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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Partnerschaften Polizei und Schule -Intensivierung der Kooperation zwischen Polizei und Schule zur Kriminalprävention bei Kindern und Jugendlichen


vom 10. September 2002
(ABl./02, [Nr. 48], S.1017)

Außer Kraft getreten am 9. Mai 2013 durch Gemeinsamen Runderlass des MI und MBJS vom 10. Mai 2013
(Abl. MBJS/14, [Nr. 8], S.124)

1. Vorbemerkung

Kriminalprävention ist eine komplexe Aufgabe, die ein gemeinsames Handeln unter Schaffung kooperativer Netze "vor Ort" erfordert. Hierbei können echte Chancen und Möglichkeiten einer wirksamen Vorbeugung genutzt und weiterentwickelt werden. Die Zurückdrängung und Bekämpfung von Kinder- und Jugenddelinquenz erfordert ein von einem ganzheitlichen Problemlösungsverständnis getragenes enges Zusammenwirken von Schule, Polizei und weiteren Verantwortlichen.

Polizei und Schule stellen sich der Herausforderung der weiterhin hohen Zahlen an jungen Tatverdächtigen, der zunehmenden Anzahl jugendlicher Mehrfach- und Intensivtäter sowie teilweise erheblichen Gewaltbereitschaft unter Schülerinnen und Schülern. Die Vielschichtigkeit der Ursachen von normabweichendem Verhalten erfordert von den Verantwortlichen eine übergreifende Zusammenarbeit. Dieser Aufgabe nahmen sich bereits in der Vergangenheit auch Polizei und Schule auf unterschiedlichen Ebenen und in vielfältigen Formen durch gemeinsame Unterrichtsgestaltung, Durchführung von Projekttagen oder themenbezogenen Veranstaltungen an. Eine Initiierung von Schulpartnerschaften folgt dem Gedanken, diese Zusammenarbeitsformen zwischen Schule und Polizei auf eine neue qualitative Stufe zu stellen. Neben der Festigung des kriminalpräventiven Gedankens sollen dabei auch Sicherheitsbelange der Schule einschließlich möglicher aktueller Gefährdungslagen in den Blick genommen werden.

2. Zielgruppe

Zielgruppe partnerschaftlicher Aktivitäten in den Schulen gemäß Nummer 3 sind vor allem die Lehrkräfte als Multiplikatoren kriminal- und verkehrsunfallpräventiver Inhalte, im schulischen Zusammenhang tätige Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter, aber auch die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern.

Die Schulpartnerschaften werden gebildet und ausgebaut durch die unter Nummer 5 benannten Ansprechpartner.

Schulen in freier Trägerschaft bestimmen selbständig über Formen der Zusammenarbeit mit der Polizei.

3. Ziel der Partnerschaft

Ziel der Partnerschaft ist es, durch früh ansetzende präventive Einflussnahme das Entstehen von Kriminalität und Gewalt in Schule, schulischem Umfeld und darüber hinaus zu verhindern bzw. zu minimieren sowie die Festigung des Rechtsbewusstseins, die Verstärkung des Sicherheitsgefühls und das Vertrauen der Kinder und Jugendlichen in Schule und Polizei zu fördern. Hierfür ist die Aktivierung und Vernetzung der Ressourcen der genannten Verantwortungsträger eine wesentliche Voraussetzung.

4. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe der Verfolgung von Straftaten vorzusorgen sowie Straftaten und Verkehrsunfälle zu verhüten. In diesem Kontext obliegt es den Schutzbereichen der Polizeipräsidien mit den in ihrem Verantwortungsbereich gelegenen Schulen sowie dem zuständigen staatlichen Schulamt eine enge und effektive Zusammenarbeit zur Kriminalitätsverhütung, Verkehrserziehung/Verkehrsunfallverhütung und Beseitigung von so genannten "Angsträumen" in Schule und Schulumfeld zu gewährleisten.

Die Schule trägt gemäß § 4 Abs.1 des Brandenburgischen Schulgesetzes als Stätte des Lernens, des Lebens und der Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen zur Achtung und Verwirklichung der Werteordnung bei. Zu ihren Aufgaben zählt die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Werthaltungen. Die Schulen sollen mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. In diesen Zusammenhang obliegt es den Schulen, eine enge und wirksame Zusammenarbeit mit den zuständigen Schutzbereichen der Polizei zu sichern.

5. Benennung der Ansprechpartner

5.1 Ansprechpartner Polizei

5.1.1 Grundschulen

Als „Ansprechpartner Polizei“ fungieren die jeweils zuständigen Revierpolizisten im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung.

5.1.2 Allgemein bildende Schulen der Sekundarstufen I und II (dazu gehören im Bereich der Förderschulen in jedem Fall die Allgemeinen Förderschulen; andere Förderschulen können ebenfalls einbezogen werden) und Oberstufenzentren

Die Schutzbereiche benennen den Schulen in ihrem Zuständigkeitsbereich einen geeigneten Polizeibeamten als "Ansprechpartner Polizei". Jedem "Ansprechpartner Polizei" sollten hierbei höchstens fünf Schulen zugeordnet werden.

5.2 Ansprechpartner Schule

Im Gegenzug benennen die Schulen dem zuständigen Schutzbereich jeweils eine Person als "Ansprechpartner Schule".

6. Aufgaben des "Ansprechpartners Polizei"

sind insbesondere die

  1. regelmäßige Darstellung relevanter polizeilicher Lagefelder, wie Kinder-, Jugend-, Gewalt- und Drogenkriminalität im Rahmen der Schulkonferenzen, der Konferenzen der Lehrkräfte sowie der Elternversammlungen,
  2. Unterbreitung von Projektvorschlägen, Vorschlägen zu gemeinsamen Präventionsveranstaltungen bzw. zur Gestaltung von Projekttagen,
  3. Vermittlung von Vorschlägen zur gemeinsamen Unterrichtsgestaltung bzw. zu ausgewählten Themen,
  4. Weiterleitung von polizeilichen Hinweisen, Empfehlungen, Antworten u. a. an die "Ansprechpartner Schule",
  5. die Entgegennahme und Weiterleitung von Hinweisen, Mitteilungen, Gesprächsersuchen; Bitten um Unterstützung des "Ansprechpartners Schule" sowie
  6. Weiterleitung von Einladungen zu schulischen Höhepunkten und ggf. Teilnahme an diesen.

7. Aufgaben des "Ansprechpartners Schule"

sind insbesondere die

  1. Unterbreitung von Projektvorschlägen, Vorschlägen zu gemeinsamen Präventionsveranstaltungen, zur Gestaltung von Projekttagen bzw. Vorschlägen zur gemeinsamen Unterrichtsgestaltung,
  2. Initiierung und Unterstützung von Multiplikatorenschulungen zur Prävention,
  3. Anregung der Einbeziehung der Polizei in Konferenzen, Elternversammlungen bzw. Elterngesprächen zu sicherheitsrelevanten Themen,
  4. Vor- und Nachbereitung von Präventionsveranstaltungen,
  5. die Konsultation der "Ansprechpartner Polizei" zu aktuellen Themen (z. B. zu Gewaltkonflikten, möglichen Opferentstehungsprozessen) sowie
  6. Einladungen zu schulischen Höhepunkten.

8. Organisatorisches

Die Polizeipräsidien benennen den staatlichen Schulämtern entsprechende Dienststellen, um die organisatorische Umsetzung des Konzepts zu gewährleisten. Es sind stabile Kommunikationsbeziehungen aufzubauen, die eine langfristige, vertrauensvolle Zusammenarbeit sicherstellen.

9. Termine und Berichterstattung

Die Polizeipräsidien berichten zur Umsetzung dieses Erlasses jeweils zum 28. Februar jeden Jahres für den Zeitraum des vergangenen Jahres dem Ministerium des Innern. Zum gleichen Termin berichten die staatlichen Schulämter auf Grundlage der Zuarbeiten der Schulen an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.