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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie zur Förderung der Integrationsbegleitung von Langzeitarbeitslosen


vom 6. August 2012
(ABl./12, [Nr. 36], S.1249)

Außer Kraft getreten am 31. März 2015
(ABl./12, [Nr. 36], S.1249)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2007–2013, Prioritätsachse C, Zuwendungen aus Mitteln des ESF zur Förderung von Integrationsbegleiterinnen und Integrationsbegleitern.

1.2 Ziel der Förderung ist es, Langzeitarbeitslose durch zielgerichtete individuelle Unterstützung und Begleitung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu integrieren sowie durch Nachbetreuungsangebote die Integration zu flankieren und damit zu deren Nachhaltigkeit beizutragen. Auf diese Weise soll ein aktiver Beitrag zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit im Land Brandenburg geleistet werden.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden. Das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg Maßnahmen zur Begleitung von Langzeitarbeitslosen mit dem Ziel der Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einschließlich einer Nachbetreuung.

2.2. Die Dauer der Förderung einer Maßnahme zur Integrationsbegleitung beträgt zwei Jahre. Über mögliche Verlängerungen bis zum Ende der Laufzeit der Richtlinie entscheidet die Bewilligungsstelle in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (MASF).

2.3 Die Förderung erfolgt ergänzend zu den Maßnahmen der Jobcenter und Agenturen für Arbeit. Die Integrationsbegleitung wird deshalb in enger Abstimmung mit diesen Institutionen tätig. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Integrationsbegleitung sind insbesondere folgende Elemente zu berücksichtigen:

vor der Integration:

  • Kompetenzanalyse
  • Erarbeitung eines Entwicklungsplans mit den Teilnehmenden
  • Vermittlung erforderlicher sozialer Hilfen und gesundheitsförderlicher Angebote
  • Organisation und Begleitung von Betriebspraktika
  • Bewerbungsunterstützung
  • Pflege von Arbeitgeberkontakten/Akquise von Arbeitsstellen

nach der Integration:

  • individuelle Unterstützungsangebote für vermittelte Teilnehmende sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
  • Information und Beratung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu den Förderungen des Arbeitspolitischen Programms Brandenburg
  • Angebote der Konfliktintervention für vermittelte Teilnehmende sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

2.4 Die Unterstützung der Teilnehmenden durch die Integrationsbegleitung soll in der Regel für die Dauer von sechs Monaten vor und sechs Monate nach einer Integration erfolgen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger und damit antragsberechtigt sind:

  1. jeweils die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg oder für diese
  2. juristische Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personengesellschaften (zum Beispiel Arbeitsfördergesellschaften, Bildungsträger, Verbände) mit Sitz in den jeweiligen Landkreisen beziehungsweise den jeweiligen kreisfreien Städten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Pro Integrationsbegleiter/Integrationsbegleiterin sind im Maßnahmezeitraum (24 Monate) mindestens 90 Langzeitarbeitslose gemäß Nummer 4.2 und Nummer 4.3 mindestens sechs Monate lang nach Nummer 2.3 zu betreuen.

4.2 Für die Feststellung der Langzeitarbeitslosigkeit gilt § 18 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Feststellung der Langzeitarbeitslosigkeit sowie die Auswahl der durch die Integrationsbegleiterin/den Integrationsbegleiter zu fördernden Langzeitarbeitslosen erfolgt durch die zuständigen Jobcenter oder Agenturen für Arbeit.

4.3 Es werden nur Langzeitarbeitslose durch die Integrationsbegleitung gefördert, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben.

4.4 Die Integrationsbegleiterin/der Integrationsbegleiter wird mit 100 Prozent ihrer/seiner Arbeitszeit ausschließlich im Rahmen dieser Richtlinie tätig. Die Vergütung erfolgt unter Beachtung des Besserstellungsverbotes mindestens in Anlehnung an das Grundentgelt in der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes (TVöD).

4.5 Förderfähig sind nur Maßnahmen, für die eine Absichtserklärung zur Zusammenarbeit (Letter of Intent) des zuständigen Jobcenters vorliegt. Soweit auch Leistungsempfänger nach dem SGB III durch die Integrationsbegleitung gefördert werden sollen, ist außerdem eine solche Erklärung der zuständigen Agentur für Arbeit erforderlich. Bei Förderungen nach Nummer 3 Buchstabe b ist zudem durch Erklärung der zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung bei kreisfreien Städten zu belegen, dass die Absicht zur Zusammenarbeit besteht und bezogen auf den gemäß Nummer 7.1.2 vorgesehenen Maßnahmebeginn keine eigene Antragstellung beabsichtigt ist.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Zuwendungsfähig ist der zur Durchführung der Tätigkeit der Integrationsbegleiterinnen und Integrationsbegleiter erforderliche Personal- und Sachaufwand. Der Zuschuss kann bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Indirekte Ausgaben werden nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) 1081/2006 anhand eines Pauschalsatzes in Höhe von 16 Prozent der Summe der direkten Ausgaben gefördert.

Darüber hinaus können Ausgaben für Fahrten, die den Langzeitarbeitslosen durch die Teilnahme an der Integrationsbegleitung vor der Integration entstehen, als Pauschalsatz nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) 1081/2006 gefördert werden. Der Zuschuss für die Ausgaben für Fahrten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beträgt, abhängig vom Wohnort,

  • in den kreisfreien Städten 27 Euro pro Monat und
  • in den Landkreisen 60 Euro pro Monat.

5.4.2 In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt kann pro Stichtag nach Nummer 7.1.2 jeweils mit einer Maßnahme begonnen werden. Dabei können im ESF-Fördergebiet Nordost (Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark sowie kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)) pro Maßnahme bis zu vier und im ESF-Fördergebiet Südwest (Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Havelland, Oberspreewald-Lausitz, Potsdam-Mittelmark, Spree-Neiße, Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Potsdam) bis zu zwei Integrationsbegleiter/Integrationsbegleiterinnen gefördert werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Integration im Sinne von Nummer 2.1 der Richtlinie liegt dann vor, wenn eine Mindestbeschäftigungsdauer des Langzeitarbeitslosen von sieben Monaten in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erreicht wurde und das Beschäftigungsverhältnis mindestens für zwölf Monate zu mindestens tariflichen Vereinbarungen oder, soweit diese nicht bestehen, den ortsüblichen Bedingungen geschlossen wurde.

6.2 Vom Zuwendungsempfänger ist eine Integrationsquote in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bezogen auf die gemäß Nummer 4.1 zu erreichenden Teilnehmer/Teilnehmerinnen von mindestens 15 Prozent zu erreichen. Bei Verfehlen der Integrationsquote entscheidet die Bewilligungsstelle über eine Kürzung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

6.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union – Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) –, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen oder eine Förderung aus anderen Programmen der Europäischen Union für den unter Nummer 1.2 genannten Zuwendungszweck erfolgt.

6.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Förderzweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird.

6.5 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, der Bewilligungsstelle und dem MASF auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

6.6 Die Zuwendungsempfänger müssen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten zum Beispiel die Auswertung von Vor-Ort-Kontrollen der Bewilligungsstelle, Erfahrungsaustausche sowie die Mitwirkung und Teilnahme an möglichen wissenschaftlichen Evaluationen.

6.7 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Verbleib in der im Rahmen eines Stammblattverfahrens vorgesehenen Differenzierung. Für die geförderten Maßnahmen sind durch die Zuwendungsempfänger Projektstammblätter auszufüllen.

6.8 Die Fördergrundsätze für das Operationelle Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2007 - 2013, Ziel Konvergenz Brandenburg Nordost und Brandenburg Südwest nebst Anlage in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

6.9 Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, alle Maßnahmebeteiligten sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die Förderung des MASF aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des MASF und der Europäischen Gemeinschaft für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen zum Ausdruck zu bringen. Vorgaben und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt zur Öffentlichkeitsarbeit ESF-geförderter Projekte“ auf der Website www.esf.brandenburg.de veröffentlicht. Bei Maßnahmen der Information und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Richtlinie ist das Merkblatt verbindlich anzuwenden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge sind mindestens acht Wochen vor Maßnahmebeginn über das Internet-Portal der LASA Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).

7.1.2 Die Maßnahmen beginnen an zwei Stichtagen, die über das Internet-Portal der LASA Brandenburg GmbH bekannt gegeben werden. Vorgesehen sind der 1. Dezember 2012 und der 1. April 2013.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt nach Mittelanforderung durch den Zuwendungsempfänger. Der letzte Teilbetrag in Höhe von 5 Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

7.4.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Bei der Antragstellung richtet sich die Höhe der pauschalierten indirekten Ausgaben nach Nummer 5.4.1 nach der Höhe der für die Pauschale maßgeblichen direkten Ausgaben. Ein Nachweis der pauschalierten indirekten Ausgaben anhand von Belegen ist nicht notwendig.

Der Nachweis der Ausgaben für Fahrten nach Nummer 5.4.1 erfolgt durch Nachweis der Teilnahme der nach Nummer 2.1 zu integrierenden Personen.

7.4.2 Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 -2013 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.

7.4.3 Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 genannten Stellen prüfberechtigt. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

7.4.4 Die durch die ESF-Verwaltungsbehörde bestimmte Aufteilung des Verhältnisses der Zuwendungshöhe für die Regionen Brandenburg Nordost und Brandenburg Südwest (NUTS1-2-Regionen) ist einzuhalten. Die Zuordnung erfolgt nach dem Sitz des Zuwendungsempfängers.

8 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft und am 31. März 2015 außer Kraft.


1 Französisch: Nomenclature des unites territoriales statistiques - "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik"