Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Ausführung des Gesetzes über den Ladenschluss - Muster für Verordnungen der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden


vom 8. August 1994
(ABl./94, [Nr. 58], S.1263)

Außer Kraft getreten am 8. Dezember 2016 durch Bekanntmachung des MASGF vom 10. November 2016
(ABl./16, [Nr. 51], S.1533)

I.

Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluß (LSchlG) vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Nr. 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes vom 9. Oktober 1992 (GVBl. II S. 672) haben die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden die Lage der auf Grund der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881) zugelassenen Öffnungszeiten durch Verordnung festzusetzen.

II.

Weitere Verkaufssonntage;
Verkauf an Werktagen nach 18.30 Uhr

Nach § 2 Nrn. 4 und 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes sind die Ämter, die amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden zuständig für den Erlaß von Verordnungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 LSchlG (Freigabe weiterer Verkaufssonntage) und § 16 Abs. 1 Satz 2 LSchlG (Zulassung verlängerter Verkaufszeiten an Werktagen).

III.

Hierzu weise ich auf folgendes hin:

  1. In der Verordnung können nur solche Regelungen getroffen werden, die die Ermächtigung im Ladenschlußgesetz zuläßt. Bestimmungen über Aushänge, Ersatzfreizeiten und über das Bedienen der bei Ladenschluß anwesenden Kunden sind daher nicht zulässig. Die Beschränkung in § 14 Abs. 3 LSchlG ist zu beachten.

    Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 23. Juli 1969 (BGBl. I S. 945) ist die Anzahl der Sonn- und Feiertage, die die Landesregierung durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 für Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte mit besonders starkem Fremdenverkehr freigeben kann, von zweiundzwanzig auf vierzig erhöht worden. In § 14 Abs. 3 Satz 2 ist eine entsprechende Änderung unterblieben.
  2. Auf Grund des § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 LSchlG kann den örtlichen Ladeninhabern ermöglicht werden, ausnahmsweise an den Veranstaltungsprivilegien des Titels IV der Gewerbeordnung (GewO) teilzuhaben. Dies setzt voraus, daß die Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO festgesetzt worden ist. Ausnahmen von den Ladenschlußzeiten dürfen sich im Rahmen der Zeitvorgaben des § 14 Abs. 2 und des § 16 Abs. 1 LSchlG allenfalls auf die in der Festsetzung nach der GewO festgelegten Öffnungszeiten erstrecken.

    Ähnliche Veranstaltungen wie Märkte und Messen sind Ausstellungen, Volksfeste, Heimatfeste oder sportliche und kulturelle Veranstaltungen mit erheblichen - vor allem auswärtigen - Besucherzahlen.

    Die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden können insoweit in eigener Verantwortung über die Voraussetzungen für zusätzliche Ladenöffnungszeiten entscheiden. Ihre Zulassung kann ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG auf ein Teilgebiet des Ordnungsbehördenbezirkes beschränkt werden, insbesondere wenn die Veranstaltung schon seit jeher in diesem Ortsteil stattfindet. Bei einer Freigabe für ein Teilgebiet eines Ordnungsbehördenbezirkes wird die Ermächtigung zur Freigabe zusätzlicher Ladenöffnungszeiten für den übrigen Ordnungsbehördenbezirk nicht verbraucht.
  3. Bei Freigaben durch Verordnungen nach § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 LSchlG muß stets ein dringendes Bedürfnis zur Versorgung der Besucher bestehen, das zu anderen Zeiten nicht erfüllt werden kann. Die Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen allein ist nicht geeignet, den Erlaß einer Verordnung zu begründen.
  4. Vor Erlaß einer Verordnung sind Stellungnahmen der örtlich zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften (z. B. Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, Deutsche Angestelltengewerkschaft) sowie der Einzelhandelsverbände einzuholen und zu berücksichtigen.

    Damit die Verordnungen in formeller Hinsicht einheitlich und übersichtlich gefaßt werden, bitte ich, die nachstehenden Muster zu verwenden. Das Muster A gilt für die Kreisordnungsbehörden, das Muster B für die örtlichen Ordnungsbehörden. Für kreisfreie Städte sind beide Muster zusammenzufassen, d. h. im Einleitungssatz werden die Ermächtigungsvorschriften aus Muster A und B gemeinsam aufgeführt, hinter § 1 von Muster A werden als §§ 2 und 3 die §§ 1 und 2 aus Muster B eingefügt. Die Verordnung erhält in diesem Fall die Überschrift:

Verordnung über besondere Öffnungszeiten für Verkaufsstellen

IV.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.

Anlagen