbindung mit den Nummern D.2.2 bis D.2.6 bedürfen einer schriftlichen Antragstellung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

11 Für Vorhaben nach Nummer C.1.2 und Nummer D.1.1 in Verbindung mit den Nummern D.2.2 bis D.2.6:

Ab dem 1. Juli 2016 sind die Angaben nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beilhilfen-Website zu veröffentlichen, soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden. Auf diese Veröffentlichung wird verzichtet, da die Beihilfe in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fällt und aus dem ELER kofinanziert wird. Eine Veröffentlichung der Begünstigten erfolgt somit gemäß Artikel 111, 112 und 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.